Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-2781/2011

23. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,160 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2781/2011 D-2780/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien 1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder 3. C._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…), 4. E._______, geboren (…), 5. F._______, geboren (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2011 / N (…) und N (…).

D-2781/2011 D-2780/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 14. Dezember 1994 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten, dass das BFF mit Verfügung vom 23. Mai 1995 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 bis 4 feststellte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) vom 6. September 1995 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 bis 4 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 5. Oktober 1995 nach Mazedonien zurückgeführt wurden, dass der Beschwerdeführende 1 am 6. Juli 2001 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass das BFF mit Verfügung vom 30. Juli 2002 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführenden 1 nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführende 1 am 12. Oktober 2002 nach Mazedonien zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2011 in der Schweiz ein weiteres Asylgesuch stellten, wobei die Beschwerdeführenden 1 bis 4 je eine Identitätskarte zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführenden 1 bis 4 dabei im Rahmen der Kurzbefragungen vom 24. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ und der ebenfalls am selben Ort durchgeführten Anhörungen vom 8. März 2011 im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Roma und hätten in H. (Mazedonien) gelebt,

D-2781/2011 D-2780/2011 dass die Roma-Gemeinschaft am 31. Dezember 2010 in I._______ beziehungsweise H._______ eine Silvesterfeier organisiert habe, an der auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 teilgenommen hätten, dass sie dort einen jungen Mann kenngengelernt hätten, der die Beschwerdeführende 4 mit Drogen betäubt, verschleppt, vergewaltigt und während etwa eines Monats festgehalten habe, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 kurz nach der Verschleppung der Beschwerdeführenden 4 an die Polizei- und die Sozialbehörden gewandt hätten, diese in der Sache jedoch nichts unternommen hätten, da der junge Mann zu einer einflussreichen und mächtigen Familie gehöre, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Beschwerdeführende 4 während dieses Monats mehrmals im Haus des jungen Mannes besucht hätten, sie die Tochter jedoch nicht nach Hause mitgenommen hätten, zumal die Beschwerdeführende 4 nicht gesagt habe, sie wolle nach Hause zurückkehren, dass die Beschwerdeführende 4 Anfang Februar 2011 sehr krank geworden sei, weswegen man sie ins Spital gebracht habe, wo die Ärzte die Beschwerdeführenden 1 und 2 benachrichtigt hätten, die die Beschwerdeführende 4 schliesslich mit nach Hause genommen hätten, dass wenige Tage später mehrere Familienmitglieder des jungen Mannes zu ihnen nach Hause gekommen seien, um die Beschwerdeführende 4 zurückzuholen, dass die Beschwerdeführende 4 jedoch nicht habe mitgehen wollen, weshalb es zu einem heftigen Streit zwischen den beiden Familien gekommen sei, in deren Verlauf die Familienmitglieder des jungen Mannes ihnen gedroht hätten, dass sie deshalb befürchtet hätten, von Seiten der Familie des jungen Mannes schlimme Nachteile zu erleiden, weshalb sie sich zur Ausreise aus Mazedonien entschlossen hätten, dass sie deswegen am 5. Februar 2011 zusammen mit dem Beschwerdeführenden 5 ihr Heimatland verlassen hätten und per Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gefahren seien (Ankunft: 6. Februar 2011), wo sie einige Tage bei der Schwester des

D-2781/2011 D-2780/2011 Beschwerdeführenden 1 geblieben seien, bevor sie die Asylgesuche eingereicht hätten, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 – eröffnet am 10. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 betreffenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, seit 1994 hätten die Beschwerdeführenden in der Schweiz erfolglos (zwei) Asylverfahren durchlaufen, dass sie im vorliegenden Gesuch als Asylgrund Probleme mit privaten Dritten anführten, dass hierzu festzuhalten sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu überzeugen vermöchten, zumal sie diesbezüglich keinerlei Beweismittel zur Stützung ihrer Aussagen eingereicht hätten, was umso bedauerlicher sei, als der Fall der Beschwerdeführenden 4 sowohl der Polizei als auch den Sozialbehörden und einem Arzt zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Angreifer ferner einer in der Region wichtigen und einflussreichen Familie angehören solle, die Beschwerdeführenden jedoch weder seinen Namen noch seine Adresse kennen würden, weswegen ihre Behauptung, den Täter auf dem Polizeiposten eindeutig identifiziert zu haben, für das BFM nicht nachzuvollziehen sei, dass ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ihre Tochter mehrere Male besucht haben wollen, ohne jedoch zu bemerken, dass sie gewaltsam zurückbehalten worden sei, und sie nie versucht hätten, sie mitzunehmen, dass es zudem angesichts der dramatischen Lage, in welcher sich ihre Tochter angeblich befunden habe, kaum plausibel sei, dass bei der unmittelbar danach durchgeführten gynäkologischen Untersuchung lediglich ein Eisenmangel festgestellt worden sei,

