Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2701/2015
Urteil v o m 2 3 . M a i 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Gian Ege, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
D-2701/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. November 2014 und sei auf dem Luftweg über Doha nach Deutschland gereist, wo er sich eine Woche lang bei einer Schlepperin aufgehalten habe. Am 8. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag einen Asylantrag stellte. Am 17. Dezember 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 12. März 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er habe seit 2000 ohne Unterbruch in B._______, C._______, gelebt, wo er bis zu seiner Ausreise einen (…)betrieb geführt habe. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei von 1994 bis 2000 als Kämpfer und von 2000 bis 2009 als Geheimdienstmitarbeiter für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Von April 2009 bis im Juni 2011 sei er im D._______-Camp gewesen. 2014 habe er sich an einer Demonstration für die Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt. Aus diesem Grund sei er für einige Tage vom Criminal Investigation Department (CID) inhaftiert und gefoltert worden. Bei seiner Freilassung sei er angewiesen worden, sich täglich bei den Behörden zu melden. Aus Furcht sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und geflohen. Zur Stützung seiner Angaben legte er eine im Jahr 2009 ausgestellte temporäre Identitätskarte für Binnenflüchtlinge vor. B. Mit Verfügung vom 9. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
D-2701/2015 anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31). Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitgliedes, Auszüge aus Berichten von namhaften Menschenrechtsorganisationen sowie einen Bericht der Asylum Research Consultancy (ARC COI Query Response) zu den Akten. D. Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Juni 2015 reichte er ein Schreiben seiner Ehefrau und medizinische Dokumente aus dem Jahr 2009 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut und ordnete seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 21. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-2701/2015 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2701/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von unsubstantiierten, widersprüchlichen und unlogischen Angaben nicht gelungen sei, seine rund 15-jährige Tätigkeit bei den LTTE, die behördliche Suche nach ihm sowie die Verhaftung und Haft nach einer Demonstrationsteilnahme glaubhaft zu machen. Seine Schilderungen darüber, wie er sich bei den LTTE gemeldet und wie die Grundausbildung erfolgt sei, seien vage gewesen. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er diese näher zu beschreiben vermocht und auf weitergehende Fragen nicht überzeugend geantwortet. So habe er sichtlich Mühe gehabt, das Waffentraining zu umschreiben und die Waffe zu zeichnen und zu beschriften. Trotz mehrfacher Gelegenheit habe er auch seine persönlichen Erfahrungen an der Front nicht wiederzugeben vermocht. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete, persönlich ausgeführte Kampfhandlungen zu beschreiben, beziehungsweise anzugeben, ob jemand getötet oder verletzt worden sei. Auch die Angaben zu seinem vier Jahre andauernden Sanitätsdienst seien oberflächlich ausgefallen. Dass man ihn nach vierjährigem Sanitätsdienst und nach seiner Heirat in den Geheimdienst befördert habe, sei angesichts seines Profils unplausibel. Überdies habe er trotz wiederholter Nachfrage keine fassbaren Auskünfte zu seinen genauen Tätigkeiten machen können. Seine Antworten seien trotz wiederholter Nachfragen auffallend knapp und ausweichend geblieben. Im Weiteren enthielten seine Vorbringen über die Aufenthaltsdauer im Rehabilitationslager, den Zeitpunkt der Passausstellung sowie den Grund der Passbeantragung Unstimmigkeiten. Seine Aussagen anlässlich der BzP, bis zum Jahr 2014 keine Probleme gehabt und seit dem Jahr 2000 ohne Unterbruch in B._______ gelebt zu haben, stünden im Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung, zwischen den Jahren 2009 und 2014 siebenmal gesucht worden zu sein und versteckt gelebt zu haben. Trotz Aufforderung zur detaillierten Beschreibung sei es ihm schliesslich nicht gelungen, die Festnahme im Sommer 2014 anschaulich zu schildern. Auch habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung und zur Dauer der Haft gemacht. