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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2008 D-2738/2008

6. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,534 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2738/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . M a i 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Algerien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2738/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er vom BFM am 24. Januar 2008 im EVZ in Chiasso kurz befragt und am 1. April 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für sein Asylgesuch angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm eine islamistische Gruppierung mit dem Tod gedroht habe, falls er weiterhin für den Staat arbeite, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, er stamme aus X._______, habe bis zu seiner Ausreise im Elternhaus bei seinem Vater gewohnt und nach dem Abschluss seiner Schulzeit im Jahre ____ nie gearbeitet, respektive sei bis zum Sommer 2007 selbständig diversen Tätigkeiten und Handelsgeschäften nachgegangen, dass er die letzten Monate vor seiner Ausreise – von August 2007 bis Dezember 2007 – bei der staatlichen B._______ eine Arbeit als Gruppenführer angenommen habe, respektive an der Loge des Werks tätig gewesen sei und die ein- und ausgehenden Leute registriert habe, dass ihm am 29. November 2007 (vgl. act. A1, S. 6) beziehungsweise am 5. oder 6. Dezember 2007 (vgl. act. A13, S. 5) von Seiten einer Gruppierung – mutmasslich von der GSPC oder der Al-Kaida der Maghreb Länder – die Aufforderung zugegangen sei, seine Arbeit für den Staat aufzugeben, mithin ihm ein Stück Leichentuch und ein kleine Seife zugesandt worden seien, was eine klare Todesdrohung sei, dass beispielsweise ein Journalist auch eine solche Drohung erhalten, jedoch weiter gearbeitet habe, worauf er glaublich im Oktober oder im September 2007 umgebracht worden sei, dass die Al-Kaida bekanntlich auch viele Polizisten und Gendarmen auf diese Weise bedrohe, D-2738/2008 dass er seine Stellung nicht habe aufgeben können, da er sich – nach einem dreimonatigen Praktikum (von August bis Oktober 2007) – bei seinem Arbeitgeber für 5 Jahre verpflichtet gehabt habe, dass er im Falle einer Kündigung eine Konventionalstrafe hätte bezahlen müssen, respektive Probleme mit den Behörden bekommen hätte, dass er über den Drohbrief mit einem Schulfreund gesprochen habe, welcher bei der Polizei arbeite, worauf ihm dieser gesagt habe, eine Anzeige bringe nichts, da die Polizei nicht jeden Bürger schützen könne, dass er sich vor diesem Hintergrund am 3. oder 4. Dezember 2007 zur Ausreise aus Algerien entschlossen habe (vgl. act. A1, S. 6 Mitte), dass er am 17. oder 18. Dezember 2007 nach Y._______ gegangen sei, von wo er am 20. oder 21. Dezember 2007 seine Heimat auf dem Seeweg in Richtung Sardinien verlassen habe (vgl. act. A13, S. 7), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung ferner geltend machte, im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, wegen Landesdesertion festgenommen und verhört zu werden, da ihm ein Bekannter berichtet habe, dass die Polizei nach seiner Ausreise mehrfach bei ihm zuhause wegen „Verlassens der Arbeitsstelle“ erschienen sei (vgl. act. A13, S. 10), dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Januar 2008 angab, er verfüge über einen 1992 abgelaufenen Reisepass und eine 1997 abgelaufene Identitätskarte, welche er jedoch zuhause gelassen habe, dass er auf Nachfrage hin ausführte, als Identitätspapier habe ihm stets sein Ausweis über den geleisteten Militärdienst genügt, und ferner geltend machte, er habe sich überlegt, einen Brief nach Hause zu schreiben, dies aber bisher noch nicht getan, da er noch keine fixe Adresse in der Schweiz habe (vgl. act. A1, Ziff. 13), dass er anlässlich der Anhörung vom 1. April 2008 angab, er habe vor etwa 15 Tagen eine Person gebeten, ihm seinen Pass und seine Identitätskarte aus Algerien mitzubringen (vgl. act. A13, S. 3), D-2738/2008 dass er ferner das Nachreichen des angeblich erhaltenen Drohbriefes, weiterer Beweismittel und insbesondere auch seiner Militärkarte in Aussicht stellte (vgl. act. A13, S. 5 unten, S. 7, S. 8 oben und S. 11), dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2008 - eröffnet am 22. April 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zum einen wegen Unglaubhaftigkeit und zum andern mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 28. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte, dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsgründen festhielt und geltend machte, er habe aus entschuldbaren Gründen keine Papiere eingereicht, mithin er sich – wie beim BFM erwähnt – via einen Bekannten um das Beibringen seiner Papiere bemüht habe und die Papiere noch nachreichen werde, wozu ihm noch ein Monat Aufschub einzuräumen sei, D-2738/2008 dass er ferner geltend machte, in seinem Fall könne nicht von einem offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen ausgegangen werden, da der vorgebrachten Bedrohung von Seiten einer terroristischen islamistischen Gruppierung flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme und er zudem eine Bestrafung von Seiten des Staates wegen Vertragsbruchs zu gewärtigen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, D-2738/2008 dass der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb das Gesuch um Ansetzung einer Beweismittelfrist (zwecks Beschaffung von Papieren) abzuweisen und aufgrund der vorliegenden Akten in der Sache zu entscheiden ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), D-2738/2008 dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran das (erneute) in Aussicht stellen der Nachreichung von Identitätspapieren insbesondere angesichts der nachfolgenden Erwägungen nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass das BFM in seinen Erwägungen zutreffend zum Schluss gelangt, es seien keine entschuldbaren Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) für das Nichteinreichen von Identitätspapieren innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden gegeben, dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge mit seinem Reisepass, seiner Identitätskarte und seinem Militärausweis über verschiedene rechtsgenügliche Papiere, unterdrücke diese jedoch bewusst, indem er deren Vorlage offenkundig immer weiter hinauszuzögern versucht, dass insbesondere das Vorbringen, eine postalische Übermittlung sei nicht möglich, da die Post in die Schweiz kontrolliert würde und so die Behörden seinen Fluchtort erfahren könnten, als Schutzbehauptung zu werten ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2, Bst. a) – von Ungereimtheiten und Widersprüchen durchsetzt sind, dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, im Verlauf der Befragungen die Datierung der angeblichen Ereignisse wechselhaft ausfiel und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, D-2738/2008 dass sich zudem die wiederholt als Beispiel angerufene angebliche Bedrohung und Ermordung eines bekannten Journalisten am ehesten mit den Ereignissen in Algerien von Mitte bis Ende der 1990er Jahre vereinbaren lässt, in dieser Form jedoch keinen aktuellen Hintergrund aufweist, dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner viermonatigen Tätigkeit in einer Loge bei einer _______ in das Visier der terroristischen Organisationen geraten sein soll, dass sich vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsumstände schliessen lässt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe betreffend die angeblich zutreffende rechtliche Qualifikation der behaupteten Verfolgung nicht geeignet sind, die offenkundig mangelnde Substanz der Gesuchsvorbringen aufzuwiegen, dass zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen auf Erwägungen über deren allfällige flüchtlingsrechtliche Relevanz verzichtet werden kann, dass der Beschwerdeführer im Resultat keinerlei Gefährdungslage nachvollziehbar machen kann, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor- D-2738/2008 läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher in Algerien während Jahren selbständig sein Auskommen fand und dessen Vater weiterhin in X._______ wohnhaft ist – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage im Algerien nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, D-2738/2008 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2738/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - _______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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