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Bundesverwaltungsgericht 10.03.2017 D-271/2017

10. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,864 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-271/2017

Urteil v o m 1 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).

D-271/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, tibetischer Ethnie zu sein und aus Tibet (Volksrepublik China) zu stammen, wo sie im Alter von sechzehn Jahren durch zwei chinesische Polizisten vergewaltigt worden sei und durch eine spätere Auseinandersetzung mit zwei chinesischen Polizisten im (…) in den Fokus der chinesischen Behörden geraten sei und aus Furcht vor behördlichen Behelligungen ihren Heimatstaat im Oktober 2012 verlassen habe, dass das SEM mit am 25. März 2015 eröffnetem Entscheid vom 20. März 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2015 eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mangels vollständiger Sachverhaltsfeststellung guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass die Fachstelle LINGUA des SEM am 31. Mai 2016 eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin und eine linguistische Analyse ihrer Sprechweise durchführte, wobei der daraus resultierende LINGUA-Bericht vom 24. Juni 2016 zum Schluss gelangte, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region in Tibet (von ihrer Geburt bis im Jahre 2012) gering sei, dass das SEM mit Schreiben vom 7. Juli 2016 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts gewährte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2016 zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung Stellung nahm, dass das SEM mit am 19. Dezember 2016 eröffnetem Entscheid vom 16. Dezember 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde,

D-271/2017 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Rechtsverbeiständung sowie unentgeltliche Prozessführung ersuchte, dass der Eingang der Beschwerde am 17. Januar 2017 vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung abwies, einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 3. Februar 2017 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-271/2017 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, der inneren Logik entbehren, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2012 in Tibet gelebt, dass sie dieses Vorbringen indessen nicht zu belegen vermochte und keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass zunächst hervorzuheben ist, dass – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – der LINGUA-Experte aufgrund der durchgeführten linguistischen Analyse zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region (B._______, Tibet), sondern

D-271/2017 sehr wahrscheinlich in einer tibetischen Exilgemeinde ausserhalb Chinas sozialisiert worden, wobei die Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin das Resultat der linguistischen Analyse stützen würden, dass diese Analyse zwar kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG darstellt, ihr aber erhöhter Beweiswert zukommt, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1), dass die vorliegende LINGUA-Analyse diese Anforderungen erfüllt, zumal sie nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet sowie schlüssig und nachvollziehbar begründet worden ist, dass ferner im Rahmen der landeskundlich-kulturellen Analyse auch die korrekten Angaben der Beschwerdeführerin angeführt respektive berücksichtigt worden sind, dass die Beschwerdeführerin gemäss LINGUA-Bericht wenige Kenntnisse über die Geografie ihrer angeblichen Herkunftsregion wie auch über die lokalen Lebensverhältnisse vorweisen konnte, dass sie angab, sie stamme aus dem Dorf C._______ in der Gemeinde D._______ des Kreises D._______ im Provinzbezirk B._______, dass sie in Bezug auf die administrative Einteilung ihrer angeblichen Herkunftsregion gemäss dem LINGUA-Bericht teilweise falsche Angaben gemacht hat, indem sie beispielsweise erklärt hat, Scheegaa sei eine Gemeinde, obwohl D._______ tatsächlich nur ein Marktflecken ist, dass sie B._______ als Provinzbezirk bezeichnete, obwohl B._______ seit (…) kein Provinzbezirk mehr ist, sondern ein Gebiet und die Bezeichnung Provinzbezirk auch ausserhalb der Verwaltung nicht mehr verwendet wird, dass sie zwar auf die Frage nach geografischen Chrakateristika ihrer Herkunftsregion zutreffend den Berg (…) nannte, dass sie aber einen Berg, an den sie sich klar erinnern müsste, nicht genannt hat, nämlich den in ihrem angeblichen Heimatkreis liegenden Mount Everest, dass ihre Aussagen, wonach der (…) und der (…) zu ihrem angeblichen Heimatort nahegelegene Flüsse seien, zwar korrekt sind,

D-271/2017 dass sie aber bekannte und nahe zu ihrem angeblichen Heimatort liegende Flüsse, wie den (…) sowie den (…), auf mehrmaliges Nachfragen nicht genannt hat, dass zwei Distanzangaben zutreffend ausgefallen sind, darunter die Distanz zwischen E._______ und D._______, ihrer angeblichen Heimatgemeinde, dass sie auf die Frage welche Orte sie schon besucht habe, das am Fusse des Mount Everest gelegene Kloster Rongphu Gonpa nannte, jedoch das bedeutend näher zu ihrem angeblichen Heimatort gelegene Kloster (…) , nicht erwähnte, dass sie erklärte, sie sei selber nicht zur Schule gegangen, aber dennoch insbesondere in der Lage war, die an der Schule unterrichteten Fächer aufzuzählen, gleichzeitig jedoch zu den Anzahl Schuljahren in der Grundschule unzutreffende Angaben machte, dass sie zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines Personalausweises und zu deren Beschaffenheit realitätswidrige Aussagen machte, obwohl sie angab, sie habe sich in den Jahren (…) und (…) jeweils einen Personalausweis ausstellen lassen, dass sie vorbrachte, sie sei Bäuerin gewesen, zwar Angaben zur Grösse der von ihrer Familie bewirtschafteten Felder und zu den angepflanzten Feldfrüchten machen konnte, jedoch das in Zentraltibet gängige Wort für Tomate nicht kannte, dass die von ihr genannten Preise für gängige Lebensmittel teilweise nicht plausibel aufgefallen sind, dass ihre Sprache gemäss LINGUA-Bericht in den Bereichen der Phonetik/Phonologie und der Morphologie Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine aufweisen und weniger mit dem B._______-Dialekt, dass auf der Ebene des Lexikons die exiltibetischen Wörter offenbar überwogen und nur wenige B._______-spezifische Wörter zu beobachten waren, dass ihre Chinesisch-Kenntnisse angesichts ihres Alters und ihrer angeblichen regionalen Herkunft unerwartet rudimentär ausgefallen sind,

