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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2009 D-2706/2008

16. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,896 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-2706/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Schürch. A.______, geboren ______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei, ______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N ______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2706/2008 Sachverhalt: A. Am 2. August 2000 reiste der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger schiitischer Religion, welcher aus B.______ in der Provinz C.______ stammt, gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch ab, mit der Begründung der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. B. Mit Eingabe vom 13. März 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 24. März 2008 trat die ARK auf diese Verfügung nicht ein, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden war. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in D.______ aufgehalten hatte, reiste er illegal wieder in die Schweiz ein und stellte am 9. März 2005 ein zweites Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. März 2005 nicht ein, da der Beschwerdeführer gegenüber dem rechtskräftig abgewiesenen ersten Asylgesuch keine neuen Gründe geltend machte. D. Die gegen diese Verfügung des BFM am 23. März 2005 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der ARK vom 31. März 2005 abgewiesen. E. Am 7. September 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung bzw. ein drittes Asylgesuch ein. Er machte darin gesundheitliche Probleme und exilpolitische Aktivitäten geltend. F. Mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2006 wurde dieses Gesuch abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. D-2706/2008 G. Die Beschwerde vom 6. März 2006 gegen diese Verfügung wurde von der ARK mit Urteil vom 28. Juni 2006 gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, da es diese unterlassen hatte, im neuen Asylverfahren mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung im Sinne von Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchzuführen. H. Nach der Durchführung einer Anhörung mit dem Beschwerdeführer lehnte das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 das Asylgesuch ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Vollzug der Wegweisung wurde allerdings infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Der Kanton E.______ wurde mit deren Umsetzung beauftragt. I. Mit Eingabe vom 24. April 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und stellte die folgenden Rechtsbegehren: – die Verfügung der Vorinstanz sei in den Punkten 1 – 3 aufzuheben, – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen, – eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen – es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, – es sei dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stellen, – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 wurden vom zuständigen Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innert Frist einzuzahlen. Diese Frist wurde eingehalten. K. Mit Eingabe vom 22. September 2008 reichte der neue Rechtsvertreter D-2706/2008 des Beschwerdeführers zusätzliche Unterlagen ein und machte erhebliche psychische Probleme des Beschwerdeführers geltend, welche eine Verlegung in einen anderen Kanton notwendig machen würden. Weiter wurde angeführt, dass diese gesundheitlichen Probleme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Wegweisung zu prüfen seien. L. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 wurden weitere Unterlagen zu den Akten gereicht, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers untermauern sollen. M. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 an das BFM regte der betreuende Arzt des Gesuchstellers erneut an, dass aufgrund der psychischen Verfassung des Gesuchstellers dessen Verlegung in einen anderen Kanton zu prüfen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung seiner Flüchtlingseigenschaft Der Beschwerdeführer hat dagegen kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c. VwVG an der Feststellung der Unzuläs- D-2706/2008 sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfälligen Wegeweisung, da die Vorinstanz die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs bereits feststellte und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anordnete. Die Bedingungen für einen Verzicht auf die Wegeweisung sind alternativer Natur. Sobald eine erfüllt ist, ist eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegen eine spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wird dem Beschwerdeführer wiederum der Beschwerdeweg offen stehen. In diesem Fall würden Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von Amtes wegen erneut geprüft (vgl. EMARK 2006 Nr. 6, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Es ist kein Interesse ersichtlich, neben der vom BFM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der gesamten Umstände auch noch die Unzumutbarkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme oder die Unzulässigkeit feststellen zu lassen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, soweit es sich um die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft handelt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde wird also bezüglich der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eingetreten, nicht