Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2711/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Mai 2004 / N_________
D-2711/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. Dezember 2013 unter anderem angab, am 3. Oktober 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass das BFM gestützt auf diese Angabe die italienischen Behörden am 7. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das BFM mit - am 16. Mai 2014 eröffneter - Verfügung vom 12. Mai 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2013 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter, auf den 19. Mai 2014 datierter Formularbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die – mit Vollmacht vom 20. Mai 2014 mandatierte – Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Mai 2014 die Beschwerde des Beschwerdeführers ergänzte, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-2711/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
D-2711/2014 dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Übernahme am 7. März 2014 erfolgte, weshalb sich vorliegend die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Kriterien der Art. 5-14 Dublin-II-VO stützt (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO), im Übrigen jedoch die Bestimmungen der Dublin-III-VO anzuwenden sind, dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO (vorliegend Art. 5-14 Dublin-II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zudem jeder Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung fest-
D-2711/2014 gelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. Dezember 2013 unter anderem angab, am 3. Oktober 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass das BFM gestützt auf diese Angabe die italienischen Behörden am 7. März 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Bst. b Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass daher die Behauptung in der Beschwerdeeingabe der Rechtsvertreterin, wonach die "Untätigkeit der italienischen Behörden gegenüber dem Gesuch des BFM ein weiterer Anhaltspunkt dafür sei, dass die italienischen Behörden sich nicht als zuständig erachteten", unzutreffend ist, dass auch die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach es "in Italien keine Fingerabdrücke von ihm gebe", nichts an der festgestellten Zuständigkeit der italienischen Behörden zu ändern vermag, hat doch der Beschwerdeführer selbst angegeben, über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist zu sein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung nach Italien angab, dass das Schiff, auf welchem er nach Italien gereist sei, vor der Küste Italiens zu brennen begonnen habe und er mehr als vier Stunden im Wasser gewesen sei, dass bei diesem Schiffsunglück auch Freunde von ihm gestorben seien und er immer noch die Schreie der Ertrinkenden höre, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren möchte, zumal die Lebensbedingungen in Italien sehr schlecht seien, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45
D-2711/2014 dass das Anliegen des Beschwerdeführers, nicht an den Ort des Unglücks zurückkehren zu wollen, nachvollziehbar ist, sich indessen daraus kein zwingender Grund dafür ergibt, nicht nach Italien zurückzukehren, zumal die italienischen Behörden die notwendige Hilfe zu seiner Rettung leisteten und ihn aufnahmen, dass der Beschwerdeführer unter Einreichung von entsprechenden Anmeldeformularen auf Beschwerdeebene geltend machte, sich in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung zu befinden und Probleme mit den Augen zu haben, was auf den vierstündigen Aufenthalt im Meer zurückzuführen sei, dass auch diese Beeinträchtigungen nicht geeignet sind, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, dass Italien Vertragspartei der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) ist, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84- 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
D-2711/2014 von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu beanstanden ist, dass an dieser Einschätzung die geltend gemachte Tatsache, dass der Beschwerdeführer psychiatrischer und medizinischer Behandlung bedürfe, nichts ändert, kann sich dieser doch nach einer Überstellung nach Italien an die zuständigen Behörden wenden und eine allfällige medizinische und psychiatrische Behandlung dort in Anspruch nehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
D-2711/2014 inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren des prozessual bedürftigen Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2711/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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