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er als ehemaliger LTTE-Kämpfer und infolge seiner Tätigkeit beim Geheimdienst lediglich auf Bitten seiner Familie nach wenigen Tagen freigelassen worden sei. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
D-2701/2015 oder Behandlung drohe. Die Rückkehr in seinen Heimatstaat sei auch zumutbar. Er sei gesund, in der Nordprovinz geboren und habe einen Teil seiner Kindheit dort verbracht. Sein Onkel und seine Schwester lebten im Distrikt Jaffna und er habe neun Jahre Schulbildung, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich in den Arbeitsmarkt Sri Lankas zu integrieren und eine Anstellung im Bereich (…), in dem er bereits Arbeitserfahrung habe, zu finden. Auch verfüge er über Bekannte in E._______, die ihn unterstützen könnten. 4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht Rechnung getragen, welche Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen zuliessen. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie er durch den Tod seiner Mutter und aufgrund weiterer Kampfhandlungen der sri-lankischen Armee motiviert worden sei, die LTTE zu unterstützen, wie er sich mit einem Kollegen der Organisation zugewandt habe und danach ausgebildet worden sei. Er habe die Dauer und den Ausbildungsort genannt sowie den Ablauf des Trainings beschrieben, wobei er klar ausgeführt habe, welche Aktivitäten und Fähigkeiten trainiert worden seien. Sodann habe er auch ausgeführt, an welcher Waffe er ausgebildet worden und wie diese zu bedienen sei. Auf Aufforderung des SEM, die Waffe zu zeichnen und zu beschriften, habe er mehrmals betont, dass er nicht gut zeichnen könne. Im Ergebnis erkenne man bei seiner Zeichnung eindeutig das charakteristisch gekrümmte Magazin. Ein ihm vorgelegtes Bild habe er sofort als die Waffe erkennen und beschriften können. Er habe weiter ausgeführt, wo er an der Front stationiert gewesen sei. Dass er bei der Beschreibung der Gefechte nicht ins Detail habe gehen können, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es sei nachvollziehbar und anerkannt, dass Soldaten grosse Mühe hätten, ihre Kampferlebnisse genau zu beschreiben, etwa als Folge von stressbedingten Coping-Mechanismen oder einer posttraumatischen psychischen Störung. Zudem sei anerkannt, dass bei traumatischen Ereignissen, wie in casu die Kampfeshandlungen an der Front, die Anforderung an die Substanziiertheit zu reduzieren sei. Er habe darlegen können, wie er ab 2000 für den Geheimdienst aktiv gewesen sei, indem er verdächtige Personen überwacht, befragt und gegebenenfalls an seine Vorgesetzten überstellt habe. Er habe Angaben gemacht, wie Überwachungen konkret organisiert worden seien und dass die LTTE verschiedene Informanten bezahlt hätten. Dabei könne nicht von auffallend knappen und ausweichenden Antworten gesprochen werden. Auch habe er nachvollziehbar dargelegt, wie er sich
D-2701/2015 im Rahmen einer von S.S. organisierten Demonstration für die TNA engagiert habe. Daraufhin sei er festgenommen, sechs Tage festgehalten und verhört worden und es sei zu körperlichen Übergriffen gekommen. Er habe gut beschreiben können, wie die Behörden nach der Demonstration nachts bei ihm zuhause vorbeigekommen seien und ihn mitgenommen hätten. Da ihm die Augen verbunden worden seien, könne er verständlicherweise keine weiteren Details zur Festnahme schildern. Auch sei er zu Ausführungen in der Lage gewesen, wie er im Camp in einem dunklen Zimmer festgehalten worden sei, wie dieses Zimmer ausgestattet gewesen sei, wie er seine Notdurft verrichtet habe und wie er verhört und misshandelt worden sei. Das SEM habe einen Widerspruch konstruiert, indem es davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe seine Probleme zwischen den Jahren 2011 und 2014 an der BzP nicht erwähnt. Auf Nachfrage habe er an der BzP aber gesagt, dass er gesucht worden sei, sie ihn jedoch nicht erwischt hätten. In Übereinstimmung damit habe er an der Anhörung ausgeführt, er sei vom CID immer wieder gesucht worden, habe sich jedoch bis zum Jahr 2014 immer wieder verstecken können. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer lediglich ein anderes Verständnis beziehungsweise eine andere Wertung als das SEM, ab wann von Problemen auszugehen sei, worin kein Widerspruch auszumachen sei. Zwar seien die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht frei von Widersprüchen, doch sei dies für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG auch keine Voraussetzung. Die von ihm geschilderten Zustände im Gefängnis und die erlebten Folterungen stünden zudem im Einklang mit internationalen Berichten über Gefängnisse und Militärcamps in Sri Lanka, wobei auf Recherchen von Menschenrechtsorganisationen zu verweisen sei. Schliesslich bestätige auch ein namhafter Politiker, dass der Beschwerdeführer in wichtiger Position für die LTTE aktiv gewesen sei und die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt habe. Im Weiteren habe sich das SEM nicht mit der Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka auseinandergesetzt und damit einen entscheidrelevanten Punkt unbegründet belassen. Es sei bekannt, dass die Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie nach einem Auslandaufenthalt erhöhte Wachsamkeit an den Tag legten. Temporäre Reisedokumente würden die Aufmerksamkeit erhöhen, was bereits zu einer Gefährdung führen könne, wenn Personen bloss vermeintliche Beziehungen zu den LTTE hätten. Gerade Rückkehrern aus der Schweiz würden nahe Kontakte zu den LTTE nachgesagt. Da der Beschwerdeführer zudem eine langjährige LTTE-Verbindung glaubhaft machen könne, sei von einer aktuellen Gefährdung auszugehen, was auch im Schreiben des Parlamentariers bestätigt werde. Im Weiteren habe das SEM bei der Prü-
D-2701/2015 fung der Zumutbarkeit die Begründungspflicht verletzt. Die diesbezüglichen Ausführungen seien unvollständig. Der Beschwerdeführer komme aus dem Vanni-Gebiet, in welchem praktisch sämtliche Verwandten lebten und für welches nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte. Auch könne betreffend seine verwitwete und alleinerziehende Schwester im Jaffna-Distrikt nicht angenommen werden, diese könne ihn unterstützen. Zudem sei irritierend, dass das SEM eine solche Verpflichtung bezüglich Bekannter in E._______ annehme. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, trotz wiederholtem Hinweis auf die Oberflächlichkeit seiner Aussagen habe sich die einsilbige und stockende Art der Berichterstattung durch die gesamte Anhörung gezogen. Das Argument in der Beschwerdeschrift, ein Militärtraining sei monoton, sei angesichts der achtmonatigen Dauer wenig überzeugend. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer die Trainingsaktivitäten trotz wiederholter Nachfrage nur rudimentär beschreiben können. Dies gelte auch in Bezug auf seine Tätigkeit für den Geheimdienst. Der Beschwerdeführer habe nie den Eindruck von persönlich Erlebtem vermittelt. Es lägen keine Hinweise auf Erinnerungslücken vor, weshalb das Argument, der Beschwerdeführer sei traumatisiert, als Schutzbehauptung zu werten sei. Im Weiteren sei die Aufenthaltsdauer im Flüchtlingslager deshalb von Bedeutung, weil sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 respektive 2010 einen Pass habe ausstellen lassen, wohingegen seinen Angaben zufolge seine Probleme erst im Jahr 2011 begonnen hätten. Die von ihm eingereichten Dokumente erwiesen sich als ungeeignet, diese Unstimmigkeiten aufzulösen. Erhebliche Plausibilitätslücken bestünden im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einer Demonstration der TNA und der darauffolgenden Inhaftierung. Es sei realitätsfern, dass ein ehemaliges Geheimdienstmitglied der LTTE, das behördlich