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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2016 D-2840/2013

18. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,081 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 9. April 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2840/2013

Urteil v o m 1 8 . Januar 2016 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).

D-2840/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 18. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Dezember 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch das vormalige BFM vom 4. Januar 2010 im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (Provinz D._______) gelebt. Er habe als (…) gearbeitet und seit 2005 eine eigene (…) geführt, die er zur Finanzierung der Ausreise verkauft habe. Seit dem Jahr 2005 sei er Mitglied der in Syrien verbotenen Yekiti-Partei. Er sei ein normales Mitglied gewesen, habe etwa zehn Mal in C._______ und den umliegenden Ortschaften Flugblätter verteilt und an den monatlichen Sitzungen der lokalen, aus sieben Personen bestehenden Gruppe teilgenommen. Die Sitzungen hätten jeweils bei Parteikollegen zuhause (auch einmal bei ihm) stattgefunden. Als Mitglied einer Musikgruppe habe er auch oft an Newroz-Festen teilgenommen. Vor dem 2. November 2008 habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt beziehungsweise im Jahr 2005 sei seine Musikgruppe einmal während zirka sechs Stunden festgehalten worden. Dabei seien alle Musiker namentlich registriert worden. Am 2. November 2008 habe er in E._______ an einer von verschiedenen kurdischen Parteien organisierten Demonstration gegen ein neues Gesetz, das Kurden in Grenzgebieten den Kauf und Verkauf von Ländereien verbiete, teilgenommen. Bei dieser Kundgebung vor dem Parlamentsgebäude seien 195 Menschen festgenommen worden; 192 seien wieder freigelassen worden. Er und zwei weitere Personen (F._______ und G._______, bei denen es sich um höherrangige Oppositionelle handle) seien inhaftiert worden. Er nehme an, dass er inhaftiert worden sei, weil er versucht habe, G._______ zu helfen. Er habe diese zuvor nicht gekannt, habe sie aber, als er mitbekommen habe, dass sie bei der Demonstration brutal geschlagen worden sei, nachdem sie die Baath-Partei beschimpft habe, vor weiteren Schlägen schützen wollen. Hätte er G._______ nicht geholfen, wäre er wahrscheinlich auch wieder freigelassen worden. So sei er aber erst nach einem Monat unter Auflagen – Meldepflicht (letztmals erfüllt anfangs Mai 2009) und Verbot, seinen Wohnort während sechs Monaten zu verlassen – aus der Haft entlassen worden. Es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, aber die Sicherheitsbehörden hätten ihn nach der Entlassung schikaniert. So sei er mehrmals zu den Sicherheitsbehörden beordert worden. Er habe dort ausharren müssen, meist

D-2840/2013 ohne dass jemand mit ihm gesprochen habe, und habe erst nach mehreren Stunden die Erlaubnis erhalten, wieder nach Hause zu gehen. Er sei auch beschimpft und wiederholt aufgefordert worden, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten, ansonsten sein Vater, der als (…) gearbeitet habe, von seiner Arbeitsstelle suspendiert werde, noch bevor er in zwei Jahren seine Rente erhalten würde. Um diesem Druck zu entgehen und aus Furcht vor weiteren Verhören und allfälligen Verurteilungen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei am 19. Mai 2009 illegal in die Türkei ausgereist und habe sich rund sechs Monate in einem Hotel in H._______ aufgehalten. Von dort aus sei er dann in die Schweiz weitergereist. Seinen im Jahr 2004 ausgestellten Reisepass habe er dem Schlepper in I._______ abgegeben und nicht zurückerhalten. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 und A7). B. Am (…) 2010 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerin, worauf ihm die zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilten. C. Mit Eingaben vom 12. Juli 2012 und 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel zur Situation in Syrien und zu exilpolitischen Aktivitäten, die er in der Schweiz ausübe, ein (Mitgliederbestätigung der Yekiti Schweiz vom […] 2012, Ausdruck des Facebook-Profils, Fotos und Berichte zur Teilnahme an Demonstrationen vom 14. Oktober 2011 und 29. September 2012 in J._______ sowie zu einer Konferenz vom 10. Juni 2012). Zudem teilte er mit, dass seine Familie vor mehreren Monaten von Syrien in den Irak geflüchtet sei. D. D.a Mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am 18. April 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle. D.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder

D-2840/2013 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Festnahme vom 2. November 2008 und die anschliessende einmonatige Inhaftierung detailliert zu schildern. Seine vagen Angaben würden nicht erkennen lassen, dass er über Ereignisse berichte, die er selber erlebt habe. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er versuche, aus einem tatsächlich stattgefundenen Ereignis – der Kundgebung in E._______ vom 2. November 2008 – eigene Asylgründe abzuleiten. Da nicht geglaubt werden könne, dass er anlässlich dieser Demonstration festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden sei, entbehrten auch die daraus resultierenden Angaben (Meldepflicht und Verbot, den Wohnort während sechs Monaten zu verlassen), die bezeichnenderweise ebenfalls nur vage geblieben seien, der Grundlage. Auch am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Aktivitäten für die Yekiti seit 2005 müsse gezweifelt werden, habe der Beschwerdeführer doch beispielsweise die angebliche Teilnahme an Parteisitzungen bei der Befragung mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe er erst vorgebracht, die Aktivitäten heimlich ausgeübt zu haben, wohingegen er bei der Anhörung berichtet habe, in verschiedenen Ortschaften Flugblätter direkt an Dorfbewohner verteilt zu haben. Die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen erübrige sich indes, da der Beschwerdeführer angegeben habe, wegen der politischen Tätigkeiten bis zum 2. November 2008 keine Probleme gehabt zu haben. Die kurzzeitige Festnahme und Registrierung seiner Musikgruppe im Jahr 2005, die er erst gegen Ende der Anhörung beiläufig erwähnt habe, stehe in keinem engen Kausalzusammenhang zu der erst mehrere Jahre später erfolgten Ausreise. Zudem seien derartige behördliche Massnahmen angesichts der geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieses Vorbringen entfalte deshalb keine asylrechtliche Relevanz. Die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht genügen. Es sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Tätigkeiten ausüben und als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würden. Bei den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnahme an zwei Kundgebungen und einer Konferenz, Betreibung eines Facebook-Accounts, Yekiti-Mitgliedschaft) handle es sich nicht um solche qualifizierten Tätigkeiten, die erwarten lassen würden, dass er damit das Interesse der heimatlichen Be-

D-2840/2013 hörden auf sich gezogen habe könnte. Der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Da die zuständigen kantonalen Behörden ihm nach der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hätten, sei er nicht wegzuweisen. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. E. E.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter einzig um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ersucht wurde. E.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das BFM habe die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und das rechtliche Gehör verletzt, indem es nicht begründet habe, weshalb es anders als in anderen Asylverfahren syrischer Staatsangehöriger keine Botschaftsanfrage gemacht habe. Es sei wichtig zu wissen, über welche Informationen die syrischen Behörden ihn betreffend verfügen würden. Bereits eine illegal erfolgte Ausreise, verbunden mit einem mehrjährigen Aufenthalt in Europa als Asylsuchender, könne bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung zur Folge haben. Seine Vorbringen seien glaubhaft. Er habe den Ablauf und die Umstände seiner Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2008 sowie die Verfolgung nach der Freilassung so detailliert geschildert, wie es von ihm nach über einem Jahr habe erwartet werden können. Die Massnahmen, die er geschildert habe (Abnahme der Fingerabdrücke und das Erstellen von Fotos), würden beispielsweise Realkennzeichen darstellen. Auch habe er die beiden anderen Personen, die mit ihm verhaftet worden seien, namentlich genannt. Mit dem Vorwurf, er habe die Teilnahme an politischen Sitzungen zunächst nicht erwähnt, konstruiere das BFM einen angeblichen Nachschub und verkenne dabei die summarische Bedeutung der Befragung. Im Übrigen habe er bereits bei der Befragung angegeben, dass er versucht habe, andere Leute vom Parteiprogramm zu überzeugen. Auch der Vorwurf, zwischen den heimlichen politischen Aktivitäten und dem Verteilen der Flugblätter bestehe ein Widerspruch, treffe nicht zu. Die Parteimitglieder seien beim Verteilen der Flugblätter vorsichtig und im Geheimen vorgegangen. Die Festnahme im Jahr 2005 sei asylrechtlich relevant. Auch wenn er danach

D-2840/2013 bis zur Verhaftung vom 2. November 2008 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, sei es entscheidend, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt politisch aktiv gewesen sei. Er sei bereits 2005 namentlich registriert worden und die Behörden hätten anlässlich der Verhaftung im Jahr 2008 sicherlich eine Verknüpfung zu diesen früheren Ereignissen hergestellt. Die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien sei deshalb zu bejahen. Aufgrund seines Profils als politisch aktiver Kurde habe er jederzeit mit einer erneuten Verfolgung rechnen müssen. Das BFM habe die Festnahme und Registrierung im Jahr 2005 nicht angezweifelt. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden auch heute noch Zugriff auf diese Daten hätten und er aufgrund dieser Erfassung bereits bei der Einreise gezielt verfolgt würde. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten weise er darauf hin, dass bereits geringfügige Aktivitäten genügen würden, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Er habe an mehreren Demonstrationen teilgenommen und verfüge über ein Facebook-Profil, das ihn bei der Teilnahme an einer solchen Kundgebung zeige. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm deswegen bereits am Flughafen eine Verhaftung und asylrechtlich relevante Verfolgung drohen. Es sei bekannt, dass das syrische Regime ausländische Demonstrationen überwachen lasse und die Teilnehmer identifiziere, wobei dazu auch Botschaftsangehörige als Spione eingesetzt würden. Exilpolitisch tätige Personen würden auch über das Internet, insbesondere über die sozialen Medien erfasst. Er verfüge über ein öffentlich zugängliches und auf seinen richtigen Namen lautendes Facebook-Profil mit 150 Freunden, von denen mehrere bereits durch ihr Profilbild als Regimegegner erkennbar seien. Die Kontrolle an den syrischen Grenzen sei gut ausgebaut. Grenzwächter würden die Namen einreisender Personen mit den vielen Listen der syrischen Geheimdienste vergleichen. Befinde sich eine zurückkehrende Person auf einer dieser Listen, werde sie vom Migrationsdienst an die zuständige Geheimdienststelle übergeben. Aufgrund seiner früheren Verhaftung in Syrien und der exilpolitischen Tätigkeiten sei es naheliegend, dass er auf einer solchen Geheimdienstliste figuriere. Zudem sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er Angehöriger der kurdischen Minderheit sei, die in Syrien diskriminiert werde, und überdies der Yekiti-Partei angehöre. Es sei davon auszugehen, dass er bereits bei der Ankunft am Flughafen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und der allgemeinen exilpolitischen Szene in der Schweiz verhört würde. Aber auch wenn er – was unwahrscheinlich sei – von den Behörden nicht direkt als exilpolitischer Aktivist respektive als Person, die früher in Syrien bereits einmal verhaftet worden sei, erkannt würde, würde er als ethnischer Kurde mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz-

D-2840/2013 dem angehalten und befragt werden. Da die syrischen Behörden bei solchen Verhören vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecken würden, hätte er entsprechende Misshandlungen zu befürchten. Im Übrigen könnten bereits die illegale Ausreise, die Stellung als abgewiesener Asylsuchender und ein längerer Auslandsaufenthalt eine asylrechtlich relevante Verfolgung auslösen, da das syrische Regime solche Umstände als regimefeindlich auffasse. Entsprechende Fälle von Rückkehrern, die inhaftiert, verhört und misshandelt worden seien, seien bekannt. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft, selbst wenn ihm kein Asyl gewährt werden sollte. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse in- und ausländische Berichte und Zeitungsartikel zur Lage in Syrien sowie Asylentscheide ausländischer Gerichtsbehörden ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 7. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Amt entscheide selbst, in welchen Fällen weitere Abklärungen vorzunehmen seien, und es bestehe keine Pflicht zur Begründung, weshalb solche durchgeführt würden oder nicht. Vorliegend hätten sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigt. Das BFM stelle nicht in Frage, dass syrische Organe die Diaspora in zahlreichen Ländern überwachen würden. Der Beschwerdeführer verweise zu Recht auf entlarvte Spitzel. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Überwachung nicht umfassend sei, sondern sich auf Personen beschränke, die der syrische Staat als gefährlich einstufe. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien sei es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Intensität der Überwachung im Ausland abgenommen habe, da das syrische Regime die zur Verfügung stehenden Ressourcen für den Überlebenskampf einsetzen müsse.

