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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 D-2757/2017

27. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,905 Wörter·~40 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2757/2017

Urteil v o m 2 7 . Juni 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).

D-2757/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine sri-lankische Familie tamilischer Ethnie, gelangten gemäss eigenen Angaben am 19. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B. Am 28. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 9. März 2017 fanden die eingehenden Anhörungen statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen damit, dass sie, weil der Beschwerdeführer sich für eine Menschenrechtsorganisation eingesetzt habe, von sri-lankischen Militärangehörigen behelligt und misshandelt worden seien. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine polizeiliche Anzeigebestätigung vom 19. September 2014 und eine Anzeige-Quittung (beide Dokumente mit Übersetzungen und im Original) sowie mehrere Fotografien vom Besuch des Beschwerdeführers in einem Camp sowie seinen politischen Betätigungen zu den Akten. C. Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren. D. Mit Schreiben vom 15. März 2017 bot das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu verschiedenen Aussagen in seiner Anhörung schriftlich Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 23. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Stellungnahme ein. F. Mit Verfügung vom 6. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-2757/2017 G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2017 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Mitteilung des Spruchkörpers und die Bestätigung, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden nebst zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka verschiedene Kopien von Fotografien sowie ein Ausreiseformular zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden das Spruchgremium bekannt und verwies betreffend die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Weiter gewährte er ihnen eine Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel und erhob einen Kostenvorschuss. I. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2017 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden vier weitere Beweismittel (Kopien von Fotografien des Beschwerdeführers, Einwilligungserklärung eines Zeugen, Unterlagen zum Eigentum des Be-

D-2757/2017 schwerdeführers) zu den Akten. Dabei beantragten sie die Gewährung einer Frist für die Einreichung von Übersetzungen der eingereichten Dokumente. L. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2017 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter diesen Antrag gut und gewährte den Beschwerdeführenden eine entsprechende Frist. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden die entsprechenden Übersetzungen zu den Akten. N. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2017 gab der damals zuständige Instruktionsrichter dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. O. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten, worauf die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2017 replizierten. Mit der Replik reichten sie weitere Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie einen elektronischen Datenträger zu den Akten. Zudem beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. P. Mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 wies der damals zuständige Instruktionsrichter diesen Antrag ab. Q. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 stellten die Beschwerdeführenden erneut einen Antrag auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka.

D-2757/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der mit Eingabe vom 3. Oktober 2017 erneut gestellte Antrag auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wird abgewiesen. Die Beschwerdeführenden verkennen vorliegend, dass – wie in der Instruktionsverfügung vom 28. September 2017 bereits ausgeführt – die Frage, inwiefern sich ein Be-

D-2757/2017 richt auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör beschlägt, sondern die materielle Würdigung durch das Gericht. Diesbezüglich wird auf die oben genannte Instruktionsverfügung sowie auf die ständige Gerichtspraxis zur Offenlegung der Quellen des Lageberichts verwiesen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Das SEM habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 4.2.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-

D-2757/2017 che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). 4.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden der Vorinstanz zu Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und eine unhaltbare Länderpraxis vorhalten. Dabei vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als von den Beschwerdeführenden gefordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 3–4, 7–8, 11–24, 31–54 sowie den elektronischen Datenträger]), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Dasselbe gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen und die eingereichten Beweismittel anders würdigt als die Beschwerdeführenden. Dies betrifft insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe, sowie die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt. Da der geltend gemachte Reichtum der Beschwerdeführenden den Akten zufolge nicht ansatzweise mit den behördlichen Behelligungen im Zusammenhang stand, erübrigten sich für das SEM auch entsprechende Ausführungen dazu im Rahmen der Risikoprofilprüfung. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesentlichen Überlegungen zu nennen und damit die Vorbringen der asylsuchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM in seiner Verfügung zweifellos genüge getan. 4.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, aufgrund der angeblichen Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhörung liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Dauer zwischen der BzP und der Anhörung beläuft sich im vorliegenden Fall auf ein Jahr und knapp viereinhalb Monate. Zwar wäre es durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ

D-2757/2017 kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, keineswegs realistisch. Immerhin ist der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Eine Gehörsverletzung liegt mangels für die Vorinstanz verbindlicher Vorgaben nicht vor. 4.5 Eine willkürliche Vorgehensweise kann schliesslich nur dann vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605 m.w.H.). Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel willkürlich gewürdigt, entbehrt somit jeglicher Grundlage. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt, womit der Rückweisungsantrag als auch die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2757/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden führten im Asylverfahren zu ihren persönlichen Umständen und ihren Asylgründen aus, dass sie seit ihrer Eheschliessung im Jahr 2009 bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka in E._______, Ostprovinz, in einem eigenen Haus gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich gegen Kriegsverbrechen engagiert, in dem er im Rahmen einer grossen Unterschriftenaktion der UNO Unterschriften gegen Menschenrechtsverletzungen gesammelt, und für verschiedene Organisationen, welche sich für Menschenrechte einsetzen, gearbeitet habe. Er habe verschiedene Personen bei ihrem Gang zu Menschenrechtsorganisationen begleitet. Ausserdem habe er Demonstrationen für die Einhaltung von Menschenrechten organisiert. Aufgrund dieses Engagements sei es zu drei Vorfällen gekommen, bei welchen unbekannte Personen in der Nacht unerlaubt ihr Grundstück betreten hätten. Zweimal habe der Beschwerdeführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet; einmal gegen Unbekannt und beim anderen Mal – er sei sich zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen, dass es sich bei den Eindringlingen um Militärangehörige gehandelt habe – gegen das sri-lankische Militär. Beim zweiten Vorfall sei die Beschwerdeführerin alleine zuhause gewesen und habe den Beschwerdeführer angerufen. Nachdem er zuerst davon ausgegangen sei, es handle sich beispielsweise um den Nachbarn, sei ihm wenig später eingefallen, dass kurz zuvor eine durch ihn organisierte Versammlung gegen Kriegsverbrechen stattgefunden habe, an welcher unbekannte Personen anwesend gewesen seien. Auf seine telefonische Anweisung habe seine Frau das Licht eingeschaltet, worauf die Eindringlinge vom Grundstück über die Mauer gesprungen und geflohen seien. Drei Tage später, als er selbst ebenfalls zuhause gewesen sei, habe er nachts erneut Personen auf seinem Grundstück bemerkt, welche hätten einbrechen wollen. Er habe seinen Nachbarn gerufen, worauf sie beide das Licht eingeschaltet hätten. Aufgrund dessen seien diese Personen von seinem Grundstück weggerannt. Er habe den Vorfall bei der Polizei zur Anzeige gebracht und mitgeteilt, dass er Militärangehörige im Verdacht habe. Da er jedoch vom verantwortlichen Polizeioffizier beschimpft worden sei, habe er sich an einen Anwalt und eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Die bei letzterer arbeitende Frau habe ihm darauf mitgeteilt, dass sie mit der Polizei gesprochen hätten, worauf die Polizei bei einem erneuten Besuch seinerseits auf dem Polizeiposten seine

D-2757/2017 Anzeige doch noch entgegengenommen habe. Sie habe jedoch in der Anzeige festgehalten, dass es sich bei den Eindringlingen um unbekannte Personen gehandelt habe. Nach weiteren zwei Tagen sei er von einem Nachbarn angerufen und darüber informiert worden, dass er Besuch von der Polizei erhalten habe. Nachdem er darauf zur Polizei gegangen sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Polizeichef mit dem Militär gesprochen habe und er künftig nicht mehr belästigt werde. Vor seiner zweiten Anzeige bei der Polizei sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem er vor einem bei seinem Haus nahe gelegenen militärischen Camp von einem Soldaten angehalten und beschuldigt worden sei, zu schnell gefahren zu sein. Nachdem dieser ihn durch verschiedene Fragen provoziert und schikaniert habe, sei er (der Beschwerdeführer) vom Soldaten schliesslich beschuldigt worden, Demonstrationen zu organisieren und mit Rebellengruppen in Kontakt zu stehen. Ab diesem Moment sei er sich sicher gewesen, dass das Militär Informationen über ihn sammle und ihn verfolge. Ungefähr ein Jahr später, am 13. September 2015, hätten sie Besuch von zwei Militärpersonen bekommen, welche den Beschwerdeführer gesucht hätten. Er sei zu dieser Zeit nicht zuhause gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihn darauf telefonisch über diesen Besuch informiert, worauf er zu seiner Mutter gegangen sei. Nach einiger Zeit hätten sie ihn persönlich angerufen und in gebrochenem Tamilisch aufgefordert, zu einem nahe bei seinem Haus gelegenen Camp zu kommen. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet, sich aus Sicherheitsgründen jedoch von einem Freund begleiten lassen, welcher zu Beweiszwecken das Betreten des Camps fotografiert habe. Im Camp sei er zu seinem Engagement für Menschenrechtsorganisationen befragt, geschlagen und bedroht worden; zudem sei er aufgefordert worden, in Zukunft entsprechende Tätigkeiten zu unterlassen. Gegen Abend sei er wieder freigelassen worden, worauf noch am selben Abend erneut Militärangehörige bei ihm zuhause aufgetaucht seien. Diese hätten den Sohn der Beschwerdeführenden mit einer Waffe bedroht, die Beschwerdeführerin geschlagen und Dokumente mitgenommen. Die Beschwerdeführerin habe geschrien, worauf ihre Nachbarn hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe darauf seine Frau telefonisch angewiesen, zu seiner Mutter nach F._______ zu kommen. Dort hätten sie sich getroffen, worauf sie zu einem Freund nach G._______ gefahren seien. Von dort habe er schliesslich die Ausreise organisiert. Ihre Reisepässe hätten sie bereits im Jahr 2014 einem Schlepper übergeben, obwohl sie danach (noch) nicht ausgereist seien.

