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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2021 D-2838/2021

23. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,472 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2838/2021

Urteil v o m 2 3 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Algerien, Bundesasylzentrum Kreuzlingen, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2021

D-2838/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Constantine). Gemäss eigenen, abweichenden Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Januar 2020 beziehungsweise am 17. Januar 2021 in Richtung Spanien. Am 22. März 2021 reiste er aus Frankreich kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Bundesasylzentrum Ostschweiz ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) nahm am 7. April 2021 die Personalien des Beschwerdeführers auf, führte am 12. April 2021 ein rechtliches Gehör zur allfälligen Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durch und hörte ihn am 11. Mai 2021 eingehend zu seinen Asylgründen an. B. Am 18. Mai 2021 unterbreitete das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Entwurf seines Entscheids zur Stellungnahme. Die gleichentags verfasste Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters ging dem Staatssekretariat am 20. Mai 2021 zu. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 (Datum der Postaufgabe: 17. Juni 2021) focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).

D-2838/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 COVID-19-Verordnung [SR 142.318] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem

D-2838/2021 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Diese Beurteilung ist als offensichtlich zutreffend zu erachten. 5.2. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, weil er Probleme mit seiner Familie gehabt habe. Ein Cousin habe Anspruch auf ein Grundstück seines Vaters erhoben, und deswegen sei er seit drei oder vier Jahren belästigt worden, wobei ihm sogar mit dem Tod gedroht worden sei. Deswegen habe er mehrfach bei der Polizei Anzeige erstattet. Weil der Cousin mit einer Gegenanzeige reagiert habe und somit Aussage gegen Aussage stehe, habe es jedoch bislang kein Gerichtsverfahren gegeben. Wegen der Drohungen seitens des Cousins sei er schliesslich aus Algerien ausgereist. Vor der Einreise in die Schweiz habe er sich eine Zeit lang in Marseille aufgehalten. Dort sei er durch algerische Landsleute mit dem Tod bedroht und mit einem Messer verletzt worden. Er gehe davon aus, dass die Täter durch seinen Cousin bestellt gewesen seien. In der Schweiz hoffe er Geld zu verdienen und wolle anschliessend, sofern sich die Lage beruhigt habe, wieder nach Algerien zurückkehren. Im Rahmen der Stellungnahme des damaligen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren wurde darüber hinaus ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in Algerien nicht nur weiterhin durch seinen Cousin verfolgt, sondern es seien weitere Probleme hinzugekom-

D-2838/2021 men. Die Personen, die ihm das Geld für die Ausreise aus Algerien geliehen hätten, würden nämlich mit Vergeltung drohen, sollte er die geliehene Summe in der Höhe von 7'000 Euro nicht zurückzahlen. 5.3. Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu begründen. Wie er im vorinstanzlichen Verfahren selbst ausgeführt hat, besteht für ihn in Algerien die Möglichkeit, sich gegen die Behelligungen durch seinen Cousin durch eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zur Wehr zu setzen. Es besteht keinerlei konkreter Anlass zur Annahme, die algerischen Behörden seien weder fähig noch willens, dem Beschwerdeführer gegen solche Behelligungen staatlichen Schutz zu gewähren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich auch im Falle der behaupteten Gegenanzeige weiterhin um diesen staatlichen Schutz zu bemühen. Das Gleiche gilt ohne weiteres auch in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch jene Personen, welche die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert haben sollen. Weiter ist offensichtlich, dass auch die Probleme, die der Beschwerdeführer in Frankreich erlebt haben will, asylrechtlich nicht relevant sind. Es handelt sich dabei um einen Drittstaat, während in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein nur eine Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen von Belang sein kann. 5.4. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich inhaltlich im Wesentlichen auf die nicht weiter begründete Behauptung, der algerische Staat sei unfähig, das Recht durchzusetzen, und das Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat werde durch Ungerechtigkeiten bestimmt. Den Ausführungen in der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen beeinflussen könnte. 5.5. Somit ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

D-2838/2021 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Algerien ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2838/2021 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Der Beschwerdeführer selbst macht mit der Beschwerdeschrift keine Vollzugshindernisse geltend. Soweit aus den vorinstanzlichen Akten in medizinischer Hinsicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer unter den Folgen einer Verletzung an der Hand leidet, die ihm nach eigenen Angaben im Verlauf einer Messerstecherei zugefügt worden sei, liegt offensichtlich kein Grund vor, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Abgesehen davon ist die allgemeine Lage in Algerien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er in Algerien in der Vergangenheit als Pizzabäcker und Kleiderhändler. Zudem leben in Algerien die Verlobte des Beschwerdeführers mit einem gemeinsamen Kind, seine Eltern, in deren Haus er bis zur Ausreise wohnte, sowie zahlreiche weitere Verwandte, womit er über ein ausgedehntes familiäres Netz verfügt. 7.4. Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 7.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.). Bei der Coronavirus-

D-2838/2021 Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 7.6. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1. Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 9.2. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2838/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

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