Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2837/2026
Urteil v o m 11 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. April 2026.
D-2837/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 10. März 2026 und am 31. März 2026 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Krou und christlich-katholischen Glaubens. Er sei in B._______, Unterpräfektur C._______, Region D._______ geboren. Mit ungefähr vier Jahren sei er mit seiner Mutter nach E._______ gezogen, wo er die Primarschule besucht habe. Etwa im Jahr 2008 sei er zurück nach B._______ gezogen und dort in die CM1-Klasse gekommen. Ab 2009 habe er in C._______ bei seiner Tante gelebt und dort die Primarschule wiederholt sowie die Mittelschule und das Collège abgeschlossen. 2019 habe er sein (…) erhalten. Er sei homosexuell und in diesem Zusammenhang Verfolgungsmassnahmen seitens seiner konservativen und religiösen Familie ausgesetzt gewesen, welcher er seine sexuelle Orientierung im Jahr (…) offenbart habe. Am Tag des Outings habe ihn sein älterer Bruder, der als Polizist tätig sei, verletzt. Er sei zwei Tage später im Spital aufgewacht, wo er ungefähr zwei Wochen verbracht habe. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe sich seine Familie ihm gegenüber jedoch ablehnend verhalten. Ausserdem habe seine Mutter für ihn eine Messe vorbereitet, weil sie angenommen habe, er sei besessen. Aufgrund dieser Ereignisse sei er im Februar (…) nach E._______ gezogen. Dort habe er angefangen, als (…) zu arbeiten, sein Cousin F._______ habe ihn aber Mitte (…) aufgesucht und geschlagen, weshalb er seine Stelle verloren habe. Danach habe er mehrere Monate ausserhalb von E._______ in der Stadt (…) gearbeitet, bevor er Mitte (…) wieder nach E._______ zurückgekehrt sei. Dort habe er mit der Hilfe eines Freundes eine neue Stelle als (…) gefunden. Doch im Oktober/November (…) habe sein Cousin F._______ von seinem Freund die Angaben zu seinem Arbeitsort verlangt und in der Folge seinem Vorgesetzten erzählt, dass er von seiner Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung gesucht werde. Sein Vorgesetzter habe ihn daraufhin entlassen. Infolge dieser Vorkommnisse und aufgrund des Umstands, dass Homosexualität in der Republik Côte d’Ivoire nicht akzeptiert werde, sei er schliesslich im (…) auf dem Luftweg aus seinem Heimatland ausgereist und via G._______, H._______ und I._______ in die Schweiz gelangt.
D-2837/2026 Der Beschwerdeführer reichte seinen ivorischen Reisepass und seinen ivorischen Führerausweis im Original sowie Kopien seiner Unterkunftskarte des Kantons J._______ und eines Ausschnitts aus der Zeitung (…) ([…]) mit einer Schlagzeile über einen angeblichen Homosexuellen zu den Akten. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 9. April 2026 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Eine solche ging gleichentags beim SEM ein. D. Mit Verfügung vom 13. April 2026 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 21. April 2026 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Screenshot von WhatsApp-Nachrichten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2837/2026 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 42 AsylG), und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entsprechend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM wurde in der Beschwerde nicht begründet. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht zu beanstanden sein sollte. Es besteht damit keine Veranlassung, sie aus formellen Gründen aufzuheben. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
D-2837/2026 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu verneinen. Insbesondere die beiden körperlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit seinem Bruder und seinem Cousin sowie die verbale indirekte Bedrohung seines Bruders seien zwar belastend für den Beschwerdeführer, erreichten jedoch nicht die Intensität, welche ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Entsprechend seien diese familiären Streitigkeiten nicht als Bedrohung für Leib und Leben zu qualifizieren. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um eine Verfolgung durch Drittpersonen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, aufgrund seines Bruders, der vermutlich Leutnant bei der Polizeistelle in K._______ sei, keine Anzeige erstattet und sich vor dessen Einfluss gefürchtet zu haben. Nach ivorischem Strafrecht handle es sich bei Homosexualität um keine illegale Straftat. Der Beschwerdeführer hätte die Übergriffe dementsprechend zur Anzeige bringen können, zumal die Republik Côte d’Ivoire über funktionierende Polizei- und Justizorgane verfüge. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes wäre ihm zumutbar gewesen, da er sich über mehrere Jahre in E._______ aufgehalten habe, wo sein Bruder nicht arbeitstätig sei. Selbst wenn der Bruder bei den Behörden arbeite und Homosexualität in der Republik Côte d’Ivoire noch immer stigmatisiert werde, könne nicht von vornherein auf fehlenden Schutzwillen geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht konsequent und vehement um Schutz bei den ivorischen Behörden oder anderen nichtstaatlichen Organisationen ersucht. Entsprechend könne er auch hinsichtlich allfälliger künftiger Behelligungen durch Familienangehörige auf die Schutzstrukturen seines Heimatstaates verwiesen werden. Er habe berichtet, dass er sich nach den Vorfällen im Februar (…) in E._______ niedergelassen habe. Abgesehen von dem einmaligen Vorfall mit seinem Cousin
D-2837/2026 F._______ bei der Stelle als (…) sowie der indirekten Belästigung durch seinen Bruder habe er keine weiteren Probleme während seines Aufenthalts in E._______ bis zur Ausreise im (…) geltend gemacht. Zudem sei es ihm nach dem Vorfall als (…) offensichtlich möglich gewesen, zwei weitere Arbeitsstellen zu finden. Ausserdem habe er selbst angegeben, dass er sowohl nach dem Vorfall mit seinem Cousin Mitte (…) als auch nach der indirekten Belästigung seines Bruders im Oktober (…) nichts mehr von diesen beiden gehört habe. Dies deute darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Ausreise für ihn kein unerträglicher psychischer Druck bestanden habe. Im Weiteren gebe es in Abidjan zahlreiche LGBT-Organisationen, wie beispielsweise «FONDYGENDER CIV», welche LGBT-Personen unterstützten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers enthalte im Wesentlichen eine Wiederholung seiner bereits vorgetragenen Gründe, weshalb vollumfänglich am schon Gesagten festgehalten werde. Dabei werde nicht verkannt, dass die gesellschaftlichen Umstände in der Republik Côte d’Ivoire für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien. Es befänden sich jedoch insbesondere in der Grossstadt Abidjan zahlreiche humanitäre Unterstützungsnetzwerke, neben der bereits genannten Organisation beispielsweise die «Alternative Côte d’Ivoire», welche er niederschwellig jederzeit erreichen könne. Weiter sei ein unerträglicher psychischer Druck zu verneinen, zumal er über Freunde und eine Arbeitsstelle verfügt habe und somit sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht seinen Alltag habe bestreiten können. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die geschilderten Vorfälle nicht die erforderliche Intensität erreichen würden, sei nicht nachvollziehbar. Eine Gewalteinwirkung, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer das Bewusstsein verliere und während rund zwei Wochen hospitalisiert sei, stelle offensichtlich eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Integrität dar. Die Übergriffe seien nicht zufällig im familiären Kontext geschehen, sondern gerade wegen seiner Homosexualität, welche innerhalb seiner Familie bekannt geworden sei. Die Qualifikation der erlittenen Gewalt als nicht asylrelevant erweise sich unter diesen Umständen als unzutreffend. Er habe ausdrücklich angegeben, dass sein Bruder als Polizist tätig sei und er aus diesem Grund grosse Angst gehabt habe, sich an die Behörden zu wenden. Wie der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Republik Côte d’Ivoire unterstreiche, seien die Strafverfolgungsbehörden oft «wenig geneigt, in Fällen von Gewalt gegen LGBTQI-Personen zu ermitteln oder Schutz zu gewähren».
D-2837/2026 Auch der Bericht in der (…) Zeitung (…), wonach ein mutmasslicher «Woubi» (ivorischer Slang für Homosexueller) während vier Monaten inhaftiert gewesen sei, illustriere deutlich den nicht vorhandenen Schutz Homosexueller in der Republik Côte d’Ivoire. Die Vorinstanz stelle zwar allgemein fest, dass dort funktionierende Polizei- und Justizorgane bestünden. Sie setze sich aber nicht konkret damit auseinander, ob ihm tatsächlich ein wirksamer und zumutbarer Schutz zur Verfügung gestanden hätte. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sei ihm aufgrund der konkreten Bedrohungslage und der Stellung seines Bruders nicht zumutbar gewesen. Auch die in Abidjan vorhandenen Organisationen für LGBT-Personen hätten ihn nicht vor seiner Familie schützen können. Denn diese habe ihn bereits gefunden und angegriffen, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sei, in E._______ zu bleiben. Er habe nicht frei leben können, sondern sein gesamtes Verhalten anpassen müssen. Vor dem Hintergrund verschiedener Berichte, welche diese Situation bestätigten, werde deutlich, dass er in seinem Heimatland nur unter der Voraussetzung hätte leben können, dass er seine Identität verberge und sich ständig anpasse. Dies könne ihm nicht zugemutet werden. Ein solches Leben sei für ihn nicht menschenwürdig. Schliesslich treffe die Annahme der Vorinstanz, wonach er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt habe und keine weiteren Verfolgungshandlungen erfolgt seien, nicht zu, denn er habe noch am 3. Februar 2026 von einem Familienangehörigen Nachrichten über WhatsApp erhalten. Diese würden deutlich zeigen, dass die Bedrohung auch nach seiner Ausreise fortbestehe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II und die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 7.2.1 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausrei-
D-2837/2026 chend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 7.2.2 Bei den dargelegten Nachteilen, welche der Beschwerdeführer seitens seiner Familienangehörigen aufgrund seiner Homosexualität erlitten hat, handelt es sich um Handlungen durch Drittpersonen. Entgegen anderslautender Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ivorischen Behörden aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4652/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 6.1; D-5499/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.3.4). Dem Beschwerdeführer ist es demnach möglich und auch zumutbar, sich mit seinem Schutzanliegen an die ivorischen Behörden zu wenden. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass trotz der Tätigkeit seines Bruders bei den Behörden und des Umstands, dass Homosexualität in der Republik Côte d’Ivoire stigmatisiert wird, nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Schutzwillen der ivorischen Behörden geschlossen werden kann. Vielmehr ist anzunehmen, der Beschwerdeführer habe den ivorischen Behörden dadurch, dass er keine Anzeige erstattet hat, die Gelegenheit genommen, ihm entsprechenden Schutz zu gewähren. Bei seinem Einwand, er hätte keine Unterstützung erhalten beziehungsweise wäre verurteilt, erniedrigt, geschlagen oder ins Gefängnis gekommen, wenn er zur Polizei gegangen wäre (vgl. SEM-act. 24, F31, F40), handelt es sich um blosse Mutmassungen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Republik Côte d’Ivoire in zahlreichen Polizeikommissariaten beziehungsweise Büros der Gendarmerie Schwerpunktkräfte für Fälle von geschlechtsbezogener Gewalt eingesetzt werden beziehungsweise Gender Desks genannte Büros mit mehreren besonders geschulten Mitarbeitenden existieren, deren Zahl landesweit zunimmt. In Abidjan verfügt jedes Polizeikommissariat zumindest über eine Schwerpunktkraft, während es in allen anderen Grossstädten mindestens eine gibt, wobei in die Zuständigkeit der Schwerpunktkräfte beziehungsweise Gender Desks auch Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen fällt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Côte d’Ivoire, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]: Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: 04/2025, Ziff. 3.2). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, die homophobe Einstellung in seiner Heimat werde auch von den Behörden/Ordnungskräften unterstützt (vgl. SEM-act. 21, F65), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch dies eine reine Mutmassung darstellt. Ebenso wenig vermögen
D-2837/2026 die in der Beschwerde zitierten, öffentlich zugänglichen Berichte zur generellen Lage homosexueller Menschen in der Republik Côte d’Ivoire oder der eingereichte Zeitungsausschnitt die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten zuzumuten, den Schutz der ivorischen Behörden in Anspruch zu nehmen, sollte er auch künftig allfälligen Behelligungen durch private Drittpersonen ausgesetzt sein. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind selbst in Berücksichtigung der vorgebrachten Schikanen, der gegen Homosexualität gerichteten Unruhen und der Situation Homosexueller in der Republik Côte d'Ivoire (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 9.3.2) im Zeitpunkt der Ausreise im (…) nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer E-4161/2021 vom 7. August 2024 E. 6.2.2). Vielmehr ist aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung als (…) noch zwei weitere Arbeitsstellen finden konnte und nach dem Vorfall im Oktober/November (…) weder von seinem Bruder noch von seinem Cousin etwas gehört haben will (vgl. SEM-act. 24, F18, F20), ein unerträglicher psychischer Druck auszuschliessen. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig Unterstützung benötigen, wird es ihm auch offenstehen, sich an eine der im Heimatland – namentlich in Abidjan – zahlreich vorhandenen LGBTIQ-Organisationen zu wenden, welche LGBTIQ- Personen grundsätzlich die Möglichkeit zum Treffen, zum Austausch und zu gemeinsamen Aktivitäten bieten. Zudem ist er auf die unabhängige Menschenrechtsorganisation LIDHO hinzuweisen, welche für LGBTIQ- Minderheiten über eine Schwerpunktkraft verfügt und sie mit rechtlichem und gerichtlichem Beistand unterstützt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Côte d’Ivoire, a.a.O., Ziff. 3.3). Soweit er vorbringt, die WhatsApp-Nachrichten eines Familienangehörigen vom 3. Februar 2026 würden zeigen, dass seine Familie ihn immer noch suche, ist festzustellen, dass er diese angeblich anhaltende Bedrohung weder bei der Befragung vom 10. März 2026 noch bei der Anhörung vom 31. März 2026 erwähnte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr gab er an, es gebe – ausser dem bereits erwähnten Zeitungsartikel – keine Neuigkeiten (vgl. SEM-act. 24, F8, F5/6), und seit seiner Ausreise habe nie jemand aus seiner Familie ihn kontaktiert oder sich nach ihm erkundigt (vgl. a.a.O., F45). An der Authentizität der angeblichen Whatsapp-Nachrichten bestehen daher erhebliche Zweifel und das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen der anhaltenden Bedrohung durch seine Familienmitglieder muss daher als nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
D-2837/2026 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante erlebte Verfolgung oder Verfolgungsgefahr beziehungsweise eine begründete Furcht, künftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, darzutun. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
D-2837/2026 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Argument des Beschwerdeführers, es sei kein menschenwürdiges Leben, wenn er seine Identität verbergen müsse, kann diese Einschätzung nicht umstossen, zumal gerade aufgrund seiner Arbeitstätigkeit in verschiedenen Stellen nicht davon auszugehen ist, er habe in der Heimat seine Homosexualität in unzulässiger Weise verstecken müssen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2837/2026 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in der Republik Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; Urteile des BVGer D-8533/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 10.2 und E-8816/2025 vom 6. März 2026 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vor. Der Vollzug der Wegweisung in die Republik Côte d'Ivoire ist daher als generell zumutbar zu erachten.
9.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer über einen (…) verfügt und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…]) aufweist (vgl. SEM-act. 21, F21, F29). Der Wegweisungsvollzug nach (…), (…), ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig und zumutbar (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 7.3.6; BVGE 2009/41 E. 7.11 e contrario; Urteile des BVGer D-5961/2024 vom 30. September 2024 S. 9; E-8816/2025 E. 9.3.2). Mit seiner Schulbildung und vielseitigen Arbeitserfahrung darf erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire in der Lage sein wird, ein Auskommen zu erzielen. Er gab denn auch an, mit der Tätigkeit als (…) habe er sein Leben gut bestreiten können (vgl. SEM-act. 21, F34). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass es ihm wird gelingen können, sich beruflich wieder zu integrieren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass seine familiären Beziehungen belastet sind; es darf davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls – auch wenn er angeblich keine Kenntnis über den Verbleib seines Freundes L._______ hat (vgl. SEM-act. 24, F46) – über ein gewisses soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal er wiederholt auf Freunde hingewiesen hat (vgl. SEM-act. 21, F53, F58; SEM-act. 24, F18, F28). Im Weiteren steht auch sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug in die Republik Côte d'Ivoire nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorgebrachten (nicht belegten) medizinischen Probleme ([…] [SEM-act. 21, F5; SEM-act. 24, F44]) in eine medizinische Notlage geraten könnte, umso weniger, als er auf Beschwerdeebene keine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend macht. Ohnehin sind seine medizinischen Beschwerden auch in seiner Heimat behandelbar. So verfügt die Republik Côte d’Ivoire, insbesondere in Abidjan, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psy-
D-2837/2026 chiatrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. etwa Urteile des BVGer D- 5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.5; E-1858/2025 vom 20. Februar 2026 E. 7.4.5). 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – sollte dies angesichts des von ihm eingereichten gültigen Passes erforderlich sein –, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 4 AsylG) abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2837/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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