Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2821/2016 mel
Urteil v o m 3 1 . August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel, Advokaturbüro, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N_________
D-2821/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 11. November 2013 in der Schweiz um Asyl. B. Er wurde am 5. Dezember 2013 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eine erste eingehende Anhörung fand am 4. August 2014, eine ergänzende am 26. Mai 2015 statt. C. Am 10. November 2015 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse (“Lingua-Alltagswissensevaluation“) durch. Im Bericht vom 1. Dezember 2015 wurde erläutert, aus welchen Gründen von einer geringen Wahrscheinlichkeit der Sozialisation des Beschwerdeführers in der von ihm angegebenen Region in Tibet auszugehen sei. D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Herkunftsanalyse. E. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. F. Mit – am 6. April 2016 eröffneter – Verfügung vom 1. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Wegweisungsvollzug nach China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 6. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
D-2821/2016 H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 8. August 2016 nahm der Rechtsvertreter zur Argumentation der Vorinstanz Stellung. K. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungsschreiben eines Onkels des Beschwerdeführers namens B.______ im Original samt Übersetzung und eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
D-2821/2016 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______, Gemeinde D._______, Bezirk E.______, Präfektur F._______ (Tibet) stamme, wobei er vom achten Lebensjahr an als Mönch im Kloster G.______, Gemeinde H._______, gelebt habe. Im Kloster hätten er und ein anderer Mönch – wie bereits zuvor andere, in der Folge festgenommene Mönche – die chinesische Flagge angezündet, worauf ihr Lehrer ihnen zuerst zur Flucht geraten und danach auch dazu verholfen habe. Mit einem von ihrem Lehrer organisierten Auto seien sie zu einem Transportwagen gefahren und mit diesem nach I._______ gelangt. Dort hätten sie
D-2821/2016 mit Hilfe eines Schleppers den Grenzfluss nach Nepal überquert. Nach monatelangem Aufenthalt in Nepal sei er auf Anraten seines Lehrers und mit dessen finanzieller Unterstützung schliesslich in die Schweiz gelangt, während sein Mönchsbruder in Nepal geblieben sei. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, das Herkunftsgutachten durch eine sachverständige Person habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Bezirkskreis E.______, F._______ zu bezweifeln sei. Zwar habe der Beschwerdeführer jeweils den tibetischen Namen für einen Fluss, einen See, einen berühmten Berg und mehrere Ortschaften nennen können. Indessen seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Schulwesen, zu Identitätsdokumenten sowie zu Einkäufen nicht zutreffend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer die chinesische Bezeichnung für einen berühmten Berg in der angegebenen Herkunftsregion nicht nennen können. Im Weiteren hätten die Angaben des Beschwerdeführers, obwohl die Eltern in der Landwirtschaft tätig seien, auch in diesem Bereich mehrheitlich nicht den dem Sachverständigen bekannten Gegebenheiten entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer als Mönch möglicherweise etwas weniger Kontakt mit der Aussenwelt gehabt hätte, sei nicht mit so vielen Wissenslücken zu rechnen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer unzutreffende Angaben zu seinem angeblichen Leben im Kloster gemacht und keine Kenntnisse über andere Klöster derselben Tradition gehabt. Aus diesen Gründen sei die sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet E._______, F._______, Tibet, sondern in einer exilpolitischen Gemeinde ausserhalb der Volkrepublik China sozialisiert worden sei. Die nicht überzeugenden Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse seien nicht geeignet, das fundierte Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung, ohne plausiblen Grund bis heute keine Identitätsdokumente eingereicht. Auch sei die Schilderung des Reiseweges teils unsubstanziiert, teils realitätsfremd ausgefallen. Schliesslich sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. So erwecke die Schilderung der Vorkommnisse mangels hinreichender Substanziierung nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem und sei teils widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Anzahl der vorhandenen Überwachungskameras und dem Zeitpunkt der durchgeführten Verbrennungsaktion gemacht. Im Weiteren sei vor dem Hintergrund des kleinräumigen
