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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2020 D-2780/2018

5. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,933 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2780/2018

Urteil v o m 5 . Februar 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (…).

D-2780/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Mai 2016 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus C._______. Anfang 2011 sei er – im Alter von (…) Jahren – militärisch ausgehoben worden und im September desselben Jahres in den Militärdienst bei der syrischen Armee eingetreten. Die Ausbildung habe er bei einer Einheit für Sonderstreitkräfte in der Provinz C._______ absolviert. Nach der sechsmonatigen Ausbildung sei er dem Regiment (…), Bataillon (…) in der Fraktion der Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden. Dank Beziehungen habe er kurz darauf erreicht, dass er nicht im Kampf, sondern als Fahrzeugchauffeur und als Wachperson an Kontrollposten in der Provinz E._______ eingesetzt worden sei. Insgesamt habe er rund dreieinhalb Jahre Militärdienst geleistet und sei währenddessen siebenmal verletzt worden; das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2015. Nach dem Spitalaufenthalt in C._______ sei er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern im April 2015 desertiert. Mit einer gefälschten syrischen Identitätskarte habe er Oppositionsgebiet durchquert und sei dabei von der früheren al-Nusra-Front (heute «Dschabhat Fath asch-Scham») im nördlichen Umland von D._______ für einen Tag inhaftiert worden und habe für weitere vier bis fünf Tage unter Hausarrest gestanden. Am 10. Mai 2015 sei er schliesslich auf illegalem Weg über die syrisch-türkische Grenze aus Syrien ausgereist.

A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen syrischen Pass (im Original), eine gefälschte syrische Identitätskarte sowie ein undatiertes Foto von sich in Militäruniform ins Recht.

B. Mit Verfügung vom 12. April 2018 – am darauf folgenden Tag eröffnet – bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR

D-2780/2018 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2018 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm und seiner Ehefrau Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2018 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe («Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion») vom 23. März 2017. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 20. Juni 2018 ein. E. In der am 8. Juni 2018 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Am 12. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-2780/2018 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft und dem hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C) ist deshalb nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt für den mit der Beschwerde gestellten Antrag, seiner Ehefrau sei Asyl zu gewähren. Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus dem zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS Anhaltspunkte für eine Ehegemeinschaft ergeben, ist davon auszugehen, dass dieser Beschwerdeantrag versehentlich gestellt wurde.

4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Er hätte mit diesen konfrontiert und ihm hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern er damit geltend macht, ihm hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist

D-2780/2018 Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war dem Beschwerdeführer bekannt, leitet er sich doch einzig aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihm den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Darüber hinaus werden die übrigen formellen Rügen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. So ist den Akten nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen soll und inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit zunächst aus, der Begriff der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem sei für die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe.

Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die syrische Armee habe seit Ausbruch des syrischen Konfliktes im März 2011 diverse Menschenrechtsverletzungen begangen, unter anderem willkürliche Festnahmen, unrechtmässige Inhaftierungen sowie rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und anderen Zivilisten. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften absolviert habe und für die syrische Armee an Brennpunkten des syrischen Konflikts wie F._______, G._______ und E._______ im Einsatz gewesen sei, müsse angesichts seiner vagen Angaben zu seinen militärischen Tätigkeiten angenommen werden, dass er an verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG beteiligt gewesen sei,

D-2780/2018 diese jedoch verheimlichen wolle. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die eigene Verantwortung an den Kontrollposten oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Anfänglich habe er vorgebracht, seine Aufgabe habe darin bestanden, registrierte Personen an den Sicherheitsdienst oder die Militärpolizei zu überstellen. Im Widerspruch hierzu habe er kurz darauf erklärt, an seinem Kontrollposten sei nie jemand verhaftet worden. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, seine Einheit sei angewiesen worden, die Stadt F._______ zu durchsuchen und jeden, den man finden würde, zu töten. Auf seine Tätigkeit anlässlich dieser Stadtuntersuchung angesprochen, habe er sodann einsilbig ausgeführt, er sei – wie immer – als Chauffeur eingesetzt worden. Auf Nachfrage hin, was er als Chauffeur mitbekommen habe, habe er lediglich erklärt, er sei in die menschenleere Stadt gefahren und einige Stunden dort geblieben. Seinen oberflächlichen Angaben lasse sich nicht entnehmen, was seine tatsächliche Tätigkeit gewesen sei. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewisse Aktivitäten zu verheimlichen versuche. Weiter erstaune es, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben siebenmal eine Verletzung zugezogen habe, ohne an Kampfhandlungen teilgenommen haben zu wollen. Dabei sei anzufügen, dass seine Angaben bezüglich der Verletzungen unsubstantiiert ausgefallen seien. Danach gefragt, wie es zu seiner schlimmsten Verletzung gekommen sei, habe er oberflächlich zu Protokoll gegeben, dass er aus einem fahrenden Auto heraus gezielt angeschossen worden sei, während er an einem Kontrollposten Dienst geleistet habe. Als er im Anschluss gebeten worden sei, ausführlich zu beschreiben, wie es nach den Schüssen weitergegangen sei, habe er lapidar ausgeführt, er sei ins Spital eingeliefert worden. Auf erneute Nachfrage habe er schliesslich hinzugefügt, der Führer des Kontrollpostens habe sofort Kontakt mit den Sanitätstruppen aufgenommen und eine Einlieferung ins Spital verlangt. Das substanzarme Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermittle den Eindruck, dass er einer Schilderung des tatsächlichen Geschehens ausweiche. Im Übrigen erstaune es, dass er die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffentrainings durchlaufen habe, jedoch nie selber – wie er behaupte – Waffen benutzt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Scharfschützen mit einem Maschinengewehr namens BKC ausgebildet worden sei. Weiter habe er Waffen wie das Schwermaschinengewehr, IGC-Bombenwerfer und Handgranaten kennengelernt. Angesichts seiner Schulung bestünden Zweifel daran, dass er «nur» als Chauffeur und Wachmann im Einsatz gestanden habe und keine Waffengewalt angewendet haben wolle. Ausserdem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Einsatzes als

