Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-277/2015
Urteil v o m 4 . Februar 2015 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
D-277/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 30. April 2010 (Eingang Botschaft: 6. Mai 2010) sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger sowie tamilischer Ethnie und stamme aus (Ort 1). Er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Er sei Angestellter der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in einer (Diensteinheit) gewesen. Im Rahmen einer Armeeoperation vom 16. Mai 2009 sei er verhaftet und später – nach eingehenden Verhören – aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Folge habe er in (Ort 2) im Welfare Centre mit seiner Familie Unterkunft gefunden. Kollegen, die sich der Armee ergeben hätten, hätten Armeeangehörige darüber informiert, dass er nicht Angestellter, sondern Kader bei den LTTE gewesen sei. Zurzeit lebe er in (Ort 3), wo er ständigen Belästigungen durch Angehörige der Armee ausgesetzt sei. Auch werde er von unbekannten Personen bedroht; eine von ihnen habe telefonisch Geld verlangt. Unter diesen Umständen sei sein Leben in Sri Lanka gefährdet und er möchte deshalb ausreisen. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2010 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. In der vom Beschwerdeführer an die schweizerischen Botschaft gerichteten Stellungnahme vom 2. Juni 2010 (Eingang Botschaft: 8. Juni 2010) wiederholte dieser grundsätzlich den geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte unter anderem, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und er die Nacht im Haus eines Freundes verbringe. Er könne sich seinen unüberwindlichen Problemen nicht durch Wegzug in einen anderen Distrikt entziehen. Mit der Eingabe fanden diverse Kopien von Dokumenten Eingang in die Akten, welche Angaben zu den Personalien enthalten (u.a. Identitätskarte, Geburtszertifikat, Ausweis der IOM, Firmenausweis). B. Am 26. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin
D-277/2015 der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem ergänzend aus, im Jahre 1996 den LTTE beigetreten und an Waffen ausgebildet worden zu sein sowie diverse Aufgaben innerhalb der Organisation wahrgenommen zu haben. Im Jahre 1998 habe er bei einer bekannten, den LTTE nahestehenden TV-Reporterin als (Berufsbezeichnung 1) fungiert. Ende April 2001 sei er bei einem Gefecht am Bein verletzt worden und habe deswegen im Jahre 2003 die LTTE verlassen dürfen. Danach sei er im Geschäft des Onkels als (Berufsbezeichnung 2) tätig gewesen, bis dieses durch den Tsunami zerstört worden sei. In der Endphase des Krieges, bei dem sein Vater und ein Bruder umgekommen seien, habe er während ungefähr (Anzahl) Monaten den LTTE im Rahmen der ersten Hilfe ausgeholfen. Im Mai 2009 habe er sich der Armee ergeben und sei in diesem Zusammenhang in Rehabilitationshaft genommen worden, während welcher er gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung im April 2010 habe er sich zu seiner Frau nach (Ort 3) begeben. Er habe dort als Elektriker gearbeitet und auch Aufträge von Armeeangehörigen erhalten, welche indes eine Bezahlung verweigert hätten. Er sei daher mit seiner Familie zunächst nach (Ort 4) und nach einem Jahr nach (Ort 1) gezogen. Dort sei er von der Armee und Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) jeweils zweimal im Monat besucht worden. Man habe ihm stets die gleichen Fragen über seine Familie und seine Rolle bei den LTTE gestellt. Zuletzt habe man ihn über seine Beziehung zur TV-Reporterin gefragt. Deswegen und aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation ersuche er die Schweiz um Schutz und möchte Sri Lanka verlassen. Als Beweismittel fanden diverse Unterlagen in Kopie Eingang in die Akten, auf deren Inhalt, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird (vgl. A 8 [Beweismittelumschlag] gemäss Aktenverzeichnis BFM). C. Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das vorliegende Gesuch erlaube lediglich eine Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich des Beschwerdeführers. Die Ehefrau sei nie persönlich in Erscheinung getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen. Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen, sofern diese angesichts der zahlreichen Widersprüche
D-277/2015 und des kaum substanziierten Vortrags überhaupt geglaubt werden könnten, komme keine einreiserelevante Bedeutung zu. Nach der offiziellen Entlassung aus der Rehabilitation im April 2010 bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seines Aufenthaltes im Rehabilitations-Camp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er nach der Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und mehrmals befragt oder kontrolliert worden sei. Derartige Massnahmen seien im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen. Ihnen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Falls die Behörden überzeugt gewesen wären, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des Staats dargestellt hätte, wäre er zweifellos nach der Freilassung inhaftiert worden. Die erwähnten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sollen nicht in Abrede gestellt werden, indes könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem weiteren Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe beim Beschwerdeführer indes nicht zu. Auch aus dem Tod des Vaters und des Bruders während des Krieges könne er für sich keine Einreiserelevanz herleiten. Weder habe er sein Heimatland wegen der genannten Nachteile verlassen noch habe er erwähnt, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, weswegen diese Umstände einen weiteren Hinweis dafür darstellten, dass er nicht ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht hätte haben müssen, inskünftig solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine schwierige (wirtschaftliche) Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen stellten ferner keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Nach dem Gesagten sowie aufgrund des Umstandes, wonach er kein Gefährdungsprofil aufweise, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit vorliegend vorderhand nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung vom 14. November 2014 durch die Botschaft am 9. Dezember 2014 weitergeleitet.
