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Bundesverwaltungsgericht 23.07.2021 D-2744/2020

23. Juli 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,092 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2744/2020

Urteil v o m 2 3 . Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (…).

D-2744/2020 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz Al-Hassaka stammend, am 20. Oktober 2014 sein Heimatland. Am 7. März 2019 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. März 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ statt und am 1. April 2019 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. B. B.a Zu seinem Lebenslauf legte der Beschwerdeführer dar, er sei im Dorf C._______ aufgewachsen, wo auch seine Eltern und drei Geschwister leben würden. Nach seinem Maturaabschluss habe er während zwei Jahren an der Universität in D._______ an der (…) Fakultät (…) studiert. Danach sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt, um seine Eltern in der Landwirtschaft zu unterstützen. Am 1. August 2014 habe er seine Ehefrau geheiratet (gleiche N-Nummer, Verfahren des BVGer D-2742/2020).

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe während seiner Studienzeit im Oktober 2012 drei Mal an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Zahlreiche Studierende seien in der Folge verhaftet worden, er selber jedoch nicht. Ausserdem habe er Angst gehabt, Opfer von Anschlägen oder Bomben zu werden, da einmal eine Explosion über 80 Studierende getötet habe. An Newroz 2013 habe er an einer weiteren Kundgebung teilgenommen, dabei hätten verschiedene Personen den Anlass fotografiert und er habe Angst bekommen, dass es sich dabei um Mitarbeitende des syrischen Regimes oder Spitzel gehandelt haben könnte. 2013 habe er in E._______ an zwei Demonstrationen teilgenommen, welche von der Demokratischen Reformierten Partei des syrischen Kurdistans organisiert worden seien. Danach sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe es nicht mehr verlassen, um nicht an einem der zahlreichen Kontrollposten festgehalten zu werden. Zudem sei er von 2009 bis zu seiner Ausreise Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei des syrischen Kurdistans (PDPKS) in E._______ gewesen und habe in seinem Heimatdorf neue Mitglieder angeworben, Zeitungen der Partei verteilt und einmal monatlich an einer Versammlung teilgenommen. Er habe deshalb jedoch keine negativen Konsequenzen erlitten.

D-2744/2020 Der Hauptgrund, weshalb er Syrien verlassen habe, sei der drohende Militärdienst gewesen. 2010 habe er anlässlich seiner Aushebung das Militärbüchlein erhalten. Er habe den Militärdienst jedoch wegen seines Studiums verschieben können, bis er 2014 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Am 14. Oktober 2014 habe er eine Vorladung erhalten, gemäss welcher er sich am 1. November 2014 im Rekrutierungsbüro in E._______ zu melden habe. Die Vorladung sei persönlich von einem Polizisten bei seinem Vater zu Hause abgegeben worden. Am nächsten Tag habe er C._______ aus Angst, eingezogen zu werden, verlassen. Am 20. Oktober 2014 sei er aus Syrien ausgereist. Kurze Zeit nach dem Einrückungsdatum im November 2014 sei bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden. Die anwesenden Sicherheitsleute hätten gedroht, seine Ehefrau, welche bei seinen Eltern gelebt habe, mitzunehmen, falls er nicht einrücken würde. Deshalb sei diese kurz nach seiner Flucht auch ausgereist. Nebst seiner Identitätskarte hat der Beschwerdeführer eine Mailnachricht – datiert vom (…) April 2019 –, sein Militärbüchlein, eine Bestätigung der PDPKS betreffend seine Mitgliedschaft vom 20. Januar 2020, die Kopie des Dienstaufgebots und eine Kopie seines Studentenausweises als Beweismittel eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 23. April 2020 – eröffnet am 24. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2020 die Verfügung des SEM an und beantragte, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Eventualbegehren stellte er den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung

D-2744/2020 eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Rechtsanwältin MLaw Eliane Schmid wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Antrag auf die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren D-2742/2020 wurde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 Stellung. G. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer und legte ein weiteres Militäraufgebot vom Mai 2015 inklusive Übersetzung, einen Umschlag sowie eine Ergänzung der Kostennote den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend, zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2744/2020 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der

D-2744/2020 Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.2 Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grundrechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; PATRICK SUTTER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER (HRSG.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2). 4.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; 2008/24, E. 7.2.; 2007/21, E. 11.1). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der

