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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2017 D-2704/2017

4. Juli 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,090 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2704/2017

Urteil v o m 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N_______.

D-2704/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (Eltern), aus D._______ respektive E._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge ihre Heimat im Juli 2012 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise im März 2014 (Beschwerdeführer) verliessen und über F._______, G._______, H._______, I._______, J._______ und K._______ am 11. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ L._______ am 28. Juli 2015 und die Anhörungen zu den Asylgründen am 15. September 2015 durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, im Jahre (...) seinen Militärdienst abgeschlossen und nach Ausbruch des Krieges befürchtet zu haben, in den militärischen Reservedienst aufgeboten zu werden, dass er sich wegen des Krieges wiederholt im Ausland aufgehalten und vergeblich versucht habe, nach Europa zu reisen, weshalb er jeweils wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er nach einem einjährigen Aufenthalt in F._______ im Jahre (...) in der Region M._______ Mitglied einer Dorfmiliz gewesen sei, die das Dorf abends bewacht habe, dass er als Mitglied der Dorfmiliz von Angehörigen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) respektive der Volksverteidigungseinheiten (YPG) aufgefordert worden sei, sich ihnen anzuschliessen, was er jedoch nicht gewollt habe, weshalb er eine zwangsweise Rekrutierung befürchtet habe, dass am (...) vermutlich eine kriminelle Bande auf das Auto, in dem er mitgefahren sei, geschossen habe, worauf der Fahrer in einen Strommast gefahren und er am Handgelenk verletzt worden sei, dass er seither Angst gehabt habe, sich frei zu bewegen, weshalb er sich bei einem Onkel in E._______ aufgehalten habe, dass er unter diesen Umständen Syrien im März 2014 verlassen habe,

D-2704/2017 dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, ihr Vater sei vom syrischen Geheimdienst aus ihr unbekannten Gründen verfolgt worden und habe das Land verlassen wollen, dass er dazu den Familiennamen geändert und für alle Familienmitglieder Pässe habe ausstellen lassen, dass nach der Flucht ihres Vaters im (...) in die F._______ wiederholt mehrere Polizisten jeweils zweimal täglich zu Hause erschienen, nach ihrem Vater gefragt und das Haus durchsucht hätten, weshalb sie um ihre Sicherheit gefürchtet habe und ungefähr im (...) zu einem Onkel gegangen sei, dass sie aus diesen Gründen im (...) zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Syrien auf legalem Weg verlassen habe und in die F._______ gereist sei, wo sie in N._______ als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet habe, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn zur Welt brachte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 – frühestens eröffnet am 11. April 2017 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 11. Juli 2015 abwies, deren Wegweisung verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nicht in den aktiven Reservedienst einberufen worden, weshalb er nicht als Deserteur oder Wehrdienstverweigerer gelte und bei einer Rückkehr nach Syrien mit keiner asylrelevanten Bestrafung rechnen müsse, dass die Rekrutierungsbemühungen der PKK respektive der YPG nicht aus einer in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Eigenschaft geschehen seien, sondern alle jungen Männer in der Region getroffen hätten, weshalb selbst eine Zwangsrekrutierung nicht grundsätzlich eine asylbeachtliche Verfolgung darstellen würde, dass der durch Angehörige einer kriminellen Bande verübte Angriff den Beschwerdeführer nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe getroffen habe, sondern eine gemeinrechtliche Straftat darstelle,

D-2704/2017 dass keine Hinweise für eine persönliche Suche der syrischen Behörden nach der Beschwerdeführerin vorliegen würden und eine solche auch in Zukunft nicht zu befürchten sei, dass die für den Asylentscheid konsultierten Asylakten der Verwandten des Beschwerdeführers (Eltern, N_______; Bruder, N_______; Onkel, N_______) keine Anhaltspunkte für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung in der Heimat liefern würden, dass ferner der Wegweisungsvollzug unzumutbar und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, dass sie in formeller Hinsicht ersuchten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akte A18/2 und eventualiter dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und zudem sei nach gewährter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien seien, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 6. Juni 2017 angesetzt wurde, dass überdies sowohl der Antrag betreffend die Akteneinsicht in die Akte A18/2 als auch die Eventualanträge auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zur erwähnten Akte und auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden,

D-2704/2017 dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweigerung oder Desertion respektive zur Einberufung in den Reservedienst, zur befürchteten Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Apoci und zum versuchten Raubüberfall sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur behördlichen Repression im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Vater sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass sich die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als nicht stichhaltig erweisen dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen sei und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 verlangte Kostenvorschuss am 30. Mai 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-2704/2017 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die formellen Rügen bezüglich unter anderem Akteneinsicht und Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aus den in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 enthaltenen Gründen als unbehelflich zu erachten sind und eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs durch das SEM zu verneinen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-2704/2017 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 unverändert geblieben ist, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass mit dem vorliegenden Urteil die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft erwächst,

D-2704/2017 dass der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch das SEM Rechnung getragen wurde, so dass sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. Mai 2017 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2704/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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