Abtei lung IV D-2826/2007 law/rep {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Kurt Gysi, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Philipp Reimann A._______, geboren (...), Afghanistan, wohnhaft (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. März 2007 i.S. Vollzug der Wegweisung / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 oder 2002 und reiste in den Iran, wo er bis Ende 2006/ Anfang 2007 gelebt und gearbeitet habe. Am 5. März 2007 gelangte der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz, wo er am 6. März 2007 in Zürich von der Stadtpolizei einer Personenkontrolle unterzogen und dabei wegen illegaler Einreise in die Schweiz festgenommen wurde. Da der Beschwerdeführer den Zürcher Behörden gegenüber die Absicht bekundete, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, wiesen ihn diese dem Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ zu, wo er am 8. März 2007 um Asyl nachsuchte. Dort wurden am 13. März 2007 die Personalien erhoben und der Beschwerdeführer summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes und zum Reiseweg befragt. Am 23. März 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban seien etwa im Jahre 2000 im Dorfe B._______ in der Provinz C._______, wo er zusammen mit seinen Eltern sowie mehreren Geschwistern gelebt habe, einmarschiert. Während der damaligen Kämpfe seien ein Bruder, sein Vater sowie zwei Söhne seines Onkels S.Y. getötet worden. Die Taliban hätten sich nach den besagten Kämpfen aus der Gegend zurückgezogen, um das Dorf später erneut zu besetzen. S.Y., welcher damals Dorfältester in B._______ gewesen sei, habe das Dorf kampflos an die Taliban übergeben. Nach dem erneuten Abzug der Taliban aus B._______ sei die Familie beziehungsweise engere Verwandtschaft von der Dorfbevölkerung beschuldigt worden, mit den Taliban kollaboriert beziehungsweise keinen aktiven Widerstand gegen die Einnahme des Dorfes geleistet zu haben. Schliesslich seien im Jahre 2001 respektive 2002 sein Onkel S.Y., ein weiterer Bruder sowie zwei Cousins von der Dorfbevölkerung umgebracht worden. Noch am selben Tag habe ihn seine Mutter in einem Nachbardorf in Sicherheit gebracht, worauf er wenig später mit Hilfe eines Schleppers in den Iran gereist sei. Dort sei ihm Ende des Jahres 2006 zugetragen worden, dass sich Leute, welche sich als Familienangehörige ausgegeben hätten, nach seinem Aufenthaltsort im Iran erkundigt hätten. Daraufhin habe er den Iran im Januar 2007 aus Angst vor den früheren Verfolgern seiner Familie verlassen und sei im März 2007 via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. B. Mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 30. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug es als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Zur Begründung führte das BFM aus, seine Vorbringen erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftigkeit nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Weder die allgemeine Lage in Afghanistan noch individuelle Gründe würden gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
3 C. Mit Eingabe vom 20. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit, allenfalls die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2007 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, rechtskräftig geworden. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3
4 der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb auch nicht von einer konkreten Gefährdung der dortigen Bevölkerung gesprochen werden könne. Zwar habe sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden des Landes ausdehnen können. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee sowie der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Der Regierung unter Präsident Hamid Karzai sei es indessen gelungen, die Situation in Afghanistan weitgehend zu stabilisieren. Auch die im Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des Parlaments sowie die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber bildeten wichtige Schritte in Richtung einer Stabilisierung der Lage des Landes. im Übrigen werde die afghanische Regierung weiterhin von den NATO-geführten ISAF-Trup-
5 pen unterstützt, die ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche regionalen Wiederaufbauteams übernommen. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. So habe der Beschwerdeführer dem BFM keinerlei heimatliche Ausweispapiere abgegeben, weshalb seine Identität und seine genauere Herkunft aus Afghanistan nicht als gesichert zu bewerten seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und vage Angaben zum Schicksal und Verbleib seiner Verwandtschaft im Heimatstaat gemacht habe, weshalb die entsprechenden Angaben ebenfalls nicht als gesichert gelten könnten. Wiewohl Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers, denen letzterer offensichtlich nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit nicht zumutbar, da noch nicht von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse gesprochen werden könne. Man könne nicht erwarten, dass die afghanische Regierung das Gewaltmonopol vor 2007 oder 2008 zurückerlangt haben werde. Die Beachtung der Menschenrechte sei nach wie vor nicht gewährleistet. Insbesondere sei die Wiederherstellung funktionsfähiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen einschliesslich eines effektiven Justizsystems bis anhin nicht zufriedenstellend erfolgt. Ausserdem hätten die Taliban seit ihrem "Wiedererscheinen" Anfang 2006 ihre Machtgebiete stetig Richtung Kabul ausgedehnt und verfügten gegenwärtig wieder über eine Kampfstärke, die sogar bestausgerüstete NATO-Truppen in Bedrängnis bringen könne. Ausserdem sei die humanitäre Situation in Afghanistan besorgniserregend. Seine Mutter habe er letztmals vor fünf Jahren gesehen und wisse derzeit nicht, ob diese in Afghanistan oder im Iran lebe. Sonst habe er keine Angehörigen in seiner Heimat mehr, da sein Vater vor etwa acht Jahren durch die Taliban umgebracht worden sei und auch seine beiden Brüder nicht mehr am Leben seien. Zur Stützung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des UNHCR vom April 2005 zur Anwendung des Artikels 1 C der Genfer Flüchtlingskonvention auf afghanische Flüchtlinge sowie auf einen Bericht des SFH vom Dezember 2006. 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
