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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2016 D-2818/2016

24. Mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,562 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2818/2016 law/rep

Urteil v o m 2 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch wegen Unzuständigkeit (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

D-2818/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ in C._______ – am 19. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe, von einem einjährigen Aufenthalt in Colombo zwischen Februar 2009 bis Januar 2010 abgesehen, bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 in B._______ gelebt, dass er seit Februar 2010 in einem (…)geschäft („[…]“) in D._______ gearbeitet habe, dass am 25. Oktober 2014 eine männliche Person namens E._______ im Geschäft erschienen sei, der sich als Mitglied der TELO („Tamil Eelam Liberation Organisation“) zu erkennen gegeben habe und (…)artikel auf Kredit habe kaufen wollen, dass er diesem Wunsch unter Hinweis auf den hohen Wert der anbegehrten Warenlieferung und einer fehlenden bisherigen Geschäftsbeziehung nicht entsprochen habe, dass er am 6. November 2014 auf dem Motorrad unterwegs gewesen und dabei von vier Soldaten der sri-lankischen Armee angehalten und in der Folge in ein Militärcamp gebracht worden sei, dass man ihn dort mit dem Vorwurf konfrontiert habe, Mitglied den LTTE („Liberation Tigers of Tamil Eelam“) gewesen zu sein, dass er anschliessend wieder freigelassen worden sei, dass er vermute, E._______ habe ihn aus Vergeltung wegen des fehlgeschlagenen Kreditgeschäfts bei der sri-lankischen Armee als mutmasslichen Anhänger der LTTE angezeigt, zumal seine behördlichen Probleme erst nach dieser Begegnung mit E._______ begonnen hätten, dass er in Wirklichkeit nie für die LTTE tätig gewesen sei, dass er in der Folge noch drei weitere Male gesucht worden sei, dass am 16. November 2014 beziehungsweise am 16. Dezember 2014 Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht seien

D-2818/2016 und ihn in ihr Büro mitgenommen hätten, wo sie ihn ebenfalls verdächtigt hätten, bei den LTTE gewesen zu sein, dass die Leute des CID ihn ebenfalls wieder freigelassen hätten, dass ihn schliesslich am 21. November 2014 beziehungsweise am 12. Dezember 2014 mehrere Leute der TELO angehalten und ihm unter Waffengewalt seine Identitätskarte abgenommen hätten, dass E._______ bei letzterem Vorkommnis zugegen gewesen sei und ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er ihm den verweigerten Geschäftsabschluss nach wie vor verarge, dass er (der Beschwerdeführer) aus diesen Gründen seine Heimat am 21. Dezember 2014 verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juli 2015 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass das BVGer die gegen diesen Entscheid am 24. August 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015 abwies und festhielt, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass es dabei unter anderem erwog, angesichts der Vielzahl der Widersprüche, welche nebst der Festnahmedauer, des Festnahme- und Befragungsorts auch die chronologische Abfolge seiner Festnahmen beziehungsweise Anhaltungen beträfen, würden die gleichsam alternativ ins Feld geführten Erklärungsversuche, diese seien auf die Nervosität des Beschwerdeführers, den Zeitdruck und weitere Unstimmigkeiten mit dem Dolmetscher anlässlich der Befragung zur Person zurückzuführen, nicht überzeugen, dass der Beschwerdeführer mit einer mittels seines jetzigen Rechtsvertreters eingereichten und als „Gesuch nach Art. 111b AsylG“ bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2015 an das SEM gelangte, dass darin unter anderem geltend gemacht wurde, der Vater des Beschwerdeführers habe zwischenzeitlich eine Anwältin in F._______ beauftragt, abzuklären, welche konkrete Gefährdung für diesen bestehe,

D-2818/2016 dass es der besagten Anwältin gelungen sei, mehrere Beweismittel beizubringen, die den Kerngehalt der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, dass der Eingabe diverse Beweismittel (ein Rechercheschreiben der Anwältin G._______ vom 2. November 2015, ein (…) vom 23. Dezember 2014, eine englische Übersetzung des (…) vom 17. November 2015, zwei Verfügungen des H._______ vom 23. Dezember 2014, englische Übersetzungen der beiden Verfügungen vom 17. November 2015, eine Bestätigung der Aktenkopien vom 3. November 2015 bezüglich des unter der Aktennummer (…) beim H._______ gegen den Beschwerdeführer angelegten Strafverfahrens sowie Fotos zu einem Wandalenüberfall auf das (…)geschäft „(…)“ und die Original-ID des Beschwerdeführers) beifügt wurden, dass dem (…) vom 23. Dezember 2014 zusammenfassend zu entnehmen ist, dass ihn der (…) des I._______ beim H._______ wegen des Verdachts von Unterstützungshandlungen zugunsten der Reorganisation der LTTE zur Anzeige gebracht hat, dass das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2015 inklusive zugehörige Beweismittel gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG am 4. Januar 2016 dem BVGer überwies, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 7. Januar 2016 weitere Beweismittel (je ein vom 18. Dezember 2015 datierendes Bestätigungsschreiben des Inhabers des „(…)“ sowie des Friedensrichter in B._______ (C._______) inklusive deutsche Übersetzungen vom 2. Januar 2016) einreichte, dass er zudem an seiner Einschätzung festhielt, bei der Eingabe vom 17. Dezember 2015 handle es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, da die eingereichten Beweismittel nach dem Urteil des BVGer vom 17. September 2015 entstanden seien, dass die Zuständigkeit für die Behandlung der Eingabe vom 17. Dezember 2015 in einem Schriftenwechsel mit dem SEM vorfrageweise zu klären und die Akten an das SEM zur Behandlung zurückzusenden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Januar 2016 die Eingaben vom 17. Dezember 2015 und vom 7. Januar 2016 an das SEM rücküberwies (D-106/2015),

D-2818/2016 dass es zur Begründung festhielt, gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG trete die Behörde, die sich als unzuständig erachte, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn die Partei die Zuständigkeit behaupte, dass die gesuchstellende Partei im vorliegenden Fall den Standpunkt vertrete, das SEM sei die für die Prüfung der vorerwähnten Eingaben (als Wiedererwägungsgesuch) zuständige Instanz, weshalb diese ans SEM zwecks Prüfung seiner Zuständigkeit zu überweisen seien, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2016 weitere Beweismittel (namentlich ein weiteres Bestätigungsschreiben des Friedensrichters in B._______ (C._______) vom 18. Dezember 2015, wonach E._______ dem Beschwerdeführer am 21. November 2014 die ID abgenommen habe, sowie eine abgestempelte Kopie des J._______ vom 23. Dezember 2014 inklusive englische Übersetzung vom 17. November 2015) nachreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 6. April 2016 – auf die Eingabe vom 17. Dezember 2015 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eintrat und die Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Juli 2015 feststellte, dass das SEM namentlich erwog, es sei vorliegend die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils vom 17. September 2015 gerügt worden, wobei die in Frage stehenden Beweismittel, etwa der eingereichte (…) sowie die Verfügung des H._______, bereits vor dem Beschwerdeentscheid bestanden hätten, weshalb im vorliegenden Fall einzig die Prüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens in Frage komme, dass nach dem Gesagten keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe (vom 17. Dezember 2015) nicht in die funktionelle Zuständigkeit des SEM falle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Mai 2016 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm das nachgesuchte Asyl zu erteilen; subeventuell sei der Vollzug der Wegweisung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

D-2818/2016 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des unterzeichneten Anwalts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass er schliesslich beantragte, es sei seinem Mandanten zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, dass der Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 eine auf die Person seines Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons K._______ vom 10. Mai 2016 einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-2818/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Rechtsmitteleingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, dass die funktionelle Zuständigkeit die Frage beschlägt, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 1. Aufl. 2009, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass im vorliegenden Fall strittig ist, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim SEM eingereichten und als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe um ein Wiedererwägungsgesuch oder aber um ein Revisionsgesuch handelt, dass einleitend festzuhalten ist, dass mit der Eingabe vom 17. Dezember 2015 Beweismittel eingereicht werden, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu wiederlegen, dass somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils gerügt wird, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Parte Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass gemäss Rechtsprechung vor einem materiellen Beschwerdeurteil des BVGer entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind, während nach dem Beschwerdeurteil entstandene Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, gestützt auf den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG

D-2818/2016 einer Revision nicht zugänglich, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22), dass der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2016 den Standpunkt vertritt, der vom Dezember 2014 datierende (…) sowie die aus demselben Zeitraum stammenden Verfügungen des H._______ ([Kurzinhalt der beiden Verfügungen]) seien faktisch ebenfalls als neue Beweismittel zu bewerten, da deren Existenz dem Beschwerdeführer erst durch die nach dem Beschwerdeurteil unternommenen Recherchen der von seinem Vater in Sri Lanka beauftragten Rechtsanwältin bekannt geworden und durch ein entsprechendes Auskunftsschreiben der Anwältin vom 2. November 2015 sowie beglaubigte Aktenkopien der entsprechenden Dokumente vom 3. November 2015 respektive englischen Übersetzungen derselben vom 17. November 2015 dokumentiert seien (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 i.V.m. S. 4 Ziff. 4a), dass es indessen für die zeitliche Bewertung von Beweismitteln entgegen der Annahme in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Entdeckung“, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung ankommt, dass die Revision gerade für Fälle gedacht ist, bei denen vor einem materiellen Beschwerdeurteil entstandene, aber erst nach dem Beschwerdeurteil entdeckte Beweismittel zu bewerten sind, dass somit der (…) wie auch die beiden Verfügungen des H._______ und der J._______ als vorbestandene Beweismittel zu bewerten sind, die im Rahmen einer Revision zu prüfen sind, dass letzteren Beweismitteln überdies für die Fragestellung, ob dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung im Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015 doch eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Strafe oder Behandlung drohen könnte, eine tragende Rolle zukommt, weshalb es sich aus Gründen der Prozessökonomie sowie der Notwendigkeit, sämtliche Beweismittel in einem einzigen Verfahren bewerten zu können, rechtfertigt, sie gemeinsam mit den übrigen, erst nach dem Beschwerdeurteil entstandenen Beweismitteln in einem Revisionsverfahren zu prüfen, dass in letzterem Zusammenhang anzufügen bleibt, dass die jeweils vom 18. Dezember 2015 datierenden Schreiben von L._______ (Geschäftsinhaber des (…)geschäfts „(…)“ und M._______, wonach Angehörige des

D-2818/2016 I._______ sein Geschäft „(…)“ verwüstet hätten, nachdem sie den Beschwerdeführer dort nicht angetroffen hätten, und dieser im Weiteren am (…) von Sicherheitskräften respektive der Polizei gesucht worden sei, nichts darüber besagen, ob es den Auskunftspersonen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, die besagten – vorbestehenden – Vorkommnisse zu kommunizieren, dass das SEM nach dem Gesagten seine funktionelle Zuständigkeit zu Recht verneint hat, dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben sind, dass die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass in der Eingabe vom 6. Mai 2016 im Sinne eines Eventualantrages beantragt wird, die Eingabe vom 17. Dezember 2015 sei als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 19. September 2015 entgegenzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5 unten), dass die Eingabe vom 17. Dezember 2015 antragsgemäss unter der Geschäftsnummer D-3245/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015 entgegenzunehmen ist,

D-2818/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Eingabe vom 17. Dezember 2015 wird unter der Geschäftsnummer D-3245/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil D-5141/2015 vom 17. September 2015 entgegengenommen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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