Abtei lung IV D-2773/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___China, alias B.___Hongkong, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom C.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2773/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Hongkong am 10. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am folgenden Tag in die Schweiz einreiste, wo sie am 12. April 2008 im Flughafen Zürich- Kloten um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Einreise in die Schweiz einen Reisepass, lautend auf die Identität D.____vorwies, welcher von der Flughafenpolizei sichergestellt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, längstens bis am 10. Juni 2008, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich in seinem Bericht feststellte, beim vorgewiesenen Reisepass handle es sich um eine Totalfälschung (Bildauswechslung/Totalfälschung der Personalienseite), dass die summarische Befragung am Flughafen Zürich am 16. April 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 21. April 2008 erfolgte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der summarischen Befragung vom 16. April 2008 angab, ihren echten Reisepass einem Arbeitsvermittler (Schlepper) abgegeben zu haben (vgl. E6, S. 5) und im Weiteren geltend machte, ihre wahre Identität laute auf E.___ dass sie zur Finanzierung der Reise bei einem Geldverleiher einen Kredit aufgenommen habe (vgl. E6, S. 7 und 8), dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, von ihrem geschiedenen Ehemann, mit dem sie ein Kind habe, geschlagen und vergewaltigt worden zu sein, dass die Polizei nichts unternommen habe, weil der Bruder des Täters Polizeibeamter sei, dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen durch ihren ehemaligen Ehemann sowie wegen ihrer - insbesondere aufgrund D-2773/2008 fehlender Unterhaltszahlungen - angespannten finanziellen Situation zur Ausreise entschlossen habe, dass sie ungefähr am 7. April 2008 ihr Heimatdorf verlassen habe und am 10. April 2008 mit dem Zug nach Hongkong gelangt sei, dass das BFM mit - am 25. April 2008 eröffneter - Verfügung vom 23. April 2008 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit vorab per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe vom 29. April 2008 in chinesischer Sprache gegen die Verfügung des BFM vom 23. April 2008 Beschwerde erhob, dass die Beschwerde durch die vorab per Telefax eingelangte, auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2008 ergänzt und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2773/2008 dass die ursprüngliche Beschwerdeeingabe vom 29. April 2008 in chinesischer Sprache und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist, dass indessen der Eingabe aufgrund der gerichtsintern verfassten summarischen Übersetzung sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen werden kann, dass überdies die noch innert der Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens entsprechend den Anträgen in der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 5. Mai 2008 auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung beschränkt ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]) regelt, D-2773/2008 dass, da die Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, die völkerrechtliche Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorliegend nicht zur Anwendung kommt, dass im Weiteren der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) standhält, da sich vorliegend weder aus der allgemeinen Lage in China noch aus den Akten stichhaltige Anhaltspunkte dafür ergeben, die Beschwerdeführerin würde durch die Rückschaffung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden, dass somit der Wegweisungsvollzug im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass in der ergänzenden Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführerin sei eine Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht zuzumuten, dass nämlich zum Einen die Beschwerdeführerin befürchten müsse, bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf von ihrem ehemaligen Ehemann erneut behelligt zu werden, und es zum Anderen für sie sehr schwierig sei, sich alleine mit ihrem Kind an einem anderen Ort in China niederzulassen, dass sie schliesslich mit massivem Druck des Finanzinstituts, bei welchem sie zur Finanzierung der Reise einen Kredit aufgenommen habe, rechnen müsse, dass es hinsichtlich der befürchteten Behelligungen durch den ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin festzuhalten gilt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, mit Hilfe ihrer Eltern, welche sie stets unterstützt haben, bei allfälligen weiteren gewaltsamen Übergriffen seitens ihres damaligen Ehemannes und möglicher Untätigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden sich an eine höhere Amtsstelle zu wenden und so den notwendigen behördlichen D-2773/2008 Schutz zu erhalten, womit die Notwendigkeit, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen, nicht mehr gegeben wäre, dass indessen auch ein Wegzug der jungen Beschwerdeführerin, welche über eine gute Schulbildung verfügt und bereits mehrere Jahre eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, an einen anderen Ort im Heimatstaat zumutbar erscheint, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihr Kind - wie bereits bei ihrer Ausreise geschehen für eine erste Zeit in die Obhut ihrer Eltern zu geben, dass sich schliesslich auch aus der Pflicht, den Geldgebern das erhaltene Darlehen zurückzahlen zu müssen, kein grundsätzliches Vollzugshindernis ergibt, dass daher keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Notlage, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten ist, dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2773/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten Akten (...) - (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 7