Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2710/2011 Urteil v om 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (…).
D2710/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den Vollzug verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. August 2010 die von den Beschwerdeführenden hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung erhobene Beschwerde abwies, dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 9. September 2010 einräumte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2011 – eröffnet am 29. April 2011 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 6. September 2010 kostenpflichtig abwies und die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 10. Juli 2009 feststellte, dass es weiter festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht seien ausführlich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen, dass die Einzelfallprüfung zudem ergeben habe, dass für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kosovo die Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage bestehe, dass im Wiedererwägungsgesuch in dieser Hinsicht keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht würden, dass aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht zu entnehmen sei, die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) benötige ärztliche Behandlung, die in Kosovo nicht gewährleistet wäre, oder dass ihre gesundheitliche Situation derart wäre, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste,
D2710/2011 dass eine psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin – unabhängig von der Ursache – nach Bedarf in Kosovo fortgesetzt werden könne, dass zum schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ferner festzuhalten sei, dass dieses Phänomen (depressive Entwicklung bei Asylsuchenden nach Ablehnung von deren Asylgesuchen) einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegenstehe, dass es umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht verschärfen würden, dass sich zur Frage der Staatsangehörigkeit das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ausführlich geäussert und in diesem Zusammenhang festgestellt habe, dass keine praktischen Vollzugshindernisse bestünden, dass den Vollzugsakten darüber hinaus nicht zu entnehmen sei, die zuständigen kosovarischen Behörden hätten Einwände gegen die Rückkehr der Beschwerdeführenden, dass die eingereichten Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführenden nicht geeignet seien, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen, zumal bis anhin von einer relativ kurzen Verfahrensdauer gesprochen werden könne, dass zum Aspekt des Kindswohl unter anderem festzuhalten sei, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder (…) die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen sein dürften, weshalb nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden könne, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte, dass die Beschwerdeführenden ferner den grössten Teil ihres bisherigen Lebens in ihrem angestammten Kulturkreis verbracht und folglich nicht in eine fremde Kultur und Umgebung zurückzukehren hätten,
D2710/2011 dass es den Beschwerdeführenden frei stehe, Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen, was in der Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Organisation der Ausreise oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden könne, dass die Beschwerdeführenden durch ihre erstmandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten und Entschädigungsfolge beantragen liessen, es sei die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und es seien umgehend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und den Beschwerdeführenden Frist bis zum 16. Juni 2011 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200. angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, beim momentanem Stand der Akten dürfte keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 10. Juli 2009 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegen, zumal die Beschwerdeführenden lediglich Sachumstände vorbringen würden, die sie bereits im Rahmen der ordentlichen Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Grundzügen eingebracht hätten respektive hätten einbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren einer einlässlichen Würdigung unterzogen worden sei,
D2710/2011 dass insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) in Erwägung 4.3.3. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2010 abgehandelt worden seien, dass eine Überprüfung der Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht ergeben würde, dass diese nicht zu beanstanden sein dürften, dass das Bundesamt mit Verweis auf besagtes Urteil des Bundesverwaltungsgericht (Anmerkung des Gerichts: E. 4.4. des Urteils) dargelegt habe, weshalb die Frage der Staatsangehörigkeit keine praktischen Vollzugshindernisse darstellen würden, dass es die Unterlagen hinsichtlich der Integration für das vorliegende Verfahren zutreffend als nicht von wesentlicher Bedeutung gehalten und überdies im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 9.3 S. 367 ff.) den Aspekt des Kindswohl zu Recht verneint haben dürfte, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der bereits im ordentlichen Verfahren festgestellte Sachverhalt nochmals wiederholt werde, dass die Beschwerdeführenden im Grunde genommen bloss eine andere – zu ihren Gunsten ausfallende – Beurteilung des geltend gemachten und bereits gewürdigten Sachverhaltes anstreben würden, eine entscheidende und massgebende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung indessen grundsätzlich unterbleibe, dass eine Wiedererwägung aber nicht in Betracht falle, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
D2710/2011 dass dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungshindernisse entgegen stehen dürften, dass dementsprechend die in der Beschwerde formulierten Begehren von vornherein aussichtslos sein dürften, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass mit Eingabe vom 27. Juni 2011 die Mandatsanzeige durch die zweitmandatierte Rechtsvertreterin erfolgte, dass die erstmandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Juli 2011 die Mandatsniederlegung mitteilte, dass die zweitmandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2011 die Mandatsniederlegung mitteilte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 19. April 2011, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 6. September 2009 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
D2710/2011 dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 19. April 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern,
D2710/2011 dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jedes Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde da aussichtslos keine Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2010 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 16. Juni 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D2710/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D2710/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 16. Juni 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Alfred Weber Versand: