Abtei lung IV D-2781/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Irak, alias B._______, geboren Z._______, Irak, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 27. März 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2781/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus C._______ im Nordirak, reichte am 17. Oktober 2003 in der E._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration, BFM) am 3. November 2003 summarisch befragt und am 18. Dezember 2003 von der zuständigen kantonalen Behörde eingehend zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach seinen Angaben im Mai 2003 und gelangte mit der Hilfe eines Schleppers zu Fuss und mit dem Auto über Y._______ in W._______, wo er sich ungefähr einen Monat aufhielt und anschliessend in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder in die Schweiz einreiste. Er reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er brachte vor, zusammen mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern in C._______ gelebt zu haben. Sein Vater habe ihm nicht erlaubt, das Haus zu verlassen, deshalb habe er nie eine Schule besucht und auch sonst keine Tätigkeit ausserhalb des Hauses ausgeübt. Als Grund für sein Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland wegen einer Fehde verlassen, in die seine Eltern involviert gewesen seien. Aufgrund eines Konflikts wegen Ländereien habe sein Vater viele Feinde gehabt. Im Mai oder Juni 2003 seien bewaffnete Leute ins Haus gestürmt und hätten seine Eltern erschossen. Er sei zu den Nachbarn geflohen. Diese hätten seine beiden Schwestern aufgenommen, nicht aber ihn. Die Feinde seines Vaters hätten ihm gedroht, dass ihm dasselbe passieren würde. Er habe Angst, dass er umgebracht werden würde, sobald er wieder in den Irak zurückkehre. Er wisse nicht, wer diese Leute seien, er wisse nur, dass sie aus demselben Dorf wie er stammen würden. Ein Schlepper habe ihn bei seiner Ausreise unterstützt. Einen anderen Zufluchtsort habe er nicht. Seine Verwandten im Irak würden ihn nicht aufnehmen. Er brachte vor, dass er in seinem Heimatland nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hatte. Weder er noch ein anderes Mitglied seiner Familie sei politisch aktiv oder einer politischen Partei angehörig gewesen. D-2781/2008 B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und hielt gleichzeitig fest, die Wegweisung werde zum damaligen Zeitpunkt wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme - vorerst für die Dauer von zwölf Monaten aufgeschoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten gezielten Verfolgung seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht in der Lage, konkrete und substanziierte Angaben zum Konflikt seiner Eltern und zu den näheren Umständen ihrer angeblichen Ermordung zu machen. Das Vorbringen, seine Eltern seien Opfer einer Fehde geworden - der angebliche Grund der Ausreise aus seinem Heimatland - sei nicht glaubhaft. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2008, es werde erwogen, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Da der Beschwerdeführer aus C._______ stamme, wo sich auch Familienangehörige von ihm befinden würden, seien keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezüglich bis zum 27. März 2008 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, darzulegen. D. Mit Schreiben vom 25. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum Vollzug der Wegweisung. Er brachte vor, dass die Einschätzung des BFM, wonach im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt vorliege, welche den D-2781/2008 Vollzug der Wegweisung als generell unzumutbar erscheinen liesse, noch immer als verfrüht erscheine. Vielmehr sei aufgrund verschiedener latenter Konfliktherde weiterhin von einer höchst instabilen politischen Situation auszugehen, die jederzeit wieder in einen offenen, andauernden Bürgerkrieg umschlagen könne. Demnach könne der Wegweisungsvollzug von Personen, die aus dem Nordirak stammten, im heutigen Zeitpunkt allgemein als nicht zumutbar erklärt werden. Diese Lageeinschätzung werde durch die jüngsten Ereignisse und die Berichte des UNHCR und von weiteren Institutionen bestätigt. Zu berücksichtigen seien im vorliegenden Fall auch die individuellen Umstände des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers seien gestorben und lediglich seine beiden jüngeren Schwestern würden noch im Nordirak leben. Ansonsten habe er dort keine Verwandten mehr. Er verfüge somit über kein soziales Netzwerk und werde im Falle einer Rückkehr bei der ökonomischen und sozialen Reintegration in keiner Weise unterstützt. Sollte das BFM gleichwohl von der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerks ausgehen, so habe in jedem Fall seine Ausbildungs- und Berufssituation wesentliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er habe weder die Primarschule noch sonstige Schulen besucht, verfüge folglich auch nicht über eine Berufsausbildung und könne keine Arbeitserfahrung vorweisen. Er wäre deshalb auf Arbeitsstellen im Niedriglohnsektor angewiesen, insbesondere auch deshalb, weil er keine Beziehungen zu einer der kurdischen Parteien verfüge. Aufgrund des enormen Zustroms von intern Vertriebenen habe sich im Nordirak die Arbeitsmarktsituation insgesamt stark verschlechtert. Aus diesen Gründen sei seine Rückkehr in den Nordirak als unzumutbar zu beurteilen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 27. März 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz. F. Mit Eingabe vom 29. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2008 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme wieder anzuordnen. Es sei ihm zudem zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und D-2781/2008 um Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verfügte mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2008, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und wies den Beschwerdeführer an, bis zum 20. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer leistete den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-2781/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-2781/2008 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. hierzu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-2781/2008 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer in C._______ geboren und aufgewachsen sei. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mossul und Kirkuk), bestätige die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleimaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Norwegen und Dänemark) geteilt, was die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich sei auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Im Gegensatz zu seinen Aussagen im Rahmen des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. März 2008 nicht mehr geltend gemacht, dass seine Eltern im Zusammenhang mit einer Fehde um Landbesitz ermordet worden seien und auch er befürchten müsse, das gleiche Schicksal wie seine Eltern zu erleiden, und deshalb zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Die seinerzeitigen Asylvorbringen seien im Asylentscheid vom 9. Dezember 2005 denn auch nicht als glaubhaft erachtet worden. Es lägen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist und habe damit den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der Provinz C._______ verbracht. Er sei mit der Sprache, Kultur, Lebens- und D-2781/2008 Arbeitsweise seiner Heimat bestens vertraut. Es sei somit davon auszugehen, dass der noch junge und, wie den Akten zu entnehmen sei, gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. Die Aussicht, allenfalls eine Arbeitsstelle im Niedriglohnsektor annehmen zu müssen, stehe einer Rückkehr nicht entgegen. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Schwestern über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm zumindest für eine Übergangszeit unterstützend zur Seite stehen könne. Wieweit der Beschwerdeführer tatsächlich über keine weiteren Verwandten im Nordirak verfüge, was angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen zweifelhaft sei, könne letztlich offen bleiben, da es für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zwingend erforderlich sei, dass ein soziales Beziehungsnetz auf längere Sicht tragfähig sei. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und alleinstehenden Mann handle, welcher ausschliesslich für sich selbst aufzukommen habe, sei das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes, welches für den Beschwerdeführer vollumfänglich aufkommen müsse, nicht erforderlich. Schliesslich könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, möglich und zumutbar. 5.3.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern seien gestorben und nur seine zwei kleineren Schwestern lebten noch in C._______. Er verfüge dort somit nicht über ein tragfähiges soziales Netz, welches er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in Anspruch nehmen könnte. Entgegen der Auffassung des BFM könnte er bei einer Rückkehr weder auf eine kurz- noch auf eine langfristige Unterstützung bei der ökonomischen und sozialen Reintegration zählen. Umso wichtiger wäre es deshalb, dass er bei einer Rückkehr auf eine gute Ausbildung und auf Berufserfahrung zurückgreifen könnte. Das BFM gehe auf seine Ausbildungs- und Berufssituation zu Unrecht nicht ein. Er werde bei einer Rückkehr zwangsläufig auf Arbeiten im Niedriglohnsektor angewiesen sein. Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage im Nordirak sei der Druck auf diesen Sektor stark gewachsen. Da er über keine Beziehungen zu einer der kurdischen Parteien verfüge, sei ihm der Zugang zu Arbeit zusätzlich erschwert. Ziehe man zusätzlich die prekäre Wohnsituation in Betracht, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Sicherung seiner Existenz weder kurz- noch langfristig selbständig in die Hand nehmen könnte. Eine Rückkehr in den Nordirak würde für ihn deshalb eine kon- D-2781/2008 krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bedeuten. Es sei ihm aus diesem Grund die vorläufige Aufnahme zu verlängern. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den zur Publikation vorgesehenen Urteilen BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 und BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische und menschenrechtliche Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 E. 7.5.8). Dies entbinde allerdings nicht davon, in jedem Einzelfall eine individuelle Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Der junge und gesunde Beschwerdeführer stammt aus C._______ und hat seit seiner Geburt im Jahr 1986 bis zur Ausreise im Jahr 2003 dort gelebt. Da er somit den grössten Teil seines Lebens in C._______ verbrachte, kann davon ausgegangen werden, dass er über gewisse soziale Kontakte verfügt, welche ihm die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern können. Was sein Vorbringen betrifft, er könne nicht auf die Unterstützung durch ein familiäres Netz zurückgreifen, da seine Eltern gestorben seien und sich lediglich seine beiden jüngeren Schwestern noch dort befänden, ist festzuhalten, dass das BFM die - D-2781/2008 den Asylpunkt betreffende - Ursache des angeblichen Todes der Eltern des Beschwerdeführers - eine Fehde wegen Landstreitigkeiten - als nicht glaubhaft beurteilte. Da die Verfügung des BFM im Asylpunkt nicht angefochten wurde, ist sie diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass der behauptete Tod der Eltern bis zum heutigen Zeitpunkt nicht belegt wurde. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde und von seiner Familie lediglich noch seine beiden Schwestern dort lebten, kann aufgrund der sozialen Strukturen in seinem Heimatland und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in C._______ davon ausgegangen werden, dass er dort weitere Bekannte hat, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Betreffend seine Ausbildungs- und Arbeitssituation macht der Beschwerdeführer geltend, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Arbeit im Niedriglohnsektor übernehmen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass aus diesem Vorbringen nicht geschlossen werden kann, er wäre bei einer Rückkehr konkret gefährdet im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Die lange Dauer seines Aufenthalts in C._______, der Umstand, dass er als alleinstehender Mann für keine Familie zu sorgen hat, sowie sein jugendliches Alter lassen es als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass es ihm gelingen wird, zumindest akzeptable persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse schaffen zu können. Er wird dabei nicht zuletzt auch von der Rückkehrhilfe des BFM profitieren können. Von einer dem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden existenzbedrohenden Situation kann jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. hierzu auch EMARK 1994 Nr. 20 E. 6.c S. 160). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er nicht über Beziehungen zu einer der kurdischen Parteien verfüge, ist unter Verweis auf das bereits genannte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008 (BVGE E-4243/2007 E. 7.5.8 S. 19 f.) festzuhalten, dass diese Voraussetzung nicht kumulativ zu einem sozialen Netz erforderlich ist. Es kann diesbezüglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus der Region stammt, und auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Sodann sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. Es ist nach dem Gesagten unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet wäre. Es sprechen somit keine individuellen Gründe gegen die Aufhebung D-2781/2008 der vorläufigen Aufnahme. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Fortführung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 16. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2781/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13