Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2688/2015/D-2709/2015
Urteil v o m 2 6 . M a i 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…) (D-2688/2015 / N_________), und B.________ , geboren (…) (D-2709/2015 / N________), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des SEM vom 25. Februar 2015 / N_________ und N_________
D-2688/2015/D-2709/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingaben in englischer Sprache vom 22. Januar 2010 (Eingang 26. Januar 2010) reichten die verschwisterten Beschwerdeführerinnen bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Asylgesuche ein. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 und 8. April 2010 ersuchte die Schweizerische Vertretung die Beschwerdeführerinnen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die sie zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Die Antwortschreiben der Beschwerdeführerinnen vom 19. Februar 2010 und 26. April 2010 gingen am 9. März 2010 und 4. Mai 2010 bei der schweizerischen Vertretung ein. C. Am 22. September 2014 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Befragung der Beschwerdeführerinnen statt. Die Beschwerdeführerin A.________ machte im Rahmen der Befragung und in ihren Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Juli 2008 von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und in der Folge in C.________ einem Sport- und Konditionstraining unterzogen worden zu sein. Als die sri-lankische Armee dieses Gebiet im März 2009 unter Kontrolle gebracht habe, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflüchtet, wobei dieser auf der Flucht bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sei und sie eine schwere Beinverletzung erlitten habe. Im April 2009 sei sie in ein IDP-Camp eingewiesen worden, wo sich zufällig auch die restlichen Familienmitglieder aufgehalten hätten. Im Januar 2010 sei sie aus dem Camp entlassen worden und habe sich nach D.________ begeben. Da sie dort von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen behelligt worden sei, sei sie an ihren Heimatort E.________ gezogen. Im Oktober 2010 habe sie sich fünfzehn Tage in Indien aufgehalten. Sie fürchte sich vor Übergriffen durch Angehörige der sri-lankischen Armee, welche sie und ihre Familie einmal im Monat aufsuchten und befragten. Wegen der ausgeprägten Militärpräsenz im Norden des Landes bestehe dort eine allgemeine Gefahr von sexuellen Übergriffen. Die Beschwerdeführerin B._________ machte ihrerseits geltend, während des Krieges mit ihrer Familie nach F._________ geflüchtet und im April
D-2688/2015/D-2709/2015 2009 ins IDP-Camp namens G.________ eingewiesen und der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt worden zu sein. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp im Januar 2010 sei sie wie die übrigen Familienmitglieder an ihren Herkunftsort E.________ gezogen, wo sie unter schwierigen finanziellen Bedingungen und mit der steten Furcht vor sexuellen Übergriffen durch Angehörige der sri-lankischen Armee leben würden. D. Mit am 12. März 2015 über die Schweizer Botschaft versandten Verfügungen vom 25. Februar 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E. Mit auf den 30. März 2015 datierten, am 22. April 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingegangenen Eingaben in englischer und deutscher Sprache erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM vom 25. Februar 2015. F. Mit Schreiben vom 22. April 2015 überwies die Schweizerische Vertretung in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 30. März 2015 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
D-2688/2015/D-2709/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügungen steht mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die vorinstanzlichen Verfügungen vom 25. Februar 2015 von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 12. März 2015 versandt wurden. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingaben am 22. April 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintrafen. Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die eingereichten Beschwerden rechtzeitig erfolgt sind. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150, S. 210), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die am 22. April 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffenen Beschwerden rechtzeitig erfolgt sind.
D-2688/2015/D-2709/2015 1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.5 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden die Verfahren D-2688/2015 und D-2709/2015 vereinigt. 2. Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
D-2688/2015/D-2709/2015 5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D- 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in den angefochtenen Verfügungen zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine asylrelevante Gefährdungssituation ergebe. 5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin A.________ durch die LTTE als vergangene Verfolgungshandlung nicht asylrelevant ist. Im Weiteren bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen aus dem blossen Umstand eines früheren Aufenthaltes in einem IDP- Camp begründete Furcht vor künftigen behördlichen Behelligungen haben. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen auch nach ihrer Rückkehr nach E.__________ unter behördlicher Beobachtung gestanden haben. Indessen erscheinen aufgrund des fehlenden politischen Profils die geltend gemachten regelmässigen Befragungen durch die sri-lankische Armee wenig glaubhaft. Aber auch wenn diese Befragungen tatsächlich stattgefunden haben sollten, kommt diesen behördlichen Behelligungen die erforderliche Intensität nicht zu. Die Einschätzung eines fehlenden Verfolgungsinteresses des sri-lankischen Staates wird durch die Tatsache bestätigt, dass die sri-lankischen Behörden im September 2010
D-2688/2015/D-2709/2015 der Beschwerdeführerin A._________ einen neuen Reisepass ausgestellt haben, mit dem sie im Oktober 2010 nach Indien ausreiste und später ohne Schwierigkeiten wieder nach Sri Lanka zurückkehrte. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerinnen vor künftiger staatlicher Verfolgung. In diesem Zusammenhang ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE ist die Gefahr für die Beschwerdeführerinnen, erneut der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden. Indessen haben die sri-lankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.5 Im Weiteren ist hinsichtlich der Vorbringen, 2010 in F._________ von paramilitärischen Gruppierungen behelligt worden zu sein, festzuhalten, dass diese Vorkommnisse mittlerweile fünf Jahre zurückliegen und sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass diese nach ihrem Wegzug nach E._________ erneuten Belästigungen ausgesetzt gewesen wären. Vor diesem Hintergrund erscheint das Risiko vor sexuellen Übergriffen als objektiv nicht begründet. Auch ist von der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates auszugehen, weshalb grundsätzlich die Möglichkeit besteht, allenfalls bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. An dieser Einschätzung vermögen weder die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, welche lediglich der Stützung der nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen dienen, noch die Argumente in den Beschwerden, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, nichts zu ändern.
D-2688/2015/D-2709/2015 6. Somit ist es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführerinnen im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren wären deren Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2688/2015/D-2709/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren D-2688/2015 und D-2709/2015 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, an die schweizerische Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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