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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2016 D-2707/2016

19. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,714 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. März 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2707/2016

Urteil v o m 1 9 . August 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).

D-2707/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 18. April 2010 in der Schweiz erste Asylgesuche. Dabei machten sie geltend, Terroristen hätten mittels Drohschrift am Eingangstor ihres Hauses in Mosul gedroht, den Beschwerdeführer, welcher für die irakische Armee gearbeitet habe, umzubringen. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 lehnte das damalige BFM die Asylgesuche wegen Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden ab und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe vom 27. April 2015 (Eingang SEM: 30. April 2015) machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer habe vom ISIS (Islamischer Staat Irak und Syrien; heute: Islamischer Staat [IS]) verschiedene Drohbriefe erhalten, in denen er und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Sein Vater und Bruder seien vom ISIS ermordet worden. Seine ganze Familie sei verschwunden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Drohbriefe des Islamischen Staates Irak, Südprovinz vom (…) und (…) 2013 zu den Akten. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch an die Hand und hörte die Beschwerdeführenden am 22. März 2016 einlässlich an. Dabei verwies der Beschwerdeführer zuerst erneut auf die Vorbringen im ersten Verfahren und führte anschliessend aus, sein Vater habe mehr als zwanzig Drohbriefe erhalten, habe aber alles verbrannt. Die zwei Briefe die er eingereicht habe, habe seine Mutter bekommen, als der Vater nicht zuhause gewesen sei. Am (…) 2015 seien sein Vater und sein Bruder vom IS getötet worden. Seine Mutter und sein Bruder seien verschwunden. Die Drohbriefe seien alle gegen ihn gerichtet gewesen, weil er im irakischen Militär gewesen sei und viel gegen diese islamischen Organisationen gemacht habe. Er mache sich grosse Vorwürfe, weil das alles wegen ihm passiert sei. D. Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 4. April 2016 – wies das SEM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und stellte

D-2707/2016 fest, die am 7. Juli 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in die Akte B1 und sämtliche A-Akten sowie eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Akten und nach Gewährung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher am 26. Mai 2016 fristgerecht bezahlt wurde. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurden die Akten dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen übermittelt. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen und das SEM aufgefordert, bis zum 9. Juni 2016 eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Verfügungen vom 27. Mai 2016 und 8. Juni 2016 gewährte das SEM die beantragte Akteneinsicht. I. In seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 9. und vom 30. Juni 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur gewährten Akteneinsicht und zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

D-2707/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden rügten, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-

D-2707/2016 digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 3.2 Die Beschwerdeführenden rügten, ihnen sei nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 wurde das SEM vom Gericht aufgefordert, Einsicht in die Akte B1, in die kompletten A-Akten und die Beweismittelmappe B2 zu gewähren, was dieses in der Folge am 27. Mai 2016 machte. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 vervollständigte es zudem die Paginierung der Beweismittelmappe. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme. Entgegen den Ausführungen in der Replik kann diese zwar sicherlich mangelhafte Vorgehensweise des SEM aber schon aus prozessökonomischen Gründen nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Angesichts des marginalen Mangels – es handelte sich nur um unwesentliche oder vom

D-2707/2016 Beschwerdeführer explizit nicht beantragte Akten – und nachdem die beantragte Akteneinsicht auf Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt worden ist, ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. 3.3 Weiter monierten die Beschwerdeführenden, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Welche Beweismittel das SEM nicht gewürdigt haben sollte, wurde an dieser Stelle nicht weiter spezifiziert und ist dem Gericht denn auch nicht ersichtlich. So wurden die eingereichten Drohbriefe in der Verfügung eingehend gewürdigt und ausgeführt, die weiteren Unterlagen zum Militärdienst hätten schon im ersten Verfahren vorgelegen und der allgemeine Bericht zur Lage im Irak betreffe nicht den Beschwerdeführer persönlich. 3.4 Schliesslich wurde in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Beschwerdeführer bei der Anhörung auf die Frage nach den Asylgründen hartnäckig abgeblockt habe. Er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Angaben über die Zeit vor der Ausreise aus dem Irak für das zweite Asylgesuch relevant seien, da sie im Zusammenhang mit der aktuellen Bedrohung durch den IS stünden. Das SEM habe diese Ausführungen weder erwähnt noch berücksichtigt. Dies wiege umso schwerer, da es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass er die Drohbriefe erhalten habe, weil er während seiner Militärzeit im Geheimdienst und gegen islamitische Organisationen tätig gewesen sei. Hier hätten die Beweismittel betreffend seinen Militärdienst gewürdigt werden müssen. Auch hier kann das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen. Die Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren und die entsprechenden Beweismittel wurden mit Verfügung 7. Juli 2010 gewürdigt und rechtskräftig für unglaubhaft befunden. An der Anhörung hob der Beschwerdeführer dazu an, diese Vorbringen noch einmal zu wiederholen. Das SEM wies ihn deshalb richtigerweise daraufhin, dass er sich darauf beschränken müsse, die neuen Vorbringen darzulegen. Da es anschliessend in der abweisenden Verfügung – wie es ausführlich darlegte – zum Schluss kam, dass der Erhalt der eingereichten Drohbriefe nicht glaubhaft ist, musste es auch nicht weiter auf die angeblichen dahinterstehenden Gründe eingehen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der durch den Beschwerdeführer geleistete Militärdienst gar nicht angezweifelt

D-2707/2016 wird, weshalb die diesbezüglichen – schon im ersten Verfahren eingereichten – Beweismittel auch nicht weiter zu würdigen waren. 3.5 Weiter habe das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es nicht erwähnt habe, dass er angegeben habe, sein Vater und sein Bruder seien wegen ihm getötet worden. Auch dem ist zu widersprechen. Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang erst am Schluss der Anhörung geltend machte, indem er ausführte, er mache sich grosse Vorwürfe, weil das alles wegen ihm passiert sei, nachdem er zuvor diese Todesfälle nicht mit den Drohbriefen in Zusammenhang brachte. Nachdem das SEM den Erhalt der Drohbriefe in der Verfügung für nicht glaubhaft befunden hat, war auch der Kausalzusammenhang zum Tod des Vaters und des Bruders hinfällig und es würdigte die Ereignisse richtig im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitssituation im Irak. Der Sachverhalt wurde demnach richtig festgestellt. 3.6 Weiter hätte das SEM weitere Abklärungen durchführen müssen, insbesondere eine weitere Anhörung, da diese zu kurz ausgefallen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass die Anhörung tatsächlich relativ kurz war. Das lag aber nicht daran, dass das SEM den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat, sondern dass der Beschwerdeführer zu den neuen Vorbringen nicht viel zu sagen hatte. Dass die Anhörung ungenügend ausgefallen sein könnte, geht aus den Protokollen nicht hervor und wurde auch von der Hilfswerksvertretung nicht moniert. 3.7 Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass dem Protokoll der Anhörung, welche von 10.10 Uhr bis 13.55 Uhr gedauert habe, keine Pause zu entnehmen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die vom Beschwerdeführer erbetene Pause durchgeführt worden sei. 3.7.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM hierzu aus, der Befragungsteil der Anhörung habe nur eine Stunde gedauert, sodass eine Pause nicht notwendig erschienen sei. Vor der Rückübersetzung sei jedoch zur Vorbereitung des Protokolls wie üblich eine Pause eingelegt worden. Die Rückübersetzung habe wegen häufiger Interventionen des Beschwerdeführers relativ viel Zeit in Anspruch genommen. Bei Frage 29 habe der Beschwerdeführer kurz aufs WC gemusst, was er sicher bestätige könne. 3.7.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM hätte es im Protokoll aufführen müssen, wenn eine Pause eingelegt worden wäre. Es sei absurd von ihm zu verlangen, dass er dies nachträglich bestätige. Die