6 kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.3 6.3.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass von seiner bisherigen, in Übereinstimmung mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzierter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8. S. 102). 6.3.2 Die Vorinstanz bestreitet die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht, vertritt indessen vorab den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht, weshalb seine Identität und genauere Herkunft innerhalb Afghanistans als nicht gesichert zu qualifizieren seien. Ferner habe er seinen angeblichen Aufenthalt im Iran mit keinen Dokumenten belegt. Darüber hinaus habe er (im Rahmen seiner Asylvorbringen) widersprüchliche und vage Angaben zum Schicksal und Verbleib seiner Verwandtschaft in Afghanistan gemacht, weshalb auch seine diesbezüglichen Aussagen nicht als gesichert gelten könnten. Dem BFM sei somit die Möglichkeit genommen, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Verletze dieser - wie vorliegend - seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich, sei es nicht die Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, weshalb im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten sei. 6.3.3 Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf seinen früheren Aussagen, ein ethnischer Hazara zu sein und aus dem Dorfe
7 B._______ in der Provinz C._______ zu stammen. Ausserdem hält er an seiner Darstellung fest, wonach sein Vater vor etwa acht Jahren von den Taliban umgebracht worden sei. Desgleichen wiederholt er seine frühere Aussage, auch seine beiden Brüder seien getötet worden; seine Mutter habe er letztmals vor fünf Jahren gesehen, wobei er nicht wisse, ob sie heute noch in Afghanistan oder im Iran lebe. 6.3.4 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers und seine genauere Herkunft innerhalb Afghanistans nicht gesichert sind, da er keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht habe. Wie den Akten zu entnehmen ist, geht das BFM jedoch davon aus, dass es im Jahre 2001 bzw. 2002, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in den Iran ging, vergleichsweise schwierig gewesen ist, in den Besitz afghanischer Ausweispapiere zu gelangen. Es nahm deshalb an, es würden entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen (vgl. act. A13/1) und trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere eingereicht hat, kann deshalb nicht als Indiz betrachtet werden, welches gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Identität und Herkunft spricht. Festzuhalten ist sodann, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen durch die Kantonspolizei Zürich sowie durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ übereinstimmend ausgesagt hat, er habe vor seiner Ausreise in den Iran im Dorf B._______ in der Provinz C._______ gelebt (vgl. act. A1/10 S. 1 Ziff. 1.10 und Ziff. 3, act. A 2/15 S. 3 und act. A 3/18 S. 1). Gleichzeitig gab er an, dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. act. A 1/10 S. 2, Ziff. 4), was insofern für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben spricht, als sich das das traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara unter anderem auch auf Teile der Provinz C._______ erstreckt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7a S. 193). Andererseits trifft es, wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführt, zu, dass der Beschwerdeführer zum Tode naher Angehöriger im Afghanistan - insbesondere seines Vaters, seiner beiden Brüder sowie seines Onkels S.Y. - widersprüchliche und vage Angaben gemacht hat. Es ist daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Jahre 2002 vor der Dorfbevölkerung in den Iran in Sicherheit habe bringen und den Iran schliesslich im Jahre 2007 habe verlassen müssen, weil er auch dort vor seinen Verfolgern nicht mehr sicher gewesen sei. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, auch seine Angaben zu seiner Herkunft aus der Provinz C._______ seien zwangsläufig nicht glaubhaft, zumal sich aus seinen weiteren Vorbringen zur Herkunft (vgl. act. A 1/10, S. 6, act. A 12/10, S. 3) keine Hinweise ergeben, welche den Schluss nahe legen, er habe nicht im Dorf B._______ in der Provinz C._______, sondern anderswo in Afghanistan gelebt. 6.3.5 Die Provinz C._______, woher der Beschwerdeführer aufgrund seiner als glaubhaft zu erachtenden Angaben stammt, gehört nicht zu einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell - mithin ungeachtet des allfälligen Bestehens eines dortigen sozialen Beziehungsnetzes - unzumutbar. 6.4 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1), wo die Sicherheitslage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Diesbezüglich ist
8 festzustellen, dass aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er ausserhalb seiner Herkunftsprovinz C._______ über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in einer der relativ stabilen Provinzen Afghanistans über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz, welche es ihm ermöglicht, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern. Unter diesen Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. März 2007 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Vernehmlassung des BFM vom 23. Mai 2007) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. ...; Kopie zu den Akten) - (...) (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand am: