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Bundesverwaltungsgericht 28.06.2011 D-2814/2011

28. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,819 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2814/2011 Urteil vom 28. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, und deren Kinder C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Eritrea, G._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. April 2011 / N _______.

D-2814/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführin eigenen Angaben zufolge in Äthiopien aufwuchs und am 20. August 2003 auf der Suche nach ihrem eritreischen Vater illegal nach Eritrea reiste, wo sie sich in H._______ aufhielt und von wo sie am 10. Januar 2004 I._______ weiterreiste, dass sie laut ihren Aussagen im Juli 2006 J._______ ging, von wo aus sie am 9. September 2008 mit ihren beiden mittlerweile geborenen Kindern über K._______ am 19. September 2008 in einem Auto illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ L._______ vom 7. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 21. Oktober 2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers zu sein, dass sie in Äthiopien ohne ihren Vater aufgewachsen sei und mangels eines Aufenthaltsrechts in Äthiopien in ständiger Angst gelebt habe, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, wo sie Gefahr laufen würde, in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass sie im Jahre 2003 auf der Suche nach ihrem Vater und mit dem Ziel, mit dessen Hilfe eine eritreische Identitätskarte zu erwerben, illegal nach H._______ gereist sei, den Vater dort nicht gefunden habe, dafür ihren jetzigen Mann kennengelernt habe, dass sie, weil sie keine eritreische Identitätskarte besessen habe und aus Angst, ins Militär eingezogen zu werden, im Januar 2004 mit ihrem Mann I._______ ausgereist sei, wo ihr Sohn geboren worden sei, dass sie im Jahre 2006 J._______ weitergereist seien, da sie I._______ aufgrund ihrer orthodoxen Religion behelligt worden seien und sie befürchtet habe, nach Eritrea oder Äthiopien ausgewiesen zu werden, dass ihr Mann, als sie mit ihrem Sohn und der zwischenzeitlich geborenen Tochter K._______ geflüchtet sei, aus finanziellen Gründen J._______ habe zurückbleiben müssen, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. April 2011 – eröffnet am 19. April 2011 – ablehnte und die

D-2814/2011 Wegweisung anordnete, die Beschwerdeführenden jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde erhob und dabei beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 13. April 2011 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, entgegen den Erkenntnissen der Vorinstanz sowohl in Äthiopien als auch in Eritrea gefährdet zu sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und zum Unglaubhaftigkeitsvorwurf des BFM Stellung bezog, dass am 19. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes Aargau einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

D-2814/2011 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-2814/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 13. April 2011 im Wesentlichen ausführte, die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Äthiopien aufgrund ihrer eritreischen Herkunft nach Eritrea deportiert und dort in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant, zumal seit 2001 keine Deportationen mehr bekannt seien und es der alleinigen Furcht vor einer Rekrutierung für den Nationaldienst in Eritrea an der erforderlichen Intensität fehle, dass der Aufenthalt in Eritrea unglaubhaft sei, zumal sie diesbezüglich keinerlei substantiierte Angaben zu machen in der Lage gewesen sei, dass die Vorbringen daher weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, dass die Beschwerdeführerin diesen Ausführungen des BFM in ihrer Beschwerde entgegnete, in Bezug auf ihre Gefährdung gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass nach 2001 keine Deportationen nach Eritrea mehr erfolgt seien, dass in Eritrea alle militärdiensttauglichen Personen eingezogen würden und jeder, der sich dem zu entziehen versuche, als Staatsfeind gelte, dass sie Eritrea illegal verlassen habe und daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass sie in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geltend machte, sie habe in H._______ in einem ganz normalen Haus gewohnt und dafür Miete bezahlt, dass ferner der Vorwurf, wonach ihre Schilderung des dortigen Aufenthalts oberflächlich sei, nicht zutreffe,

D-2814/2011 dass das BFM übersehe, dass sie sich damals vorsichtig verhalten habe, um nicht verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu werden, und dass seitdem fast sieben Jahre vergangen seien und somit nicht von ihr erwartet werden könne, sich an alles genau zu erinnern, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass das BFM zu Recht feststellt, dass gemäss öffentlich zugänglichen und gesicherten Quellen seit Jahren keine Zwangsdeportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr bekannt seien, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht legal in Äthiopien leben können, nicht überzeugt, dass sich die Situation eritreischer oder gemischt äthiopisch-eritreischer Äthiopier und Äthiopierinnen nach Beendigung des Grenzkriegs und der systematischen Deportationen wesentlich verbesserte, dass mit dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2003 Personen gemischter Herkunft der Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft verliehen und mit der Direktive von 2004 eritreisch-stämmigen Personen die Möglichkeit gewährt wurde, ihren Aufenthalt in Äthiopien zu legalisieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Äthiopien-Update, 11. Juni 2009), dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen, sie habe in Äthiopien wegen ihres illegalen Aufenthaltes mit Benachteiligungen rechnen müssen, somit einer realen Grundlage entbehren, dass das BFM auch zutreffend ausführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Aufenthaltes in H._______ nicht glaubhaft gemacht sind, dass der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand, wonach der angebliche Aufenthalt in Eritrea zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen Jahre zurücklag und sie sich damals vorsichtig verhalten habe, nicht zu erklären vermag, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht

D-2814/2011 gelungen sein sollte, ein eindrückliches Bild von diesem vierbeziehungsweise fünfmonatigen Aufenthalt wiederzugeben, dass sie keinerlei Angaben zu H._______ machen konnte und nicht in der Lage war, über ihre persönlichen Eindrücke zu berichten (A 1/12 S. 2; A 19/16 S. 9, 10, 13), dass auch die knappe Erläuterung zum Haus in H._______ in der Beschwerde nichts am Eindruck, wonach die Vorbringen als unsubstantiiert erscheinen, zu ändern vermag, dass somit der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie die Flüchtlingseigenschaft schon aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea erfülle, mangels Glaubhaftigkeit des Aufenthaltes in Eritrea nicht relevant ist, dass aus den gleichen Gründen die vorgebrachte Befürchtung einer Rekrutierung für den eritreischen Nationaldienst vorliegend nicht relevant ist, dass die Beschwerdeführerin somit weder in Bezug auf Äthiopien noch in Bezug auf Eritrea eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-2814/2011 dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2814/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:

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