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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2009 D-2827/2009

13. August 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,944 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Urteil des Bundesverwaltungsg...

Volltext

Abtei lung IV D-2827/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . August 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Togo, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 (Asyl und Wegweisung) / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2827/2009 Sachverhalt: I. A. Der Gesuchsteller - ein togoischer Staatsangehöriger aus B._______ reichte am 23. März 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er machte anlässlich der Befragung im Empfangszentrum C._______ vom 5. April 2004, der kantonalen Anhörung vom 6. Mai 2004 und der ergänzenden Bundesanhörung vom 16. Februar 2006 im Wesentlichen geltend, er sei am 25. Mai 1991 Mitgründer der Partei „Togolais Viens“ gewesen und habe für diese an Demonstrationen und an der Nationalen Konferenz teilgenommen. Am 12. Juni 1991 sei er deswegen von Regierungsmilizen angegriffen und geschlagen worden. Auch im Jahr 1992 sei er wegen seiner politischen Aktivitäten von Milizen geschlagen worden. Im November 1993 sei er der Partei „Union des Forces de Changement“ (UFC) beigetreten. Die Regierung habe ihn deshalb umbringen wollen, worauf er nach D._______ geflüchtet sei. Im Jahr 1994 sei er aufgrund einer Amnestie für Oppositionelle nach Togo zurückgekehrt. Im Jahr 1995 sei er jedoch aufgrund des Verdachts, in D._______ junge Leute rekrutiert zu haben, verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden. Nachdem er mit Hilfe eines Soldaten frei gekommen sei, sei er erneut nach D._______ geflüchtet. Im Jahr 2002 sei er wiederum nach Togo zurückgekehrt, wo er in der Jugendkommission der UFC tätig gewesen sei und sich auch für die Belange der Studenten eingesetzt habe. Am 12. Dezember 2002 sei er von der regierungstreuen Studentengruppierung „Haut Conseil des associations et mouvements estudiantins“ (HACAME) zusammengeschlagen worden. Am 27. April 2003 sei es anlässlich einer Veranstaltung zum togoischen Unabhängigkeitstag zu einer Auseinandersetzung mit der HACAME gekommen. Am 14. Mai 2003 sei er deswegen festgenommen und in der Haft gefoltert worden. Am 25. Dezember 2003 sei ihm mit Hilfe eines Wächters die Flucht gelungen. Tags darauf habe er Togo verlassen. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D-2827/2009 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers hielten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und entbehrten andererseits der Asylrelevanz. Hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2003, der damals erlittenen Folter sowie der Freilassung lägen widersprüchliche Aussagen vor, so dass diese nicht glaubhaft seien. Das erst anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung geltend gemachte Amt als (...) des „Comité des Etudiants de l'Université de Lomé“ (CUL) sowie die anfangs ebenfalls nicht erwähnte Todesdrohung eines Mannes, der für den Präsidenten arbeite, müssten als Nachschübe angesehen werden und seien daher ebenfalls nicht glaubhaft. Die Vorkommnisse aus den Jahren 1991, 1992 und 1995 lägen zu weit zurück, als dass sie dem geforderten Kausalzusammenhang zwischen fluchtauslösendem Ereignis und effektiver Ausreise genügen würden, weshalb auch das eingereichte Röntgenbild aus dem Jahr 1991 keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen vermöge. Für den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach Togo im Jahr 2002 und der letzten Ausreise habe der Gesuchsteller keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen seiner Aktivitäten für die UFC glaubhaft machen können. Die UFC sei eine legale Partei, deren einfache Mitglieder - wie der Gesuchsteller eines sei - keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt seien. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. C. Mit Eingabe vom 29. März 2006 (Datum Poststempel) reichte der Gesuchsteller dagegen Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er beantragte darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls durch die ARK oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Am 13. April 2006 teilten die (...) Behörden dem BFM mit, dass der Gesuchsteller am (Datum) nach E._______ eingereist und am (Datum) abgeschoben worden sei. Dem Gesuchsteller wurde dazu am 16. Mai 2006 das rechtliche Gehör gewährt. Er bestritt, jemals in E._______ gewesen zu sein. D-2827/2009 E. Mit Urteil vom 14. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchsteller mache ausschliesslich geltend, wegen seiner oppositionellen Tätigkeit in den Jahren 1991 bis 2003 mehrmals von der Regierung verfolgt worden zu sein. Seit dessen Ausreise habe sich die Lage in Togo stetig verändert. Nach dem Tod des Präsidenten Eyadéma Gnassingbé im Februar 2005 und der Machtübergabe an dessen Sohn Faure Gnassingbé seien im April 2005 Präsidentenwahlen abgehalten worden, die von einer Welle der Gewalt und Repression gekennzeichnet gewesen seien. Die Lage habe sich seither jedoch verbessert. Die Regierung und die Oppositionsparteien hätten im August 2006 eine „Allgemeine politische Vereinbarung“ unterzeichnet, die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorgesehen habe. Im Vorfeld dieser Wahlen hätten die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten können. Exil- Oppositionelle wie der Präsident der UFC seien für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückgekehrt. Die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 seien gemäss den Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair verlaufen. Die UFC habe dabei 27 von 81 Sitzen errungen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verbesserung der politischen Lage derart, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sein könnten. In Anbetracht dieser Entwicklung gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesuchsteller im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Da seine Vorbringen damit asylrechtlich nicht (mehr) relevant seien, könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen näher einzugehen. Da ihm keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe, könne er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFM habe somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Den Wegweisungsvollzug habe es ebenfalls zu Recht als zulässig, zumutbar - soweit den Akten zu entnehmen sei, sei der Gesuchsteller gesund und er verfüge im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz - und möglich erachtet. Die fünfjährige Anwesenheit in der Schweiz und die damit verbundene Integration lasse keine andere Beurteilung zu. Nach geltendem Recht sei es dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein D-2827/2009 schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. II. F. Mit Eingabe vom 28. April 2009 (Datum Poststempel: 1. Mai 2009) reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er brachte darin im Wesentlichen vor, er fühle sich nach Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 deprimiert und habe deshalb beschlossen, eine Revision dieses Entscheides zu beantragen. Die Lage in Togo sei seit Anfang April 2009 unsicher. Gemäss seinen Informationen habe es am 27. April 2009 heftige Kämpfe gegeben. Seit der Festnahme des ehemaligen Verteidigungsministers eines Sohnes des verstorbenen Diktators Gnassingbé - nach einem Putschversuch am 12. oder 13. April 2009 gegen dessen Bruder - den jetzigen Präsidenten von Togo - drohe ein Bürgerkrieg. Er habe deshalb Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland. Er sei in der Studenten- und Schülerbewegung gegen den damaligen Diktator aktiv gewesen und habe viel für die Demokratisierung des Landes geleistet. Solange jemand aus der Familie Gnassingbé an der Macht sei, fühle er sich in Togo nicht sicher. Alle Aussagen im Asylverfahren seien - abgesehen von der Behauptung, er sei nie in E._______ gewesen - wahr gewesen. Nach seiner Flucht nach D._______ im Jahr 1992 habe er sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten, von welchem aus Putschversuche gegen das heimatliche Regime organisiert worden seien. Viele seiner damaligen Kameraden seien eliminiert worden. Solange die Söhne des ehemaligen Diktators Togo dominierten, werde es keinen Frieden geben. Er wisse nicht, wie er bei einer Rückkehr