gesucht werde, an einer solchen Veranstaltung teilnehme. Seine diesbezügliche Erklärung, er sei einfach mit anderen ehemaligen LTTE- Kämpfern mitgegangen, überzeuge wenig. Auch sei unverständlich, weshalb er sich in der Nacht der Festnahme im Wissen, dass er gesucht werde, zu Hause aufgehalten habe. Ungeklärt bleibe die Dauer der darauffolgenden Inhaftierung und die Umstände der Freilassung würden unrealistisch erscheinen. Schliesslich sei auch angesichts der unfundierten Reisewegschilderung anzunehmen, dass für ihn keine Notwendigkeit für eine illegale Ausreise bestanden habe und er sein Land unter Verwendung eigener Reisepapiere verlassen habe. Die Schreiben von S. S. und seiner Ehefrau seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten. In der Beschwerdeschrift werde korrekterweise angeführt, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer im
D-2701/2015 Falle einer Rückkehr dennoch begründete Furcht vor Verfolgung habe. Diesbezüglich sei auszuführen, dass gemäss herrschender Praxis seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit noch nicht ausreichten, um von einer Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen. Da seine Asylgründe unglaubhaft seien, bestehe auch kein Anlass zur Annahme, die Behörden würden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellen. Zwar könnten seine Herkunft aus dem Norden, sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet und sein Alter sowie die Rückkehr mit allenfalls temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Dennoch bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check hinausgehen könnten. Bezüglich der Zumutbarkeit sei zu ergänzen, dass inzwischen grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet auszugehen sei, da sich die Situation dort erheblich verbessert habe. Nötigenfalls verfüge aber der Beschwerdeführer über eine Wohnsitzalternative im Distrikt Jaffna, wo er seine ersten 17 Lebensjahre sowie erneut sechs Monate in den Jahren 2011 – 2014 verbracht habe. Seinen Aussagen zufolge bestehe sein Beziehungsnetz aus Verwandten und Schulfreunden, weshalb es ihm zumutbar sei, dort Fuss zu fassen und allenfalls seine Familie zu sich zu holen. Zudem sei im Bedarfsfall von finanzieller Hilfe seiner Familie auszugehen. 4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die einsilbige und stockende Art der Berichterstattung spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu konstruierten Vorbringen würden die Aussagen nicht bloss vereinzelt von der Ausführlichkeit anderer Äusserungen abweichen. Es handle sich um sein persönliches Äusserungsverhalten, Fragen konzis zu beantworten. Er habe sich deshalb bei der Schilderung der Militärausbildung und der Tätigkeit beim Geheimdienst auf das Wesentliche beschränkt. Dabei habe er verschiedene Einzelheiten benannt, weshalb man sich ein Bild des Trainings beziehungsweise seiner Tätigkeit machen könne. Im Weiteren sei es nicht von zwingender Natur, beim Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu diagnostizieren, um von einem geringeren Massstab der Glaubhaftigkeit ausgehen zu können, zumal es sich um traumatische Erlebnisse handle, die er nicht schildern könne. Zudem habe er an verschiedenen Stellen, an denen von ihm eine detaillierte Beschreibung verlangt worden sei, darauf hingewiesen, dass er aufgeregt sei, was auf eine Traumatisierung hindeute. Im Weiteren sei die Passausstellung 2009 – die Angabe des Jahres
D-2701/2015 2010 in der Anhörung dürfte ein Versehen sein – erfolgt, da der Beschwerdeführer bei den LTTE tätig gewesen sei und aus Angst, nach der Niederlage verfolgt zu werden, versucht habe, wie viele andere LTTE-Kämpfer auch, sich ins Ausland abzusetzen. Da er jedoch für die Ausstellung eines Visums nach Colombo hätte reisen müssen, habe er auf Bitten seiner Frau, die Gefahr nicht auf sich zu nehmen, davon abgesehen. Er sei deshalb in Sri Lanka geblieben und nach Ende des Krieges von 2009 bis Juni 2011 ins D._______ Camp gekommen, wobei es sich um ein Rehabilitations- Camp für ehemalige LTTE-Kämpfer handle. Seine Probleme hätten nach Verlassen des Camps begonnen, da er vom Geheimdienst gesucht und nach Teilnahme an einer Demonstration verhaftet worden sei. Im Gegensatz zur Auffassung des SEM würden seine Vorbringen unterschiedliche Zeitabschnitte betreffen, weshalb sich auch keine Unstimmigkeit ergebe. In Bezug auf die vom SEM kritisierten Plausibilitätslücken sei anzumerken, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zwar nicht immer nachvollziehbar anmuten möge, jedoch keine europäische Sichtweise zu übertragen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Motivation, an der Demonstration teilzunehmen, nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde habe in einem tamilischen Dorf singhalesische Personen ansiedeln wollen, wogegen man protestiert habe, und woran verschiedene Freunde des Beschwerdeführers, ehemalige LTTE-Kämpfer, teilgenommen hätten. Seine Teilnahme erscheine zwar unklug, sei jedoch nachvollziehbar. Zudem habe der Beschwerdeführer, gerade weil nach ihm gesucht worden sei, als Sicherheitsvorkehrung auf die Nacht gewartet, um nach Hause zu gehen und seine Familie zu sehen, von der er gewusst habe, dass sie einige Tage zuvor von den Behörden aufgesucht worden sei, um zu sehen, wie es ihnen gehe. Dabei sei er seiner Einschätzung nach von Nachbarn verraten worden. Er habe dieses Verhalten jedoch aus nachvollziehbaren Gründen gesetzt, was im Gegensatz zur Auffassung des SEM nicht unverständlich sei. Schliesslich liege auch kein gravierender Unterschied in der Angabe der Haftdauer, die er einmal mit fünf und einmal mit sechs Tagen angegeben habe. Er habe die Haft und die Übergriffe, die zudem zu medizinischen Problemen geführt hätten, nachvollziehbar geschildert. Bei der Annahme, es sei unrealistisch, dass er auf Bitten seiner Familie freigelassen worden sei, verkenne das SEM, dass er zur täglichen Unterschriftsleistung verpflichtet worden sei. Ausserdem habe das SEM die genaueren Umstände der Freilassung nicht erfragt, die Familie habe hierfür 300‘000 Rupien bezahlt. Das eingereichte Schreiben stehe zudem im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb es als Indiz für die Glaubhaftigkeit und nicht als Gefälligkeitsschreiben zu werten sei. Hinsichtlich der
D-2701/2015 Ausführungen des SEM, er habe bei einer Rückkehr lediglich einen background check zu erwarten, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3 hinzuweisen, wonach eine Gefährdung im Einzelfall zu prüfen sei. Bei solchen Screenings werde auf lange zurückliegende Ereignisse zurückgegriffen. Gehe man davon aus, die Ausführungen zur Demonstrationsteilnahme und Inhaftierung seien nicht glaubhaft, wäre immer noch die frühere Unterstützung der LTTE zu prüfen und dürfte seine Eigenschaft als Kämpfer und Mitglied des Geheimdienstes zur Begründung eines Verfolgungsprofils führen, zumal auch seine Schilderungen zur Ausbildung und zur Tätigkeit für den Geheimdienst als glaubhaft zu werten seien. Im Weiteren sei im Rahmen der Zumutbarkeit die medizinische Situation des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen worden. Er leide unter den Folgen der Misshandlung, was er auch an der Anhörung erwähnt habe, und sei bereits in medizinischer Behandlung, worüber Berichte nachgereicht würden. 5. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, die Begründungspflicht sei verletzt worden, indem sich das SEM mit der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht auseinandergesetzt habe beziehungsweise die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend begründet worden sei. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2013/34 E. 4 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
