Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2705/2016
Urteil v o m 1 3 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), und deren Kinder D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alias F._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
D-2705/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ unter anderem zu Protokoll gaben, sie hätten ihr Heimatland im Oktober 2015 verlassen und seien via H._______, Griechenland, J._______, K._______, Kroatien, L._______ und M._______ am 19. November 2015 in die Schweiz gelangt, dass das SEM den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Griechenland, Kroatien, L._______ oder M._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass sie dabei geltend machten, hier in der Schweiz bleiben zu wollen (vgl. A 5/12 S. 9 und A 6/11 S. 8), dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am 25. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Mai 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, der negative Entscheid des SEM vom 18. April 2016 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf das Asylgesuch einzutreten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
D-2705/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
D-2705/2016 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien von den Beschwerdeführenden explizit bestätigt wurde, dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 15. Februar 2016 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass auf Beschwerdeebene – nebst einer allgemeinen Kritik am „Dublin- System“, welches aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms versagt habe – im Wesentlichen eingewendet wird, das SEM habe die Dublin-Verordnung falsch angewendet, so sei Kroatien nicht das erste europäische Land, welches die Beschwerdeführenden durchreist hätten, sondern das zweite nach Griechenland,
D-2705/2016 dass sie sowohl von den N._______, O._______ als auch kroatischen Behörden Schreiben erhalten hätten, mit denen sie aufgefordert worden seien, die jeweiligen Länder zu verlassen, es die Vorinstanz in ihrem Entscheid aber unterlassen habe, sich mit den Schreiben der N._______ und O._______ Behörden auseinanderzusetzen, dass die kroatischen Behörden mit diesem Schreiben implizit zu verstehen geben würden, sich nicht für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären, dass die Vorinstanz die Dublin-Verordnung – wenn sie diese schon anwende – dann zumindest korrekt anzuwenden habe, dass bei einer Rückkehr nach Kroatien eine Kettenabschiebung drohe, dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass mit der Rüge, die Dublin-III-VO sei nicht korrekt angewendet worden, weil Griechenland der Ersteinreisestaat gewesen sei, keine Norm angerufen wird, die direkt anwendbar ist, weshalb diese Rüge bereits deshalb ins Leere stösst, dass im Übrigen nach eingehender Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht festzuhalten ist, dass die Vorinstanz – entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene – die Dublin-Verordnung korrekt angewendet hat, dass der im Asylrecht tätigen Rechtsvertretung die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sowie die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung bezüglich Griechenland im Rahmen von Dublin-Verfahren bekannt sein müsste, dass deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb auf Beschwerdeebene wiederholt darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführenden hätten als Erstland Griechenland und erst als Zweitland Kroatien durchreist, womit die Vorinstanz die Dublin-Verordnung falsch angewendet habe, da sie sich lediglich zur Zuständigkeit Kroatiens geäussert habe, dass in casu auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu verweisen ist, der auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat Bezug nimmt,
D-2705/2016 dass – falls es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, ansonsten der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat erklärt wird (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, festhielt, dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel aufweise, weshalb für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ihrer von der EMRK geschützten Rechte bestehen würden, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011 zum Schluss kam, dass Überstellungen nach Griechenland angesichts der dort herrschenden Verhältnisse nur in Ausnahmefällen zulässig sind, dass das SEM unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen sowie der aktuellen Rechtsprechung richtigerweise die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden anfragte und demzufolge auch nicht gehalten war, sich mit den ins Recht gelegten Schreiben von Griechenland auseinanderzusetzen, dass die Vorinstanz ebenso wenig verpflichtet war, sich zum Schreiben der O._______ Behörden zu äussern, da L._______ gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erst im Nachgang zu Kroatien bereist wurde, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
D-2705/2016 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA, Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 3.5. 2016) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 zwar die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert werden, dass dies jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten, gilt, und der Bericht auch festhält, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. dazu Urteil des BVGer D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.5 m.H.), dass sich die Beschwerdeführenden, die sich gemäss eigenen Angaben nur auf der Durchreise in Kroatien befunden hatten, nicht um Aufnahme in das kroatische Asylverfahren bemühten und überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien würde generell den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, und vorliegend nicht damit zu rechnen ist, Kroatien werde die Beschwerdeführenden zur Ausreise in http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf
D-2705/2016 ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall an die kroatischen Justizbehörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle der – gemäss Akten – gesunden Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden darf, sie seien durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und die auf Beschwerdeebene geäusserten Einwände an einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien nichts zu ändern vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
D-2705/2016 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2705/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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