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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2015 D-2760/2015

8. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,448 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2760/2015

Urteil v o m 8 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).

D-2760/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) – eine Staatsangehörige der Ukraine – am 7. März 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (N […]) und ihrem Neffen C._______ (N […]), dass sie sich dabei mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass auswies, in welchem ein am 13. Februar 2015 von Estland ausgestelltes Schengen- Visum (gültig vom 19. Februar 2015 bis 12. März 2015, für eine einmalige Einreise und für einen Aufenthalt von längstens neun Tagen) und ein polnischer Einreisestempel vom 19. Februar 2015 verzeichnet sind, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2015 zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person), dass es sich bei der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge um eine ethnische Ukrainerin handelt, welche aus einer Ortschaft in der nordwestlich der Krim gelegenen Region von D._______ stammt, dass sie zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen vorbrachte, ihr Heimatort liege in der Nähe der Grenze zur Krim und überall seien Soldaten und schwere Waffen stationiert, weshalb sie unter andauernder Anspannung und Furcht gestanden hätten, dass sie zu ihrem Reiseweg ausführte, sie sei am 19. Februar 2015 zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Neffen und im Besitz ihres estnischen Schengen-Visums, welches sie regulär erhalten habe, von der Ukraine nach Polen ausgereist, von wo sie vermutlich über Ungarn sowie ein ihr unbekanntes Land nach Italien gereist seien, von wo sie später die Schweiz erreicht hätten, dass sie sich auf entsprechende Nachfrage hin weder gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien noch gegen eine allfällige Wegweisung nach Estland aussprach, da sie weder gegen Estland noch gegen Italien etwas habe, dass sie schliesslich auf Nachfrage betreffend ihren Gesundheitszustand angab, es gehe ihr gut und sie habe keinerlei gesundheitliche Probleme,

D-2760/2015 dass das SEM am 16. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin an Estland richtete, dass diesem Ersuchen von Estland mit Erklärung vom 9. April 2015 ausdrücklich entsprochen wurde (vgl. dazu act. A10/A11), dass Estland am gleichen Tag auch einem Ersuchen um Aufnahme von B._______ entsprach und Estland am Tag zuvor schon einem Ersuchen um Aufnahme von C._______ entsprochen hatte, dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 10. April 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Estland anordnete, wobei das Staatssekretariat eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass das SEM am gleichen Tag gleichlautende Entscheide auch in den Verfahren von B._______ und C._______ erliess und alle drei Entscheide am 24. April 2015 eröffnet wurden, dass die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und ihr Neffe gegen die sie betreffenden Nichteintretensentscheide im Rahmen einer gemeinsamen Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde erhoben, dass in der Eingabe – welche auf einer bekannten, teilweise vorgedruckten Beschwerdevorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Prüfung des Asylgesuches in der Schweiz [1] sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragt wird, dass gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersucht wird, und zudem um

D-2760/2015 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das SEM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass die Begründung der Beschwerde in einer Fremdsprache verfasst wurde, dass nach Eingang der Beschwerde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 4. Mai 2015 und gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, welche von Amtes wegen übersetzt worden ist, zunächst auf die Lage in ihrem Heimatort eingeht, welcher in unmittelbarer Nachbarschaft zur Krim gelegen und daher stark militarisiert sei, dass sie dabei bekräftigt, die Situation ihrer Heimat sei sehr angespannt und sie befürchte, dass der Krieg kein Ende haben werde, weshalb sie um Gewährung von Asyl ersuche, dass sie im Weiteren ausführt, die Schweiz sei neutral und führe keinen Krieg, es herrsche Frieden und die Gesetze würden eingehalten, und anmerkt, sie werde sich an die geltende Ordnung und die Gesetze halten und auch die Sprache erlernen, dass sie schliesslich gegen eine Wegweisung nach Estland einwendet, Estland sei zwar ein gutes Land, es habe aber eine gemeinsame Grenze mit Russland, weshalb sie sich Sorgen um den dortigen Frieden mache, könne doch Putin das friedliche Leben in Estland jederzeit zerstören, weshalb sie lieber in der Schweiz bleiben möchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz

D-2760/2015 sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Beschwerde als frist- und nach amtlicher Übersetzung der Begründung auch als formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf ihre materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, womit auch eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Vorliegen einer ständigen Bedrohungslage an ihrem Heimatort in der Region von D._______ zu unterbleiben hat, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Schwester B._______ und ihres Neffen C._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

D-2760/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass Estland der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2015 ein Schengen- Visum erteilt hat, mit welchem sie am 19. Februar 2015 in den Schengen- Raum eingereist ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums den Schengen-Raum nicht wieder verlassen hat, sondern sie in die Schweiz gereist ist und sie hier ein Asylgesuch eingereicht hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren – Estland für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III- VO), was von Estland mit Abgabe der Erklärung vom 9. April 2015 ausdrücklich anerkannt worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde die Zuständigkeit Estlands nicht bestreitet, sie jedoch Sicherheitsbedenken gegen eine Überstellung nach Estland einwendet und sie um eine Behandlung ihres Asylgesuches durch die Schweiz ersucht, dass ihr in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass in der Sache festzuhalten ist, dass Estland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

D-2760/2015 dass davon ausgegangen werden darf, Estland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass Estland ein geregeltes Asylverfahren kennt, die Versorgung von Asylsuchenden vom Staat sichergestellt wird und Asylsuchenden vom "Estonian Human Rights Center" (www.humanrights.ee), welches vom estnischen Innenministerium in dieser Sache finanziell unterstützt wird, kostenlose Rechtsberatung und -vertretung angeboten wird, und sich auch das "Estonian Refugee Council" (www.pagulasabi.ee) um die Belange von Asylsuchenden und die Integration von Flüchtlingen kümmert, dass die Beschwerdeführerin schliesslich im Rahmen des Dublin-Verfahrens direkt nach Tallinn überstellt wird, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würde von den estnischen Grenzbehörden an der estnischen Aussengrenze formlos abgewiesen, was in der Vergangenheit zu Klagen Anlass gab, dass sich die Beschwerdeführerin auf angebliche Sicherheitsbedenken betreffend Estland beruft, welche in der Sache nicht zu überzeugen vermögen, zumal es sich bei Estland um einen NATO-Mitgliedstaat handelt und kein Anlass zur Annahme besteht, Russland würde diesen ernsthaft bedrohen, dass in entscheidrelevanter Hinsicht nach vorstehenden Feststellungen und aufgrund der Aktenlage festzuhalten bleibt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin würden in Estland ihr zustehende Rechte verweigert oder sie würde dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich die Beschwerdeführerin zudem in Begleitung ihrer Schwester und ihres Neffen befindet, welche ebenfalls nach Estland überstellt werden, und sich die drei Angehörigen gegenseitig unterstützen können, dass nach dem Gesagten Estland für die Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe für einen Selbsteintritt auf ihr Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind,

D-2760/2015 dass dabei der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Estland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Estland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen der Beschwerdeführerin um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements

D-2760/2015 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2760/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-2760/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2015 D-2760/2015 — Swissrulings