D-2781/2011 D-2780/2011 dass angesichts dieser Sachlage sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ereignisse ergeben würden, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführende 3 betreffenden Entscheides im Wesentlichen ausführte, sie mache keine eigenen Ausreisegründe geltend, sondern beschränke sich auf die Schilderung der Situation ihrer Schwester und ihrer Eltern, dass sie überdies lediglich die Probleme ihrer Schwester im Heimatstaat geschildert habe, dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 12. (recte: 6.) September 1995 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 sowie die Beschwerdeführende 3 mit zwei separaten Eingaben vom 16. Mai 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es seien die Verfügungen des BFM vom 6. Mai 2011 aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten, die Beschwerdeverfahren N (…) und N (…) zusammen zu legen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass zudem die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschriften zu verweisen ist,

D-2781/2011 D-2780/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (…) (Beschwerdeführende 1, 2, 4 und 5) und N (…) (Beschwerdeführende 3) zu vereinigen sind, weshalb vorliegend über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend

D-2781/2011 D-2780/2011 aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass hinsichtlich der formellen Einwände der Beschwerdeführerenden zur Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf das Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 25. Mai 2004 in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist, dem sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass die Beschwerdeführenden ihre am 16. Mai 2011 verfassten und gleichentags zur Post gegebenen Beschwerdeschriften innert Rechtsmittelfrist einreichten, womit die Rüge, innert Beschwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Beschwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich, nicht den Tatsachen entspricht, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden sich Ergänzungen und weitere Ausführungen zu ihren Beschwerdeschriften vorbehalten, auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen

D-2781/2011 D-2780/2011 ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, dass indessen der Vorbehalt der Beschwerdeführenden, sofern dieser als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschriften den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügen und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle der Beschwerdeführenden das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFF vom 23. Mai 1995 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.), dass der von der Beschwerdeführenden 3 in ihrer Rechtsmittelschrift erhobene Einwand, in ihrem Fall könne nicht von einem Zweitgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gesprochen werden, da sie bei ihrem letzten Aufenthalt in der Schweiz (1994/95) lediglich im Asylgesuch ihrer Eltern eingeschlossen gewesen sei, unzutreffend ist, da auch in einem solchen Fall das formelle Erfordernis des in der Schweiz erfolglos durchlaufenden Asylverfahrens erfüllt ist,

D-2781/2011 D-2780/2011 dass das BFM zudem offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Erläuterung dessen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden 1, 2, 4 und 5 zu verweisen ist, zumal die dort festgehaltenen Argumente der Vorinstanz durch die Ausführungen in den Beschwerden nicht entkräftet werden, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen auch deshalb unglaubhaft sind, da sich die Beschwerdeführenden bei deren Schilderung in vielen Punkten widersprüchlich geäussert haben, dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen die Einreichung der in den Beschwerden in Aussicht gestellten Beweismittel (ärztliches Zeugnis betreffend einer Traumatisierung der Beschwerdeführenden 4 durch die geltend gemachten Ereignisse, Beweise für die mangelnde Schutzbereitschaft der Polizei) nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), und abgesehen davon mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151), dass nach dem Gesagten die Nichteintretensentscheide des BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen sind, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurden (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),

D-2781/2011 D-2780/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darzulegen vermögen, welche geeignet wären, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Mazedonien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

D-2781/2011 D-2780/2011 dass die allgemeine Lage in Mazedonien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass die Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben vorbringen, die Beschwerdeführende 4 sei durch den "Vorfall" schwer traumatisiert und befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass es die Beschwerdeführenden trotz Zumutbarkeit – befinden sie sich doch schon seit dem 6. Februar 2011 in der Schweiz – und der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen haben, diese gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden 4 mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen, dass jedoch selbst das Vorhandensein einer Traumatisierung bei der Beschwerdeführenden 4 den Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien nicht als unzumutbar erscheinen lassen würde, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in diesem Land grundsätzlich gewährleistet ist und eine Behandlung auch dort durchgeführt werden kann, dass den allenfalls bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden 4 beim Vollzug der Wegweisung gegebenenfalls durch sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden kann, dass der Beschwerdeführende 1 überdies über jahrelange Berufserfahrung als (…) verfügt, weswegen davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in der Lage sein, für seiner Familie aufzukommen, zumal er gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland durch diese Tätigkeit ein gutes Einkommen erzielen konnte (Akten BFM C 12/9, S. 5), dass die Beschwerdeführenden in Mazedonien und in der Schweiz zudem über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, das sie soweit nötig unterstützen kann, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisungen sprechen, dass der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse

D-2781/2011 D-2780/2011 bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisungen nach Mazedonien zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben beantragen, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerden abgewiesen werden und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf die Begehren, es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführenden Personen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

D-2781/2011 D-2780/2011 (Dispositiv nächste Seite)

D-2781/2011 D-2780/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

D-2781/2011 — Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-2781/2011 — Swissrulings