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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 D-2837/2011

19. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,321 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2837/2011

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).

D-2837/2011 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 13. Mai 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. Juni 2008 am selben Ort angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna). Er habe als Fischer gearbeitet und sei Mitglied der C._______ Fishing Developement Society gewesen. Nachdem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Jahre 2005 auf dem Meer ein Fischerboot beschossen und mehrere Boote konfisziert hätten, sei es in C._______ zu Unruhen gekommen. Deshalb habe er sich eine Woche nach dem Zwischenfall zusammen mit anderen Mitgliedern der Fischereigesellschaft ins Vanni-Gebiet begeben, um mit den LTTE zu reden. Unterwegs seien sie bei einem Checkpoint der Armee angehalten, kontrolliert und registriert worden, da man sie verdächtigt habe, von den LTTE an Waffen ausgebildet zu werden. Anschliessend hätten sie ins Vanni-Gebiet gehen dürfen, wo es ihnen gelungen sei, die konfiszierten Boote von den LTTE zurückzuerhalten. Nach dem Wiederaufflammen der Kämpfe im Jahre 2006 seien die Führer verschiedener Gesellschaften von der Armee und den paramilitärischen Gruppierungen umgebracht worden. Er (Beschwerdeführer) habe dann erfahren, dass der Nachrichtendienst der Armee diejenigen Personen, die sich ins Vanni-Gebiet begeben hätten, suche, da die Armee glaube, dass diese Leute eine Waffenausbildung bei den LTTE absolviert hätten und mit dieser Organisation in Kontakt stünden. Aus diesem Grund werde auch er von der Armee gesucht. Zudem seien mehrere seiner Freunde vom Nachrichtendienst der Armee über ihn befragt worden. Am 8. Februar 2008 seien Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Nach diesem Vorfall habe er nur noch bei seinem Onkel übernachtet. Am 10. März 2008 habe zudem die sri-lankische Armee das Haus seiner Familie kontrolliert und ihm dabei vorgeworfen, er unterstütze die LTTE. Die Soldaten hätten ihn auch geschlagen, bevor sie wieder weggegangen seien. Seit Anfang 2008 habe er überdies von Mitgliedern der Anti-LTTE-Bewegung Telefonanrufe erhalten, in denen man ihm vorgeworfen habe, er unterstütze die LTTE. Man habe ihm gedroht und gesagt, man lasse von ihm ab, wenn er Geld

D-2837/2011 bezahle. Nachdem er erfahren habe, dass Bekannte von ihm, die erschossen worden seien, vor ihrem Tod ebenfalls solche Anrufe erhalten hätten, habe er sich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise entschlossen. Nachdem ihm von den sri-lankischen Behörden eine "Clearance" ausgestellt worden sei, sei er von D._______ nach Colombo geflogen, von wo er am 1. Mai 2008 via Dubai nach Italien gereist sei. Von dort sei er schliesslich mit dem Auto in die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Eine sri-lankische Identitätskarte, eine "Fishermen's Identity Card", eine Fischerlizenz, ein Bestätigungsschreiben der (…) vom 21. Juni 2008, ein Bestätigungsschreiben des Friedensrichters E._______ vom 6. Mai 2008, ein Bestätigungsschreiben der C._______ Fishing Developement Society vom 10. Mai 2008 sowie mehrere fremdsprachige Zeitungsausschnitte. B. B.a Mit Verfügung vom 15. April 2011 – eröffnet am 18. April 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.

B.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe vor, er habe als Fischer gearbeitet. Nach einem Zwischenfall der Fischer mit den LTTE auf dem Meer habe er sich zu den LTTE ins Vanni-Gebiet begeben. In der Folge sei er von Leuten einer paramilitärischen Gruppierung und der sri-lankischen Armee der Kontakte mit den LTTE verdächtigt und zu Hause gesucht worden. Nach telefonischen Drohungen durch paramilitärische Gruppierungen habe er Sri Lanka verlassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontrollmassnahmen der sri-lankischen Armee und die Behelligungen durch die paramilitärischen Gruppierungen wegen Verdachts der Aktivitäten für die LTTE nach dem Vorfall von 2005 müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Tamilen und Tamilinnen seien von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und von paramilitärischen Gruppen besonders betroffen gewesen.