D-271/2017 dass die sachverständige Person insgesamt zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben im Gebiet B._______ in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei, dass diese Schlussfolgerung aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit des Anhörens der Gesprächsaufzeichnung in den Räumen des SEM Gebrauch machte und dazu eine Beschwerdeergänzung einreichte, dass es der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, dem Vorhalt der Unkenntnis hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunftsregion etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ihr vorgebrachtes Argument, sie habe in einem kleinen Dorf gewohnt und ihre Familie habe nicht vom Tourismus, sondern von der Landwirtschaft gelebt, diesen Vorhalt nicht zu entkräften vermag, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht zu erklären vermag, warum sie zu den Formalitäten im Rahmen der Ausstellung eines Personalausweises und zu deren Beschaffenheit realitätswidrige Aussagen machte und – entgegen den anders lautenden Ausführungen im LIN- GUA-Bericht – an ihrer Behauptung festhält, sie habe für die Ausstellung eines Personalausweises eigene Fotos beibringen müssen, dass die Beschwerdeführerin angesichts des Vorbringens, dass sie aus Tibet stamme und dort gelebt haben will, über das tibetische Schulsystem besser hätte Bescheid wissen müssen, auch wenn sie selbst keine Schule besucht haben sollte, und ihr auf Beschwerdeebene vorgebrachtes Argument, über die Schule könne sie wenig sagen, weil sie selbst ja nicht zur Schule gegangen sei, demnach als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz auch mit dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Argument, beim Interview unter psychischem Druck und innerer Blockade gestanden zu haben – auch mit Blick auf die sinngemässe Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerdeergänzung – nicht zu entkräften vermag, zumal dem LINGUA- Bericht zu entnehmen ist, dass sich der Interviewer und die Beschwerdeführerin gut verstanden haben und auch die akustische Qualität des Gesprächs als gut beschrieben worden ist,

D-271/2017 dass der in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Einwand, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Interviews zur besseren Verständigung mit dem Experten einen anderen Dialekt gesprochen – auch mit Blick auf die sinngemässe Wiederholung dieses Vorbringens in der Beschwerdeergänzung – nicht zu überzeugen vermag, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Interview explizit darauf hingewiesen worden ist, ihren Heimatdialekt zu sprechen, dass die mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache – entgegen der anders lautenden Ausführungen der in der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung – für eine junge Bewohnerin Tibets unüblich sind und als schwerwiegendes Indiz gegen die behauptete Sozialisierung zu werten ist, zumal auch der LINGUA-Bericht zu diesem Fazit gelangt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeergänzung vorbringt, sie habe – entgegen dem LINGUA-Bericht – die geografischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion präzise und nachvollziehbar beschreiben können, korrekte Angaben zur administrativen Einteilung ihrer Heimatgemeinde, genaue Angaben zur landwirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Familie, zu den Lebensmittelpreisen und zu ihrem Personalausweis gemacht, dass ein Vergleich der in der Beschwerdeergänzung aufgeführten Fragen und Antworten mit den Ausführungen im LINGUA-Bericht zwar einzelne Widersprüche zum Vorschein bringt, diese – im Lichte der vorstehenden Erwägungen – jedoch nicht geeignet sind, die Schlussfolgerung des Experten, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei, umzustossen, zumal es sich bei der Auflistung in der Beschwerdeergänzung letztlich um eine blosse Parteibehauptung handelt, dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Feststellung, dass nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei und damit nicht aus Tibet stamme, zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zur angeblichen Verfolgungssituation in Tibet an eine unglaubhafte Herkunft anknüpfen und somit in gleicher Weise unglaubhaft sind,

D-271/2017 dass das in der Beschwerdeergänzung gestellte Ersuchen um Einsicht in die LINGUA-Analyse abzuweisen ist, da gemäss gefestigter Rechtsprechung eine Offenlegung des Berichts – unter Abdeckung der als geheim zu erachtenden Passagen (Art. 27 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-193/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5.2.3 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 und 1999 Nr. 20 E. 3) – nicht zwingend, sondern eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, verbunden mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ausreichend ist, dass der Beschwerdeführerin die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit Schreiben vom 7. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht, ihr zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt worden ist und sie dazu auch detailliert Stellung genommen hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Durchführbarkeit eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, aber die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet,

D-271/2017 dass die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatoder Herkunftsstaat keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014), dass das SEM den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen hat, dass der geltend gemachte labile psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als Folge ihrer Gesamtsituation und einer in der Heimat angeblich erlittenen Vergewaltigung nicht als rechtswesentlich zu erachten ist und keine Sachlage darstellt, die eine von den bisherigen Beurteilungen der Vorinstanz abweichende Würdigung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt, zumal die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei gemäss den eingereichten Arztberichten nicht lebensbedrohlich, dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach Möglichkeiten einer weiteren medizinischen Behandlung in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass somit auch keine individuellen Vollzugshindernisse vorliegen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-271/2017 dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-271/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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