Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-282/2009

26. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,715 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-282/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-282/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mitte September 2008 auf dem Seeweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 1. Dezember 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 im EVZ (...) sowie der direkten Anhörung vom 6. Januar 2009 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und im Heimatstaat im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten seines Vaters verfolgt worden, dass sich sein Vater seit Jahren als Entführer und Lösegelderpresser betätigt habe, dass ihn (den Beschwerdeführer) eines Tages ein weisser Mann – ein Freund seines Vaters - in der Schule aufgesucht habe, um ihm mitzuteilen, Soldaten und andere Leute fahndeten nach ihm, um ihn umzubringen oder um seinen Vater zu erpressen, dass es sein Vater gewesen sei, der den weissen Mann damit beauftragt habe, ihn von der Schule abzuholen und seine Ausreise aus dem Heimatstaat zu organisieren, dass er in der Folge auf dem Seeweg zunächst nach Marokko und später in ein unbekanntes Land gereist sei, von wo aus ihn eine Frau in die Schweiz chauffiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zunächst vorgegeben, 16-jährig zu sein, diese Angabe aber insoweit korrigiert, als er vorbrachte, er sei am 18. Juli 1990 geboren, D-282/2009 dass anzunehmen sei, er habe sich durch die Behauptung, minderjährig zu sein, Vorteile verschaffen wollen, dass die ursprüngliche Altersangabe ein Indiz für seinen Beweggrund gewesen sei, den schweizerischen Behörden keine Identitätspapiere abzugeben und zu behaupten, nie solche besessen zu haben, dass die Reisewegschilderung des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise unsubstanziiert ausgefallen sei, weshalb anzunehmen sei, sein Versäumnis, Dokumente einzureichen, gründe in der Absicht, seine wahre Identität zu verschleiern, Aufenthalte in anderen Ländern zu verschweigen oder die allfällige Wegweisung zu erschweren, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass in den Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten seien, dass ihm beispielsweise seine Mutter im Oktober 2008 vom letzten Opfer berichtet habe, obschon er im Vormonat ausgereist sei und seit der Ausreise nicht mehr mit der Mutter gesprochen habe, dass er zudem Soldaten erwähnt habe, die nach ihm suchen könnten, was seinem Vorbringen widerspreche, die Behörden wüssten nichts von seinem Vater, dass er auf Vorhalt hin erklärte, in Nigeria könne man die Behörden kaufen, um solche Festnahmen zu inszenieren, doch müsse dies als unplausible Schutzbehauptung gewertet werden, zumal nicht nachzuvollziehen sei, weshalb die Opfer über die Identität des Vaters wüssten, nicht aber die Behörden. D-282/2009 dass der Beschwerdeführer offensichtlich über sein Alter getäuscht habe, weshalb auch ausgeschlossen werden müsse, dass er noch zur Sekundarschule gehe, dass somit auch der Vorfall in der Schule nicht geglaubt werden könne, dass die Angaben des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos zu werten seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass dementsprechend gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter anderem die Abklärung der Minder- oder Volljährigkeit mit den üblichen Methoden beantragen liess, dass dem Beschwerdeführer ferner der Flüchtlingsstatus zu gewähren sei, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme als Minderjähriger oder zur Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren, dass schliesslich die Wegweisung zu annullieren beziehungsweise auszusetzen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-282/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-282/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangszentrum (...) am 11. Dezember 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 6. Januar 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, seine Volljährigkeit sei mangels medizinischer Abklärungen nicht bewiesen, weshalb es sich eventuell um einen Minderjährigen handle, der sich noch nie in einer vergleichbaren Situation befunden habe, dass die politische Situation im Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers nicht erlaube, zumal Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei, D-282/2009 dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre, dass der Beschwerdeführer indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer seine Seereisen nach eigenen Angaben nicht als klandestiner, sondern als zahlender Passagier absolvierte (A1/11 S. 7), weshalb er in der Lage hätte sein müssen, das auf diesen Reisen benützte Reise- oder Identitätspapier abzugeben, zumal das Vorbringen, die Schlepper hätten bei der Einreisekontrolle in Marokko und im angeblich gleichfalls unbekannten Zielhafen die Zollbeamten bestochen, wirklichkeitsfremd erscheint (A1/11 S. 7), dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht auf entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 6. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2009 geltend machte, er habe im Oktober 2008 von seiner Mutter erfahren, die letzte vom Vater entführte Person sei freigelassen worden (A7/8 S. 4 und 6), und er habe seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter gehabt, dass er nach eigenen Angaben aber bereits Mitte September 2008 aus dem Heimatstaat ausreiste (A1/11 S. 7), weshalb er diese Information logischerweise nicht von seiner Mutter erhalten haben kann, D-282/2009 dass er anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2008 im EVZ auf die Frage, ob sein Vater wisse, welche Leute ihn umbringen wollten, geltend machte, er wisse es nicht, doch werde es sein Vater schon wissen (A1/11 S. 6), dass er anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2009 durch das BFM demgegenüber geltend machte, der letzte Freigelassene sei derjenige, welcher seinen Vater dazu veranlasst habe, ihn ausser Landes zu schicken (A7/8 S. 4), dass er angesichts des von ihm geschilderten Informationsflusses (vgl. A1/11 S. 6) somit schon anlässlich der Befragung im EVZ hätte wissen müssen, welche Personen ihm aus der Sicht des Vaters hätten gefährlich werden können, dass das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Ahnung, ob die Autofahrt eine Stunde, fünf Stunden oder fünf Tage gedauert habe (A7/8 S. 5), weil er sich versteckt gehalten habe, nicht plausibel und unglaubhaft ist, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation insgesamt als wirklichkeitsfremdes Konstrukt erscheint, zumal in Wirklichkeit sein Vater verfolgt würde, welcher unter realen Bedingungen kaum Möglichkeiten hätte, über die nächsten Schritte allfälliger Verfolger Bescheid zu wissen, dass sich aufgrund derartiger Unstimmigkeiten der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer habe bei seiner Schilderung der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Ereignisse zurückgreifen können, dass es unter den gegebenen Umständen im Übrigen auch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für begründete Furcht des Beschwerdeführers gibt, dass es somit ausgeschlossen ist, in casu auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, dass in der Beschwerdeschrift beantragt wird, es sei das Alter des Beschwerdeführers mit den üblichen Verfahren festzustellen, D-282/2009 dass der Beschwerdeführer indessen geltend machte, er sei am 18. Juli 1990 geboren (A7/8 S. 5), weshalb er zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bereits volljährig war und es keinen Anlass gibt, in diesem Zusammenhang medizinische Untersuchungen anzuordnen und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass es am Beschwerdeführer gelegen hätte, die erneut geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, zumal er diesbezüglich die objektive Beweislast trägt (vgl. EMARK 2004 Nr.30), dass weder die politische noch die wirtschaftliche Situation in Nigeria zusätzliche Abklärungen erforderlich machen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-282/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption oder die auswärtige Einschätzung demokratischer Errungenschaften demgegenüber von untergeordneter Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz in Nigeria zurückgreifen kann (A1/11 S. 4), zumal seine Eltern, wenn auch getrennt, im Heimatstaat leben, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen überaus fürsorglichen Vater hat, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-282/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-282/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N ) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

D-282/2009 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2009 D-282/2009 — Swissrulings