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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2015 D-2708/2015

19. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,226 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2708/2015/plo

Urteil v o m 1 9 . M a i 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).

D-2708/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. November 2009 (Eingang Botschaft: 20. November 2009) gelangte der Beschwerdeführer an die schweizerische Vertretung in Colombo und ersuchte sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b In der Eingabe machte der Beschwerdeführer geltend, sich 1992 der LTTE angeschlossen zu haben. Bei einem Luftangriff im Jahr 1993 habe er (…). 1996 habe er die Organisation verlassen. 2001 habe er die Beschwerdeführerin geheiratet. Sie hätten eine Tochter. Am Ende des Bürgerkriegs sei er von seiner Familie getrennt worden. Aktuell halte er sich in einem welfare center auf. Er befürchte, im Falle der Entlassung wegen seiner LTTE-Vergangenheit in den Fokus von paramilitärischen Gruppen zu geraten. Sein Leben sei gefährdet. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzureichen. In der Folge gab er am 19. Januar 2010 eine präzisierende Eingabe zu den Akten und legte wiederum dar, wegen seines Engagements für die LTTE Repressalien verschiedener Gruppierungen befürchten zu müssen. Zudem müsse er im Alltag auch mit Nachteilen seitens des Staates rechnen. Die Lage sei generell sehr angespannt und seine Sicherheit in keiner Weise gewährleistet. Die Lebensbedingungen seien prekär. B.b Als Beweismittel legte er Kopien der Identitätskarte und seines Geburtsscheins bei. Ferner gab er seine IKRK-Fallnummer bekannt. C. Am 21. Januar 2010 teilte die Botschaft dem BFM (heute SEM) mit, aufgrund von Kapazitätsengpässen respektive der Begründung der vorliegenden Eingabe werde keine Befragung stattfinden, und übermittelte die Akten. Gleichentags erging offenbar auch ein Schreiben an den Beschwerdeführer, worin ihm die Übermittlung der Akten an das BFM zur Entscheidfällung mitgeteilt wurde. Daraufhin gab er mit Eingabe vom 20. April 2010 unter Angabe der neuen Adresse bekannt, dass er am (…) 2010 entlassen worden sei.

D-2708/2015 D. In einem weiteren Schreiben vom 23. August 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, ungefähr (…) nach der Entlassung aus dem detention camp hätten am (…) August 2010 zwei unbekannte Personen zuhause vorgesprochen und ihn eingeschüchtert. (…) später seien während seiner Abwesenheit erneut zwei Personen seinetwegen zu Hause erschienen. Er befürchte, entführt zu werden, und müsse seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln. Gleichzeitig ersuchte er um einen baldigen positiven Entscheid. E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Wohnadresse wegen der Aktivitäten der unbekannten Personen, welche nach ihm forschten, habe wechseln müssen. Einige Personen, welche wie er das detention camp hätten verlassen können, seien umgebracht worden. Er lebe mit seiner Frau und der (…) Tochter in ständiger Gefahr von Übergriffen. Sie könnten nicht in den D._______ zurückkehren. Entsprechend seien sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen. F. Mit Schreiben vom 24. April 2012 (Eingang Vorinstanz) wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM und ersuchte um einen baldigen positiven Entscheid. In diesem Zusammenhang erwähnte er erneut die geltend gemachte Gefährdung verbunden mit schwierigen Lebensbedingungen vor Ort. Das BFM beantwortete die Eingabe am 1. Mai 2012. G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass eine Befragung stattfinden werde. H. Am 3. August 2013 machte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Botschaft geltend, seine Frau und er seien in eine Landstreitigkeit mit der Regierung verwickelt. Es seien Drohungen ergangen. I. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die Botschaft legte der Beschwerdeführer dar, immer wieder Drohanrufe zu erhalten. (…) 2014 hätten mehrere Unbekannte während seiner Abwesenheit zuhause vorgesprochen und die Beschwerdeführerin bedroht. J.

D-2708/2015 J.a In der Folge wurden die Beschwerdeführenden von der Botschaft zwecks Befragung vorgeladen. Anlässlich dieser Befragung vom (…) November 2014 legte der Beschwerdeführer dar, tamilischer Ethnie zu sein und in E._______ zu leben. Registriert sei er an der Adresse einer Tante. Seit dem elften Lebensjahr habe er immer wieder den Aufenthaltsort wechseln müssen. Im Jahr 1992 sei er der LTTE (…) beigetreten. 1993 sei er beim (…) eines Flugzeugangriffs schwer verletzt worden. Fortan habe er in (…) der LTTE gearbeitet. Er sei vor allem dafür zuständig gewesen, (…). Wegen der Verletzung habe er die LTTE 1996 verlassen dürfen. Fortan habe er ein eigenes (…) geführt und keine Kontakte mehr zur Organisation gepflegt. Am (…) 2008 habe er sich den Sicherheitskräften ergeben und sei festgenommen worden. Im (…) 2009 sei er aus dem Camp entlassen worden. Seit der Wiederansiedlung in E._______ nach Kriegsende würden die Sicherheitskräfte beziehungsweise unbekannte Personen, welche sich als Armeeangehörige ausgeben würden, immer wieder vorsprechen, um die Aktivitäten seiner Familie zu kontrollieren. Seine Ehefrau habe der Regierung einen Brief geschrieben und so versucht, ein Grundstück aus dem Familienbesitz in F._______ zurückzuerhalten. Nachdem deswegen im (…) 2013 die Sicherheitskräfte zuhause vorgesprochen, gedroht und gesagt hätten, dass sie das Land nicht erhalten werde, habe sie aus Angst vor weiteren Konsequenzen das Vorhaben aufgegeben. Im Herbst 2014 hätten die Sicherheitskräfte erneut und wiederholt vorgesprochen und sie aufgefordert, sich im Rahmen des geplanten (…) regierungstreu zu verhalten. In Anbetracht der geschilderten Lage schlafe er nicht am Wohnort, sondern verbringe die Nächte an seinem Arbeitsplatz. Der Arbeitsort sei den Sicherheitskräften bekannt. Sie hätten indes nie dort vorgesprochen. J.b Als Beilagen zum Befragungsprotokoll übermittelte die Botschaft dem BFM Passkopien des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines (…) und ein Schreiben an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Landstreitigkeit (alle Unterlagen in Kopie). K. Die Beschwerdeführerin blieb dem vereinbarten Befragungstermin fern. Die Botschaft forderte sie mit Schreiben vom (…) November 2014 auf, ein allenfalls noch bestehendes Interesse am Verfahren schriftlich kundzutun. Ein solches Interesse äusserte sie mit Eingabe vom 21. November 2014. Sie habe den Termin aus medizinischen Gründen nicht wahrnehmen können. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis bei. In der Folge wurde ihr ein neuer Befragungstermin bekannt gegeben.

D-2708/2015 L. Anlässlich der Befragung vom (…) Januar 2015 erwähnte die Beschwerdeführerin die LTTE-Vergangenheit ihres Mannes. Seit seiner Entlassung aus dem behördlichen Gewahrsam stünden sie im Fokus unbekannter Personen, welche wiederholt vorgesprochen hätten. Deshalb seien sie von G._______ nach E._______ umgezogen. Doch auch dort hätten sich Unbekannte nach ihrem Mann erkundigt, was sie eingeschüchtert habe. Bei der zweiten Vorsprache sei sie unsittlich berührt worden. Sie fürchte, dass auch ihre Tochter behelligt werden könnte. Ferner erwähnte sie die bereits vom Ehemann thematisierte Landstreitigkeit. M. Mit Verfügung vom 17. März 2015 (den Beschwerdeführenden gemäss den Akten jedenfalls nach dem 1. April 2015 eröffnet) verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, gemäss Praxis sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Entsprechend seien allfällige Nachteile, welche sie seitens der srilankischen Behörden erlitten hätten, aktuell nicht mehr von Belang. Bei den geltend gemachten Vorsprachen handle es sich um Nachteile ausgehend von unbekannten Drittpersonen. Grundsätzlich habe der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Bei den von ihnen geltend gemachten Behelligungen handle es sich nicht um Nachteile, welche eine asylrelevante Intensität erreicht hätten. Zudem könnten sie sich in einem anderen Landesteil niederlassen, um den geschilderten Massnahmen zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Möglichkeit, wegen der körperlichen Behelligung anlässlich der letzten Vorsprache der Drittpersonen schutzsuchend an eine dafür zuständige Stelle in ihrem Heimatland zu gelangen. Bei dieser Sachlage könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. N. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Eingang Botschaft: 21. April 2015) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legten sie dar, dass sich ihre Situation nicht verbessert habe. Drohungen, Inhaftierungen und Entführungen seien nach

D-2708/2015 wie vor eine reale Gefahr. Namentlich auch die Tochter sei auf die Asylgewährung in der Schweiz angewiesen. Es sei ihr nicht zuzumuten, weiterhin in Sri Lanka zu leben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zwar nicht genau bestimmen. Gemäss Übermittlungsschreiben der Botschaft an die Beschwerdeführenden vom 1. April 2015 ist aber der 2. April 2015 das frühestmögliche Eröffnungsdatum. Entsprechend ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.5 Die im Rubrum aufgelistete unmündige Tochter der Beschwerdeführenden ist vom SEM wohl irrtümlich nicht als Gesuchstellerin aufgeführt worden, obwohl sie von ihren Eltern – auch als Schutzbedürftige – wiederholt erwähnt wurde. Demzufolge ist sie vorliegend zusammen mit ihren Eltern als Beschwerdeführerin zu behandeln. 1.6 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind

D-2708/2015 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 2.2 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Beachtung. 2.3 Der revidierte Art. 106 Abs. 1 AsylG mit Inkrafttreten per 1. Februar 2014 ist gemäss Wortlaut auch auf jene Beschwerdeverfahren anwendbar, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig waren. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, ob eine solche übergangsrechtliche Normierung mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Art. 5, 8 und 9 BV, vereinbar ist (vgl. E. 4.3). 2.4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf

D-2708/2015 3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit den Beschwerdeführenden eine Befragung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3).

D-2708/2015 Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar. 5. 5.1 Die Vorinstanz prüfte in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden nicht explizit und stellte fest, ihren Vorbringen komme ohnehin keine Asylrelevanz zu. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). In seinem Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht in E. 6.4.4 mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen fest, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, für diese Organisation bis 1996 tätig gewesen zu sein. Nach seiner Festnahme 2008 und dem Lageraufenthalt sei er zur Familie zurückgekehrt. Wegen der Vorsprache durch Sicherheitskräfte hätten sie den Wohnort wechseln müssen. 5.3.1 Aufgrund des geltend gemachten LTTE-Profils kann respektive muss beim Beschwerdeführer von einem allenfalls erhöhten Gefährdungspotenzial ausgegangen werden. Allerdings liegen seine letzten Aktivitäten für die LTTE mittlerweile bald 20 Jahre zurück. Dass ihn unbekannte Dritte respektive die Sicherheitskräfte wiederholt kontrollierten beziehungsweise zu kontrollieren versuchten, ist aber an sich durchaus realistisch. Hingegen verneint die Vorinstanz zu Recht die asylrechtliche Intensität der geltend gemachten Behelligungen. So wurde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben seit der Entlassung aus dem behördlichen Gewahrsam 2009 weder misshandelt noch festgenommen. Im Zusammenhang mit den Nachstellungen gab er an, er habe die Nächte jeweils am Arbeitsplatz verbracht. Auf Nachfragen vermittelte er aber den Eindruck, dies nicht aus sicherheitsmässigen, sondern beruflichen Gründen getan zu haben (A 13/15 S. 6). Zudem legte er dar, die genannten Personen hätten gewusst, wo er arbeite (a.a.O. S. 5), was diesen ermöglicht hätte, seiner dort habhaft zu werden, wenn sie mit asylrelevanter Intensität gegen ihn hätten vorgehen

D-2708/2015 wollen. Demzufolge bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Seine subjektiven Ängste vor einer Eskalation der seiner Ehefrau gegenüber ausgeübten Schikanen und Drohungen sind zwar nachvollziehbar. Dass eine solche bevorstehen würde, kann den Akten nach dem Gesagten aber nicht entnommen werden. Ferner ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen (…) vor Ort ein eingeschränktes Leben führen muss. Aber auch dadurch ist noch kein Schutzbedürfnis im hier relevanten Sinne dargetan. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung wegen ihres Mannes geltend. Die von ihr erlebten Vorsprachen und Drohungen haben sie naheliegenderweise verängstigt; dass die Drohenden aber die Absicht gehabt hätten, ihre Drohungen umzusetzen und ihren Mann asylrelevant zu behelligen, ist nach dem Gesagten und gestützt auf die bestehende Aktenlage zu verneinen. Auch im Zusammenhang mit der thematisierten Landstreitigkeit mit den Behörden, in welcher sie ihr Vorhaben, an ihr Land zu kommen, aufgegeben habe, sind keine konkret drohenden Verfolgungsmassnahmen zu erkennen. 5.3.3 Die Tochter der Beschwerdeführenden dürfte durch die von ihren Eltern thematisierten Drohungen ebenfalls eingeschüchtert worden sein. Hingegen machen ihre Eltern nicht geltend, sie sei darüber hinaus Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. 5.4 Das SEM kommt im Entscheid ferner zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um den geschilderten Behelligungen zu entgehen. Diese Sichtweise ist grundsätzlich zu teilen. Allerdings erscheint eine solche Schutzsuche respektive -findung im Lichte obenstehender Erwägungen an sich nicht als erforderlich. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in Sri Lanka aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die eigereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerdeführenden sind daher im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG. Das SEM hat ihnen demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

D-2708/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2708/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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