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Bundesverwaltungsgericht 10.02.2014 D-2798/2013

10. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,070 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2798/2013/mel

Urteil v o m 1 0 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2013

D-2798/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 12. Dezember 2009 in Richtung Italien. Am 14. Dezember 2009 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 4. Januar 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 14. Januar 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: In der Gegend von B._______, seinem Wohnort, habe es immer wieder Schiessereien zwischen Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der sri-lankischen Armee gegeben. Er sei deshalb durch die Armee verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen. Von Februar bis August 2008 habe er sich wöchentlich zur Abgabe einer Unterschrift in einem Camp der Armee melden müssen. Dabei sei er auch über die LTTE befragt worden. Er habe jedoch nichts zu sagen gewusst, und es sei ihm deshalb nach einem halben Jahr mitgeteilt worden, er brauche nicht mehr zu kommen. Danach habe er mit der Armee bis zu seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Indessen seien in diesem Zeitraum mehrere Personen, die ebenfalls einer Meldepflicht unterworfen gewesen seien, erschossen worden. Andere seien verschwunden, so im März 2009 ein Nachbar. Er selbst habe niemals konkret mit den LTTE zu tun gehabt. Jedoch sei im Jahr 2004 sein Bruder durch die LTTE zwangsweise rekrutiert worden, und er habe von diesem seither nichts mehr gehört. Sein Vater habe einen Laden geführt, habe diesen jedoch im Jahr 2007 aufgeben müssen, da eine Gruppierung namens EPDP (Eelam People's Democratic Party), die mit der Armee zusammengearbeitet habe, von ihm ein hohes Schutzgeld verlangt habe. Nach der Schliessung des Ladens habe sein Vater Drohungen erhalten. C. Mit Verfügung vom 16. April 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei

D-2798/2013 stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 23. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 24. April 2013 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2013 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei – sinngemäss – die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Ferner sei er dem Kanton Waadt zuzuteilen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Mai 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 10. Juni 2013 – gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht erteilt.

D-2798/2013 J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2013 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Rechtsanwalts in Sri Lanka, eine eidesstattliche Erklärung seiner Mutter sowie eine Erklärung des "Grama Niladhari" (lokaler Verwaltungsbeamter) von B._______.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Mit der Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerdeführer sei dem Kanton Waadt zuzuteilen. 1.3.1 Ein entsprechender Entscheid – mit welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde – war durch das BFM mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 gefällt worden. Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich

D-2798/2013 um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Indessen blieb die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 unangefochten, und es stellt sich mithin die Frage, ob sie im vorliegenden Verfahren, das sich auf den asylrechtlichen Endentscheid des BFM vom 16. April 2013 bezieht, weiterhin anfechtbar ist. 1.3.2 Diese Frage ist zu verneinen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG sind Zwischenverfügungen – unter Berücksichtigung des Verweises auf Art. 46 Abs. 1 VwVG – durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. Eine solche Auswirkung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da sich die Endverfügung auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und deren Vollzugs bezieht, die allesamt keine inhaltliche Verbindung zum Entscheid in Bezug auf die Kantonszuweisung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG aufweisen. Die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 betreffend Kantonszuweisung ist – nach Ablauf der betreffenden Beschwerdefrist – folglich mit dem asylrechtlichen Endentscheid nicht mehr anfechtbar und mithin in Rechtskraft erwachsen. 1.3.3 Soweit den Antrag auf Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Waadt betreffend, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Ausschluss des Antrags betreffend Kantonszuteilung – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Das BFM ist in Verfahren, die sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-

D-2798/2013 zuheben. Faktisch zieht das Bundesamt damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Fälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und weggewiesen worden waren (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). In der Folge wurden diese tamilischen Rückkehrer bei der Einreise nach Sri Lanka durch die dortigen Behörden in Haft genommen. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vorfälle und darüber hinaus eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation sowie insbesondere der Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden genannten Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die weiteren Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"). Das Bundesamt selbst geht folglich davon aus, dass Sachverhalte, wie sie – unter anderem – der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegen, zum heutigen Zeitpunkt nicht vollständig festgestellt sind. Dies beruht auf der Annahme, dass eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken dürfte. 4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall besteht der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwendige und umfangreiche Beweiserhebung voraussetzen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso

D-2798/2013 wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches im erneuten vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen sein wird, werden dem Bundesamt übermittelt. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2798/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben, und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 700.– zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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