D-2701/2015 5.2 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2, m.w.H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3, m.w.H; 2008/47 E. 3.3.4; 2007/27 E. 10.1). 5.3 Nach Prüfung der Aktenlage ist vorliegend festzustellen, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör genügt. So führte das SEM ausführlich aus, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, und hielt unter Hinweis auf die diesbezügliche Ablehnung fest, dass sich deshalb auch keine Anhaltspunkte für eine drohende Strafe oder Behandlung im Falle einer Rückkehr ergeben würden. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern. Sodann brachte das SEM in seiner Vernehmlassung zusätzliche Argumente für die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor, zu denen er mit Replik vom 21. Dezember 2016 ausführlich Stellung nehmen konnte. Die bestehende Aktenlage erlaubt es auch ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. 6. 6.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zwar konnte er – wie in der Beschwerdeschrift angeführt – Angaben zur Lage des Ausbildungscamps, zu einigen Aktivitäten während des Militärtrainings und zur benutzten Waffe machen. Auch wurde die Stichhaltigkeit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung herangezogen wurden, nicht zu Unrecht angezweifelt, wie etwa das Abstützen auf Plausibilitätserwägungen betreffend das politische Engagement des Beschwerdeführers, das er seinen Angaben zufolge auch in der Schweiz
D-2701/2015 fortsetzen möchte. Letztlich ins Gewicht fällt aber die von der Vorinstanz insgesamt zu Recht angeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dies trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, etwa in Bezug auf das von ihm geltend gemachte militärische Training, seine Teilnahme an Kampfhandlungen, seine Angaben zum vierjährigen Sanitätsdienst und zur darauffolgenden Tätigkeit für den Geheimdienst. So weisen seine Aussagen hinsichtlich der Einsätze keine ausreichenden Detailkenntnisse und Realkennzeichen auf und vermitteln den Eindruck eines blossen Konstrukts. Bereits aufgrund weitgehend fehlender Detailangaben und Realkennzeichen entstehen Zweifel an der geltend gemachten Tätigkeit als LTTE-Kämpfer und den zu Recht als einsilbig bezeichneten Angaben zu seinen Einsätzen (vgl. A13 F 68 - 78). Diese Zweifel erhärten sich aufgrund seiner stockenden Ausführungen zur von ihm gebrauchten Waffe. Es ist dabei – wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt – für die Glaubhaftmachung nicht erforderlich, über Kriegsgräuel zu berichten. Dennoch wäre von jemandem, der jahrelang im Kampfeinsatz gewesen ist und danach Sanitätsdienst geleistet hat, zu erwarten, er könne über sein Leben als Soldat berichten. Zwar konnte er Ortschaften nennen, an denen er gekämpft habe, doch fehlen der Schilderung des Beschwerdeführers entsprechende Realkennzeichen, wie etwa Angaben zu den von ihm persönlichen erlebten Strapazen oder anderen persönlichen Erlebnissen. Seine pauschalen Angaben, er sei mit 300 bis 400 LTTE-Kämpfern zusammen gewesen, sie hätten keine Angst gehabt und das Gefecht leicht genommen beziehungsweise die Befehle eines Kommandanten ausgeführt (vgl. A13 F76, F72), ohne diese trotz wiederholter Nachfragen zu umschreiben, erwecken nicht den Eindruck, dass er dies erlebt habe. Danach gefragt, ob er im Kampfeinsatz jemals jemanden verletzt habe, antwortete er, es sei möglich, dass er jemanden getroffen habe, er wisse jedoch nicht, ob dabei jemand verletzt oder getötet worden sei (vgl. A13 F168). Im Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass es erstaunlich anmutet, er habe auf blosse Vermittlung seiner Schwestern zum Sanitätsdienst wechseln können. Sodann sind auch seine Ausführungen zu den später durchgeführten Gegenspionagemassnahmen in bestimmten Dörfern weitgehend unsubstanziiert geblieben. Auch reicht die vorgelegte Bestätigung eines Parlamentsmitglieds der TNA nicht aus, angesichts der fehlenden erlebnisbasierten Ausführungen hinreichend glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich ein LTTE- Kadermitglied gewesen sein soll, weshalb dieses Schreiben vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben gewertet wurde. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Transferkarte des General Hospitals vom 22. Juli 2009 bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Lager von D._______ registriert