D-2707/2016 Nichtdurchführung der Pause sei auch nicht dadurch zu rechtfertigen, dass er bei der Rückübersetzung häufig interveniert habe. 3.7.3 Der Beschwerdeführer weist richtigerweise daraufhin, dass im Protokoll fälschlicherweise nicht vermerkt wurde, dass eine Pause vor der Rückübersetzung gemacht wurde. Das SEM gab in der Vernehmlassung aber an, dass eine solche durchgeführt wurde. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Frage 29 um eine kurze Pause gebeten habe (vgl. B12 F29). Wieso diese Pausen, wie in der Beschwerde suggeriert, nicht hätten durchgeführt werden sollen, ist in keiner Weise ersichtlich, zumal auch die Hilfswerksvertretung hierzu nichts anmerkte. Somit wurde mindestens eine Pause und gemäss Angaben in der Vernehmlassung, die der Beschwerdeführer nicht bestreitet, auch noch eine zweite Pause eingelegt. Abgesehen vom Protokollierungsfehler bezüglich der Pause wurde die Anhörung somit korrekt durchgeführt. 3.8 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2707/2016 5. 5.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM fest, es könne nicht geglaubt werden, dass der Vater eine solch hohe Anzahl von Drohbriefen einfach verbrannt hätte. Mit Sicherheit wäre er bemüht gewesen, diese dem Sohn zuzustellen, damit dieser Kenntnis über die Bedrohungslage habe. Zudem mache es keinen Sinn, dass ihm der IS immer und immer wieder solche Briefe zustelle, zumal auch diesem aufgefallen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren nicht mehr anwesend sei. Den eingereichten Drohbriefen komme kein rechtsgenüglicher Beweiswert zu, weil es sich um Kopien handle. Beim Kopiervorgang könnten nämlich sehr leicht Manipulationen vorgenommen werden. Auch vorliegend lägen Hinweise dafür vor. So falle auf, dass auf beiden Briefen – obwohl in einem Abstand von zwei Monaten verfasst – bei den Marken völlig identische Ränderabdrücke sichtbar seien, was bei zwei unterschiedlichen Dokumenten nicht der Falle wäre. Dasselbe betreffe die Stempel, welche auf beiden Briefen lagenmässig völlig identisch aufgebracht worden seien. Der Brief vom (…) 2013 enthalte eine zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung. Inhaltlich mache zudem dieser Brief keinen Sinn, werde dem Beschwerdeführer doch darin vorgeworfen, er würde weiterhin mit den ungläubigen Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich aber bereits seit mehr als (…) Jahren nicht mehr im Irak aufgehalten. Die übrigen eingereichten Unterlagen betreffend seine Militärdienstzeit im Irak hätten schon im ersten Verfahren vorgelegen und gäben keine Hinweise auf eine neue Verfolgung. Der Bericht mit dem Titel „ISIS and the Deceptive Rebooting of Al Qaeda“ sei eine politische Darstellung über den IS und beziehe sich nicht auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Schliesslich stelle sein Hinweis auf die allgemeine politische Lage im Irak keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Auch der Tod des Vaters und des Bruders sowie der Kontaktabbruch zu den übrigen Familienmitgliedern sei – bei angenommener Tatsachenentsprechung – Ausdruck der prekären Sicherheits- und Gewaltsituation im Irak. Sie wiesen jedoch ebenfalls nicht auf das Bestehen einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung hin. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, das SEM laste ihm unrichtigerweise das Verhalten von Drittpersonen an, wenn es ausführe, es sei unlogisch, dass sein Vater zwanzig Briefe verbrannt habe. Vielmehr sei es als Glaubhaftigkeitselement zu werten, wenn nicht sämtliche Erwartungen des SEM erfüllt würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, was an dem Verhalten unlogisch sein solle. Aus seinen Aussagen an der Anhörung gehe hervor, dass sein Vater ihn habe schützen wollen oder nicht gewollt habe,