D-2757/2017 6.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden teilweise nicht plausibel sowie widersprüchlich und damit als unglaubhaft zu erachten seien. Vorerst seien die Erklärungen des Beschwerdeführers über den Verlust der Reisepässe nicht überzeugend. Er habe darauf einerseits ausweichend geantwortet, andererseits sei schwer nachvollziehbar, dass er die Pässe nach den Ereignissen vom September 2014 einem Schlepper anvertraut habe, obwohl er sein Problem mit den Behörden als vorerst gelöst betrachtet habe, und gar nicht habe ausreisen wollen. Dass er letztlich doch nicht ausgereist sei, keine neuen Pässe beantragt habe und seine Familie ihn nach den erfolglosen Ausreisebemühungen offenbar nicht zu einem Umzug innerhalb Sri Lankas habe bewegen können, sei unverständlich. Weiter bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Vorfälle im September 2014. Weshalb die Polizei nur eine Anzeige gegen Unbekannt entgegengenommen und sich danach aber trotzdem wegen seines Falles ans Militär gewandt haben solle, sei nicht verständlich. Dass das Militär gegenüber der Polizei ein „de facto Schuldbekenntnis“ abgelegt habe, indem es dieser versichert habe, dass man den Beschwerdeführer künftig in Ruhe lasse, sei als abwegig zu erachten. Ebenfalls sei anzuzweifeln, dass das Handeln der Polizei auf die Intervention einer Menschenrechtsorganisation zurückzuführen sei, wie der Beschwerdeführer dies in der BzP impliziert habe. Zudem hätten die Ehegatten über diese Ereignisse widersprüchliche Angaben gemacht. Während die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgeführt habe, ihr Mann habe in der Nacht im September 2014 laut geschrien, worauf die Eindringlinge weggerannt seien, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, seinen Nachbarn angerufen und dann gemeinsam mit ihm die Lichter eingeschaltet zu haben, worauf die Männer geflüchtet seien. Auf Vorhalt habe die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht entkräften können. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer des Weiteren zu Protokoll gegeben, dass er im September 2014 nachts einen Eindringling auf seinem Grundstück wiedererkannt habe, welcher ihn am Tag zuvor angesprochen habe. In der BzP habe er jedoch angegeben, dass zwei der Eindringlinge mit kleinen Gewehren bewaffnet gewesen seien, weshalb er Militärangehörige des Camps verdächtigt habe. Im Rahmen des schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs habe er dies damit zu erklären versucht, dass er sich in der BzP möglichst kurz habe fassen müssen. Er habe den Soldaten vom Vortag zwar schon als einen der Eindringlinge erkannt, diesen jedoch im

D-2757/2017 Rahmen der Anzeige nicht direkt als Militärangehörigen beschuldigen können, da die Polizei mit dem Militär zusammenarbeite. Den Vorfall habe er in der BzP so geschildert, wie er ihn zur Anzeige gebracht habe. Diese Argumentation überzeuge jedoch nicht, da ihm in der BzP sehr viel Raum für freie Erzählungen gelassen worden sei. In den Anhörungen habe er denn auch bestätigt, in der BzP auf eine ausführliche Berichterstattung bestanden zu haben. Seine vorangehende Erklärung, weshalb er in der BzP die betreffenden Militärangehörigen nicht erwähnt habe, leuchte nicht ein; ebenso verhalte es sich mit seiner Überlegung, wonach es zu gefährlich gewesen sei, eine bestimmte Einzelperson des Militärs anzuzeigen. Weiter lägen zu seiner Kontaktaufnahme mit einer Menschenrechtsorganisation unterschiedliche Angaben vor. In der BzP habe er geschildert, dass er sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, nachdem die Polizei keine Anzeige gegen das Militär habe entgegennehmen wollen, und diese ihm geraten habe, sich nochmals an die Polizei zu wenden, was er getan habe. Erneut bei der Polizei vorgesprochen, habe man ihm mitgeteilt, dass der Polizeichef mit dem Militär gesprochen habe und er künftig in Ruhe gelassen werde. Im Widerspruch dazu habe er in der Anhörung geschildert, dass er nach seinem erfolglosen Versuch, eine Anzeige gegen das Militär zu erstatten, zwar mit einer Person einer Menschenrechtsorganisation gesprochen habe, diese jedoch nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich für ihn einzusetzen. Nach seiner erfolglosen Anzeige habe ihn ein Polizist bei ihm zu Hause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass dessen Chef mit dem Militär gesprochen habe und es künftig zu keinen solchen Vorfällen mehr komme. Beim Versuch, diese Widersprüche zu entkräften, habe er sich in weitere Widersprüche verwickelt. In den Schilderungen seiner Vorladung und der Befragung im militärischen Camp fänden sich ebenfalls Ungereimtheiten. Zunächst sei das Vorgehen des Beschwerdeführers fraglich, wonach er Fotoaufnahmen durch einen Freund veranlasst habe, die ihn vor dem Eingang zum Camp zeigen würden, um über spätere Beweismittel zu verfügen. Wenn er sich tatsächlich gegen eine illegitime Festhaltung im Camp hätte absichern wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, jemanden von der Menschenrechtsorganisation oder einen Anwalt anzurufen. Seine Angabe, dieser Tag sei ein Sonntag gewesen, erkläre nicht, weshalb er nicht einmal versucht habe, jemanden telefonisch auf seine Lage aufmerksam zu machen. Zudem sei wenig verständlich, weshalb er nach seiner Entlassung in seinem Zustand nicht zu seinem Freund gegangen sei, welcher in der Nähe des Camps auf ihn gewartet habe. Seine diesbezügliche Begründung, das Militär habe mittels

