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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2012 D-2742/2012

18. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,822 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2741//2012 D-2742/2012

Urteil v o m 1 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien

1. A._______, geboren (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren (…), und deren gemeinsame Kinder 3. C._______, geboren (…) 4. D._______, geboren (...), 5. E._______, geboren (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N (…).

D-2741/2012 D-2742/2012 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 23. November 2011 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ Asylgesuche einreichten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 7. Dezember 2011 im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 22. März 2012 in G._______ angehört (Anhörung).

A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Roma und hätten vor ihrer Ausreise aus Serbien mit ihren Kindern in der Stadt H._______ gewohnt. Im Jahre 2006 habe der Beschwerdeführende 1 für die Beerdigung seines Vaters Geld von einem Kreditgeber ausgeliehen. Dieser habe die Zinsen auf dem Darlehen in der Folge drastisch erhöht und verlange nun den zehnfachen Betrag zurück. Ihnen sei es nicht möglich, die geforderte Summe zu bezahlen, weshalb der Kreditgeber die Familie bedroht habe. Der Beschwerdeführende 1 habe deswegen bei der Polizei Anzeige erstattet, weshalb gegen den Kreditgeber ein Verfahren eröffnet worden sei. Bevor jedoch ein Gerichtsurteil ergangen sei, seien sie am 22. November 2011 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführende 1 brachte anlässlich der Befragungen in Ergänzung dazu vor, im Jahre 2007 habe er für einen Wahlkandidaten der Roma-Union Wahlkampf betrieben. Nachdem dieser die Wahlen gewonnen habe, habe er seine Wahlversprechen jedoch nicht eingehalten, weshalb er (Beschwerdeführende 1) von der Roma-Bevölkerung unter Druck gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführende 2 machte anlässlich der Befragungen zusätzlich geltend, ihr Ehemann sei wegen der Probleme mit dem Kreditgeber unter grossem Stress gestanden. Er habe sie geschlagen und psychisch malträtiert, weshalb sie sich habe scheiden lassen wollen. Sie habe mehrmals die Polizei verständigt. Wegen der Eheprobleme habe sie zwei Selbstmordversuche unternommen. Sie sei in ein Spital eingewiesen worden, wo sie einer Sozialarbeiterin gesagt habe, sie wolle in ein Frauenhaus. Es sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es keinen Platz für sie in diesem Frauenhaus gebe. Daraufhin sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe mit ihrem Mann eine Ehetherapie beginnen wollen. Doch sei ihnen auch dies verweigert worden. Anschliessend hätten sie sich zusammengerauft und seither gehe es wieder gut in der Ehe.

D-2741/2012 D-2742/2012 Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen. A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verfahren vor der Vorinstanz unter anderem einen Auszug aus dem Eheregister, mehrere Auszüge aus dem Geburtsregister, mehrere Staatsangehörigkeitsausweise, ein fremdsprachiges Schreiben der Roma-Union sowie diverse fremdsprachige medizinische Dokumente zu den Akten. B. B.a Mit zwei separaten Verfügungen vom 30. April 2012 – eröffnet am 2. Mai 2012 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.

B.b In der den Beschwerdeführenden 1 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dieser mache geltend, er werde von seinem Kreditgeber bedroht, da er diesem den Kredit nicht zurückzahlen könne. Er habe ihn bei der Polizei angezeigt und es sei ein Gerichtsverfahren gegen den Kreditgeber eröffnet worden. Vorliegend sei festzuhalten, dass der serbische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren; vom Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die dem Betroffenen objektiv zugänglich sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend klarerweise gegeben. Zusammenfassend sei demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Deshalb seien die geltend gemachten, respektive befürchteten Übergriffe des Kreditgebers auf den Beschwerdeführenden 1 im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die weiteren Probleme betreffend seine Aktivität für die Roma-Union bezögen sich auf das Jahr 2007. Der Beschwerdeführende 1 sei mittlerweile nicht mehr Mittglied der Roma-Union. Im Übrigen seien seine Probleme nicht derart intensiv gewesen, dass sie einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt und dadurch ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. Somit bestehe kein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführenden 1. Seine

D-2741/2012 D-2742/2012 Asylvorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. B.c In der die Beschwerdeführenden 2 bis 5 betreffenden Verfügung wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführende 2 habe geltend gemacht, sie habe sich wegen der Gewaltausbrüche ihres Ehemannes von diesem scheiden lassen wollen. Sie habe in einem Frauenhaus Schutz gesucht, sei jedoch abgewiesen worden, da es keinen Platz mehr gehabt habe. Sie meine, sie sei abgewiesen worden, da sie der Minderheit der Roma angehöre. Sie habe auch die Polizei gerufen, die zu ihnen nach Hause gekommen sei und mit dem Ehemann geredet habe. Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, sei festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Das Minderheitengesetz gewähre den Minoritäten verschiedene Rechte, insbesondere das Recht auf Schulbildung in ihrer Muttersprache. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die im Sachverhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Auch wenn – gerade in patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen – erfahrungsgemäss die Bereitschaft der Behörden, sich in Familienkonflikte einzumischen, nicht gross sei, könne deswegen nicht kausal auf den fehlenden Schutzwillen des Staates geschlossen werden. Für die Beurteilung des effektiven Schutzes durch den Staat werde grundsätzlich vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführende 2 im Heimatland um Schutz nachgesucht habe beziehungsweise eine Anzeige erstattet worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Polizei angemessen reagiert, als die Beschwerdefüh-

D-2741/2012 D-2742/2012 rende 2 sie kontaktiert habe. Die Beschwerdeführende 2 habe zwar gemeint, die Polizei sei lediglich zu ihr nach Hause gekommen und danach wieder gegangen. Jedoch habe die Beschwerdeführende 2 ihren Ehemann nicht angezeigt, weshalb die Polizei auch nicht zu einem weitergehenden Vorgehen verpflichtet gewesen sei. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführende 2 habe im Weiteren geltend gemacht, sie sei wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht in einem Frauenhaus aufgenommen worden. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM gebe es in Serbien staatliche Frauenhäuser und etliche, welche von ausländischen NGO's geführt würden. Diese seien verpflichtet, alle Frauen aufzunehmen. Frauen, welche Opfer von Gewalt geworden seien, würden in der Regel durch eine Sozialarbeiterin überwiesen. Dies sei auch im vorliegenden Fall geschehen. Ausserdem gebe es spezifische Frauenhäuser und Beratungsstellen für Roma-Frauen. Deshalb könne dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführende 2 nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit von einem Frauenhaus abgewiesen worden sei, nicht gefolgt werden. Im Übrigen möchte sich die Beschwerdeführende 2 im Moment nicht mehr von ihrem Ehemann scheiden lassen. Ihre Eheprobleme hätten sich bereits vor ihrer Ausreise verbessert und seit sie in der Schweiz seien, hätten sie keine Probleme mehr. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2 hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. C. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Mai 2012 (Poststempel: 19. Mai 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negativen Verfügungen des BFM und beantragten sinngemäss, es sei in Gutheissung der Beschwerde ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die Asylgesuche gutzuheissen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügungen vom 23. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang der Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten.

D-2741/2012 D-2742/2012 Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass der Beschwerdeführende 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 bis 5 je einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 7. Juni 2012 zu bezahlen hätten. E. Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 31. Mai 2012) machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie könnten die geforderten Beträge nicht bezahlen und stellten sinngemäss ein Gesuch um Erlass der verlangten Kostenvorschüsse. Der Eingabe lagen zwei Fürsorgebestätigungen vom 30. Mai 2012 bei. F. Mit Zwischenverfügungen vom 4. Juni 2012 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass der Kostenvorschüsse ab und verfügte, dass die einverlangten Kostenvorschüsse von je Fr. 600.– bis zum 7. Juni 2012 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen seien. G. Am 7. Juni 2012 gingen die Kostenvorschüsse bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

D-2741/2012 D-2742/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen sind die Beschwerdeverfahren bezüglich des Beschwerdeführenden 1 (Ehemann/Vater) und der Beschwerdeführenden 2 bis 5 (Ehefrau/Kinder) zu vereinigen, weshalb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden wird. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-

D-2741/2012 D-2742/2012 chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. die Ziffern I, Bst. B.b und B.c vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen sind. Die nunmehr geltend gemachte Behauptung, wonach der Kreditgeber den Beschwerdeführenden 1 bei der Polizei angezeigt habe, woraufhin ein Gerichtsverfahren gegen ihn (Beschwerdeführenden 1) eröffnet worden sei, welches er unterdessen verloren habe, ist als unglaubhaft zu erachten, da der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen Derartiges mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr geltend machte, er habe bei der Polizei Anzeige gegen den Kreditgeber erstattet, weshalb gegen diesen ein Verfahren eröffnet worden sei (BFM-Akten A 14/10 S. 5 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift vorbringen, sie fürchteten sich bei einer Rückkehr nach Serbien vor der Belgrader Mafia, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie solches anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnten. Abgesehen davon wäre es ihnen bei einer Bedrohung durch die Mafia möglich, bei den serbischen Behörden um Schutz zu ersuchen.

5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat dem-

D-2741/2012 D-2742/2012 nach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50

D-2741/2012 D-2742/2012 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückschiebung in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

7.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Serbien ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Zur Lage http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818

D-2741/2012 D-2742/2012 der Roma in Serbien hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Urteil vom 18. September 2009 ausführlich geäussert (vgl. BVGE 2009/51). Es stellte unter anderem fest, aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit seien Roma generell unterschiedlichen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt und ihre Lage in wirtschaftlicher und sozialer Sicht sei allgemein schwierig. Auch wenn Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, erreichen diese jedoch im Allgemeinen nicht ein Ausmass, welches einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5714/2009 vom 13. November 2009). 7.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in Serbien leben (A 5/14 S. 5, A 6/14 S. 5), so dass die Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem Land verfügen. Zudem besitzt der Beschwerdeführende 1 in H._______ ein grosses Haus (A 14/10 S. 2), das die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Serbien bewohnt haben und in das sie zurückkehren können. Überdies verfügt der Beschwerdeführende 1 über Berufserfahrung als (…) und als (…), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren und für sich und seine Familie sorgen. Bei der Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführende 2 (vgl. A 15/13 S. 11), unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die Beschwerdeführende 2 kann ihre allenfalls immer noch vorhandenen psychischen Probleme – falls nötig – in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen, zumal die medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Sollten gravierende Eheprobleme auftreten, ist es ihr überdies zumutbar, sich für Unterstützung an die entsprechenden staatlichen Stellen oder an die vorhandenen privaten Organisationen zu wenden.

D-2741/2012 D-2742/2012 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist daher insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den am 7. Juni 2012 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2741/2012 D-2742/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit den am 7. Juni 2012 von den Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Robert Galliker Matthias Jaggi

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