D-2707/2016 dass er sich Sorgen mache. Das Handeln des Vaters könne zudem als Akt des Widerstands verstanden werden. Und schliesslich sei er ja dann von seiner Mutter informiert worden. Weiter behaupte das SEM, es mache keinen Sinn, dass der IS ihm Drohbriefe schicke. Wie bereits gerügt, habe er aber angegeben, dass er im Visier des IS stehe, weil er während seines Militärdienstes intensiv gegen islamische Gruppen gekämpft habe und als Korporal eine wichtige Rolle innegehabt habe. Er sei an der Anhörung daran gehindert worden, dies weiter auszuführen. Zudem werde ihm hier wieder das Verhalten von Drittpersonen in Form des IS entgegengehalten, dessen Vorgehensweise ohnehin jeglicher Vernunft entbehre. Seine ehemaligen Militärkollegen unterstützten nun alle den IS und hätten sich gegen ihn und seine Familie gestellt. Der IS habe ihn und seine Familie als Verräter unter Druck setzen wollen. Da sie ihn nicht hätten fassen können, hätten sie schliesslich seinen Vater und seinen Bruder umgebracht. Die eingereichten Drohbriefe seien denn auch keine Fälschungen. Hätte er eine Fälschung eingereicht, hätte er wohl nicht Kopien, sondern ein Dokument eingereicht, das eindeutiger nach einem Original ausgesehen hätte. Aus den Kopien der Kopien, die ihm nun vorlägen, gehe hervor, dass die Stempel lagenmässig nicht völlig identisch aufgebracht seien. So sei deutlich erkennbar, dass die Abstände zwischen Text und Stempel sowie zwischen Stempel und Marken jeweils variierten. Lege man die Schreiben übereinander, gehe zudem hervor, dass die Stempel in unterschiedlichen Abständen voneinander lägen, ihr Grössenverhältnis aber gleich bleibe. Diese Feststellung treffe auch für die Abstände zwischen den Marken und dem Text und zwischen den Marken selbst zu. Zudem wiesen die Texte selber Unterschiede auf und es sei nachvollziehbar, dass der IS Vorlagen für die Drohschreiben benutze und vorgefertigte Kopien ausfülle. Die Staatsbezeichnung „Islamischer Staat im Irak“ sei gemäss allgemeiner Information (Wikipedia) von 2007 bis 2011 benutzt worden. Wann sich wo welche Bezeichnung durchgesetzt habe, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch heute noch verschiedene Bezeichnungen angewendet und möglicherweise auch innerhalb des IS-Gebildes benutzt würden, von geringer Relevanz. Dass der Drohbrief vom (…) 2013 keinen Sinn mache, treffe nicht zu. Das Schreiben sei in der Gegenwartsform, da es sich offensichtlich um eine Vorlage handle. Oder der IS gehe davon aus, dass er immer noch in der irakischen Armee diene. Schliesslich sei auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinzuweisen, wonach Drohungen im Irak von bewaffneten Gruppen als effizientes Mittel eingesetzt würden, dies vor allem auch im Raum Mosul, wo er gelebt habe und stationiert gewesen sei.

D-2707/2016 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Vorliegend ist die Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind, zu schützen. Zwar ist es richtig, dass ihm das Verhalten von Drittpersonen nur bedingt entgegengehalten werden kann und eine Verfügung nicht alleinig auf solches abgestellt werden sollte. Das SEM unterstützte seine Argumentation jedoch mit der Tatsache, dass die eingereichten Drohbriefe – wie nachfolgend dargelegt – offensichtlich gefälscht sind. In diesem Gesamtzusammenhang durfte das SEM das Verhalten von Drittpersonen als Argumente gegen die Glaubhaftigkeit mitberücksichtigen. Und dies tat es auch mit der richtigen Begründung. So scheint es entgegen der Argumentation in der Beschwerde tatsächlich unlogisch, dass der Vater des Beschwerdeführers die Briefe alle verbrannte, anstatt sie seinem Sohn zukommen zu lassen. Das beweist nur schon die Tatsache, dass seine Mutter die Briefe eben nicht verbrannte, sondern ihm weiterleitete. In den in der Beschwerde zitierten Protokollstellen vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht

D-2707/2016 überzeugend zu erklären, weshalb sein Vater dies getan haben sollte, führte er doch lediglich aus, sein Vater habe nichts mit den Drohbriefen zu machen gewusst und habe zu diesen Gruppen gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ausserhalb des Irak sei (vgl. B12 F18). Dass sein Vater ihn habe schützen wollen oder nicht gewollt habe, dass er sich Sorgen mache, geht aus den zitierten Protokollstellen jedenfalls nicht hervor. Dass das Handeln als Akt des Widerstands verstanden werden könne, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Weiter hat das SEM auch das Verhalten des IS richtigerweise als unlogisch empfunden, macht es doch tatsächlich keinen Sinn, dem Beschwerdeführer, der seit Jahren ausser Landes ist, weiter Drohbriefe zu schicken, unabhängig davon, was die ursprüngliche Motivation für diese hätte gewesen sein sollen. Dass der Beschwerdeführer an der Anhörung bei diesen Ausführungen unterbrochen wurde, scheint dem Gericht, wie schon in E. 3.4 ausgeführt, richtig, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen wird. An der obigen Einschätzung ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts, dass seine ehemaligen Militärkollegen nun alle den IS unterstützten und sich gegen ihn und seine Familie gestellt hätten, zumal nicht weiter ausgeführt wird, weshalb dieses Argument hier vorgebracht wird. Weiter kann das Gericht keinen Zusammenhang zwischen der behaupteten Ermordung seines Vaters und seines Bruders mit den Drohbriefen erkennen. Dass der IS nach (…) Jahren, in denen sie den Beschwerdeführer nicht hätten fassen können, deshalb seinen Vater und seinen Bruder umbringen, ist nicht wahrscheinlich. Dies machte der Beschwerdeführer denn auch erst am Schluss der Anhörung geltend, indem er ausführte, er mache sich grosse Vorwürfe, weil das alles wegen ihm passiert sei (vgl. B12 F36), nachdem er zuvor diese Todesfälle nicht mit den Drohbriefen in Zusammenhang brachte. Das Gericht sieht diese Ereignisse, wie schon in E. 3.5 ausgeführt, vielmehr wie das SEM im Zusammenhang mit der allgemeinen Gewaltsituation, ohne dass sie als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung zu qualifizieren wären. Im Zusammenhang mit den eingereichten Drohbriefen fällt zunächst auf, dass diese im (…) und (…) 2013 – und somit vor mehr als (…) Jahren – ausgestellt wurden und der Beschwerdeführer diese überdies erst (…) Jahre nach deren Erstellung einreichte, ohne dies weiter zu erklären. Das SEM hat diese denn auch richtig und mit ausführlicher Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen hier verwiesen werden kann, als Fälschungen erkannt. Zu den Fälschungsmerkmalen wurde dem Beschwerdeführer an der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B12 F25 ff.). Zur Argumentation in der Beschwerde kann festgehalten werden,

D-2707/2016 dass Fälschungen eben oft in Form von Kopien eingereicht werden, weil diese leicht zu manipulieren sind. Insbesondere als schlagkräftig sieht das Gericht in der Argumentation des SEM den Hinweis, dass die Marken exakt die gleichen Ränder haben. Die Lage der Stempel ist zwar, wie in der Beschwerde angegeben, nicht vollständig identisch, sie sind aber doch immerhin im gleichen Winkel aufgedruckt, was wiederum auffällig ist. Der unterschiedliche Abstand zwischen Text und Marken und der unterschiedliche Text selber vermag diese Fälschungsmerkmale nicht aufzuwiegen. Das Ganze lässt sich schliesslich auch nicht dadurch erklären, dass der IS Vorlagen benutze. Die falsche Bezeichnung scheint dem Gericht zunächst zwar nicht derart relevant, zumal tatsächlich immer wieder verschiedene Bezeichnungen benutzt werden. Das SEM führte an der Anhörung zudem aus, die Bezeichnung habe seit (…) 2013 auf „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ gewechselt (vgl. B12 F28), was erst einen Monat vor dem Drohbrief gewesen wäre. Der Beschwerdeführer weist hingegen auf einen Wikipedia-Artikel hin, wonach es 2007 bis 2011 „Islamischer Staat im Irak“ und von 2011 bis 2014 „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ gewesen sei. Somit wäre die Bezeichnung (…) Jahre vor dem Drohbrief geädert worden, was das Argument des SEM der falschen Staatsbezeichnung wiederum bestärkt. Ein weiteres für das Gericht sehr schlagkräftiges Argument stellt schliesslich die Tatsache dar, dass dem Beschwerdeführer im einen Drohbrief vorgeworfen wird, er würde weiterhin mit den ungläubigen Sicherheitskräften zusammenarbeiten, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seit mehr als (…) Jahren nicht mehr im Irak war. Das Argument, dass der IS Vorlagen benutze, vermag auch hier nicht zu überzeugen. Wieso der IS schliesslich, wie in der Beschwerde gemutmasst, hätte davon ausgehen sollen, dass der Beschwerdeführer immer noch in der Armee diene, ist nach einer derart langen Landesabwesenheit unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung noch mutmasste, es könne ein Fehler vorliegen (vgl. B12 F25). Schliesslich kann auch aus dem allgemeinen Bericht der SFH zu den Drohungen im Irak und insbesondere in Mosul nach dem Gesagten nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, zumal im ersten Verfahren bezweifelt wurde, dass er sich tatsächlich bis zu seiner Ausreise in Mosul aufgehalten hatte. 6.3 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermochte, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

D-2707/2016 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. Juli 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden zweiten Asylgesuches unter anderem offensichtlich gefälschte Beweismittel eingereicht wurden, sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wegen mutwilliger Prozessführung erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– zu erheben. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-2707/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Differenz von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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