Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2772/2015
Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Armenien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 1. April 2015 / N (…).
D-2772/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 24. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie würden generell in Armenien diskriminiert, weil sie Jeziden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in Armenien schon mehrfach Militärdienst leisten bzw. Wiederholungskurse absolvieren müssen und sei dabei aufgrund seiner jezidischen Religionszugehörigkeit immer sehr schlecht behandelt worden. Am 2. Juni 2014 sei er zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten und nach Berg-Karabagh verbracht worden. Erneut sei er von seinen Vorgesetzten schikaniert und verprügelt worden. Nachdem er einen Befehl verweigert habe, habe er um sein Leben gefürchtet und sei am 15. Juni 2014 über die Grenze nach Aserbaidschan desertiert. Aserbaidschanische Offiziere hätten ihn in der Folge zur georgischen Grenze gebracht und freigelassen. In Georgien habe er dann auf seine Familienangehörigen gewartet, worauf sie alle zusammen in die Schweiz geflüchtet seien. A.b Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. September 2014 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, und der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2014 beziehungsweise 10. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5133/2014 vom 7. Januar 2015 ab. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 10. März 2015 liessen die Beschwerdeführenden beim SEM ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe neue Beweismittel erhalten, mit welchen er seine Verfolgung in Armenien belegen könne. Im Gesuch wurde beantragt, der Wegweisungsvollzug sei einstweilen auszusetzen, und es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen folgende Beweismittel bei: ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Dorfvorstehers von Noramarg vom 9. Januar 2015 (inkl. Übersetzung), drei Internet-Artikel zu F._______ sowie eine Anfragebeantwortung von Accord betreffend Übergriffe von Vorgesetzen im armenischen Militär.
D-2772/2015 B.b Mit Eingabe vom 11. März 2015 wurde zum Beleg der aus Armenien erfolgten Zustellung das entsprechende Zustellcouvert nachgereicht. Ausserdem wurde eine ärztliche Terminliste betreffend die Beschwerdeführenden sowie ein Aufgebot zu einer MRI-Untersuchung am 23. März 2015 betreffend den Beschwerdeführer eingereicht und erneut – unter Hinweis auf das für Ausreisepflichtige geltende Hausverbot für alle Asylunterkünfte und die blosse Nothilfeleistung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. B.c Mit Verfügung vom 16. März 2015 setze das SEM den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. B.d Mit Verfügung vom 1. April 2015 – eröffnet am 2. April 2015 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 10. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei im Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht worden, die eingereichten Beweismittel seien indessen weder neu noch erheblich. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgesuche am 24. Juni 2014 eingereicht. Die Anfragen durch F._______ an die fraglichen Amtsstellen seien offenbar erst am 8. Januar 2015 gemacht worden. Es wäre den Beschwerdeführenden jedoch möglich und zumutbar gewesen, die nun nachträglich eingereichten Beweismittel bereits in einem früheren Zeitpunkt, spätestens im Verlauf des (ordentlichen) Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem seien die Beweismittel nicht erheblich. Die Texte über F._______ und die Anfragebeantwortung würden keinen direkten Zusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweisen. Das Schreiben des Dorfvorstehers sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, ausserdem beziehe sich der Inhalt dieses Schreibens nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft weise schliesslich mehrere Ungereimtheiten auf: Es stamme von der Zivilstaatsanwaltschaft, obwohl gemäss armenischem Recht die Militärstaatsanwaltschaft für Strafsachen betreffend das Militär zuständig sei. Das Schreiben enthalte zudem weder Gesetzesartikel noch eine Fallnummer, was irregulär sei. Ferner handle es sich lediglich um eine Kopie. Die Beweismittel seien insgesamt nicht geeignet,
D-2772/2015 die vom SEM getroffene Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei das SEM zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Wiedererwägungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren wurde sinngemäss um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: die angefochtene Verfügung vom 1. April 2015 (Kopie, mit Zustellcouvert), ein Ausdruck der Sendungsverfolgung, zwei fremdsprachige Schreiben ohne Übersetzungen, ein Zustellcouvert aus Armenien sowie drei ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführenden vom 16. beziehungsweise 17. März 2015. Auf den Inhalt der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 wurden die Übersetzungen der beiden fremdsprachigen Schreiben nachgereicht und ausserdem die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt sowie beantragt, abklären zu lassen, ob betreffend den Beschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl vorliege. E. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug vorsorglich aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde dagegen abgewiesen. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 vollumfänglich
D-2772/2015 an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können und das Wiedererwägungsverfahren überdies im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