seine lange Landesabwesenheit erklären sollte. Diese Leute wüssten, dass er in der Schweiz als (Funktion) einer UFC-Sektion tätig sei, weshalb er nicht zurückkehren könne. Er habe Alpträume und Depressionen und habe angefangen, zu rauchen. Er befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung (Nennung der Telefonnummer des betreffenden Arztes). Wenn er nach Togo zurückkehren müsse, sei es für ihn besser, sich noch hier in der Schweiz das Leben zu nehmen. Er habe gehofft, bei Gutheissung seines Asylgesuchs (Familienangehörige) endlich wiedersehen zu können. Im Übrigen sei er in Togo nicht nur politisch, sondern auch religiös verfolgt gewesen. Sein Geburtsschein D-2827/2009 sei auf Druck des Regimes dahingehend abgeändert worden, dass er seinen (religiösen) Namen habe aufgeben müssen. Hinsichtlich des im Urteil vom 14. April 2009 erwähnten Beziehungsnetzes in Togo treffe es nicht zu, dass er eine (Verwandte) in R._______ habe. Zudem sei sein (Verwandter) am (Datum) verstorben. Er lebe nun seit fünf Jahren in der Schweiz, habe die Steuern bezahlt, die Landessprache gelernt und sei weder kriminell noch faul. Um zu zeigen, dass er sich um seine Integration bemühe, habe er die Eingabe in deutscher Sprache verfasst. Er sei zudem arbeitsfähig und habe bereits zwei Vorstellungsgespräche gehabt. Er beantrage deshalb eine humanitäre Anerkennung im Sinne von Art. 14 AsylG. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten: - Schweizerischer Mitgliedschaftsausweis der UFC (Kopie, undatiert); - Geburtsschein (Kopie; offenbar abgeändert am 4.7.1980). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 setzte der Instruktionsrichter dem Gesuchsteller eine Frist von sieben Tagen zur Gesuchsverbesserung - der Geltendmachung und Begründung gesetzlicher Revisionsgründe - mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, bezahlbar bis zum 25. Mai 2009, ebenfalls verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. Am 13. Mai 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet. I. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 13. Mai 2009) reichte der Gesuchsteller eine Gesuchsverbesserung ein. Er führte darin aus, er habe am (Datum) in seiner Funktion als (...) der Sektion G._______ der UFC an einer nationalen Konferenz der UFC in H._______ teilgenommen. Themen seien die Lage in Togo nach dem Putschversuch vom 12./13. April 2009 sowie die Vorbereitungen im Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 gewesen. Da auch Presseleute anwesend gewesen seien, werde sein Foto wahrscheinlich in der Presse in Togo erscheinen. Er habe deshalb nicht nur Angst vor seiner Abschiebung, sondern auch vor einer eventuellen Verfolgung seiner Fa- D-2827/2009 milie. Die Achtung der Menschenrechte sei für die togoische Regierung eine Nebensache. Beispielsweise bleibe der Tod des früheren Oppositionellenführers A. unerklärt. Menschen würden immer wieder spurlos verschwinden. Die Meinungsfreiheit bleibe selektiv. Die Regierung verbiete ihnen nach wie vor die Gründung eines eigenen Radiound Fernsehsenders. Der Schutz der Militanten bleibe ein grosses Problem, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten: - Lebenslauf / Arbeitsvertrag, 14.5.2009; - Rapport zur Konferenz der UFC in H._______, (Datum); - Fahrplanauskunft (Strecke), (Datum); - Zugtickets (2 Tageskarten, Daten); Einzelfahrschein H._______, (Datum). J. Mit Eingabe vom 16. Mai 2009 (Datum Poststempel: 18. Mai 2009) reichte der Gesuchsteller weitere Dokumente zu den Akten, welche zum Beweis seiner politischen Tätigkeiten in Togo und seiner Aktivitäten für die UFC dienen würden: - Fotos aus dem Flüchtlingslager in D._______, 1992; - Bild eines Soldaten in der Zeitschrift „Jeune Afrique“, Oktober 2005. (Anmerkung: Ein vom Gesuchsteller genanntes Foto von der Konferenz der UFC in H._______ vom [Datum] lag der Eingabe nicht bei. Hingegen befand sich bei der Eingabe ein zusätzliches Foto aus dem Lager in D._______.) Die Beweismittel kommentierend, führte der Gesuchsteller aus, viele der damaligen Kameraden seien bis heute verschwunden. Die Regierung habe ihnen den Vorwurf gemacht, in D._______ mit dem Ziel trainiert zu haben, das Regime in Togo zu stürzen. Im Jahr 2005 seien seine