D-2744/2020 Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz zweifelte an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung und der anschliessenden Verfolgung aufgrund von Dienstverweigerung des Beschwerdeführers. Gemäss dem eingereichten Militärdienstsaufgebot sei er im Oktober 2014 als Reservist aufgeboten worden, und er habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er als Reservist einrücken müsse, obwohl er noch gar keinen Militärdienst geleistet habe. Auch auf Nachfrage habe er nicht erklären können, weshalb er als Reservist und nicht als Rekrut aufgeboten worden sei. Sodann habe der in Kopie vorgelegte Marschbefehl keinen Beweiswert, da dieser über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und es ausserdem bekannt sei, dass syrische Dokumente jeder Art leicht erwerbbar seien. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei der Beweiswert von syrischen Dokumenten generell als gering einzustufen. Zudem sei es ein Leichtes, von der Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums ein militärisches Aufgebot abzurufen, es auszudrucken und eigenhändig auszufüllen. Des Weiteren bleibe es eine reine Behauptung und sei nicht nachweisbar, dass die syrischen Militärbehörden nach seiner Flucht bei seinen Eltern tatsächlich nach ihm gesucht hätten. Da seine Vorbringen hinsichtlich seines Militäraufgebotes den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aufgrund seiner Teilnahmen an drei Demonstrationen in D._______ im Jahr 2012 sei es zu keinen Problemen mit den syrischen Behörden gekommen, vielmehr habe er erklärt, die Stadt wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Auch die Teilnahmen an den beiden Kundgebungen in E._______ 2013 hätten nicht zu einer persönlichen Verfolgung geführt. Ebenfalls vermöge die Tatsache, dass er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, keine Furcht vor einer Verfolgung zu begründen, zumal er zu Protokoll gegeben habe, deswegen keine Nachteile erlitten zu haben. Weder die Teilnahmen an den Kundgebungen noch seine Mitgliedschaft bei der Partei PDPKS würden Asylrelevanz aufweisen. Mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sei der aktuellen Situation in Syrien Rechnung getragen worden.

D-2744/2020 5.2 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht die mangelnde Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau. Die Fluchtgeschichte beider sei in sachlicher sowie rechtlicher Hinsicht verknüpft. Mit der inhaltlichen Trennung der beiden Verfahren sei der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden. Der Sachverhalt sei weder hinreichend, vollständig oder richtig abgeklärt worden, noch genüge der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht. Weiter sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem seine Rechtsvertretung vor der Anhörung der Ehefrau keine Einsicht in sein Protokoll gewährt worden sei. Dies gehe aus den Schreiben von 21. Januar 2020 sowie aus der Mailnachricht vom 24. Januar 2020 hervor. Sodann sei dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen, dass die Vorladung zum Militärdienst nur in Kopie vorliege, obwohl das Original mit Schreiben vom 8. Mai 2019 eingereicht worden sei. Somit sei es unklar, ob sich der angeblich mangelnde Beweiswert und die fehlenden Sicherheitsmerkmale nun auf die Kopie oder das Original beziehen würden. Wäre das Original einer Dokumentenprüfung unterzogen worden, hätte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Hinsichtlich der Übersetzung der Vorladung sei festzuhalten, dass nur die dolmetschende und die befragende Person davon gesprochen hätten, dass es sich dabei um ein Aufgebot als Reservist handle, dies, obwohl der Beschwerdeführer von einem Aufgebot in den Militärdienst gesprochen habe. Dies sei insofern wesentlich, als dass sich die Vorinstanz einzig deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seines drohenden Einzugs in den Militärdienst gestützt habe. Sodann sei auch das Original des Militärbüchleins eingereicht, jedoch von der Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt worden, obwohl dieses gemäss Schreiben der Zollbehörden vom 11. April 2019 direkt an die Vorinstanz gesendet worden sei. Dabei hätte mit dessen Beizug die Frage, ob er als Reservist oder als Rekrut eingezogen worden wäre, geklärt werden können. Er beantragte, dass ihm eine Kopie inklusive einer allfälligen Übersetzung des Militärbüchleins zugestellt werde. Auch die mit Schreiben vom 21. Januar 2020 eingereichte Bestätigung seiner Partei sei im Entscheid weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Demensprechend sei der Sachverhalt unvollständig festgehalten worden. Insgesamt hätten seine Angaben in Kombination mit den eingereichten Beweismitteln und den Angaben seiner Ehefrau gewürdigt werden müssen. Dies umso mehr, als sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt habe, die Aussage, er sei nach seiner Ausreise gesucht worden, sei nicht überprüfbar, dies, obwohl seine Ehefrau zu Protokoll gegeben habe, seine Verfolgung zumindest zu Beginn persönlich erlebt zu haben. Schliesslich sei der Entscheid seiner Ehefrau erst eine Woche nach

D-2744/2020 seiner gefällt sowie zugestellt worden. er habe eine Woche seiner Beschwerdefrist verloren. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation seien seine Ausführungen in Verbindung mit den Schilderungen seiner Ehefrau zu seinem Aufgebot in den Militärdienst glaubhaft sowie mit verschiedenen Realkennzeichen versehen. Er habe auch nachvollziehbar dargelegt, dass er den Militärdienst nur während seines Studiums habe verschieben können und nicht wisse, weshalb auf seiner Vorladung an Stelle von Rekrut Reservist stehe. Wahrscheinlich handle es sich dabei um einen Fehler der zuständigen Behörden, zumal verschiedenen Quellen zufolge bei den syrischen Militärbehörden oftmals Willkür herrsche. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Es sei jedoch offensichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr mit einer Bestrafung als Militärdienstverweigerer zu rechnen habe, zumal es eindeutig sei, dass er Dienst leisten müsse. Sodann weise er ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf, da nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau und sein familiäres Umfeld politisch aktiv seien und vom syrischen Regime gesucht würden. Eine allfällige Reflexverfolgung sei nicht geprüft worden. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz zum Original des eingereichten Militäraufgebots aus, dieses sei der zuständigen sachbearbeitenden Person aufgrund eines administrativen Problems nicht zugestellt worden. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär unglaubhaft erscheine. Es sei unplausibel, dass er eine Vorladung als Reservist erhalten habe, obwohl er nachweislich noch gar keinen Militärdienst geleistet habe. Daran vermöge auch das Original seines Militärbüchleins nichts zu ändern, zumal in Syrien jede Art von Dokumenten – neben Pässen auch Dokumente zum Militärdienst – leicht erwerbbar und demensprechend deren Beweiswert gering sei. Die Stellungnahme, die Ehefrau betreffend, sei berücksichtigt worden. Die zuständigen Sachbearbeiter hätten die jeweiligen Entscheide jeweils gegenseitig konsultiert und seien zum Schluss gekommen, dass die Vorbringen des jeweiligen Ehegatten keine Elemente enthalten würden, welche zu einer anderen Einschätzung geführt hätten. 5.4 In der Replik wurde moniert, bei der Frage der Glaubhaftigkeit dürfe nicht einzig auf den allgemein tiefen Beweiswert von syrischen Beweismitteln abgestellt werden. Hierzu bedürfe es weiterer Elemente. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung keine Quellenangaben zu ihren Ausführungen dargelegt habe. Sodann verfüge der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Kopie

D-2744/2020 seines Militärbüchleins, da dieses unmittelbar nach dessen Einzug an die Vorinstanz weitergeleitet worden sei. Indem ihm die Einsicht in dieses Beweismittel verweigert werde, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf das zusätzliche Militäraufgebot vom Mai 2015 und beantragte, dieses zu würdigen. Schliesslich wurde erneut auf die fehlende Koordination – auch auf Vernehmlassungstufe – hingewiesen und festgehalten, es sei kein inhaltlicher Bezug zu den in den beiden Verfügungen entstandenen Widersprüchen genommen worden. Eine wie im vorliegenden Fall rein formelle Koordination genüge zur umfassenden Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Ehepaars nicht. Gerade im syrischen Kontext wäre zu klären gewesen, ob weitere Risikofaktoren vorliegen würden. 6. 6.1 Wie nachfolgend dargelegt, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz einerseits den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellte, da weder die eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche einen separaten Entscheid und ein eigenes Dossier aufwiesen, berücksichtigt wurden. Anderseits genügt die vorinstanzliche Begründung den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht. 6.2 Es fällt auf, dass insbesondere das im Original vorliegende Militärbüchlein keinen Eingang in den Erwägungen der Vorinstanz gefunden hat, obwohl dieses bereits am 18. April 2019 vorlag. Auch hält das allgemein gehaltene Argument, syrische Dokumente seien leicht fälschbar, vor dem Hintergrund nicht stand, dass in der Begleitnotiz der Zollverwaltung zum Militärdienstbüchlein vermerkt worden war, das Dokument weise keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale auf (vgl. SEM-Akte 1035180-28/3). Die zuständige Behörde darf bei ihren Ermittlungen zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur die Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern muss auch die entlastenden Elemente berücksichtigen. Vorliegend wäre es ein Leichtes gewesen, die von der Vorinstanz bezweifelten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Aushebung, zur Verschiebung des Militärdienstes sowie zu allfälligen weiteren Sachverhaltselementen anhand des eingereichten Militärbüchleins zu verifizieren und die Frage der Glaubhaftigkeit nicht einzig auf die Vorladung abzustützen, in welcher er als Reservist bezeichnet worden war. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 ersuchte er erfolglos um Akteneisicht in sämtliche seiner Akten und derjenigen seiner Ehefrau. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wären ihm die Kopien des Dienstbüchleins zuzustellen gewesen, damit er

D-2744/2020 sich hierzu hätte äussern können. Aus den Eintragungen im Militärbüchlein in Verbindung mit seinen Ausführungen hätte sich ergeben, dass die Nennung «Reservist» anstatt «Rekrut» auf dem Einberufungsbefehl mutmasslich auf einen Fehler der zuständigen Behörde respektive des zuständigen Beamten zurückzuführen ist, dies umso mehr, als dass die gesamte Unglaubhaftigkeit betreffend Militärdienstverweigerung auf diesem einzigen Argument aufgebaut wurde. Hingegen wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt, indem ihm die weiteren Akten nicht zugestellt worden waren. Sodann ist der Feststellung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit dem Dossier der Ehefrau des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die beiden Verfahren seien nicht koordiniert worden, beizupflichten. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die fehlende Sachverhaltsfeststellung, sondern auch die ungenügende Begründung des vorliegenden Entscheids zu bemängeln. Hätte sich die Vorinstanz tatsächlich mit dem Dossier der Ehefrau auseinandergesetzt, wäre sie nicht zum Schluss gekommen, dass seine geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden nach seiner Ausreise aus Syrien nicht verifizierbar sei, zumal sich die Ehefrau in ihrer Anhörung zu den persönlich erlebten Behördenbesuchen den Beschwerdeführer betreffend, äusserte, und die diesbezüglichen Aussagen somit leicht überprüfbar gewesen wären. Schliesslich wäre im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren abzuklären gewesen, inwiefern sich die im Heimatland ausgeübten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie deren Verwandten auswirken und ein erhöhtes Risikoprofil darstellen könnten. Es ist festzustellen, dass dem Entscheid der Vorinstanz auch an Begründungsdichte fehlt, und weder das Militärdienstbüchlein noch die Ausführungen der Ehefrau, welche sich auf seine Fluchtgründe abstützen, berücksichtigt worden sind. Sofern Kopien des Militärbüchleins verlangt werden, sind diese bei der Vorinstanz zu beantragen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-

D-2744/2020 stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 7.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung der Akten der Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen, und das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Ehefrau koordiniert zu behandeln. Insbesondere wird für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das im Original eingereichte Militärbüchlein beizuziehen und zu übersetzen sein. Weiter wird sich die Vorinstanz mit dem zweiten, auf Beschwerdeebene eingereichten, Marschbefehl zu befassen haben, wie auch den Ausführungen der Ehefrau gebührend Rechnung tragen. Anschliessend ist dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass seine politischen Aktivtäten und diejenigen seiner Ehefrau zu beleuchten sein werden. 7.3 Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die dem

D-2744/2020 Gericht vorliegende Kostennote auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Ehefrau (gleiche N-Nummer) beinhaltet, werden die Parteikosten hälftig dem Beschwerdeführer und hälftig der Ehefrau zugesprochen. Die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Kostennote vom 27. Mai 2020 weist einen Aufwand von Fr. 3'474.– (14,66 Stunden à Fr. 236.95 [inkl. MwSt.]) und einen Pauschalbetrag für die entstandenen Auslagen von Fr. 54.– auf. Die geltend gemachten Aufwendungen, welche nach dem Ergehen des Urteils anfallen (wie etwa Kenntnisnahme und das Weiterleiten des Urteils, die persönliche Eröffnung sowie das Abschliessen des Dossiers), werden praxisgemäss nicht vergütet. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 wurde die Kostennote um einen weiteren Aufwand von Fr. 571.– (2,41 Stunden à Fr. 236.95) und Dolmetscherkosten von insgesamt Fr. 203.– ergänzt. Die Kosten belaufen sich somit insgesamt auf Fr. 4'302.– (inklusive Auslagen und MwSt.), womit dem Beschwerdeführer demnach Fr. 2’151.– (inklusive Auslagen und MwSt.) auszurichten sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2744/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 23. April 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2’151.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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