D-2772/2015 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 3.4 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und dazu BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall wird im Wiedererwägungsgesuch vorgebracht, der Beschwerdeführer habe neue Beweismittel beschaffen können, welche seine im Asylverfahren geltend gemachte, aber von den Asylbehörden für unglaubhaft befundene Verfolgung in Armenien belegen könnten. Da diese Beweismittel unbestrittenermassen erst nach dem (ordentlichen) Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, sind sie jedoch als Revisionsgrund ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.4). Das SEM hat demzufolge zu Recht ein Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG durchgeführt. 4.2 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG liegt ein Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsgrund vor, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Hätten
D-2772/2015 diese Tatsachen oder Beweismittel allerdings bereits im Rahmen des Verfahrens, welches dem Beschwerdeentscheid voranging (oder auf dem Wege einer Beschwerde, die der Partei gegen den Beschwerdeentscheid zustand) geltend gemacht werden können, gelten sie nicht als Revisionsgründe beziehungsweise Wiedererwägungsgründe (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die erst im Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM eingereichten Beweismittel ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren oder spätestens im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten beibringen können. Asylsuchende Personen sind verpflichtet, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich zumindest zu bemühen, sie innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Den Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden bereits während des Asylverfahrens oder zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung um die Beschaffung der nun eingereichten Beweismittel bemüht hätten. In den Beschwerdeschriften vom 11. September und 10. Oktober 2014 wurde auch nicht die spätere Einreichung von konkret bezeichneten und allenfalls noch zu beschaffenden Beweismitteln in Aussicht gestellt; dies obwohl die Beschwerdeführenden damals angeblich in Kontakt zu ihren Geschwistern in Armenien standen, welche ihnen mitgeteilt hätten, der Beschwerdeführer werde von der (Militär- )Polizei gesucht (vgl. Rz. 17 der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2014). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten spätestens im Zeitpunkt der Einreichung der ordentlichen Beschwerde, d.h. im September/Oktober 2014, die erst jetzt eingereichten Beweismittel beschaffen oder zumindest entsprechende Beschaffungsversuche dokumentieren und die baldige Einreichung von konkret bezeichneten Beweismitteln in Aussicht stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, sie hätten erst nach der Einreichung der (ordentlichen) Beschwerde damit begonnen, sich um die Beschaffung von Beweismitteln zu bemühen (vgl. Art. 4 S. 4 der Beschwerde vom 1. Mai 2015). Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu qualifizieren. 4.4 Die eingereichten Beweismittel sind ausserdem als nicht erheblich zu bezeichnen. Die Internetartikel über F._______ und der Bericht zu Übergriffen im armenischen Militär weisen offensichtlich keinen direkten Bezug zu den Beschwerdeführenden und ihren konkreten Asylvorbringen auf. Die
D-2772/2015 Bestätigung des Dorfvorstehers enthält ebenfalls keine Aussagen betreffend die geltend gemachten Asylgründe, namentlich die angebliche Desertion des Beschwerdeführers, sondern es wird darin lediglich bestätigt, der Vater des Beschwerdeführers wohne nicht mehr in seinem Haus, dort lebe nun illegal eine armenische Familie. In Bezug auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft (wobei es sich gemäss den Abklärungen des SEM nicht um ein Originaldokument, sondern um eine Scan-Kopie handelt) ist auf die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten zu verweisen, welche zu erheblichen Zweifeln an der Authentizität dieses Dokuments führen. Im Übrigen erscheint es realitätsfremd, dass die Bestätigung betreffend ein hängiges Strafverfahren einer Drittperson (F._______) ausgehändigt wird, welche im fraglichen Verfahren über keinerlei Parteirechte verfügt. Ausserdem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden bis heute keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht haben, weshalb ihre Identität nicht feststeht. Das angebliche Schreiben der Staatsanwaltschaft kann daher nicht zweifelsfrei der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Auf Beschwerdeebene werden nun noch zwei weitere Beweismittel nachgereicht (ein Schreiben von F._______ vom 23. März 2015 sowie ein Schreiben des Dorfvorstehers vom 10. März 2015). Dieses zweite Schreiben des Dorfvorstehers bestätigt in keiner Weise die vorgebrachten Asylgründe der Beschwerdeführenden, sondern äussert sich zum angeblichen Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers. Beim Schreiben von F._______ dürfte es sich bestenfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Es fällt indessen auf, dass das Schreiben keinerlei Kontaktinformationen der ausstellenden Person (Telefonnummer, Adresse etc.) enthält. Derartige Informationen sind indessen ein essentieller Teil von Bestätigungsschreiben. Werden sie weggelassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Aussteller nicht kontaktiert werden soll oder will, was wiederum darauf schliessen lässt, dass der tatsächliche Verfasser nicht mit dem angeblichen Verfasser (vorliegend F._______) identisch ist. Seitens des Beschwerdeführers wird denn auch in keiner Art und Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Person, welche das Bestätigungsschreiben unterzeichnet hat, tatsächlich um den in den beigelegten Presseberichten genannten F._______ handelt. Nach dem Gesagten sind diese Beweismittel offensichtlich nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befundenen Asylgründe der Beschwerdeführenden nachträglich glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist die in Aussicht gestellte Einreichung von weiteren Beweismitteln betreffend eines allenfalls bestehenden Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer nicht mehr abzuwarten, und es besteht auch keine begründete Veranlassung für die Anordnung einer Botschaftsabklärung oder die Vornahme von Abklärungen zur Frage, ob
