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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2018 D-281/2018

20. Februar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,877 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-281/2018

Urteil v o m 2 0 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).

D-281/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und am 15. September 2017 folgte die Anhörung durch das SEM. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger (…) Ethnie und im Dorf C._______, Provinz D._______, geboren. Seit seinem zweiten Lebensjahr sei er mit seinen Eltern oft umgezogen. Er habe acht Jahre in E._______, Provinz F._______, gelebt. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise habe er sich in G._______ aufgehalten. Seit Erhalt seiner Identitätskarte im Jahr 2011 habe die Möglichkeit bestanden, dass er in den Militärdienst eingezogen werde. Er sei öfters bei Checkpoints auf sein fehlendes Militärbüchlein angesprochen worden, jedoch nie schriftlich aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Einmal sei er an einem Checkpoint für ein paar Stunden festgehalten worden, bis sein Vater die Soldaten habe bestechen können und er wieder freigelassen worden sei. Während seines Aufenthalts in G._______ seien die syrischen Behörden zu seinen Eltern nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe daraufhin den Militärangehörigen gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) dabei sei, das Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Seither seien die syrischen Behörden nicht mehr zu seiner Familie gekommen. Er sei hauptsächlich wegen des Krieges ausgereist und weil er befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am 13. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-

D-281/2018 instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 16. Januar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-281/2018 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügte mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstverweigerer zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zu-

D-281/2018 mal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7 und nachstehend E.8). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannte Rüge geht somit fehl. 4.4 Es trifft zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht geht daher fehl. 4.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein sollen. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war. 4.6 Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-281/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 6. 6.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Bürgerkriegssituation und den entsprechend schwierigen Lebensbedingungen aus Syrien ausgereist sei, keine konkreten gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile darstellen und somit im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylrelevanz entfalten würden. Des Weiteren reiche es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht aus, dass eine Person befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Deshalb vermöchten die Vorbringen hinsichtlich eines möglichen Einzuges in den Militärdienst in Syrien gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrmals von Militärangehörigen auf sein fehlendes Militärbüchlein angesprochen, jedoch nie schriftlich aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Zudem sei er, als er einmal beim Checkpoint festgehalten worden sei, nach wenigen Stunden wieder freigelassen worden. Obwohl die syrischen Behörden nach seinem Fortgang nach G._______ einmal zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, seien die Militärangehörigen nicht erneut vorbeigekommen. Somit sei nicht gesichert, dass er von der syrischen Armee tatsächlich ausgehoben und als diensttauglich erklärt worden sei. Dementsprechend habe er auch keine Beweismittel einreichen können, die eine Einberufung in den Militärdienst belegen würden. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

D-281/2018 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer – unter Hinweisen auf nationale und internationale Berichte zur Lage in Syrien sowie die Rechtsprechung – geltend, es bestehe eine hohe Gefahr, dass er wegen seines spezifischen Profils als Wehrdienstverweigerer gegen bestimmte Ausreisebestimmungen verstossen habe, weshalb er von den syrischen Behörden asylrelevant gesucht werde. Er (Jahrgang […]) sei im (…) ausgereist, nachdem das Verteidigungsministerium im Oktober 2014 allen zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise verboten habe. Ihm drohe aufgrund seines militärpflichtigen Alters und seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, eine nach Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung durch die syrische Regierung. Zum Vorwurf der fehlenden Beweismittel für die Einberufung in den Militärdienst sei festzuhalten, dass das SEM, falls er Beweismittel eingereicht hätte, umgehend auf die leichte Fälschbarkeit und die geringe Beweiskraft syrischer Dokumente verwiesen hätte. Er sei mehrfach aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken und er wäre, als er an einem Checkpoint angehalten worden sei, an Ort und Stelle eingezogen worden, wenn sein Vater keine Bestechungsgelder für ihn bezahlt hätte. Somit stehe fest, dass er in den Militärdienst einberufen worden sei. Aufgrund seines spezifischen Profils als Wehrdienstverweigerer, seiner illegalen Ausreise, der ihm unterstellten regierungsfeindlichen Haltung und seiner (…) Ethnie werde er von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat. 7.2 Zur Wehrdienstverweigerung ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und

D-281/2018 bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend – abgesehen von (…) – jedoch nicht gegeben. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie behauptet der Einberufung in den Militärdienst nicht Folge geleistet haben sollte, könnte aus diesem Umstand allein nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden, zumal er im Zusammenhang mit der ihm drohenden Rekrutierung keine Gründe vorgebracht hat, welche auf ein zusätzlich vorliegendes asylrelevantes Motiv schliessen lassen würden. Zudem bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und völkerrechtskonforme Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Mangels Asylrelevanz kann die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden. Vor diesem Hintergrund kann letztlich auch die Frage nach der Beweiswürdigung betreffend nicht eingereichte Beweismittel offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer vermag sodann aus seinen allgemeinen Hinweisen auf nationale und internationale Berichte im Zusammenhang mit der Einbürgerung von H._______ und der Rekrutierungspraxis in Syrien nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AslyG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

D-281/2018 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene eine Verfolgung durch die syrische Regierung aufgrund seiner illegalen Ausreise geltend, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt eine illegale Ausreise aus Syrien nicht bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss den vorstehenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer allgemeinen Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Fluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

D-281/2018 11. 11.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-281/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu

Versand:

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