D-2780/2018 Chauffeur oberflächlich ausgefallen: Weil er nicht an Kämpfen habe teilnehmen wollen, habe er durch Beziehungen erwirkt, dass er als Chauffeur eingesetzt worden sei. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, sein vorgebrachtes Beziehungsnetz detailliert zu erläutern.

Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da den Aussagen des Beschwerdeführers keine differenzierte Auseinandersetzung und Distanzierung von der syrischen Armee zu entnehmen sei. Auf seine persönliche Haltung angesprochen, habe er oberflächlich ausgeführt, dass er schon immer gegen Krieg gewesen sei, nichts gegen andere Menschen habe und niemandem etwas zufügen wolle. Diese Aussagen seien als vage zu bezeichnen. Zudem sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass er seine Tätigkeiten bei der syrischen Armee eingestehe und hinterfrage. Auch enthielten seine Aussagen keine explizite Distanzierung von der syrischen Armee. Auf seine Haltung in Bezug auf die regierungskritischen Demonstrationen angesprochen, habe er ausgeführt, er sei weder dafür noch dagegen gewesen. Folglich liessen sich keine schuldmindernden Umstände ableiten.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe sein Aussageverhalten falsch interpretiert und Hypothesen aufgestellt, welche sich nicht bestätigen liessen. Insbesondere habe er keine Sachverhaltselemente verheimlicht. Er habe als Wachmann und Chauffeur gedient, weil sich die Vorgesetzten hätten bestechen lassen. Sodann könnten ihm keine verwerflichen Handlungen nachgewiesen werden. Die Sicherheitsdienste hätten Namen von gesuchten Personen auf Listen zirkulieren lassen und an die Kontrollposten weitergeleitet. Er selber habe aber keine einzige gesuchte Person an andere Dienststellen überstellt. Ferner stammten die Verletzungen nicht aus Kämpfen, sondern von Schüssen auf die Kontrollposten. Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er habe bereits im Jahr 2013 einen Desertionsversuch unternommen, weil er nicht in der syrischen Armee habe dienen wollen. Zudem sei er im Jahr 2011 nicht freiwillig eingerückt. Die Desertion im Jahr 2015 stelle den eindeutigen Beweis für seine Distanzierung von der syrischen Armee und deren Handlungen dar. Schliesslich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 hinzuweisen, worin das Gericht davon abgesehen habe, einen syrischen Staatsangehörigen, welcher – im Gegensatz zu ihm – eine höhere Funktion in der syrischen Armee wahrgenommen habe, von der Asylgewährung auszuschliessen.

D-2780/2018 6. 6.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag – zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind – abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 6.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des

D-2780/2018 Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, von September 2011 bis April 2015 – und somit rund dreieinhalb Jahre – Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A4/11, Ziff. 1.17.05, Ziff. 5.02; A17/35, F133). Zu Beginn des Jahres 2011 sei er zur Aushebungssektion von H._______ in der Provinz G._______ gegangen, wo er sein Dienstbüchlein und das Aufgebot erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, sich im August 2011 bei der Rekrutierungsbehörde des mittleren Gebiets in D._______ zu melden, wobei er effektiv am 23. September 2011 respektive 24. September 2011 eingerückt sei. Seine Mutter habe ihn darum gebeten, wegen der schlechten Lage dem Aufgebot nicht zu folgen, weshalb er zunächst gezögert habe. Später habe er aber einrücken müssen, ansonsten hätte seine Familie und er Schwierigkeiten bekommen (vgl. A17/35, F126-127, F133-135). Einen Tag nachdem er sich bei der Rekrutierungsbehörde des mittleren Gebiets in D._______ gemeldet habe, sei er an einen Ort namens I._______ im Umland von C._______ geschickt worden, um dort die Ausbildung in der Einheit der Sonderstreitkräfte zu absolvieren. Die sechsmonatige Ausbildung habe unter anderem den Umgang mit Waffen, Schiessübungen und das Abmontieren von Waffen umfasst (vgl. A17/35, F139-140, F161). Nach deren Abschluss sei er dem Regiment (…), Bataillon (…) in der Fraktion der Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden (vgl. A17/35, F154-156). Er