jedoch betreffend die Frage nach der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs seiner Wegweisung. Eine dahingehende Überprüfung wird demnach nicht vorgenommen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Verfügung vom 20. März 2008 führte die Vorinstanz aus, exilpolitische Tätigkeiten führten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass solche Aktivitäten im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für den Betroffenen zur Folge haben würden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten in der Heimat seien in den beiden bereits abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Be- D-2706/2008 schwerdeführer vor seiner Ausreise in die Schweiz als regimekritischer Politiker registriert worden sei und daher könne man auch nicht davon ausgehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz von den Behörden seines Heimatstaats besonders überwacht werde. Dies insbesondere auch daher, weil er erst fünf Jahre nach der Einreise in die Schweiz seine politische Tätigkeiten aufgenommen habe. Im Weiteren stellte das BFM fest, dass sich der iranische Geheimdienst auf diejenigen Exilpolitiker konzentriere, welche über die massentypischen Proteste hinaus Aktivitäten wahrnehmen würden, die für das Regime eine ernsthafte Gefahr darstellten. Der Beschwerdeführer habe zwar sein Engagement in der Exilpolitik mittels Unterlagen dokumentieren können, allerdings erreiche er nicht den notwendigen Exponierungsgrad, welcher dazu führe, dass er in den Fokus der iranischen Behörden geraten könne. Es komme nicht auf die Häufigkeit von Auftritten in der Exilpolitik an, sondern vielmehr auf die Art des Auftritts und die Inhalte, welche verbreitet würden. In seiner Postion als Kantonsverantwortlicher bei der DVF (Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge) habe er in erster Linie logistische Aufgaben zu erfüllen und die von ihm verfassten Beiträge konzentrierten sich eher auf allgemeine Inhalte und Aufrufe, weshalb sich daraus nicht ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden als Gefahr für das Regime betrachtet werde. Der Beschwerdeführer weise kein genügend in der Öffentlichkeit exponiertes politisches Profil aus, um im Falle einer Rückkehr in den Iran Opfer einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung zu werden. Es komme daher zu keiner Anwendung des Prinzips des "Non-Refoulement" von Art. 5 AsylG. 3.2 In seiner Beschwerde vom 24. April 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in der Zwischenzeit hätten zusätzliche Kundgebungen stattgefunden, an welchen sich der Beschwerdeführer beteiligt habe. Diese hätten in der Presse für grosses Aufsehen gesorgt. Es sei zudem ein Artikel in einer persischsprachigen Zeitung erschienen, in welchem der Beschwerdeführer auf Fotos zusammen mit anderen Verantwortlichen des DVF zu erkennen sei. Sein langjähriges Engagement in der DVF werde darüber hinaus vom früheren sowie vom aktuellen Präsident der DVF bestätigt. Die Argumentation der Vorinstanz laufe der gängigen Praxis zuwider, dass Personen, die Führungs- und Funktionsaufgaben in einer regimefeindlichen Gruppierung übernehmen würden, im Falle einer Rückkehr in das betreffende Land eine Verfolgung zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer nehme sehr wohl eine derartige Funktion wahr, insbesondere durch seine Tä- D-2706/2008 tigkeit als Sicherheitsverantwortlicher an Demonstrationen und auch als Organisator von ganzen Anlässen des DVF. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation eine Kaderstelle, gehe dies doch schon aus erwähnten Artikel in der persischsprachigen Zeitschrift hervor, zudem vertrete er als Kantonsverantwortlicher die DVF nach Aussen gegenüber Dritten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seien die von ihm verfassten Artikel nicht bloss allgemeinen Inhalts, sondern es würden darin sehr wohl differenzierte Meinungen und Kritiken zum Ausdruck gebracht. Mittels der heute zur Verfügung stehenden Mitteln sei es für die iranischen Behörden ein Leichtes, die Verfasser von regimekritischen Artikeln im Internet ausfindig zu machen und zu registrieren. Er weise somit durchaus ein politisches Profil auf, welches ihn aus Sicht der iranischen Behörden mindestens als latente Gefahr erscheinen lassen würde. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei im Falle einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt, was ihn zu einem Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG mache. Darüber hinaus sei der Vollzug einer allfälligen Rückweisung unzulässig, da der Beschwerdeführer ein "real-risk" nachgewiesen habe, Opfer von verbotener Handlungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu werden. Zur Stützung der von ihm gemachten Angaben, reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen betreffend die von ihm besuchten exilpolitischen Anlässen und bezüglich Online-Artikel mit Bildern, auf welchen er zu erkennen sei, zu den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Vorliegend ist nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Heimatland schon im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten hatte, denn eine ursprüngliche Flüchtlingseigenschaft wurde im ersten Asyl- D-2706/2008 verfahren bereits rechtskräftig verneint. Der Beschwerdeführer kann einzig noch vorbringen, er habe durch sein Verhalten ausserhalb seines Heimatstaats seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens einen Grund gesetzt, zukünftig Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK r[ EMARK]b 1998 Nr. 1 E. 5b). Die Prüfung wird somit auf die subjektiven Nachfluchtgründe beschränkt. 