D-2757/2017 Foto- oder Filmaufnahmen beweisen wollen, dass er im Camp gewesen sei und hätte ihn verfolgen oder entführen können, weshalb er nicht zu seinem Freund gegangen sei, sei wenig überzeugend. Nicht verständlich sei zudem, dass er nicht daran gedacht haben wolle, die ihm zugefügten Verletzungen dokumentieren zu lassen. Auf Vorhalt, er habe sich ja gerade für Menschenrechte engagiert und ein Interesse daran gehabt, Verstösse dagegen zu dokumentieren, habe er entgegnet, er habe zwar daran gedacht, jedoch keine Zeit dafür gehabt. Diese Erklärung sei jedoch abwegig, da er nach diesem Vorfall noch eineinhalb Wochen in Sri Lanka geblieben sei. Seine Angaben in der BzP, im Camp Gespräche in Singhalesisch mitbekommen zu haben, in denen über seine Tötung und, nachdem er den Soldaten offenbart habe, dass er über Beweise für seinen Aufenthalt im Camp verfüge, über seine Entführung gesprochen worden sei, habe er in der Anhörung ausweichend revidieren wollen. Allerdings habe er bestätigt, sich zum Zeitpunkt seiner Freilassung nicht sicher gefühlt zu haben, weshalb schwer nachzuvollziehen sei, dass er kurz darauf seine Frau angewiesen habe, von ihrem Bruder nach Hause zurückzukehren. Auf Vorhalt habe er angegeben, aufgrund der Ängstlichkeit seiner Frau habe er nicht mit geschwollenem Gesicht zu ihr und seinem Bruder gehen wollen. Zu der Situation nach seiner Freilassung habe er in der BzP ausgeführt, sein Freund habe draussen gewartet, als er das Camp verlassen habe; er selbst sei jedoch ohne seinen Freund mit einem Tuk-tuk in eine Privatklinik gefahren. Unterwegs habe er seinem Freund Bescheid gegeben, worauf dieser ebenfalls zur Klinik gekommen sei. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, dass er seinen Freund, welcher im Dorf H._______ gewartet habe, mit dem Mobiltelefon des Tuk-tuk-Fahrers angerufen habe, er darauf in diesem Dorf in das Auto seines Freundes gestiegen sei und sie zusammen zur Privatklinik gefahren seien. Auf Vorhalt habe er lediglich wiederholt, unterwegs umgestiegen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin habe zu diesem Abend widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie am Abend des 13. Septembers 2015 geschrien habe, worauf Nachbarn zu ihr gekommen seien. Die beiden Militärangehörigen seien daraufhin weggegangen, und sie habe nicht gewusst, was diese noch getan hätten, wenn die Nachbarn nicht gekommen wären. Auch der Beschwerdeführer habe dies so geschildert. In der Anhörung habe die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt angegeben, dass die beiden Militärpersonen aufgrund ihrer Schreie davongeeilt seien, wobei sie keine Drittpersonen erwähnt habe. Erst auf mehrmaliges Nachfragen habe sie angegeben, dass eine Nachbarin vorbeigekommen sei und gefragt habe, was passiert sei. Diese sei jedoch erst gekommen, nachdem die bei-

D-2757/2017 den Männer wieder weg gewesen seien. Die ihr vorgehaltenen Widersprüche habe sie nicht auflösen können. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche seien die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht zu untermauern. Es stehe bei den Fotografien des Beschwerdeführers vor dem Camp weder fest, ob es sich bei dieser Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle noch ob dieser das Camp überhaupt betreten habe. Auch die beiden anderen Aufnahmen vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Aus den eingereichten Empfangsbestätigungen einer Anzeige und einer Anzeigebestätigung liessen sich ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Identität und Motivation der Eindringlinge, welche darin als unbekannte Jugendliche beschrieben worden seien, ziehen. Aufgrund fehlender glaubhaft gemachter Verfolgungsmassnahmen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Wiese verfolgt würden. Selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit eines freiwilligen Engagements des Beschwerdeführers für Menschenrechte könne ausgeschlossen werden, dass die Behörden ein erhöhtes Interesse an ihm hätten, was umso mehr gelte, da er ausgeführt habe, dass in seinem Dorf etwa zehn weitere Personen Unterschriften gesammelt hätten. Schliesslich seien auch die Schilderungen über die Reiseroute äusserst vage ausgefallen und würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen. 6.3 Dem setzten die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene (in der Beschwerdeschrift und der Replik) entgegen, dass die Abweichungen zwischen den Angaben in den beiden Befragungen der verstrichenen Zeitdauer zwischen den beiden Anhörungen geschuldet seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung eindeutig zu belegen; insbesondere sei auf den Fotografien vor dem Camp klar der Beschwerdeführer zu erkennen, was durch das eingereichte Referenzfoto (Beschwerdebeilage Nr. 5) ersichtlich sei. Bei den Ausführungen des SEM, es halte für unwahrscheinlich, dass das Militär gegenüber der Polizei ein „de facto- Schuldbekenntnis“ abgegeben habe, verkenne es, dass in Sri Lanka die Polizei und das Militär eng zusammenarbeiten würden, womit sich die Armee nicht vor Konsequenzen seitens der Polizei fürchten müsse. Dass der Beschwerdeführer sich entschieden habe, keine anderen Sicherheitsmassnahmen als die Mitnahme seines Freundes bis zum Camp zu ergreifen, liege daran, dass er erst wenige Stunden vor dem Befragungstermin