D-2837/2011 Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei markant zurückgegangen. "Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organi- (…) merken, dass der Beschwerdeführer sich nie aktiv für die LTTE betätigt habe". Er verfüge deshalb über kein politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. Seine Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen: 1. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in seine Asylakten zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren, dies verbunden mit der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. 2. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Asylund Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in den vom BFM im Entscheid vom 15. April 2011 zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 und allfällige weitere Länderanalysen (COI- Informationen) des BFM zu Sri Lanka zu gewähren und ebenso Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel. Diesbezüglich werde darum ersucht, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werde. 3. Die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen

D-2837/2011 rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 betreffend die Ziffern 3 und 4 (recte: 4 und 5) aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 7. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. 8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei zudem mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem ein Artikel über die Verwendung von Herkunftsländerinformationen in Entscheiden der Asylinstanzen, mehrere Berichte über Sri Lanka sowie die Kopie eines Checkbeleges zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 1. Juni 2011 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wies er die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich des Aktenstücks A 10 (Beweismittelcouvert) zu gewähren. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) habe die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht beziehe sich auch auf Aktenstücke, deren Inhalt der Partei bereits bekannt sei. Das BFM habe somit das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es ihm die sich im Dossier befindlichen Beweismitteleingaben nicht zugestellt habe. Im Weiteren stellte der

D-2837/2011 Instruktionsrichter fest, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung teilweise unvollständig sei. Diesbezüglich werde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 22. Juni 2011 aufgefordert. Überdies gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer bekannt, dass sich das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – aus den Richtern Robert Galliker (Vorsitz) und Walter Lang, der Richterin Regula Schenker Senn sowie Gerichtsschreiber Matthias Jaggi zusammensetze. Ausserdem verfügte der Instruktionsrichter, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. Am 15. Juni 2011 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in das Aktenstück A 10 (Beweismittelcouvert). F. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 unter anderem aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der erwähnten Unvollständigkeit der Entscheidbegründung sei festzuhalten, dass aus technischen Gründen auf Seite 3 die letzte Zeile aus unerklärlichen Gründen nicht gedruckt worden sei. Der auf Seite 3 und 4 des Entscheides gedruckte Satz laute wie folgt: Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen und Gruppierungen bestünden zudem keinerlei Hinweise mehr. Hierzu sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich nie aktiv für die LTTE betätigt habe. Dieser fehlende Satzteil vermöge jedoch an der Entscheidbegründung und insbesondere an der auf Seite 4 des Entscheides gezogenen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Für den weiteren Inhalt wird auf die Vernehmlassung verwiesen. G. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 25. Juli 2011 eine Replik einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer replizieren und seine Beschwerde ergänzen. Auf den Inhalt wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-2837/2011 Mit der Replik wurden die Kopie eines Ausweises sowie mehrere Berichte über Sri Lanka zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeergänzung wurde eine Vielzahl von Berichten über die Situation in Sri Lanka sowie eine Kostennote vom 19. Dezember 2011 zu den Akten gereicht. J. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Akten aus dem Verfahren D-3747/2011 – der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2012 – zu den Akten genommen worden seien. Bezüglich dieses Berichts sowie hinsichtlich der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 13. April 2012 eine Stellungnahme einzureichen. K. Mit Eingabe vom 13. April 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurden erneut mehrere Berichte über die Situation in Sri Lanka eingereicht. L. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer die folgenden Dokumente zu den Akten reichen: Ein Bestätigungsschreiben der C._______ Fishing Developement Society vom 24. April 2012, ein Bestätigungsschreiben der (…) vom 9. April 2012, einen Zeitungsbericht sowie zwei Berichte über die Situation in Sri Lanka.

D-2837/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,

D-2837/2011 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird einerseits gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht respektive das rechtliche Gehör verletzt, da sie es unterlassen habe, Einsicht in die vom Beschwerdeführer am 15. Juli 2008 eingereichten Beweismittel zu gewähren. 3.2.2 Bezüglich dieser geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist Folgendes festzuhalten: Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt hat, indem es ihm die sich im Dossier befindlichen Beweismitteleingaben (Beweismittelcouvert A 10) nicht zugestellt hat (vgl. vorstehend Bst. D.). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren und ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wäre daher an sich gutzuheissen. Da ihm am 15. Juni 2011 Einsicht in diese Dokumente eingeräumt wurde und er im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen konnte (vgl. Replik vom 25. Juli 2011), ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 3.2.4 Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2011 nahm er zu diesen Dokumenten Stellung (vgl. vorstehend Bst. H.). Darin hatte er ausreihttp://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/47

D-2837/2011 chend Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen). 3.3 3.3.1 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer gerügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihren Dienstreisebericht vom Herbst 2010 sowie die übrigen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten ist. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In diesem Zusammenhang wird auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe

D-2837/2011 Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet –, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. 3.3.2 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährte, wodurch sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, weshalb sein Antrag auf Einsicht in diese Ergebnisse an sich gutzuheissen wäre. Da jedoch – wie das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. März 2012 feststellte – dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der BFM- Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka aus einem anderen Verfahren bereits bekannt war und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen konnte, ist der entsprechende Antrag hinfällig geworden. Hinsichtlich der anderen verwendeten Herkunftsländerinformationen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu Recht verweigert. Dessen weitergehender Antrag, es sei ihm auch Einsicht in allfällige weitere verwendete Herkunftsländerinformationen zu geben und ihm diesbezüglich eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist folglich abzuweisen. 3.3.3 Wie bereits erwähnt ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Unter bestimmten Voraussetzungen

D-2837/2011 ist jedoch die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene möglich (vgl. dazu vorstehend E. 3.2.4). 3.3.4 Im vorliegenden Fall teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2012 mit, dass eine Kopie der vom BFM angefertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 zu den Akten genommen werde und gab ihm diesbezüglich Gelegenheit, bis zum 13. April 2012 eine Stellungnahme einzureichen. In der gleichen Verfügung stellte das Gericht fest, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka bereits bekannt sei (vgl. vorstehend Bst. J.). Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung (vgl. vorstehend Bst. K.). Darin hatte er Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. 3.4 3.4.1 Sodann wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie ohne ausreichende Begründung von der ständigen Praxis, wonach der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei.

3.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behördliche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. 3.4.3 Hinsichtlich dieser Rüge ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai

D-2837/2011 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten geht auch die in der Eingabe vom 19. Dezember 2011 erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz bezüglich der Situation im Norden und Osten Sri Lankas eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung vorgenommen habe, fehl. 3.5 In der Rechtsmittelschrift wird im Weiteren moniert, die angefochtenen Verfügung sei unvollständig begründet, da eine wesentliche Textpassage, auf die sich der negative Asylentscheid stütze, fehle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung tatsächlich unvollständig begründet ist, da auf Seite 3 unten respektive Seite 4 oben offensichtlich eine kurze Textpassage fehlt. Nachdem jedoch der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 festgestellt hatte, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung unvollständig sei, reichte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 die fehlende Textpassage nach (vgl. vorstehend Bst. F.). Da der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2011 Gelegenheit gab, bis zum 25. Juli 2011 eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen, dieser somit zur in der angefochtenen Verfügung fehlenden Text-

D-2837/2011 passage Stellung nehmen konnte, kann der Verfahrensmangel (unvollständige Begründung) als geheilt betrachtet werden, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). 3.6 3.6.1 Ausserdem wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen. Insbesondere habe das BFM unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, mehrere seiner Kollegen, die wie er als Interessenvertreter der Fischereigesellschaft tätig gewesen seien, seien unter dem Verdacht, eine Ausbildung bei den LTTE zu absolvieren und diese zu unterstützen, festgenommen, verhört, mit Geld erpresst und/oder von paramilitärischen Gruppen ermordet worden.

3.6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das BFM bei der Begründung seiner Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander zu setzen (BGE126 I 97 E. 2.b S.102 f.). Es ist festzustellen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt beziehungsweise sich mit diesem nicht auseinandergesetzt hätte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Situation der (angeblichen) Kollegen des Beschwerdeführers für die Beurteilung von dessen Flüchtlingseigenschaft keine entscheidende Bedeutung zukommt, weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte, diese Kollegen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verfolgungsvorbringen von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant beurteilt wurden (vgl. nachfolgend E. 4.6). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, wesentliche Teile des Sachverhalts in der Verfügung zu erwähnen und somit auch zu würdigen, ist daher unbegründet. 3.7 3.7.1 In der Rechtsmittelschrift wird überdies (sinngemäss) vorgebracht, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, da es sich bei der Entscheidfindung nur auf die UNHCR-

D-2837/2011 Richtlinien vom 5. Juli 2010 gestützt und es versäumt habe, aktuelle und relevante Herkunftsländerinformationen beizuziehen.

3.7.2 Diese Rüge entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für den Entscheid gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die vorstehende Erwägung 3.3.1 f. zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Anzumerken ist diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 3.8 Hinsichtlich der weiteren Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da sie es unterlassen habe, die Vorbringen des Beschwerdeführers auch entlang der vom UNHCR dargestellten Risikoprofile zu prüfen und zu beurteilen, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem ausführte, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, das ihn zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz in der ange-

D-2837/2011 fochtenen Verfügung sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in den UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. 3.9 Bezüglich der Rüge in der Replik, wonach die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt respektive den Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe, in dem sie ihn nie zu den eingereichten Beweismitteln konkret befragt habe, ist festzuhalten, dass die Behörde – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Beweisabnahme dann absehen darf, wenn angenommen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Da die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage ausreichend würdigen konnte, durfte sie darauf verzichten, den Beschwerdeführer zu den Beweismitteln zu befragen, weswegen auch diese Rüge unbegründet ist. 3.10 3.10.1 In der Rechtsmittelschrift wird ausserdem vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch deshalb unvollständig abgeklärt, da sie den Beschwerdeführer letztmals am 3. Juni 2008 angehört habe. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute – nach Beendigung des Bürgerkrieges – wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen.

3.10.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 3. Juni 2008) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht

D-2837/2011 keine weiteren Abklärungen vornahm und insbesondere darauf verzichtete, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da sie den Beschwerdeführer nicht nochmals angehört habe, unbegründet. 3.11 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom BFM hinreichend abgeklärt, zumal auch keine Fragen ersichtlich sind, die einer näheren Prüfung bedürfen. Daher ist auch der Antrag des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, es seien zu verschiedenen Punkten des Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Gefährdung für ihn zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, erweist sich daher nicht als stichhaltig. Folglich ist auch sein Eventualbegehren, wonach die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, abzuweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die beantragten weiteren Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschwerde S. 15) als gegenstandslos. 3.12 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 15. April 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter mehreren Verfahrensmängeln litt, zumal die festgestellten Mängel nicht schwerwiegender Natur sind und daher auf Beschwerdeebene geheilt werden konnten. Die festgestellten Verfahrensmängel werden indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 8.).

D-2837/2011 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 1/11 S. 9, A 6/15 S. 2). 4.5 Im Verfahren vor der Vorinstanz machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde in Sri Lanka von der Armee gesucht, da er sich im Jahre 2005 ins Vanni-Gebiet begeben habe, wobei er von der Armee angehalten, kontrolliert und registriert worden sei, da man ihn verdächtigt habe, von den LTTE an Waffen ausgebildet zu werden. Am 8. Februar 2008 seien Angehörige einer paramilitärischen Gruppierung in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Am 10. März 2008 habe zudem die srilankische Armee das Haus seiner Familie kontrolliert und ihm dabei vorgeworfen, er unterstütze die LTTE. Seit Anfang 2008 habe er überdies von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppierung Drohanrufe erhalten. Nachdem er erfahren habe, dass Bekannte von ihm, die erschossen wor-

D-2837/2011 den seien, vor ihrem Tod ebenfalls solche Anrufe erhalten hätten, habe er sich auf Anraten seines Vaters zur Ausreise entschlossen. 4.6 Bezüglich dieser geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese nicht asylrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka weiterhin als LTTE-Unterstützer verdächtigt und deswegen inhaftiert beziehungsweise von paramilitärischen Gruppierungen verfolgt zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Die Sicherheits- und Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark abgenommen. Aus Quellen und Berichten unabhängiger Institutionen und Organisationen geht hervor, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI- Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass er gemäss seinen Angaben mehrmals das Büro der LTTE bei den Heldengedenktagen geschmückt und Fische an diese Organisation verkauft hat. Zudem will er von den LTTE angefragt worden sein, ihnen beizutreten, was er jedoch nicht getan habe. Aus diesen Angaben resultiert, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spe-

D-2837/2011 zifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Gegen ein heute noch bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer spricht auch die Tatsache, dass er am 10. März 2008 zu Hause von der sri-lankischen Armee kontrolliert wurde, ohne dass sie ihn verhaftet hätte. Hätte die Armee den Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, hätte sie ihn nicht einfach nur kontrolliert. Wäre der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitsbehörden tatsächlich als LTTE-Unterstützer bekannt gewesen und hätten diese deswegen ein Interesse an seiner Person gehabt, wäre er mit Sicherheit verhaftet und gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, lässt die geltend gemachte Gefährdung als unwahrscheinlich erscheinen. An dieser Einschätzung ändert auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts, wonach eine seiner Cousinen für die LTTE gestorben sei und einer seiner Cousins bei den LTTE gewesen sei, worauf die Armee im Jahre 2007 intensiv nach diesem gesucht habe. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er weise ein Risikoprofil auf, da er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass er sich seit über vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag auch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. In der Eingabe vom 13. April 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, im Dezember 2011 und März 2012 seien seine Schwester und sein Schwager durch Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation Department) nach seiner Person befragt worden. Diese hätten erwähnt, dass allgemein bekannt sei, dass Fischer den LTTE beim Waffenschmuggel behilflich gewesen seien und sie müssten auch hier Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers vornehmen, zumal dieser verschwunden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der CID erst dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka diesbezügliche Abklärungen vornimmt, zumal der Beschwerdeführer – wie soeben dargelegt – kein spezifisches Risikoprofil