D-2780/2018 habe sich aber nicht an Kämpfen beteiligen wollen und durch Beziehungen – einem Freund in C._______ namens J._______ mit einer Führungsposition in der syrischen Armee – einen Monat nach der definitiven Zuteilung erwirken können, dass er als Fahrzeugchauffeur eingesetzt worden sei (vgl. A17/35, F183-187). Als solcher habe er Soldaten sporadisch zu Einsätzen gefahren. In der Regel habe er aber Verpflegung transportiert, beispielsweise von D._______ nach E._______ oder nach G._______ (vgl. A17/35, F188, F190). In dem Monat zwischen Ende der Ausbildung und Einsetzung als Fahrzeugchauffeur habe er im Bataillon eine zusätzliche Ausbildung absolviert, im Rahmen welcher er an verschiedenen Kontrollposten innerhalb der Stadt F._______ in der Provinz E._______ eingesetzt worden sei. An die Front oder an irgendwelche Demonstrationen sei er während dieser zusätzlichen Ausbildung nie geschickt worden (vgl. A17/35, F192-199, F208-209, F225). Auch während seiner anschliessenden Zeit als Fahrzeugchauffeur habe er gelegentlich als Wachperson an Kontrollposten dienen müssen, da ihn die Tätigkeit als Fahrzeugchauffeur nicht vollends ausgelastet habe (vgl. A17/35, F200). Seine Aufgabe am Kontrollposten habe insbesondere darin bestanden, registrierte Personen dem Sicherheitsdienst oder der Militärpolizei zu übergeben. Sofern eine höhere Person vom Sicherheitsdienst anwesend gewesen sei, habe er registrierte Personen gemeldet, ansonsten habe er ein Auge zugedrückt (vgl. A17/35, F201-204). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Wachperson an Kontrollposten innerhalb der Stadt F._______ sei er etwa sieben Mal verletzt worden. Diese Ortschaft sei von Bergen umgeben und von dort aus seien oft Schüsse auf die Kontrollposten abgefeuert worden (vgl. A17/35, F234- 236). Davon trage er Schussverletzungen im linken Bein, im rechten Arm sowie seinem rechten Becken davon. Ausserdem habe er einen Splitter im linken Auge und im rechten Knie (vgl. A4/11, Ziff. 8.02). Das letzte Mal sei er im April 2015 – beim Rückzug aus der Stadt F._______ – am rechten Arm verletzt worden. Ein Panzer vom Typ «BMB» sei in zirka 40 Meter Entfernung explodiert (vgl. A17/35, F261, F330-332). Zur Spitalpflege sei er anschliessend nach C._______ gebracht worden. Nach einem etwa zehntägigen Spitalaufenthalt hätte er nach F._______ zurückkehren sollen, was er aber unterlassen habe und stattdessen desertiert sei (vgl. A17/35, F316, F333-334). 6.2.3 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in Syrien in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich.

D-2780/2018 Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die syrische Armee ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach dem Beschwerdeführer zwar kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne, aufgrund seines ausweichenden Aussageverhaltens jedoch davon ausgegangen werden müsse, er habe verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich an den Gewaltund Tötungsdelikten der syrischen Armee beteiligt haben soll. Mit dem Schluss, es erstaune, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffentrainings durchlaufen habe, jedoch nie selber Waffen benutzt haben wolle, unterstellt es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung für die der syrischen Armee zur Last gelegten Straftaten. Dieser Schluss ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber als unzulässig zu qualifizieren. Die Beteiligung an einer konkreten Tat der syrischen Armee, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich folglich nicht aus den Akten. Überdies kann nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transporten (von Personen und Lebensmitteln) sowie als Wachperson am Kontrollposten ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der syrischen Armee geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine längere Zeit (rund drei Jahre) ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der syrischen Armee, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. 6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

D-2780/2018 7. Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2–6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. Auf die Einziehung der gefälschten Identitätskarte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG) wird verzichtet, weil diese bereits vor der ersten Instanz – und zu deren Akten – eingereicht worden ist. Über eine allfällige Einziehung wird deshalb gegebenenfalls das SEM zu befinden haben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als gegenstandslos. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er unvertreten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2780/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 2–6 der Verfügung des SEM vom 12. April 2018 werden aufgehoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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