D-2772/2015 gegen den Beschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl besteht, wie dies seitens der Beschwerdeführenden angeregt wird. 4.5 Die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (vgl. die eingereichten Arztberichte vom 16. bzw. 17. März 2015: Hals-Nackenbeschwerden, Migräne, Gastritis) stellen keine relevante, nachträglich veränderte Sachlage dar und stehen damit einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach Armenien offensichtlich nicht entgegen, zumal diese Leiden nicht schwerwiegend sind und zudem bei Bedarf auch in Armenien adäquat behandelt werden können. Der Wegweisungsvollzug ist daher weiterhin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Anderweitige nachträglich entstandene Wegweisungsvollzugshindernisse werden seitens der Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus den seit dem (ordentlichen) Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2015 eingereichten Beweismitteln beziehungsweise vorgebrachten Tatsachen nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. April 2015 ist daher betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. September 2014 nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5. 5.1 In der Beschwerde vom 1. Mai 2015 wird sodann gerügt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zu dem im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geäussert. Stattdessen habe es den Beschwerdeführenden einfach so eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt. Die angefochtene Verfügung müsse daher zumindest im Kostenpunkt aufgehoben werden. 5.2 Es trifft zu, dass das SEM das im Wiedererwägungsgesuch vom 10. März 2015 gestellte (und in der Eingabe vom 11. März 2015 wiederholte) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner Verfügung vom 1. April 2015 mit keinem Wort erwähnt hat. Mittels Erhebung der Verfahrensgebühr von Fr. 600.– hat das SEM dieses Gesuch stillschweigend abgewiesen, was eine Verletzung der Begründungspflicht und
D-2772/2015 damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Nach Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz indessen in oberer Instanz geheilt werden, wenn die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die in Bezug auf die betreffende Frage mit der gleichen Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist wie die vorhergehende Instanz. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2013/23 E. 6..3). 5.3 Vorliegend betrifft die Gehörsverletzung lediglich den Kostenpunkt, weshalb sie nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann. Somit würde eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, da die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend das vorinstanzliche Verfahren ohne grösseren zusätzlichen Aufwand durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt werden kann. Da es sich dabei nicht um eine Ermessens- sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 und 2.3.1), kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich dieselbe Kognition zu wie dem SEM (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ihre Begründungspflicht nicht nachgeholt. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere angesichts der Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM stillschweigend zum Schluss kam, die Wiedererwägungsbegehren seien von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 111d Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführenden brachten ihrerseits sowohl mit ihren Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch als auch ihren Vorbringen auf Beschwerdeebene sinngemäss zum Ausdruck, dass und weshalb sie ihre Begehren nicht als aussichtslos erachteten. Aufgrund der offensichtlichen Unerheblichkeit der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) hat das SEM die Wiedererwägungsbegehren indessen zu Recht (vermutungsweise) als von vornherein aussichtslos erachtet, weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren die
D-2772/2015 unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt und ihnen stattdessen eine Gebühr auferlegt wurde. Nach dem Gesagten ist der Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei im Kostenpunkt aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem SEM die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu gewähren, abzuweisen. 5.4 Dieses Ergebnis ändert indessen nichts an der Tatsache, dass das SEM durch die Nichtbehandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich seine Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwerdeführenden haben in diesem Punkt somit grundsätzlich zu Recht Beschwerde erhoben. Dieser Umstand wird daher im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, womit die Verfügung des BFM vom 10. September 2014 weiterhin rechtskräftig und vollstreckbar bleibt. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem den Beschwerdeführenden aber mit Verfügung vom 27. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Trotz Abweisung der Beschwerde erscheint es im vorliegenden Fall aus den vorstehend genannten Überlegungen als gerechtfertigt, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für die ihnen im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung im Kostenpunkt erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für die Erhebung der Beschwerde im Kostenpunkt lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
D-2772/2015 massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Entschädigung auf pauschal Fr. 300.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2772/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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