Abtei lung IV D-2817/2010 law/joc/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A.__________, Geburtsdatum unbekannt, Tunesien, vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt und Notar, Rudolf & Bieri AG, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2817/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 4. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 18. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Tunesien und habe dort im November 2007 respektive im Januar 2008 mit dem Auto seines Vaters das er, ohne über einen Fahrausweis zu verfügen, unerlaubt benützt habe, einen Jungen überfahren, der in der Folge verstorben sei, dass er aus Angst vor einem Racheakt der Familienangehörigen des getöteten Jungen sein Heimatland verlassen und sich danach für ein paar Monate in Libyen und Frankreich aufgehalten habe, dort jedoch ebenfalls habe befürchten müssen, von Familienangehörigen des Opfers gefunden zu werden, weshalb er sich nach Italien begeben habe und von dort aus am 2. Mai 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des B.__________ vom 27. November 2008 wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse sowie mit Strafverfügung des C.___________ vom 22. Dezember 2009 wegen mehrfacher Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 – eröffnet am 25. März 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien zufolge widersprüchlicher, unsubstanziierter und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erachten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung vom D-2817/2010 23. März 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des vom 2. Mai 2008 sei gutzuheissen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73), dass der Beschwerdeführer, stellt man auf die von ihm mittels Eingabe seiner Vertrauensperson vom 9. Februar 2009 gemachten Angaben zum Alter ab (vgl. act. A18/2 S. 1), er am 22. Dezember 1993 geboren und damit im aktuellen Zeitpunkt noch minderjährig wäre, dass diese Altersangabe indessen – wie vom BFM mit Schreiben vom 9. Februar 2009 der Vertrauensperson mitgeteilt (vgl. act. 25/3 S. 1) – als nicht glaubhaft erscheint, da der Beschwerdeführer sowohl an der Erstbefragung als auch auf dem Personalienblatt sowie auch der Grenzwache gegenüber sein Geburtsdatum mit dem 22. Dezember 1990 angab respektive vorbrachte, er sei fast 18 Jahre alt (vgl. act. A1/10 S. 1 und S. 3, act. A2/2 S. 2, act. A5/14 S. 13), dass der Eingabe vom 9. Februar 2009 beigelegten Ausbildungsbestätigung in Französischer und Arabischer Sprache nicht geeignet ist, das Geburtsdatum vom 22. Dezember 1993 zu bestätigen, da diese nicht von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde, dass darüber hinaus der auf dem Dokument aufgeführte Geburtsort mit D.___________ bezeichnet wird, während der Beschwerdeführer D-2817/2010 demgegenüber an der Erstbefragung E.___________ als Geburtsort nannte (vgl. act. A1/10 S. 1) und er zudem im Rahmen der einlässlichen Anhörung nicht im Stande war, den Namen des Ausstellers der Ausbildungsbestätigung zu nennen (vgl. act. A25/11 S. 4), dass das BFM zufolge ungereimter Aussagen bereits im Zeitpunkt der Befragung zur Person erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit hegte respektive von dessen Volljährigkeit ausging, zumal der Beschwerdeführer – der sich der Grenzwache gegenüber und auf dem Personalienblatt als Palästinenser bezeichnete – keine Identitätspapiere einreichte (vgl. act. A1/10 S. 4), seine Angaben das Alter seiner Schwester und den Todeszeitpunkt seiner Mutter betreffend ungereimt ausfielen (vgl. act. A1/10 S. 3, 6), die vorgenommene Handknochenaltersanalyse ein Alter von eindeutig mehr als 18 Jahren ergab (vgl. act. A7/1) und – wie nachfolgend aufgezeigt – die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind, dass somit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3), dass demnach selbst im Falle seiner Unmündigkeit der urteilsfähige Beschwerdeführer prozessfähig wäre, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), D-2817/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, D-2817/2010 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten massiv voneinander abweichen, indem er den Zeitpunkt, an dem er geflüchtet sei respektive das Kind überfahren habe, einmal mit dem 6. oder 7. Januar 2008 respektive mit anfangs Januar 2008 angibt (vgl. act. A1/10 S. 1 f., S. 5 und S. 7), an anderer Stelle jedoch erklärt, der Unfall habe sich zirka am 7. November 2007 ereignet (vgl. act. A25/11 S. 5 und S. 7), dass er auf Frage hin antwortet, seine Familie habe ihn über den Tod des Kindes informiert, als er in Libyen gewesen sei (vgl. act. A1/10 S. 6), später jedoch behauptet, sie seien noch am Abend des Unfalls darüber informiert worden, dass das Kind gestorben sei respektive seine Schwester habe ihm noch am Vormittag, etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall, vom Tod des Kindes berichtet (vgl. act. A25/11 S. 4 und S. 6), dass der Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht festhält – zur Familie des Kindes, welches er angefahren haben soll, keine unsubstanziierten Angaben machen konnte, dass auch seine Ausführungen zum eigentlichen Unfallhergang, wonach er auf der Strasse, auf der es Passanten gehabt habe, geradeaus gefahren sei, ihm der Knabe den Weg abgeschnitten respektive dieser unvermittelt auf die Strasse getreten sei und er ihn angefahren habe und dann nach Hause geflüchtet sei (vgl. act. A1/10 S. 6, act. A25/11 S. 4 und S. 6), wenig detailliert sind, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen führen könnte, da sich die darin enthaltenen Ausführungen im Wesentlichen darin erschöpfen, Fragmente des bereits bekannten Sachverhaltsdarstellung zu wiederholen und nunmehr pauschal auf ein lückenhaftes oder gar fehlendes Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers zu verweisen, dass allein damit die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente jedoch nicht entkräftet werden, D-2817/2010 dass auch das blosse in Aussicht stellen eines nicht näher konkretisierten Dokumentes, das den vom Beschwerdeführer verursachten Unfall belegen soll, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, dass einerseits nicht einleuchtet, weshalb es dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz vom 2. Mai 2008 nicht möglich gewesen sein sollte, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, dass im Übrigen ein solches Dokument höchstens den Nachweis dafür erbringen könnte, dass der Beschwerdeführer einen Unfall verursacht hätte, indessen damit weder der Beleg für die von ihm geltend gemachte polizeiliche Suche – vor der er im Übrigen keine Angst habe (vgl. act. A25 S. 7) – noch für die von ihm befürchteten Repressalien seitens der Familienangehörigen erbracht werden könnte, dass selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten wären, diese als nicht asylrelevant zu erachten wären, da vorliegend kein Verfolgungsmotiv ersichtlich wäre, zumal aus seinen Schilderungen nicht erhellt, aus welchem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe der Beschwerdeführer in seiner Heimat in naher Zukunft konkret befürchten müsste, verfolgt zu werden, dass demnach – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) – darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der von ihm in Aussicht gestellten Urkunde einzuräumen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und daher das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-2817/2010 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Tunesien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass auch keine individuellen Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, da der Beschwerdeführer jung und – soweit bekannt – gesund ist, die Schule sowie eine Ausbildung als Schmied absolvierte und in Tunesien mit seinem Vater – der ihn finanziell unterstützte – sowie seinen Geschwistern über ein trag- D-2817/2010 fähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1/10 S. 2 f., act. A25/11 S. 3), dass demnach weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe bestehen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet der Frage der bis dato nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: D-2817/2010 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 10