Eltern wegen seines Aufenthalts in dem (...) Flüchtlingslager von der Polizei verhört worden. Er sei damals mit seinem (Verwandten) in dem Flüchtlingslager gewesen. Dieser sei seit 2005 spurlos verschwunden. Er - der Gesuchsteller - möchte nicht nochmals durchmachen, was er nach der Rückkehr aus E._______ im Jahr 2002 erlebt habe. Damals habe er sich wieder politisch betätigt. Am 27. April 2003 habe er eine Konferenz gegeben und das Regime kritisiert. Am 14. Mai 2003 sei er festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Nachdem er am 25. Dezember 2003 mit Hilfe eines Gefängniswärters habe fliehen können, sei er von D._______ aus nach I._______ gereist und von dort schliesslich in die Schweiz gelangt. Mit dem Bild des D-2827/2009 Soldaten aus der Zeitschrift „Jeune Afrique“ (Ausgabe vom 2.-8. Oktober 2005) wolle er zeigen, wovor er sich fürchte. Seine Hoffnung gelte den Wahlen im Jahr 2010. Er kämpfe dafür, dass seine Partei gewinnen werde, damit es zu einer Armeereform komme. Dies würde das Ende seiner Flucht bedeuten. Er habe bei der Arbeitskonferenz mit dem (Funktionär) der UFC vom (Datum) die Sektion G._______ vertreten. Die bereits eingereichte Kopie des Arbeitsvertrages vom 14. Mai 2009 zeige, dass er eine unbefristete Stelle in der Nähe seines Wohnorts gefunden habe. Auch aus dem Lebenslauf lasse sich entnehmen, dass er in der Schweiz immer gearbeitet habe. Die Arbeit helfe ihm, das Erlebte zu ertragen und die Depressionen zu lindern. K. Am 18. Mai 2009 (Datum Poststempel: 19. Mai 2009) reichte der Gesuchsteller eine weitere Eingabe ein, mit welcher er folgende Beweismittel zu den Akten gab: - 4 Fotos von der Konferenz der UFC in H._______, (Datum); - erneute Kopie des Rapports zur Konferenz der UFC in H._______, (Datum). L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche angesichts der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses und der sinngemässen Anrufung eines gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrundes - Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) - mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 gut und stellte fest, dass der Gesuchsteller den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 D-2827/2009 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln und der Geltendmachung neuer Tatsachen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 28. April 2009 erweist sich damit in Verbindung mit den Gesuchsergänzungen als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzu- D-2827/2009 treten (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller beruft sich - wie vorstehend erwähnt - sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Gemäss dieser Bestimmung zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG). Tatsachen, auf welche sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Beachtlich sind Beweismittel dann, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2 Der angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wäre somit vorliegend nur dann gegeben, wenn der Gesuchsteller nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel D-2827/2009 aufgefunden hätte, die er im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht hatte beibringen können, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem betreffenden Entscheid vom 14. April 2009 entstanden sind, ausgeschlossen sind. 3.2.1 Die Tagung der UFC in H._______ vom (Datum), an welcher der Gesuchsteller teilgenommen habe, fand erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 - und überdies sogar erst nach Einreichung des Revisionsgesuchs vom 28. April 2009 statt. Die diesbezüglichen Vorbringen fallen somit, zusammen mit den entsprechenden Dokumenten (Fotos und Rapport zur Konferenz vom [Datum], Zugtickets und Fahrplanauskunft), als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Eine Überweisung an das BFM zwecks Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG ist aufgrund der Schilderung lediglich einer exilpolitischen Veranstaltung und der Tatsache, dass es sich bei der UFC um eine legale Oppositionspartei handelt, nicht vorzunehmen. Es bleibt dem Gesuchsteller vorbehalten, gegebenenfalls selbst mit einem entsprechenden Ersuchen an das BFM zu gelangen. 