Abtei lung IV D-273/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Maître Jean Oesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-273/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – Angehörige der türkischen Minderheit in Kosovo – am 9. Oktober 2002 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Laufe des Jahres 2002 widerholt in ihrer Bäckerei in Z._______ von Albanern aufgrund ihrer türkischen Ethnie und ihrer vermeintlichen Kollaboration mit den Serben – weil sie ihre Bäckerei während des Krieges weiter offen gehalten hätten – eingeschüchtert worden und es sei ihnen ein Bombenanschlag angedroht worden, dass sie sich deswegen an die Behörden gewendet, diese aber nichts unternommen hätten und die Einschüchterungen weitergegangen seien, dass das BFF (ab 1.1.05 BFM) mit Entscheidung vom 8. August 2003 die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien nicht asylrelevant, da es in Kosovo keine systematische Vertreibungskampagne gegen ethnische Minderheiten gäbe und die internationalen Schutztruppen zudem gewillt und in der Lage seien, diese zu beschützen, dass eine gegen diesen Entscheid des BFF erhobene Beschwerde von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Oktober 2006 abgelehnt wurde, dass sie dabei zur Begründung einerseits die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Frage stellte und anderseits ausführte, es bestehe keine zukünftige Verfolgungsgefahr, da die türkische Minderheit in Kosovo gut integriert sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Schweiz gemäss eigenen Angaben am 15. Dezember 2006 verliessen und in ihren Heimatstaat zurückkehrten, welchen der Beschwerdeführer am 3. November 2008 wieder verliess, um am 5. November 2008 erneut in D-273/2009 die Schweiz einzureisen, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Y._______ vom 12. November 2008 sowie der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr seien er und seine Frau von den Albanern weiterhin belästigt worden, hätten einen Abrissbeschluss für ihren Laden erhalten, und sein Neffe sei nach einem Streit mit den Albanern verschwunden, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – eröffnet am 15. Dezember 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, dass es dabei zur Begründung ausführte, es sei in den vergangenen Jahren in Kosovo zu keinen Vertreibungen von Minderheiten gekommen, die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu und die internationalen Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) seien in der Lage, diese zu beschützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem nicht belegt seien und er aus dem Abrissbeschluss gegen das Geschäft seines Bruders und dem Verschwinden seines Neffen für seine Person keine Asylrelevanz herleiten könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, ihre Bäckerei sowie fünf weitere Geschäfte von türkischen Inhabern in der gleichen Strasse seien inzwischen aufgrund ihrer Ethnie abgerissen worden, obwohl eine Behörde in Pristina den Abriss verboten habe, dass er das Schreiben der erwähnten Behörden und eine DVD mit Fotos von seinem zerstörten Geschäft als Beweismittel einreichte, D-273/2009 dass er zudem die Behauptung des BFM bestritt, wonach sich die Sicherheitslage für ethnische Minderheiten in Kosovo verbessert habe und die Polizei deren Schutz gewährleisten könne, dass in formeller Hinsicht um die Aufhebung der Ausreisefrist sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2009 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses Frist bis zum 12. Februar 2009 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Februar 2009 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-273/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Akten die Erwägungen des BFM und damit der angefochtene Entscheid im Resultat überzeugen, dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch nichts wesentlich Neues vorzubringen vermag, sondern sich, wie auch von ihm eingeräumt (B1 S. 5), im Wesentlichen auf die gleichen Vorbringen wie anlässlich seines ersten Asylgesuches beschränkt, dass demnach die geltend gemachten Vorbringen durch die ARK mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 unter Abweisung der Beschwerde bereits beurteilt worden sind, dass sich zwar die allgemeine Situation inzwischen insofern verändert hat, als sich Kosovo am 17. Februar 2008 für unabhängig erklärte, D-273/2009 dass sich dabei jedoch die Situation insbesondere der Minderheit der Türken in Kosovo nicht verändert und die Lageanalyse des Entscheides der ARK vom 6. Oktober 2006 nach wie vor Gültigkeit hat, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahre in Kosovo verblieben ist und die geltend gemachten verbalen Übergriffe einzelner Albaner nicht als Verfolgung zu werten sind, dass ausserdem vom Schutzwillen und von der Schutzmöglichkeit der Behörden in Kosovo auszugehen ist, dass es zudem nicht überwiegend glaubhaft ist, dass der gemäss eigenen Angaben inzwischen erfolgte Abriss der Bäckerei seiner Familie aus ethnisch motivierten Gründen geschehen ist und nicht beispielsweise sicherheitspolizeiliche Gründe dahinter stehen, dass eine derartige staatliche Diskriminierung aufgrund der aktuellen Berichte über die Lage in Kosovo nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Schreiben der Behörde aus Pristina nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da dieses lediglich den Willen der zentralen Behörden belegt, den Abriss zu verhindern, weshalb auf die Übersetzung dieses Dokumentes zu verzichten ist, dass zudem die Aktualität dieses Dokumentes in Frage zu stellen ist, da es auf den 17. Juni 2004 datiert ist, der Beschwerdeführer jedoch bei der Erstbefragung aussagte, er und seine Frau hätten den Abrissentscheid erst vor zirka einem Monat, also im Oktober 2008, erhalten, dass er aus dem Verschwinden seines Neffen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal die Umstände dieses Verschwindens unklar bleiben, sei doch der Neffe laut Aussagen des Beschwerdeführers davor zwei Monate im Gefängnis gewesen, weil er bei einer Schlägerei jemanden verletzt habe, und anschliessend ins Ausland geflüchtet (B1 S. 6), ohne dass die Familie wisse wohin, dass die Vorinstanz damit insgesamt zu Recht feststellte, die geltend gemachten Vorbringen stellten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, weshalb sie das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-273/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-273/2009 dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Abschluss, langjährige Berufserfahrung als Bäcker und ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-273/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der angefochtenen Verfügung) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - B._______ Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 9