D-2840/2013 H. In seiner Replik vom 11. Juli 2013 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das BFM verfolge bei der Durchführung von Botschaftsabklärungen keine einheitliche Linie. Mittlerweile werde praktisch jede aus dem Ausland zurückkehrende Person am Flughafen in Damaskus gezielt verfolgt. Die in den letzten Jahren erstellten Datenbanken würden weiterhin existieren und der Zugriff auf dieselben würde genügen, um ihn als seit Jahren aktiven Kurden zu identifizieren. Sollte das syrische Regime tatsächlich weniger Energie für die Überwachung im Ausland aufwenden, sei davon auszugehen, dass im Gegenzug die Kontrolle zurückkehrender Personen intensiviert werde. Er habe die Teilnahme an Demonstrationen und politischen Veranstaltungen belegt. Zudem habe er im öffentlich zugänglichen Facebook regimekritische Beiträge veröffentlicht. I. Mit Eingabe vom 21. August 2013 regte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4051/2011 vom 8. Juli 2013 die Einholung einer weiteren Vernehmlassung der Vorinstanz an. Laut dem besagten Urteil sei es denkbar, dass der syrische Geheimdienst von einer Asylgesuchseinreichung erfahre, insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person exilpolitisch betätige oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht werden könne. Er sei aufgrund der früheren Verhaftung und seiner exilpolitischen Aktivitäten – insbesondere dem Auftreten unter seinem richtigen Namen in Facebook und der Teilnahme an einer Demonstration in J._______ am 29. September 2012 – in den Augen der syrischen Behörden ein Oppositioneller. J. Mit Verfügung vom 23. August 2013 verweigerte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer, der mittlerweile von seiner Schweizer Ehefrau getrennt lebe, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Wegweisungsvollzugs, der als unzumutbar erachtet wurde, wurde am 31. Juli 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt. K. Am 14. September 2015 stellte die syrische Staatsangehörige K._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie gab an, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu sein, wobei dieser bei der am 1. Dezember 2014 in Syrien erfolgten Heirat nicht persönlich anwesend gewesen sei.

D-2840/2013 L. Mit an das SEM adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf ein Dokument, bei dem es sich um einen Marschbefehl handle, brachte er vor, er hätte sich zwecks Rekrutierung für die syrische Armee am 14. Oktober 2015 beim Rekrutierungsbüro in C._______ melden sollen, ansonsten er als Dienstverweigerer gelte und mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe. M. Das SEM nahm am 2. Dezember 2015 zur Beschwerdeergänzung vom 18. November 2015 Stellung und brachte vor, das vom Beschwerdeführer nachgereichte Dokument sei nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des SEM umzustossen. Zwar treffe es zu, dass die syrische Armee nach namhaften Verlusten versuche, ihre Bestände mittels Rekrutierung junger Männer aufzustocken. Dazu seien die syrischen Militärbehörden aber darauf angewiesen, dass die syrische Regierung das Gebiet kontrolliere, in dem sie rekrutieren wolle. Zahlreiche Gebiete Syriens würden nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert, weshalb dort auch keine Rekrutierungen seitens der syrischen Armee mehr stattfinden könnten. Die Region der Jezira im Nordosten Syriens, die grösstenteils unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Einheit (PYD) stehe, stelle ein solches Gebiet dar. Die kurdische Administration habe am 14. Juli 2014 ein Gesetz erlassen, das junge Männer in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD verpflichte, ihren Militärdienst bei den Volksverteidigungseinheiten YPG, der kurdischen Miliz der PYD, zu leisten. Dieses Gesetz sei in der Jezira-Region mit dem Beginn des Trainings einer ersten Gruppe von Männern bei der YPG am 20. November 2014 umgesetzt worden. C._______ stehe schon seit November 2012 unter der Kontrolle der PYD. In diesem Gebiet im äussersten Nordosten Syriens hätten die syrischen Behörden keinen Zugang mehr. Zudem seien Dokumente aller Art (wie militärische Vorladungen) in Syrien respektive Drittstaaten leicht erhältlich. Ihnen komme daher keine genügende Beweiskraft zu. Bezeichnenderweise stelle das vorliegend eingereichte Formular, das handschriftlich ausgefüllt worden sei, denn auch offensichtlich eine Kopie dar, was die fehlende Beweiskraft bestätige. N. In seiner Replik vom 23. Dezember 2015 (Datum Poststempel; Schreiben