D-2757/2017 ins Camp eingeladen worden sei, die letzten Behelligungen bereits Jahre zurückgelegen hätten und es sich zudem um einen Sonntag gehandelt habe. Da er beim Verlassen des Camps zu Beweiszwecken von Militärangehörigen gefilmt worden sei, habe er sich dazu entschlossen, nicht direkt zu seinem Freund zu gehen, um diesen zu schützen. Aufgrund der erlebten Misshandlungen sei er aufgewühlt und verängstigt gewesen und habe sich vor allem um seine Familie gesorgt. Aus diesem Grund habe er sich auch danach nicht an eine Menschenrechtsorganisation gewandt, zumal sein entsprechendes Engagement ja überhaupt erst zu seinen Problemen geführt habe. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Behörden noch am selben Abend bei ihm zuhause aufkreuzen würden, und deshalb seiner Ehefrau aufgetragen, wieder ins Familienhaus zurückzukehren. Was die Widersprüche in den Anhörungen betreffe, habe die BzP nur summarischen Charakter und beschränkten Beweiswert. Diametrale Abweichungen seien nicht vorhanden, und bei den Vorhandenen handle es sich um Kleinigkeiten, welche auf die zeitliche Distanz zwischen den beiden Befragungen zurückzuführen seien. Das politisches Engagement des Beschwerdeführers, durch welches er sich besonders exponiert habe (Organisation von und Teilnahme an Demonstrationen, Unterstützung von kriegsversehrten und benachteiligten Personen auf privater Ebene, Teilnahme an Unterschriftensammlung für die Aufklärung vom Menschenrechtsverletzungen durch die sri-lankischen Behörden), habe er aufgrund der eingereichten Beweismittel darlegen können. In einem der eingereichten Zeitungsartikel, welcher über die Unterschriftenaktion berichte, sei ersichtlich, dass darin dieselben Örtlichkeiten abgebildet worden seien wie auf den eingereichten Fotografien, auch welchen er zu sehen sei. Mit zwei weiteren eingereichten Zeitungsartikel sei dokumentiert, dass diese Unterschriftsammelaktion von den Behörden nicht geduldet worden sei. Aufgrund der behördlichen Behelligungen sei klar, dass an ihm ein grosses Verfolgungsinteresse bestehe, und er werde nach wie vor bei seinen Familienangehörigen und beim „Grama Officer“ von F._______ gesucht. Die Rückschaffung an sich stelle ebenfalls schon einen Asylgrund dar. In der Schweiz habe er sich durch Demonstrationsteilnahmen exilpolitisch betätigt. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig, da der Beschwerdeführer jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung werden könne. 6.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seines Engagements für Menschenrechtsorganisatio-

D-2757/2017 nen kein exponiertes politisches Profil aufweise und die eingereichten Beweismittel nicht dafür geeignet seien, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Heldentag der LTTE (welche im Übrigen überrasche, da der Beschwerdeführer bisher keinen Bezug der LTTE geltend gemacht habe) und die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien vermöchten keinen besonderen Grad der Exponiertheit zu belegen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung als Regimegegner wahrgenommen werde. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 7.2 7.2.1 Die im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden zum Vorfall im Jahr 2015, als Militärangehörige den Beschwerdeführer bei ihm zuhause gesucht, ihn anlässlich der anschliessenden Vorladung bedroht und gefoltert und die Beschwerdeführerin und den Sohn