4.3 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5A, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.4 Der Beschwerdeführer müsste also das Bestehen derartiger subjektiver Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG ist eine Angabe glaubhaft gemacht, wenn die Behörde deren Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, nicht so hingegen, wenn die Vorbringen zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen. 4.5 Gemäss den eingereichten Unterlagen ist der Beschwerdeführer seit März 2005 Mitglied des DVF, welche von F.______ im August 2004 gegründet wurde und sich seither als vor allem in der Schweiz aktive Exilorganisation durch gewaltlose öffentliche Auftritte gegen die aktuellen politischen Zustände im Iran bemerkbar gemacht hat. In seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter begleitete der Beschwerdeführer diverse Kundgebungen und Demonstrationen, daneben war er zum Teil auf Bildern auf der Homepage des DVF auch als Teilnehmer solcher Anlässe zu erkennen. Als Kantonsverantwortlicher für den Kanton E.______ nimmt er die Vertretung des DVF gegenüber Behörden und Politikern wahr. Weiter war er in einer Zeitschrift während der Teilnah- D-2706/2008 me an einem Treffen mit anderen Mitgliedern des DVF erkennbar und in der Monatszeitschrift des DVF wurde er namentlich als Vertreter für den Kanton E.______ erwähnt. 4.6 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente - wie nachfolgend ausgeführt wird - davon aus, dass in casu keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei kann vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Bst. 3.1. vorstehend), wobei insbesondere mit Blick auf die Rügen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene Folgendes zu erwägen bleibt: Es genügt nicht, wenn eine Person politische Überzeugungen vertritt, welche von der durch die Regierung seines Heimatlandes vertretenen Meinungen abweichen. Es muss dargelegt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Überzeugungen im Falle einer Rückkehr Verfolgungen zu befürchten hat. Damit wird weiter vorausgesetzt, dass die Behörden des betreffenden Landes Kenntnis von den abweichenden politischen Ansichten des Beschwerdeführers erlangt haben. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach dem Grad der Exponierung, welchen jemand in dem Umfeld, in welchem er die politischen Überzeugungen auslebt, aufweist (vgl. zum Ganzen: UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80 ff). Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische D-2706/2008 Flüchtlingshilfe h( SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Da in den ersten beiden Asylverfahren die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland rechtskräftig als unglaubhaft beurteilt wurden, ist davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Verlassens des Irans nicht unter erhöhter Beobachtung der Behörden gestanden hatte. Demzufolge ist weiter davon auszugehen, dass seine Tätigkeit in der Schweiz nicht einer besonderen Überwachung durch die iranischen Behörden unterstand. In den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen bestätigen sowohl der aktuelle Präsident wie auch der Gründer der DVF den Einsatz des Beschwerdeführers in der Exilpolitik in der Schweiz (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5). Im Schreiben des Präsidenten des DVF werden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als überwiegend organisatorischer Natur umschrieben, womit er im Vergleich zu den wesentlichen Protagonisten des DVF nicht mit politischen Meinungsäusserungen gegen aussen auffällt. Das Schreiben des Gründers des DVF enthält nur allgemeine Aussagen und bezieht sich in erster Linie auf diesen selber und nicht auf den Beschwerdeführer. Bei der Tätigkeit als Sicherheitsverantwortlicher handelt es sich um eine rein organisatorische Aufgabe, indem der Beschwerdeführer für die Disziplin der Teilnehmer zu sorgen hatte und auch für deren Schutz zuständig war. Damit ist er nicht an der politischen Meinungsäusserung im eigentlichen Sinne beteiligt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine Gefahr, dass ein Beobachter einer solchen Kundgebung den Eindruck erhalten könnte, der Beschwerdeführer stelle in seiner Funktion eine besondere Gefahr für das iranische Regime dar. Im Gegenteil wird damit eher der Eindruck erweckt, es handle sich um einen Begleiter, welcher nicht zwingendermassen die an D-2706/2008 der Demonstration vertretenen Meinungen auch selber teilt. Wie aus der eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, war der Beschwerdeführer auch als Teilnehmer von Veranstaltungen des DVF erkennbar. Dabei ist er allerdings in keiner besonderen Form aus der Masse herausgestochen. Was seine Treffen mit der Führungsequipe des DVF und dessen Präsidenten betreffen, ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer damit in den Fokus der iranischen Behörden geraten sein soll. Allein aus diesen Bildern lässt sich nicht auf eine Gefährdung für das Regime durch die dort abgebildeten Personen schliessen. Es ist daraus lediglich erkennbar, wer mit der Organisation des DVF betraut ist, allerdings müssen diese Personen nicht zwingendermassen auch mit den politischen Meinungsführern übereinstimmen. Wie bereits erwähnt, erscheint der Beschwerdeführer in seiner Rolle eher als stiller Organisator denn als exponiertes Sprachrohr, welches mittels heikler politischer Äusserungen von sich reden machen würde. Einen Kontakt zu Schweizer Politikern, wie er vom Beschwerdeführer mittels Eingabe von Dokumenten dargelegt wurde , lässt wohl dessen politisches Engagement erkennen, allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern er damit die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen haben soll. Das gleiche gilt für einen allfälligen Kontakt zu schweizer Behörden, welche er gemäss seinen Ausführungen in seiner Rolle als Kantonsverantwortlicher wahrzunehmen hat. Die vorerwähnte Aktenlage weist demnach nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle des Beschwerdeführers innerhalb der DVF aus, die einer eingehenderen Prüfung ihrer Flüchtlingsrelevanz bedarf. Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die weiteren Beweismittel dokumentierte Beteiligung des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten von vornherein nicht das Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus zu ziehen versucht. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer publizierten und zusammen mit einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel ist darüber hinaus festzuhalten, dass der jeweilige Inhalt unter dem Namen des Verfassers nicht über eine undifferenzierte Kritik am iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allgemein gehaltenen - Aufruf, die Unterdrückung des iranischen Volkes D-2706/2008 durch das Mullah-Regime zu bekämpfen, hinausgeht. Auch die ins Recht gelegten Internetartikel vermögen damit nicht den Eindruck zu vermitteln, hinter diesen stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotenzial verfügt, welches zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Auch die Publikation von Internetartikeln mit seinem Namen bringt ihn nicht in eine exponierte Lage, das solche Artikel – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – von der Machart und dem Erscheinungsbild her stereotype Kritiken am iranischen Regime darstellen, die in den entsprechenden Internetseiten regelmässig und unter wechselnden Namen erscheinen. Auch diese Aktivität des Beschwerdeführers vermag somit nicht oben genannte Exponiertheit zu bewirken oder ihm ein fundiertes politisches Profil zu verleihen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die iranischen Behörden - sollten sie von jenen Artikeln Notiz genommen haben - über das Differenzierungsvermögen verfügen, dies zu erkennen. Im Sinne einer Klarstellung scheint sodann die Anmerkung angebracht, dass friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten, wie sie vorliegend und in einer Vielzahl anderer Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dokumentiert sind, von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des - ebenso evidenten wie unpolitischen - Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. In diesem Zusammenhang ist den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mit welchen eine angebliche Diskreditierung des politischen Engagements des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gerügt wird, damit zu begegnen, dass die Aufgabe der Asylbehörden nicht darin bestehen kann, die innere (politische) Gesinnung eines Asylsuchenden auszuleuchten, sich ihr Prüfungsumfang vielmehr darin erschöpft, die gegen aussen manifestierte, aus Sicht der iranischen Behörden als potenziell gefährlich zu wertende Oppositionstätigkeit der in Frage stehenden Person zu beurteilen. Dass hierbei ein für die Zeit bis zur Ausreise aus dem Iran rechtskräftig festgestelltes, fehlendes politisches Engagement - mithin eine fehlende Vorverfolgung - wie auch eine vergleichsweise geringe exilpolitische Aktivität bei der Beurteilung der politischen Profilierung des Beschwerdeführers Berücksichtigung findet, erscheint in diesem Sinne folgerichtig, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, entgegen den Rügen in der Rechtsmitteleingabe, nicht zu beanstanden sind. D-2706/2008 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel - die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht fehlenden politischen Exponierung des Beschwerdeführers zutreffend ist. So reicht eine potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Vor allem sind keine Hinweise aktenkundig, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Zudem fehlt es an einem Beleg, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund der genannten Publikationen oder seiner sonstigen Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären (vgl. zur Möglichkeit der Eröffnung von Strafverfahren in Abwesenheit im Iran SFH, a.a.O., S. 10 mit weiteren Hinweisen). Es ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. 5. Die Unzumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung wurde bereits von der Vorinstanz festgestellt. Wie eingangs erwähnt, wird deshalb darauf, wie auch auf die Zulässigkeit und die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht mehr eingegangen. 6. Insgesamt ist die Verfügung der Vorinstanz, in welcher das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer festgestellt wurde, zu bestätigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- D-2706/2008 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2706/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier) zur Behandlung des Gesuchs um Kantonswechsel - das Amt für Arbeit und Migration des Kantons E.______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Philipp Schürch Versand: Seite 15

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