D-2840/2013 datiert vom 22. Dezember 2015) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Marschbefehl sei seiner Familie in C._______ von der syrischen Armee überreicht worden. Sein (Verwandter) habe das Dokument in den Irak geschickt, von wo aus es über Dritte nach rund einem Monat bei ihm (dem Beschwerdeführer) eingetroffen sei. Beziehungsweise seine (Verwandte), die anfangs November 2015 in L._______ um Asyl nachgesucht habe, habe das Dokument dorthin mitgenommen und es dann einer anderen Person übergeben, die es schliesslich ihm ausgehändigt habe. Das Rekrutierungsbüro in C._______ sei im Jahr 2013 nach M._______ verlegt worden. Dort regiere nach wie vor das syrische Regime. Im Übrigen habe das Regime nur dem Anschein nach keine Macht mehr über das Jezira-Gebiet. In Wahrheit regiere es immer noch das ganze Jezira-Gebiet. Die Yekiti-Partei, der er seit dem Jahr 2004 angehöre, spreche sich gegen die Rekrutierung von Kindersoldaten aus, weshalb sie auch immer wieder Ziel von Angriffen der PYD sei. Da er sich hierzulande aktiv an Parteianlässen und Demonstrationen beteilige, sei er bestens über die Entwicklungen im Bild. Abschliessend teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Mandat seines bisherigen Rechtsvertreters beendet sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 14. Dezember 2012 verabschiedete die schweizerische Bundesversammlung eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375), die am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der

D-2840/2013 diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, indem sie seine Angaben nicht mittels einer Botschaftsabklärung verifiziert habe, und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie nicht begründet habe, weshalb sie keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid

D-2840/2013 stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 3.3 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers gehört und in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 gewürdigt. Es erachtete den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Da im Asylverfahren keine Pflicht zur Durchführung einer Botschaftsabklärung besteht, hatte das BFM auch nicht zu begründen, weshalb es in casu keine solche durchführte. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung respektive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-

D-2840/2013 folgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 [S. 827 f.], 2010/44 E. 3.4 [S. 620 f.]). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 5. 5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die Yekiti-Partei und zur fluchtauslösenden Festnahme am 2. November 2008 nicht zu überzeugen vermögen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben vermögen die ihm vom BFM mit zutreffender Begründung vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht zu entkräften und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen nicht auszuräumen. Die politischen Tätigkeiten, die er als einfaches Mitglied für die Yekiti-Partei seit dem Jahr 2005 – respektive laut der Beschwerdeergänzung vom 18. November 2015 seit

D-2840/2013 dem Jahr 2004 – ausgeführt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen. Seine diesbezüglichen Angaben, an Sitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt zu haben, blieben trotz mehrmaligen Nachhakens seitens des Befragers oberflächlich. Auf gezielte Nachfragen erfolgten oft ausweichende, pauschale Antworten (vgl. bspw. zur Frage nach dem konkreten Ort der Parteisitzungen, an denen er teilgenommen habe [A7 S. 6 F52: "In N._______ gab es oft Sitzungen"] oder der Häufigkeit des Flugblätterverteilens: [A7 S. 7 F58: "Mehrmals"]). Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, deswegen keine Probleme gehabt zu haben; bis zum 2. November 2008 habe er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A7 S. 8 F65 f.). Mit dem erst nachträglich erfolgten Verweis auf eine mehrere Jahre zurückliegende, wenige Stunden dauernde Festhaltung seiner Musikgruppe im Jahr 2005 vermag der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise am 19. Mai 2009 darzulegen. Die Angaben zur Verhaftung am 2. November 2008, der daran anschliessenden einmonatigen Inhaftierung und der Schikanierung nach der Entlassung vermögen nicht zu überzeugen. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers erweckt vielmehr den Eindruck, er berichte über ein allgemein bekanntes Ereignis (die Kundgebung in E._______ vom 2. November 2008). Die Angabe, er habe durch Publikationen einer Menschenrechtsorganisation erfahren, dass damals 195 Personen festgenommen worden seien (vgl. A7 S. 10 F92), verstärkt diesen Eindruck. Die aus diesem allgemein bekannten Ereignis resultierende angebliche einmonatige Inhaftierung vermochte der Beschwerdeführer hingegen nicht schlüssig zu schildern. Seine diesbezüglichen Ausführungen blieben – wie diejenigen zu seinen Aktivitäten für die Yekiti – vage. Seine Erklärung, er habe die betreffenden, bereits länger zurückliegenden Ereignisse so ausführlich geschildert wie es von ihm nach dieser langen Zeit habe erwartet werden können, vermag nicht zu überzeugen. Die Unsubstanziiertheit der Schilderungen und die aufgezeigten Ungereimtheiten lassen sich durch den Zeitablauf nicht erklären. Das persönliche Engagement für die Yekiti-Partei sollte er auch nach einer gewissen Zeit noch detailliert schildern können, umso mehr, als sich dieses in einem überschaubaren Rahmen (Sitzungen, Flugblätterverteilung) bewegt habe. Auch dürfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer die zentralen Punkte einer im Zeitpunkt der Befragung erst rund ein Jahr zurückliegenden Inhaftierung präzis wiedergeben kann, zumal es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, die sich im Gedächtnis erfahrungsgemäss gut einprägen. Im Übrigen wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Sicherheitsbehörden die Aufforderungen zum neuerlichen Erscheinen nach der Haftentlassung anfangs Dezember