3.2.2 Das eingereichte Bild eines Soldaten in der Zeitschrift „Jeune Afrique“ vom Oktober 2005 ist im vorliegenden Revisionsverfahren ebenfalls unbeachtlich, da es im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2009 bereits aktenkundig war (vgl. A12) und somit kein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellt. 3.2.3 Auch die im Rahmen des Revisionsgesuchs geltend gemachte Integration des Gesuchstellers in der Schweiz war bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in E. 9.6 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 verwiesen. Der neu eingereichte Lebenslauf sowie der Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2009 vermögen an den dortigen Ausführungen nichts zu ändern und sind im Übrigen im vorliegenden Revisionsverfahren als Beweismittel von vornherein ausgeschlossen, da sie erst nach Erlass des betreffenden Urteils vom 14. April 2009 entstanden sind. 3.2.4 Hinsichtlich der neu vorgebrachten psychischen Probleme (Alpträume, Depression) ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im vorangegangenen Beschwerdeverfahren keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat (vgl. E. 9.5 des Urteils vom 14. April D-2827/2009 2009). Sollten die psychischen Probleme bereits während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, hätte der Gesuchsteller diese damals geltend machen beziehungsweise nun darlegen müssen, weshalb es ihm weder möglich noch zumutbar gewesen sei, jene im ordentlichen Verfahren anzuführen. Es lassen sich den Revisionseingaben jedoch weder explizit noch implizit entsprechende Gründe entnehmen. Sollten die psychischen Probleme hingegen erst nach Erlass des Urteils vom 14. April 2009 eingetreten sein, fallen sie aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen aus dem Revisionsverfahren ausser Betracht. Da die behaupteten gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind, ist keine Überweisung an das BFM zwecks Prüfung der Sache als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt vorzunehmen. Es bleibt dem Gesuchsteller vorbehalten, sich gegebenenfalls selbst an das BFM zu wenden. 3.2.5 Bezüglich der auf Revisionsebene eingereichten Fotos aus dem Flüchtlingslager in D._______ und dem schweizerischen Mitgliedschaftsausweis der UFC führte der Gesuchsteller mit keinem Wort aus, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, diese bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren einzureichen. Ungeachtet dessen wären diese nicht erheblich, da im Urteil vom 14. April 2009 weder der Aufenthalt des Gesuchstellers im Flüchtlingslager in D._______ 1992 noch seine UFC-Mitgliedschaft in Frage gestellt wurden, sondern dargelegt wurde, dass seine Vorbringen in Anbetracht der zwischenzeitlichen Entwicklung in Togo asylrechtlich nicht (mehr) relevant seien und er aufgrund der geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit im heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Revisionseingabe nichts zu ändern. Hinsichtlich der mittels Einreichung einer Kopie des Geburtsscheines neu behaupteten Diskriminierung aus religiösen Gründen ist ebenfalls von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46 VGG auszugehen. Der Gesuchsteller vermag in keiner Weise darzutun, dass er davon nicht schon während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens Kenntnis gehabt hat, weshalb nicht ersichtlich ist, warum er nicht in der Lage gewesen sein sollte, dies schon zuvor geltend zu machen. Im Übrigen lässt die behauptete religiöse Diskriminierung ebenfalls nicht auf ein relevantes Gefährdungspotenzial in Togo schliessen. D-2827/2009 3.2.6 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Beurteilung der Lage in Togo sowie der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 14. April 2009 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2009 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6. Mit diesem Urteil fällt der mittels Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) D-2827/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilagen: Beweismittel im Original retour [Fotos, Zugtickets, Fahrplanauskunft)] - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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