Abtei lung IV D-2779/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Walter Stöckli, Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Scheyli B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. März 2007 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2779/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger schiitischer Religionszugehörigkeit aus der Ethnie der Hazara und stammt aus dem Dorf A._______ bei C._______ (Bezirk D._______, Provinz Ghazni). Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan im Jahr 2001 in Richtung Iran, wo er während rund vier Jahren lebte. Im Juni 2005 reiste er aus dem Iran weiter in die Türkei. Am 16. Juli 2005 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Vallorbe ein Asylgesuch. Am 11. August 2005 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton Zürich zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 10. Oktober 2005 zu den Asylgründen an. B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei mit Bewohnern seines Heimatdorfs wegen eines Stücks Land in Streit gelegen. Aus diesem Grund habe sich sein Vater zunächst der Partei von Gulbuddin Hekmatyar und später – nach deren Machtübernahme – den Taliban angeschlossen. Sein Vater habe den Taliban dabei geholfen, in seiner Heimatregion die Macht zu festigen, indem er sie über den Waffenbesitz der Einwohner und entsprechende Verstecke informiert habe. Er, der Beschwerdeführer – der damals im Alter von elf bis vierzehn Jahren war –, habe seinem Vater dabei geholfen. Die Taliban hätten seinem Vater als Gegenleistung jenes Stück Land gerichtlich zugesprochen. Aufgrund des Landkonflikts und der Zusammenarbeit mit den Taliban hätten sein Vater wie auch er selbst in ihrem Dorf viele Feinde gehabt. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 seien sie deshalb an Leib und Leben bedroht gewesen und hätten fliehen müssen. Er sei mit seinem Vater zunächst in die Stadt E._______ gereist, von wo aus er in Begleitung eines Schleppers alleine in den Iran geschickt worden sei. Aus dem Iran sei er im Juni 2005 schliesslich weitergereist, weil die iranischen Behörden damit begonnen hätten, afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückzuschicken. C. Mit Verfügung vom 21. März 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im We- D-2779/2007 sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 4. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 10. April 2007 nach. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. März 2007, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Auszug aus dem Internet bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, mit Frist bis zum 10. Mai 2007. G. Mit Überweisung vom 2. Mai 2007 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, sein jüngerer Bruder sei in seinem Heimatort D-2779/2007 wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit den Taliban festgenommen worden. In diesem Zusammenhang reichte er zwei Internetauszüge in mutmasslich persischer Sprache ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die beiden genannten Internetauszüge in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. November 2007 übermittelte der Beschwerdeführer deutschsprachige Übersetzungen der Beweismittel. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). D-2779/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stützt seine Ablehnung des Asylgesuchs auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Es erweist sich, dass dieser Einschätzung im Ergebnis zu folgen ist. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der ARK, welche für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl. etwa Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer D-2779/2007 tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.3 Wie das Bundesamt insgesamt zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen in Bezug auf wesentliche Fakten, so namentlich den Zeitpunkt der Machtergreifung der Taliban in seiner Herkunftsregion beziehungsweise in seinem Heimatdorf, keine auch nur annähernd detaillierten Angaben zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitraum der Machtausübung der Taliban in seiner Heimatregion im Alter von etwa zwölf bis vierzehn Jahren war, so wäre zu erwarten, dass er die im Zusammenhang mit den Taliban behaupteten Erlebnisse zeitlich einigermassen einzuordnen wüsste. Gemäss seinen Aussagen soll die Machtübernahme durch die Taliban für seinen Vater wie auch für ihn selbst markante Auswirkungen gehabt haben. So will er mit seinem Vater zusammen Angehörige der Taliban zu Waffenverstecken geführt haben. Indessen vermochte er auf entsprechende Fragen hin nicht einmal zu sagen, in welcher Jahreszeit diese Ereignisse erfolgt sein sollen. Dies erscheint umso weniger nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer demgegenüber das Jahr der Vertreibung der Taliban (2001) nennen konnte. Auch sonst sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Erlebnissen im Zusammenhang mit dem Regime der Taliban in seinem Heimatdorf nicht substantiiert ausgefallen. Des Weiteren ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, weshalb er durch seinen Vater nach dem Sturz der Taliban in den Iran geschickt worden sein soll, während der Vater in Afghanistan verblieb, war es doch primär Letzterer, der aufgrund der angeblichen Kollaboration mit den Taliban durch Rache bedroht gewesen wäre. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es sei seinem Vater D-2779/2007 aufgrund dessen Verbindung mit den Taliban nicht möglich gewesen, zu fliehen, vermag nicht zu überzeugen. Dabei erscheint es zwar angesichts der gemachten Aussagen zum Aufenthalt im Iran nicht realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich dort aufhielt. Indessen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch seinen Vater aus den geltend gemachten Gründen in den Iran geschickt wurde, sondern dies dürfte wirtschaftlich motiviert gewesen sein. 4.4 Nach dem Gesagten hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mangels Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). 6.3 Weil sich im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf D-2779/2007 eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – zu verzichten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob für den Beschwerdeführer die Rückkehr in einen bestimmten Teil seines Heimatlandes Afghanistan zumutbar ist. Gemäss geltender Praxis erfordert die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der Hauptstadt Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b/aa S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation. Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus der Provinz Ghazni stammt. Sein Herkunftsort befindet sich folglich nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Den Akten sind ferner auch keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen könnte. Somit fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen genannten Provinzen eine gesicherte Existenzgrundlage aufbauen. 7.3 Aus dem Gesagten ergibt sich somit der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar zu erachten ist. D-2779/2007 8. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 2. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.-- zurückzuerstatten ist. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs – und insofern teilweise – obsiegt hat, ist ihm eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2779/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. März 2007 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer der Überschuss im Betrag von Fr. 300.-- zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 10