D-2840/2013 2008 jeweils über seinen auf dem (…) arbeitenden (Verwandten) hätten ausrichten lassen (vgl. A7 S. 10 F99), führte er (der Beschwerdeführer) doch gemäss eigenen Angaben seit 2005 ein eigenes Geschäft und lebte bis zur Ausreise bei seiner Mutter (vgl. A7 S. 3 F25, S. 4 F34 ff.), womit er für die Behörden jederzeit sowohl am Arbeits- als auch am Wohnort problemlos persönlich greifbar gewesen wäre. Mit der Angabe, die syrischen Behörden würden überall Druck auf Kurden ausüben (vgl. A7 S. 12 F113), vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses im Zeitpunkt seiner Ausreise Mitte Mai 2009 darzulegen. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren in seiner Beschwerdeergänzung vom 18. November 2015 – unter Verweis auf ein Dokument, bei dem es sich um einen Marschbefehl der syrischen Armee handle – vor, er hätte am 14. Oktober 2015 in die syrische Armee einrücken müssen und gelte infolge der Nichtbeachtung des Aufgebots als Dienstverweigerer, weshalb ihm entsprechende rechtliche Konsequenzen drohen würden. In diesem Zusammenhang ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen, wonach das syrische Militärstrafrecht für verschiedene Abstufungen der Entziehung von der Dienstpflicht (bspw. Unterscheidung zwischen Desertion ins Ausland und Desertion mit Überlaufen zum Feind) unterschiedliche Strafmasse vorsieht und eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. E. 5.9). Das Gericht erwog in BVGE 2015/13, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme, bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe und unmittelbar vor der Ausreise, nur wenige Monate vor Ausbruch des Bürgerkriegs, zur militärischen Dienstleistung einberufen worden sei (vgl. E. 6.7.3). Vorliegend ist keine vergleichbare Konstellation gegeben. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Mai 2009 und damit mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs verlassen. Zwar machte er nunmehr mit Eingabe vom 18. November 2015 geltend, während seines Auslandaufenthalts einen Marschbefehl der syrischen Armee für den 14. Oktober 2015 erhalten zu

D-2840/2013 haben, dem er keine Folge geleistet habe, indes vermögen seine diesbezüglichen Ausführungen und das eingereichte Dokument nicht zu überzeugen. Das SEM weist in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 zu Recht darauf hin, dass die handschriftlich ausgefüllte Formularkopie keine Beweiskraft zu entfalten vermöge, zumal die Stadt C._______, wo sich der Beschwerdeführer beim Rekrutierungsbüro der syrischen Armee hätten melden müssen, schon seit längerer Zeit nicht mehr von den syrischen Behörden kontrolliert werde. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 verwiesen werden. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 23. Dezember 2015 vermögen nicht zu überzeugen. Sein Einwand, wonach das Rekrutierungsbüro für C._______ nach M._______ verlegt worden sei, wo das syrische Regime weiterhin herrsche, vermag den Beweiswert des fraglichen Dokuments nicht zu erhöhen, nennt dieses doch als Ausstellungsort nicht M._______, sondern C._______, und als Aussteller den Leiter des Rekrutierungsbüros in C._______. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Marschbefehl sei seiner Familie in C._______ von der syrischen Armee ausgehändigt worden, steht wiederum im Widerspruch zu seiner Angabe in der Eingabe vom 1. November 2012, seine Familie halte sich schon seit Längerem nicht mehr in Syrien, sondern im Irak auf (vgl. A21). Schliesslich vermag das eingereichte Dokument auch inhaltlich nicht zu überzeugen, wird der Beschwerdeführer doch darin als Reservist bezeichnet, obwohl er nicht geltend gemacht hat, vor seiner Ausreise im Jahr 2009 wie andere Kurden den syrischen Militärdienst absolviert zu haben und daher als Reservist zu gelten (vgl. A7 S. 5 F40). Da die Nichtbefolgung eines Aufgebots der syrischen Armee aufgrund des Gesagten nicht geglaubt werden kann, kann nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion gesprochen werden. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch sein exilpolitisches Engagement und