D-2837/2011 aufweist. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Nachforschung durch den CID ist auch deshalb zweifelhaft, da sie durch nichts belegt wird. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation durch den CID lediglich um ein Konstrukt aus Informationen, Quellen Dritter und frei Erfundenem handelt. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, sein in C._______ lebender Vater bekomme regelmässig Besuch von Leuten der EPDP (Eelam People's Democratic Party), die diesen einschüchtern würden und wegen seiner Person zu erpressen versuchten, woraus ersichtlich sei, dass er nach wie vor gefährdet sei, ist Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im fast drei Jahre dauernden Verfahren vor der Vorinstanz – trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht – nichts von diesen Erpressungsversuchen erwähnte, sondern diese erst auf Beschwerdestufe vorbringt, lässt sie als nachgeschoben erscheinen. Die vorgebrachten Erpressungsversuche des Vaters des Beschwerdeführers durch Leute der EPDP erscheinen auch deswegen als unglaubhaft, da die diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert sind. Insbesondere wird nicht dargelegt, wie oft und in welchen Abständen der Vater erpresst wurde, sondern es wird nur geltend gemacht, dies sei regelmässig geschehen. An der Unglaubhaftigkeit dieser behaupteten Erpressungsversuche ändert auch die eingereichte Kopie des Checkbeleges nichts, zumal daraus nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dieser Zahlung tatsächlich um eine Erpressungszahlung handelt. Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Erpressungsversuchen durch die EPDP lediglich um ein Konstrukt handelt. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu erachten sind, weshalb es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch zuzumuten wäre, bei Bedarf die lokalen Sicherheitsbehörden um Schutz vor der EPDP nachzusuchen, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er habe von Seiten der Behörden im heutigen Zeitpunkt nichts mehr zu befürchten. Aus diesen Gründen sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. Sodann ist festzustellen, dass auch

D-2837/2011 den Ausführungen des Beschwerdeführers – im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs – in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen. 4.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen betreffend Asyl in der Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-

D-2837/2011 tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde

D-2837/2011 Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.3.2 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri

D-2837/2011 Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1). 6.4 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der

D-2837/2011 Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sich ihnen nicht eine wesentlich andere Beurteilung der Lage in Sri Lanka entnehmen lässt. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise aus Sri Lanka zusammen mit seiner Familie wohnte (A 1/11 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, sein (…), seine (…) sowie mehrere (…) und (…) lebten in Jaffna (A 1/11 S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über eine gute Schulbildung verfügt und in Sri Lanka jahrelang als Fischer sowie als Fischhändler tätig war. Den vorliegenden Akten sind zudem keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der relativ junge Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten zählen können und bei ihnen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Allein die Vorbringen in der Eingabe vom 7. Juni 2012, wonach die Familienangehörigen nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer (vorübergehend) bei dessen Rückkehr nach Sri Lanka bei sich aufzunehmen, sind nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu belegen, da er unabhängig und ohne familiäre Verpflichtungen ist. Im Bedarfsfall dürfte er vorübergehend auf die (finanzielle) Unterstützung seiner (…) zählen können, die in der Schweiz lebt. Sodann wird die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen

D-2837/2011 den Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund des sich aus dem Beschwerdeverfahren produzierten Aktenumfangs ergebenden erhöhten Aufwands sind diese auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Indessen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2011 Einsicht in die eingereichten Beweismittel gewährt (vgl. Bst. E. vorstehend). Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 27. März 2012 die Gelegenheit gegeben, sich zum BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu äussern (vgl. Bst. J. vorstehend). Überdies rügte der Beschwerdeführer berechtigterweise, die angefochtene Verfügung sei unvollständig begründet. Insofern wurden in der Beschwerde zu Recht Verfahrensmängel gerügt, diese jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt (vgl. E. 3.2 ff. vorstehend). Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ

D-2837/2011 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212 Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 600.- erscheint daher angemessen. 8.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer schliesslich trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Diesbezüglich ist jedoch vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 hinzuweisen, wo in E. 10.3 festgelegt wurde, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Daraus folgt, dass vorliegend dem Beschwerdeführer lediglich eine Entschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist und nicht für das Verfassen der Stellungnahme bezüglich der Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010. Das in der Kostennote vom 19. Dezember 2011 ausgewiesene Honorar (25.88 Stunden à Fr. 240.-, Auslagen: Fr. 97.30) erscheint zu hoch und ist angemessen zu kürzen, da nur die notwendigen und nicht die unnötigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung, die vom BFM zu entrichten ist, auf insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2837/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

Versand:

D-2837/2011 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 D-2837/2011 — Swissrulings