Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2787/2016
Urteil v o m 2 7 . März 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Syrien, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 5. April 2016
D-2787/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus der Stadt Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 5. Mai 2014 in Richtung Türkei. Am 8. August 2014 reiste er mittels eines schweizerischen Visums auf legalem Weg in die Schweiz ein. Am 14. August 2014 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch, worauf ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 28. August 2014 summarisch befragte. Am 25. Juni 2015 hörte ihn das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs an. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des dortigen Bürgerkriegs und der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt Aleppo verlassen. Insbesondere sei er mit einer bewaffneten Gruppierung unter dem Kommando einer Person namens Khaled Hayani, die sein Wohnviertel in Aleppo kontrolliert habe, in einen Konflikt geraten. Weil seine Ehefrau mit ihrem Mobiltelephon eine Aktion zur Verteilung von Trinkwasser durch diese Gruppierung gefilmt habe, sei sie verdächtigt worden, die Aufnahme an Medien weitergeben zu wollen. Seine Frau sei geschlagen worden, und als er sie habe verteidigen wollen, sei er selbst geschlagen und mit einer unbekannten Substanz betäubt worden. Er sei in Bewusstlosigkeit gefallen, und währenddessen hätten mutmassliche Angehörige jener bewaffneten Gruppierung seine Ehefrau vergewaltigt und anderweitig verletzt. Er habe deswegen mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern das Wohnviertel verlassen. In der Folge sei zudem ihr Wohnhaus während eines Gefechts von einer Granate getroffen worden, wobei sein Vater ums Leben gekommen sei. Des Weiteren äusserte der Beschwerdeführer die Befürchtung, er könnte ‒ nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst bereits geleistet habe ‒ durch die staatliche syrische Armee zum Reservedienst aufgeboten werden. C. Mit Verfügung vom 5. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat
D-2787/2016 im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe an das SEM vom 18. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten seines Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 21. April 2016. E. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 26. Mai 2016 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 14. Mai 2016 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Kenntnis gegeben.
D-2787/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt. 3.2 Mangels konkreter Begründung ist ausserdem auf die formellen Rügen, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt, nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
D-2787/2016 Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM zog in der angefochtenen Verfügung die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen in der Stadt Aleppo, die ihn selbst und seine Familienangehörigen betrafen, nicht in Zweifel. Jedoch stellte es fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten seien auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzuführen. So bedauernswert die erlittenen Übergriffe seien, so seien sie asylrechtlich gleichwohl nicht relevant. Des Weiteren sei auch die blosse Befürchtung des Beschwerdeführers, künftig zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee eingezogen zu werden, aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang. 5.2 Dieser Begründung des SEM ist vollumfänglich zu folgen. Zunächst ist den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entnehmen, dass die erlebten Schwierigkeiten zum einen auf gewaltsame Übergriffe von Angehörigen der bewaffneten Gruppierung von Khaled Hayani zurückgingen. Khaled Hayani war Kommandant einer als „16. Division“ bezeichneten Rebellenfraktion, die in der Stadt Aleppo gegen das staatliche syrische Regime kämpfte. Dieser
D-2787/2016 Gruppierung ‒ beziehungsweise einer von Khaled Hayani angeführten Untergruppe namens „Badr Martyrs Brigade“ ‒ wurden namentlich in Bezug auf das Jahr 2014 eine Vielzahl von Angriffen gegen die Zivilbevölkerung regimefreundlicher Stadtteile von Aleppo, darunter sogar Kriegsverbrechen, vorgeworfen (vgl. SYRIAN OBSERVATORY FOR HUMAN RIGHTS, Khaled Hayani shells killed and wounded no less than 900 civilians in 162 days, <http://www.syriahr.com/en/?p= 7863>, abgerufen am 13. März 2017). Jedoch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst noch anderweitig irgendwelche konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen seien zum damaligen Zeitpunkt ausserhalb des lokal begrenzten Bereichs ihres ehemaligen Wohnviertels in Aleppo durch Verfolgungsmassnahmen seitens der Gruppierung von Khaled Hayani gefährdet gewesen. Im Übrigen ist Khaled Hayani nach öffentlich zugänglichen Quellen mittlerweile ums Leben gekommen, und die erwähnte „16. Division“ wurde in den Kämpfen um die Stadt Aleppo des Jahres 2016 zerschlagen. Zwar ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer es nicht mehr als zumutbar erachtete, mit seiner Familie weiterhin in der Stadt Aleppo wohnhaft zu bleiben. Dem kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz ebensowenig eine Bedeutung zukommen wie den sonstigen Vorbringen, die sich auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Syrien beziehen. Dies gilt auch für den bedauerlichen Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Aleppo bei einem Granatangriff ums Leben gekommen ist. 5.3 Des Weiteren ist in Bezug auf die befürchtete Einberufung zum Reservedienst in der staatlichen syrischen Armee festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seinen im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen gar kein entsprechendes Aufgebot erhalten hat. Die blosse Befürchtung, künftig zu einem entsprechenden Dienst aufgeboten zu werden und ‒ bei allfälliger Verweigerung der Dienstleistung ‒ deswegen möglicherweise von Verfolgungsmassnahmen betroffen zu werden, ist asylrechtlich nicht von Belang. Soweit mit der Beschwerdeschrift unter dem Titel „Nachfluchtgründe“ vorgebracht wurde, das syrische Regime habe eine allgemeine Mobilmachung aller wehrfähigen Männer angekündigt, so ist zum einen ‒ wie auch das SEM in der Vernehmlassung angemerkt hat ‒ festzustellen, dass eine solche bislang nicht stattgefunden hat. Zum anderen käme der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt einer allgemeinen Mobilmachung im Ausland befindet und dieser daher nicht Folge leistet, auch nicht automatisch einer militärischen Dienstverweigerung gleich. Somit ist auch in diesem Zusammenhang nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr zu sprechen.
D-2787/2016 5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hat. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2787/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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