D-2821/2016 Klosters nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nichts von der Verbrennung der Flagge und der anschliessenden Festnahme mitbekommen habe. Auch sei die Angabe des Beschwerdeführers, dass die vier Mönche erst am Tag nach ihrer Tat verhaftet worden seien, angesichts der bestehenden Videoüberwachung des Klosters unglaubhaft. Auch das Vorgehen des Beschwerdeführers, trotz der zuvor erfolgten Verhaftung seiner Mönchsbrüder nach seiner eigenen Verbrennungsaktion keine Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben, erscheine realitätsfremd. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, er habe vor seiner Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis würden somit keine flüchtlingsoder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. 4.3 Auf Beschwerdeebene wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, die Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner lokalen Umgebung könnten aufgrund seines Aufenthaltes im Kloster nicht denjenigen eines jungen Tibeters, der bei seiner Familie im Dorf aufgewachsen sei, entsprechen. Im Weiteren sei es aufgrund der blossen Zusammenfassung der Beurteilung durch die sachverständige Person nicht möglich, zu dieser detailliert Stellung zu beziehen und abzuschätzen, ob die beurteilende Person überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, um die Angaben des Beschwerdeführers korrekt einschätzen zu können. Eine sprachliche Analyse wäre geeignet, die Sozialisierung des Beschwerdeführers nachzuweisen und es sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM eine solche nicht in Auftrag gegeben habe. Im Weiteren sei aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben im Kloster verbracht habe, durchaus nachvollziehbar, dass diesem keine Identitätspapiere ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe bisher vergeblich versucht, Kontakt zum Kloster aufzunehmen. Wie dem beiliegenden Bestätigungsschreiben des Tibet-Büros zu entnehmen sei, bestünden seitens der Vertretung des Dalai Lama beziehungsweise der tibetischen Exil- Regierung keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Vorinstanz den Flucht- und Reiseweg durchaus substanziiert geschildert. Was die angeblichen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Anzahl der vorhandenen Überwachungskameras betreffe, so habe der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung von zwei Kameras gesprochen,
D-2821/2016 aber zwei Kamerastandorte gemeint. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Erlebnisse in Tibet die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Tibet als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben des Tibet-Büros lediglich die ethnische Herkunft des Beschwerdeführers bestätige, woran das SEM nie gezweifelt habe. 4.5 In seiner Replik wiederholte der Rechtsvertreter seinen impliziten Antrag, zum Nachweis der geltend gemachten Sozialisierung des Beschwerdeführers eine sprachliche Analyse (bezeichnet als Lingua-Analyse) durchzuführen und reichte mit Eingabe vom 13. Februar 2017 ein Bestätigungsschreiben eines Onkels des Beschwerdeführers namens B.______ im Original samt Übersetzung ein, worin dieser unter anderem die Richtigkeit des angegebenen Geburtsortes des Beschwerdeführers bestätigt. 5. 5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis nach EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die “Lingua-Alltagswissensevaluation“ (vgl. BVGE 2015/10) verwiesen werden. Eine solche durch die Fachstelle Lingua in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich – anders als die herkömmlichen Lingua-Analysen
D-2821/2016 mit zusätzlich linguistischer Komponente – auf landeskundlich-kulturelle Elemente und ist vergleichbar mit einer Lingua-Analyse im herkömmlichen Sinn (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Lingua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die vorgenommene Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Weder die Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. Februar 2016 noch in der Beschwerdeschrift sind geeignet, die Erkenntnisse der sachverständigen Person in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist hinsichtlich des Vorhaltes in der Beschwerde, es sei schwierig abzuschätzen, ob die beurteilende Person überhaupt über die erforderlichen Kenntnisse verfüge, festzuhalten, dass das SEM im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsgebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht und damit die Anforderungen an das rechtliche Gehör (vgl. EMARK 1998 Nr. 34) erfüllt hat. Auch der pauschale Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nahezu sein ganzes Leben im Kloster verbracht habe, vermag die teils fehlenden Kenntnisse und die teils unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären, zumal auch die Schilderung des Lebens im Kloster Lücken aufweist. Was das eingereichte Bestätigungsschreiben des Tibet- Büros in Genf vom 26. April 2016 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass darin lediglich die – vom SEM nicht bestrittene – tibetische Herkunft des Beschwerdeführers bestätigt wird. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, die Beweiskraft des mit Eingabe vom 13. Februar 2017 eingereichten Bestätigungsschreibens eines Onkels des Beschwerdeführers namens B.______ als gering einzustufen. Aufgrund der klaren Aktenlage ist das implizit geäusserte Ersuchen des
D-2821/2016 Rechtsvertreters in der Beschwerde, mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchzuführen, mangels Notwendigkeit abzuweisen. Die vorgenommene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. So weisen die diesbezüglichen Angaben Unstimmigkeiten auf, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. 5.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2821/2016 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.1 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde der im Rubrum genannte Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Aufgrund der angemessen erscheinenden Kostennote vom 13. Februar 2017 ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
D-2821/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2‘600.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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