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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2009 D-2811/2009

7. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,464 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2811/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2811/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. Oktober 2008 ohne Reisepapiere mit einem Lastwagen verliess und am 1. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 12. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 16. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im August 2008 von georgischen Sicherheitskräften für den Krieg gegen Abchasien rekrutiert worden und habe sich dem Kriegsdienst durch Flucht entzogen, dass ihm vorgeworfen werde, wegen der abchasischen Herkunft seiner Mutter nicht in den Krieg gegen Abchasien gezogen zu sein und er deshalb zum Landesverräter erklärt worden sei, dass ein Feind von ihm, der Kämpfer B._______, seinen Hund vor den Augen seiner Mutter angeschossen habe, dass der Hund später gar getötet worden sei und sein abgeschnittener Kopf seiner Mutter vor die Türe geworfen worden sei, dass seine Mutter wegen dieser Aufregung an Diabetes erkrankt sei, dass die Täter seiner Mutter drohten, mit ihrem Sohn würden sie noch Schlimmeres tun, dass die Kühlschränke und das Inventar im Lebensmittelladen seiner Mutter zerstört worden seien, dass B._______ wegen der abchasischen Herkunft der Mutter gegen ihn gewesen sei, dass B._______ gesagt habe, seine Mitkämpfer seien wegen Abchasen wie ihm gestorben, und dass er nach Abchasien umziehen solle, dass B._______ ihm nach dem Krieg mit dem Tod gedroht habe, D-2811/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2009 einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fällte, dass die Verfügung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in X._______ nicht zugestellt werden konnte, weil der Beschwerdeführer Anfang März 2009 in Y._______ in Untersuchungshaft gesetzt worden war, dass die obgenannte, nicht rechtsgenüglich eröffnete Verfügung mit Verfügung vom 20. April 2009 – eröffnet mutmasslich am 21. April 2009 – ersetzt wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhob, dass die Vorinstanz am 30. April 2009 die Eingabe des Beschwerdeführers sowie die Akten zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei neu zu prüfen, dass er ferner um Übersetzung der in georgischer Sprache verfassten Beschwerdebegründung ersuchte, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdebegründung aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen ins Deutsche übersetzen liess, D-2811/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-2811/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von D-2811/2009 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt ist, dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, sowohl sein Reisepass als auch die Identitätskarte seien bei der Rekrutierung durch georgische Sicherheitskräfte beschlagnahmt worden, dass er ohne Reisedokumente mit einem Lastwagen von Georgien in die Schweiz gereist und nie von den Behörden persönlich kontrolliert worden sei (vgl. A14 S. 16, A1 S. 5), dass das Bundesamt diese Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als stereotyp bezeichnet und daraus zu Recht den Schluss gezogen hat, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 28. April 2009 in keiner Weise mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, dass daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen D-2811/2009 Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich der Reise in die Schweiz an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen sind, dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskennzeichen geprägt sind sowie zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, dass der Beschwerdeführer beispielsweise in der Erstbefragung erklärte, er sei nach seiner Rekrutierung mit einem Bus nach Tiflis gefahren worden und dort nachts angekommen (A1 S.4), während er in der direkten Anhörung angab, am Mittag in Tiflis angekommen zu sein (A14 S. 8), dass er in der Erstbefragung sagte, er sei am Tag nach der Ankunft in Tiflis vom Militärkommissariat aus geflohen, indem er dort aus dem Toilettenfenster gesprungen sei (A1 S. 4), während er in der direkten Anhörung angab, sofort nach der Ankunft in Tiflis aus dem Bus gestiegen und vom Bahnhof aus mit dem nächsten Minibus ins Dorf zurückgefahren zu sein (A14 S. 8 f.), dass er auf diesen Widerspruch angesprochen meinte, er sei nie in seinem Leben auf einem Kommissariat gewesen und auch von einem Sprung aus dem Fenster nichts wissen wollte (A14 S. 9 f. und S. 15), dass der Beschwerdeführer zudem auf konkrete Fragen pauschal antwortete, er wisse es nicht (mehr), er könne sich nicht (so genau) erinnern (A14, v.a. S. 10 ff.), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich darum bittet, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, weil auch das Leben seiner an Diabetes leidenden Mutter betroffen sei, D-2811/2009 dass nach Einschätzung seiner Feinde georgische Abchasen wie er das Leben nicht verdienen würden, weil sie Verräter von Georgien seien, dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Argumentation der Vorinstanz enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, unzutreffend sein sollen, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten und der vorstehenden Ausführungen als zutreffend erweisen, dass unter diesen Umständen aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2811/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist und in seinem Heimatstaat als Automechaniker gearbeitet hat, weshalb es ihm möglich sein wird, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung daher nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-2811/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2811/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier/ in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand: Seite 11

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