D-2757/2017 der Beschwerdeführenden geschlagen und bedroht haben, sind substanziiert und ausführlich (vgl. SEM-Akten A3 7.01, A4 7.01, A19 F93 ff. und A20 F35 ff.). Die einzelnen Ereignisse weisen Details, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Der Beschwerdeführer schilderte die entsprechenden genauen Örtlichkeiten, den Ablauf und den Inhalt der Befragung im Camp. Er nannte zahlreiche markante Details dieses Vorfalls, wie dass er während des Anrufs seiner Ehefrau, welche ihn über die Suche durch die Behörden informiert habe, am Strand am Fisch kaufen gewesen sei und diesen Fisch noch bei seiner Mutter abgeliefert habe, bevor er der Vorladung Folge geleistet habe (A37.01 S. 8, A19 F94), er im vor der Befragung im Camp besuchten Restaurant geraucht hatte, da dies damals noch seine Angewohnheit gewesen sei (A19 F108) und beschrieb die genaue Art der Verletzungen, welche er von den Misshandlungen im Camp davongetragen hatte (A19 F136). Auch die einzelnen Handlungsabläufe schilderte der Beschwerdeführer äusserst plausibel und mit einer gewissen Originalität, wobei er dabei beispielsweise angab, dass er sich zuerst in einer Klinik medizinisch habe versorgen lassen wollen, sich jedoch aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Anrufs seiner Ehefrau und deren Meldung über den Besuch von Militärangehörigen und den ihr und ihrem Sohn zugefügten Misshandlungen umentschieden habe und sofort zu seiner Schwiegermutter gefahren sei, wo er seine Ehefrau getroffen habe (A19 F147). Eine Überprüfung der örtlichen und zeitlichen Ausführungen zu diesem Vorfall ergibt zudem, dass – trotz der verschiedenen Ortswechsel und zeitlichen Abläufe – sämtliche entsprechenden Angaben plausibel sind und von beiden Ehegatten übereinstimmend geschildert wurden. Der Aufenthalt im Camp wurde ferner mit drei Fotografien untermauert, welche den Beschwerdeführer beim Eingang des Camps zeigen. Obwohl diesen – wie die Vorinstanz zu Recht einwendet – aufgrund dessen, dass darauf nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer das Camp überhaupt betreten hat, nur geringer Beweiswert beigemessen werden kann, sind sie immerhin als Indizien in die Würdigung miteinzubeziehen. Gleiches gilt für die Schilderungen der Vorfälle im September 2014, welche ebenfalls diverse Realkennzeichen aufweisen. So erwähnte der Beschwerdeführer als originelles Detail etwa, dass auf dem Polizeiposten normalerweise eine Anzeige in einem separaten Raum entgegengenommen werde und eine muslimische Person auf Tamilisch mitschreiben würde. In seinem Fall jedoch sei er in ein Büro mitgenommen worden, wo entgegen der Gewohnheit ein Dokument auf Singhalesisch ausgefüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin schilderte beispielsweise, dass sie auf dem Grundstück

D-2757/2017 fremde Fussspuren gefunden hätten (A20 F17). Beide gaben zudem übereinstimmend als markante Einzelheit und jeweils in ihrer eigenen Worten an, dass der Beschwerdeführer durch den Belüftungsspalt des Fensters geschaut und deshalb erkannt habe, dass sich jemand auf dem Grundstück befinde (A20 F29, A3 7.01 S. 9). Auch betreffend sein Engagement für Menschenrechte erwähnte der Beschwerdeführer zahlreiche plausible Details, welche auf ein persönliches Erleben schliessen lassen. Exemplarisch ist hierfür zu nennen, dass er an einer der Demonstrationen ihm unbekannte Personen bemerkt habe, welche die Teilnehmenden dieser Demonstration fotografiert hätten, und ihm diese deswegen aufgefallen seien, weil sie – wie es Medienschaffende tun würden – keinen Ausweis um den Hals getragen hätten und es sich dabei auch nicht um seine eigenen Leute gehandelt habe, da er diese gekannt hätte (A19 F72). Er habe daraufhin ihren Pfarrer darüber informiert, dass sie fotografiert worden seien. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer mit zahlreichen Realkennzeichen versehen eine Auseinandersetzung mit einem ranghöheren Militärangehörigen vor einem Militärcamp. Dabei nannte er wiederum prägnante Einzelheiten wie, dass es auf dieser Strasse sogenannte „Speedbreaker“ gegeben habe, er von diesem Militärangehörigen aufgefordert worden sei, ihm eine Karte für dessen Telefon zu kaufen oder er diesen Mann trotz dessen höheren Position im Militär absichtlich nicht „Sir“ genannt habe, was diesen wütend gemacht habe (vgl. A19 F75). 7.2.2 Die Argumentation der Vorinstanz hingegen, welche diese gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen anführt, ist vorwiegend rein hypothetischer Natur. So sind die Einwände, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeibehörden nur eine Anzeige gegen unbekannt entgegengenommen, sich danach aber trotzdem ans Militär gewandt haben sollen, oder dass das Militär gegenüber der Polizei durch die Versicherung, den Beschwerdeführer künftig in Ruhe zu lassen, ein „de facto Schuldbekenntnis“ abgelegt habe, indem es dieser versichert habe, dass man den Beschwerdeführer künftig in Ruhe lassen würde, zwar nicht irrelevant, jedoch aufgrund des Umstands, dass sich über den Modus Operandi der sri-lankischen Behörden nur mutmassen lässt, ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).