D-2840/2013 die Asylgesuchstellung in der Schweiz, befürchten muss, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 [S. 352]). Zwar sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG keine Flüchtlinge, jedoch wird diese einschränkende Feststellung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der FK wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.3 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exilpolitischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.3.1 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland nachrichtendienstlich aktiv, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern. Die durch Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandsaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem Verhör durch Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.

D-2840/2013 Für die Zeit vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 sind verschiedene Fälle dokumentiert, in denen Personen bei der Einreise in Syrien aufgrund von gesammelten Informationen über ihre als regimefeindlich eingestuften exilpolitischen Aktivitäten inhaftiert und zu weiteren Abklärungen an die Geheimdienste im Inland überstellt wurden. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betroffene Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit – aus Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind, vermag gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Vielmehr ist eine öffentliche Exponierung ausschlaggebend, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte syrische Asylsuchende gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen

D-2840/2013 bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Aktivitäten verhört würden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind. Festzustellen ist, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausgeübt werden können. Zudem sind seit Ausbruch des Bürgerkriegs mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Angesichts dieser Dimensionen ist es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, d. h. wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1-6.3.6 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.2 Der Beschwerdeführer machte – unter Einreichung entsprechender Belege – geltend, weiterhin Mitglied der Yekiti-Partei zu sein, sich auf Facebook regimekritisch zu äussern und in der Schweiz an Kundgebungen gegen das heimatliche Regime am 14. Oktober 2011 und 29. September 2012 sowie an einer Konferenz am 10. Juni 2012 teilgenommen zu haben.

D-2840/2013 6.3.3 Aus den bezüglich des exilpolitischen Engagements in der Schweiz eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Die Unterlagen zeigen den Beschwerdeführer an lediglich zwei, bereits mehrere Jahre zurückliegenden Demonstrationen und einer einzelnen Konferenz im Jahr 2012, eingebettet in den Kreis anderer Kundgebungs- und Tagungsteilnehmer, teils – wie zahlreiche andere auch – Plakate mit allgemein gefassten Schlagwörtern wie "Assad No" tragend, respektive mit anderen Personen an einem runden Tisch (ohne Namensschilder) in einem abgedunkelten Raum mit zugezogenen Vorhängen sitzend. Daraus kann nicht auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch das er sich speziell und über das Mass der grossen Zahl gewöhnlicher Kundgebungs- oder Tagungsteilnehmer hinaus exponiert hätte. Der Beschwerdeführer vermittelt damit nicht den Eindruck, er hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne, sondern präsentiert sich wie Tausende syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäischen Staaten als einfacher Teilnehmer an den zahlreich und vielerorts stattfindenden Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie als einfaches Yekiti-Mitglied, ohne nach aussen hin exponierende Funktion. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. An dieser Einschätzung vermögen die auf Facebook gestellten Beiträge, die seine regimekritische Haltung zeigen würden, nichts zu ändern. Solche Aktivitäten sind bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen und der Beschwerdeführer vermag damit ebenfalls keine sich von der Masse abhebende, exponierte Aktivität darzulegen. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 6.3.4 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zur Annahme zu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar kann aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden, dass er bei der Wiedereinreise in sein Heimatland einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt des Verlassens Syriens im Fokus der heimatlichen Behörden gewesen zu sein, ist nicht davon auszugehen, dass

D-2840/2013 er bei einer Rückkehr Massnahmen in asylrechtlich relevantem Ausmass befürchten müsste. 6.3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. In diesem Lichte besehen, braucht nicht weiter auf die übrigen, nicht namentlich erwähnten Beweismittel eingegangen zu werden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2840/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-2840/2013 — Bundesverwaltungsgericht 18.01.2016 D-2840/2013 — Swissrulings