Abtei lung IV D-2780/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . M a i 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Jörg Roth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2780/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 4. April 2008 in Vallorbe kurz befragt und am 26. Mai 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung unter der Identität B._______ auftrat und angab, er sei 17-jährig, wobei er geltend machte, da er noch minderjährig sei, habe er noch nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen, sondern einzig einen Schülerausweis, welcher bei ihm zuhause geblieben sei, dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen ausführte, er habe bis November 2007 – bis zu dessen Tod – mit seinem Vater in der Ortschaft X._______ in Delta State gelebt, wo er noch zur Schule gegangen sei, und er sei nun auf sich alleine gestellt, da auch seine Mutter und seine Geschwister bereits vor längerer Zeit verstorben seien, dass er zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er habe Nigeria verlassen, da ihm dort von Seiten der Anhänger einer dunklen Bruderschaft – welche einen Schrein verehre und diesem auch Menschenopfer darbringe – der Tod gedroht habe, dass er dazu ausführte, er habe erst nach dem Tod seines Vaters erfahren, dass sein Vater diesem Kult angehört habe, und drei Monate nach dem Tod seines Vaters sei ihm von den Anhängern des Kults eröffnet worden, dass er seinem Vater im Kult nachzufolgen habe, verbunden mit einem Menschenopfer, für welches er besorgt sein müsse, beispielsweise indem er einen Kollegen mitbringe, dass er dies nicht gewollt habe, worauf er von den Kultanhängern für einige Tage verschleppt, dabei bedroht und durch die Präsentation von mehreren Leichen eingeschüchtert worden sei, dass er sich vor diesem Hintergrund per Bus nach Lagos abgesetzt habe, von wo er – jeweils mit der Hilfe einer neuen Bekanntschaft – via Benin nach Gambia gelangt sei, wo er einen weiteren Mann kennengelernt habe, welchem er über seine Probleme habe berichten können, D-2780/2009 worauf dieser Mann für ihn eine Schiffsreise nach Europa organisiert habe, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2008 in Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren vor dem Zivilstansamt Y.______ auftrat, dass vom Zivilstandsamt Y.______ am 25. August 2008 verschiedene Dokumente sichergestellt wurden (in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), welche alle auf die Identität A._______, geboren am (...), lauten, dass sich unter diesen Dokumenten – neben einem Pass (ausgestellt am 10. Mai 2007), einer amtlichen Ledigkeitsbescheinigung und einer amtlichen Bestätigung in Sachen Geburtsschein – namentlich auch zwei eidesstattliche Erklärungen befanden, abgegeben vom Vater des Beschwerdeführers am 28. Juli 2008, dass das BFM mit dem Beschwerdeführer am 18. März 2009 in Bern- Wabern eine ergänzende Anhörung durchführte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung an der Echtheit seines Passes festhielt und ausführte, er habe hinsichtlich seiner Altersangabe im Verfahren einen Fehler gemacht, respektive er habe auf Anraten von anderen Nigerianern abweichende Angaben zu seinem tatsächlichen Alter, zu seinem tatsächlichen Reiseweg und zur Frage seiner Identitätspapiere gemacht, dass er auf Frage hin bestätigte, sein Vater sei nicht gestorben, wobei er im Weiteren aber anführte, er habe Nigeria verlassen, weil sein Vater ab dem Jahre 2005 von ihm verlangt habe, dessen Platz in einer okkulten Gesellschaft einzunehmen, was er jedoch ablehne, da jener Kult sehr gefährliche Opfer vornehme, dass er aus Nigeria ausgereist sei, da er dort nicht sicher sei und sich dort nirgends vor seinem Vater verstecken könne, da sein Vater ein sehr mächtiger Mann sei, dass er dabei angab, er sei bereits im Jahre 2007 mit seinem Pass auf dem Luftweg nach Senegal ausgereist und er habe sich in der Folge in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten, bis er im Frühjahr 2008 auf dem Seeweg von Gambia nach Europa gelangt sei, D-2780/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. April 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz und der Anordnung des Wegweisungsvollzuges, dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannte und den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2009 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter eine Sistierung des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde wiederum zu seinen ursprünglichen Vorbringen zurückkehrte und unter Verweis auf das Anhörungsprotokoll vom 29. Mai 2008 (recte: 26. Mai 2008) geltend machte, nach dem Tod seines Vaters hätte er auf drängen von Kult-Mitgliedern einer okkulten Bruderschaft beitreten sollen, dass er dabei seine Gesuchsvorbringen als asylrelevant erklärte indem er geltend machte, er sei aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und werde verfolgt, wobei sein Heimatstaat nicht in der Lage sei, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen und in Nigeria kein Ort bestehe, wo er sich der Verfolgung entziehen könnte, dass er ausserdem anführte, in Y._______ sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig und er könne seine Parteirechte im Verfahren nur wahrnehmen, wenn das Verfahren unter seiner Präsenz zum Abschluss gebracht werde, weshalb im Falle einer Abweisung seines Asylgesuches der Vollzug der Wegweisung bis zur Rechtskraft des Strafurteils zu sistieren sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet D-2780/2009 (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wogegen Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), D-2780/2009 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG) – detailliert auf eine ganze Reihe an Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einging und vor diesem Hintergrund die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft erkannte, dass das BFM dabei namentlich auf die Wechselhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen Grund für seine Ausreise sowie die Wechselhaftigkeit und die mangelnde Substanziierung seiner Angaben zu seinem Reiseweg verwies, dass der vorinstanzliche Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages alleine mit dem Festhalten an den ursprünglichen Gesuchsvorbringen nicht entkräftet wird, und zwar umso weniger, da gerade diese Vorbringen vom Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens in praktisch allen wesentlichen Punkten zurückgezogen wurden, womit er deren Unglaubhaftigkeit eingestand, dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers durch die erfolgte Abstandnahme von seinen ursprünglichen Ausführungen auf das Vorbringen beschränkt, er fürchte sich vor seinem mächtigen Vater, welcher ihn zu einer Mitgliedschaft bei einer okkulten Gesellschaft zwingen wolle, dass dieses Restvorbringen aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen ist, da sich dessen wesentliche Punkte – die angebliche Furcht vor einem Kult, welcher Menschenopfer darbringe, und die angebliche Furcht vor Nachstellungen in ganz Nigeria, obwohl das Land über 130 Millionen Einwohner umfasst – in einer Auflistung von plakativen Elementen erschöpft, welche als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind, dass das Gleiche im Übrigen auch für die auf Beschwerdeebene nochmals angerufenen ursprünglichen Ausführungen zu gelten hat (namentlich die angebliche Aufforderung zur Beibringung eines Menschenopfers als Eintrittsakt, die angebliche Verschleppung des Beschwerdeführers zwecks Motivation zur Teilnahme am Kult sowie die angeblich erfolgte Konfrontation mit einem Berg von Leichen), dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zur Frage einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen verzichtet werden kann, D-2780/2009 dass es dem Beschwerdeführer nach vorstehenden Erwägungen offenkundig nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger gesunder Mann, welcher in der Vergangenheit durchaus in der Lage war, sein Auskommen selbständig zu bestreiten – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die in Nigeria herrschenden Verhältnisse nicht gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, D-2780/2009 dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass im Übrigen alleine die Verwicklung des Beschwerdeführers in ein derzeit noch laufendes Strafverfahren der Anordnung des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen steht, sondern der Beschwerdeführer gehalten ist, an die für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörden zu gelangen, falls er eine weitere Anwesenheit während des noch laufenden Strafverfahrens als unabdingbar erachtet, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) D-2780/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9