D-2757/2017 Gleich verhält es sich mit dem Argument der Vorinstanz, es sei anzuzweifeln, dass das Handeln der Polizei auf die Intervention einer Menschenrechtsorganisation zurückzuführen sei. 7.2.3 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht weiter das von der Vorinstanz angeführte Argument, es sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer die Reisepässe der Familie bereits im Jahr 2014 einem Schlepper übergeben habe, danach jedoch nicht ausgereist sei. Zu welchem Zeitpunkt (ob noch während der Behelligungen durch die Behörden oder erst nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er werde künftig in Ruhe gelassen) diese Übergabe erfolgte, ist den Akten nicht zu entnehmen, womit dem Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt wird, er habe die Reisepässe einem Schlepper übergeben, obwohl er sein Problem als gelöst erachtet habe. Angesichts dessen, dass sich die Prüfung der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von Asylvorbringen in erster Linie nicht auf Verhaltensweisen beziehen sollte (vgl. dazu ANNE KNEER/LINUS SONDERE- GGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6), erscheint es nicht angezeigt, die Glaubhaftigkeit dieses Umstands einseitig von der Plausibilität aus Sicht einer einzelnen Person abhängig zu machen. Dies betrifft angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Camp umgehend den Entschluss gefasst haben dürfte, Sri Lanka schnellstmöglich zu verlassen, insbesondere auch die Aussage des SEM, es sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer die ihm zugefügten Verletzungen nicht habe dokumentieren lassen. 7.2.4 Weiter blieb von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet, dass Ergänzungen und Präzisierungen, sofern der Kern des Vorbringens derselbe bleibt, nicht als Widersprüche zu werten sind. Dass der Beschwerdeführer zum Vorfall mit Eindringlingen auf seinem Grundstück ausführte, er habe seinen Nachbarn angerufen, ihm gesagt, er solle das Licht anmachen und selbst Licht gemacht (vgl. A3 7.01 S. 9), und die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung zur selben Situation angab, ihr Ehemann habe geschrien (A20 F22), ist demnach als nebensächlicher Umstand zu betrachten, welchen der Beschwerdeführer in seiner (summarischen) Befragung nicht erwähnte. Ob anlässlich des Vorfalls, als sich die Beschwerdeführerin alleine zuhause befunden hat und sie Eindringlinge auf ihrem Grundstück bemerkte, die Eindringlinge aufgrund ihrer Schreie oder aber des Erscheinens der Nachbarin geflohen sind, stellt ebenfalls eine solche Nebensächlichkeit dar. Dies muss umso mehr gelten, da die Beschwerdeführenden

D-2757/2017 diese Vorfälle des Jahres 2014 im Übrigen widerspruchsfrei und übereinstimmend geschildert haben. Gleiches gilt für die Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung, „er“ (damit meint er einen Militärangehörigen, mit welchem er am selben Tag eine Auseinandersetzung gehabt habe) sei einer der Eindringlinge gewesen (A19 F78). Dies stellt, verglichen mit seiner Aussage in der summarischen Befragung, gemäss welchen zwei der Eindringlinge kleine Gewehre auf sich getragen hätten (A3 S. 9), er deswegen eine Anzeige habe machen wollen und der Polizei mitgeteilt habe, er verdächtige Polizeiangehörige, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls keinen Widerspruch dar. 7.2.5 Was die vorgehaltenen Abweichungen in den Angaben zum Wiedertreffen seines Freundes nach Verlassen des Camps betrifft, so wendet der Beschwerdeführer nicht ohne Grund ein, das SEM greife hier lediglich marginale Unterschiede heraus und gewichte diese im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu stark. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer in der BzP an, seinem Kollegen unterwegs zur Klinik Bescheid gesagt zu haben, worauf dieser zur Klinik gekommen sei (A3 7.01 S. 9). Andererseits gab er an, seinen Freund bereits im Dorf H._______ getroffen zu haben und dort in sein Auto umgestiegen zu sein (A19 F138). Diese – im Übrigen verglichen mit seinen beiden sehr umfangreichen und ansonsten in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Ausführungen – kleine Abweichung kann allenfalls mit einer ungenauen Übersetzung erklärt werden. Zusätzlich gilt es auch hier dem Umstand gebührend Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung gehalten war, mehrere sich über einen längeren Zeitraum abspielende Vorfälle innert kurzer Zeit und in verkürzter Form zu Protokoll zu geben. 7.2.6 Zum dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Kontaktaufnahme mit einer Menschenrechtsorganisation sowie der Frage, ob sich diese für ihn habe einsetzen können oder nicht, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits in der BzP keine zeitlichen Angaben gemacht hat, wann er sich an diese eine Organisation, bei welcher die erwähnte Frau gearbeitet habe, gewandt habe (A3 7.01 S. 9), andererseits auch nicht auszuschliessen ist, dass sich der Beschwerdeführer mehrere Male an eine solche Organisation oder andere Gruppierungen gewendet hatte. Dies wäre angesichts seines entsprechenden Engagements und den mehreren im Zusammenhang mit der Ausreise stehenden Ereignissen naheliegend gewesen. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass sowohl von ihm („Da ich mit meinem Anwalt und mit vielen anderen Leuten über diese Probleme gesprochen habe“ [A19