D-277/2015 D. Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (Eingang Botschaft: 29. Dezember 2014) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter grundsätzlicher Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerde lag ferner ein Schreiben der Ehefrau vom 19. Dezember 2014 bei, worin sie unter anderem ausführt, die Vorbringen ihres Ehemannes seien in dessen Asylgesuch gut ausgedrückt worden. Ihre Notlage komme aber wenig zum Ausdruck, weshalb sie diese aus ihrer Warte schildere und um Berücksichtigung bitte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass praxisgemäss ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-277/2015 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
D-277/2015 auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die von ihm geschilderte Verfolgungssituation durch die sri-lankischen Behörden vermag nicht zu überzeugen. Den im Zusammenhang mit seinem Sachvortrag eingereichten Beweismitteln ist keine weitere Bedeutung beizumessen, da in casu den Vorbringen des Beschwerdeführers die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die unter anderem mit Verweis auf das Urteil D-1733/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere E. 4.1 und 4.3 des Urteils) gemachten und nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ihnen ist nichts mehr hinzuzufügen. 6.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Sachverhalt bleibt grundsätzlich unverändert und eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Mit den pauschalen, unsubstanziierten und nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Ausführungen (u.a. ständige Ortswechsel, um einer allfälligen Suche und Fragen zu seiner Vergangenheit durch die Behörden zu entgehen; Furcht der Verwandten, mit ihm und der Frau in Kontakt zu treten; Furcht, die Nacht zuhause zu verbringen; Nachfragen über seinen Aufenthaltsort bei seiner Frau durch unbekannte Personen) wird noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan. Vielmehr ist festzustellen, dass
D-277/2015 nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers fehlen. Gleichermassen verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer als widrig empfundenen Lebensumständen, wonach es aufgrund einer nicht dauernden Anstellung schwierig sei, den Unterhalt der Familie respektive die Ausbildung seines (Kind) bestreiten zu können. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.3 Der Vollständigkeit halber sei noch vermerkt, dass das aus der Warte der Ehefrau des Beschwerdeführers im eingereichten Schreiben vom 19. Dezember 2014 Geschilderte (vgl. Bst. D. hiervor) keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auszuüben vermag. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ehefrau – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführte – nie persönlich in Erscheinung trat und nie den Willen bekundete, um Asyl ersuchen zu wollen (II/Ziff. 1 S. 3). Obschon im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Gelegenheiten zu einer Willensäusserung im Sinne eines Ersuchens um Asyl bestanden, sind den Akten hierfür aber keine entsprechenden und unumstösslichen Anhaltspunkte zu entnehmen (vgl. A 1, 3, 6 und 9). In Bezug auf die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers wurde mithin kein Verfahren eingeleitet. Das nun im Schreiben der Ehefrau unter anderem gestellte Gesuch um Bewilligung der Einreise respektive um Gewährung von Asyl in der Schweiz kann daher nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls kann in diesem Zusammenhang kein Asylverfahren aus dem Ausland angehoben werden (vgl. E. 4 hiervor). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun vermochte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
D-277/2015 VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-277/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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