D-2757/2017 F83]) als auch von seiner Ehefrau, übereinstimmend mit seinen Aussagen, im Zusammenhang mit der zweiten Anzeige zu Protokoll gegeben wurde, dass sich der Beschwerdeführer an verschiedene Personen und/oder Stellen gewandt habe (A20 F32: „Nachdem mein Mann zum Anwalt und an verschiedene Orte ging, haben sie die Anzeige entgegengenommen“). Inwiefern sich der Beschwerdeführer bei der entsprechenden Erklärung, wie vom SEM in der Verfügung vorgehalten, in „weitere Widersprüche“ verwickelt haben soll, führt die Vorinstanz zudem nicht aus und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. 7.2.7 Dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorkommnissen nach Verlassen des Landes eher pauschal sind, ist zwar richtig. Allerdings beschrieb die Beschwerdeführerin unter Angabe der jeweiligen Herkunft beispielsweise genau, welche Personen sich ausser ihnen auf dem Boot befunden hätten (vgl. A20 F7 f.). Zudem bedeuten diese nicht ausführlichen Schilderungen der Ausreise nicht, dass sie die substanziellen Aussagen zu den Vorfluchtgründen empfindlich zu relativieren vermöchten. Was die eingereichten Beweismittel betrifft, so ist das Argument der Vorinstanz, die Fotografien vermöchten keine asylrelevante Verfolgung zu belegen, zwar zutreffend. Allerdings sind sie – wie oben zur Fotografie des Beschwerdeführers vor dem Camp bereits festgehalten – als Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit sprechen, in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Zudem stützt die Anzeigebestätigung, in welcher die Eindringlinge als unbekannte Jugendliche beschrieben werden, wiederum die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige gegen das Militär aufzunehmen und als Eindringlinge leidglich „Unbekannt“ vermerkt. 7.3 Eine vertiefte Aktenprüfung führt somit zum Ergebnis, dass die den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen nicht oder nur in einem Ausmass bestehen, welches allein nicht ausreicht, um daraus die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen abzuleiten. Den herabgesetzten Beweisanforderungen im Asylverfahren hat die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, dass die Gesuchsbegründung der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten unglaubhaft sei, gründet auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Die Vorgänge um die verschiedenen Behelligungen und Misshandlungen von Militärangehörigen haben die Beschwerdeführenden insgesamt in einer übereinstimmenden Art und Weise einheitlich vorgetragen, womit diese als glaubhaft zu erachten sind. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass

D-2757/2017 die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Aufgrund der substanziiert geschilderten Fluchtgründe überwiegen vorliegend die positiven Elemente, weshalb trotz gewisser Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen ist. Zu prüfen ist demnach im Folgenden die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 in ein militärisches Camp vorgeladen, wo er befragt und körperlich misshandelt wurde. Im diesem Vorfall vorangehenden Jahr hat der Beschwerdeführer, nachdem er bereits Anzeige gegen unbekannt erstattet hatte, versucht, die sich auf ihrem Grundstück ereignete Behelligung durch Militärangehörige bei der Polizei zur Anzeige zu bringen, was jedoch offenbar von der entsprechenden Polizeistelle abgelehnt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sowohl diese Behelligungen als auch die Vorladung ins militärische Camp im Zusammenhang mit dem Vorwurf standen, der Beschwerdeführer

D-2757/2017 engagiere sich für Menschenrechtsorganisationen, welche sich dafür einsetzen, durch die sri-lankische Armee erfolgte Kriegsverbrechen aufzudecken. Aus diesem Grund beruht die erlittene Verfolgung auf einem asylrelevanten Motiv. Die Ausreise kurz nach der Vorladung in ein Camp im September 2015 erfolgte sodann zeitlich und sachlich kausal zu den erlittenen Nachteilen. Ohne auf deren Intensität weiter einzugehen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor weiterer Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden hatte und auch das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt zu bejahen ist. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin daran interessiert sind, dass allfällige Verletzungen gegen die Menschenrechte nicht an die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-6862/2013 E. 6.4). So besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut verdächtigen würden, sich gegen die sri-lankische Armee zu engagieren, womit davon auszugehen ist, dass dieser Verdacht mit weiteren Behelligungen einhergehen würde. 8.3 Zusammenfassend muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG in Form von erneuten Behelligungen, Bedrohungen und Misshandlungen durch sri-lankische Militärangehörige zu befürchten hätte. 8.4 Eine (Reflex-) Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) ist indessen zu verneinen. Die sri-lankischen Behörden haben den Akten zufolge offenbar ausschliesslich am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse. Die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn sind zwar anlässlich der Suche der Behörden nach dem Beschwerdeführer von Militärangehörigen geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Diesem einzelnen Vorfall mangelt es hingegen an der nötigen Intensität, um als Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu gelten. Auch andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich (vgl. zu diesen Risikofaktoren eingehend Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]).

D-2757/2017 8.5 Die Beschwerdeführerin wie auch die Kinder C._______ und D._______ sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2‘750.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2757/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. April 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Irina Wyss

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D-2757/2017 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2019 D-2757/2017 — Swissrulings