D-2701/2015 war, wo zum damaligen Zeitpunkt zehntausende Binnenflüchtlinge festgehalten wurden. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer ein LTTE-Kämpfer war, was auch angesichts seiner Aussagen beziehungsweise der Bestätigung seiner Frau, wonach er gemeinsam mit seiner Familie im D._______-Lager gelebt habe, überwiegend unwahrscheinlich erscheint. Falls er tatsächlich im Lager unerkannt geblieben wäre, erschliesst sich auch nicht, weshalb ihn ab 2011, nach Verlassen des Camps, das CID gesucht haben soll. Schliesslich beschränkten sich auch die Schilderungen über die Haft, Räumlichkeiten und Personen auf wenige Sätze über allgemein bekannte Foltermethoden und Hafträumlichkeiten, die insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe dies persönlich erlebt. Es ist dem SEM beizupflichten, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb das CID ein LTTE-Geheimdienstmitglied beziehungsweise LTTE- Kadermitglied, nach dem jahrelang gesucht worden sein soll, nach fünfbeziehungsweise sechstägiger Haft freigelassen haben soll. Dies steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, es drohe ihm jahrelange Haft, falls ihn das CID erwische. Im Weiteren ergeben sich Widersprüche in den Vorbringen über seine Freilassung. So antwortete er in der Anhörung auf Vorhalt wiederholt, dies sei auf Betreiben seiner Familie möglich gewesen. Auf Beschwerdeebene bringt er erstmals vor, es sei eine Geldzahlung erfolgt. 6.2 Im Sinn einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Gericht – unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene vorgelegten Dokumente und der geltend gemachten Länderinformationen – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Seine Angaben, er verfüge über langjährige LTTE-Verbindungen als ehemaliger Kämpfer und Mitglied des Geheimdienstes und sei nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager vom CID jahrelang gesucht worden, bis sie ihn schliesslich infolge einer Demonstrationsteilnahme verhaftet, eingesperrt und gefoltert hätten, vermögen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Demnach ist davon auszugehen, dass er nicht aufgrund einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus Sri Lanka ausgereist ist. 7. 7.1 Im Folgenden ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr droht.
D-2701/2015 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und geprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4. – 8.4.5.). 7.3 Wie weiter oben ausgeführt, wurden die geltend gemachten LTTE-Verbindungen und die Verhaftung des Beschwerdeführers aufgrund einer Demonstrationsteilnahme nicht glaubhaft gemacht, weshalb keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen. Das Bestehen einer Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten, die er im Rahmen der Anhörung auf Nachfrage erwähnt hat, ist ebenfalls zu verneinen, da er seinen Angaben zufolge lediglich vorhatte, als einfacher Teilnehmer an Demonstrationen zu gehen, wobei nicht davon auszugehen ist, dass ihm deshalb ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, begründen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht (vgl. zu diesen Faktoren a.a.O. E. 9.2.4). 7.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-2701/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-2701/2015 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhält, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2701/2015 9.3.2 Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Sicherheitslage im Vanni-Gebiet seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 erheblich verbessert hat (vgl. a.a.O., E. 9.5.9). Die Armee ist noch präsent, wird aber nicht generell als Quelle der Unsicherheit betrachtet. Auch sind verminte Zonen klar als solche markiert, weshalb sie nicht als grosses Sicherheitsproblem gelten. Darüber hinaus wurde die Infrastruktur teilweise wieder hergestellt, auch wenn der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität in der Bevölkerung ein Grund zur Sorge bleibt. Im Weiteren funktionieren die Einrichtungen wie Schulen und Spitäler. Die Wirtschaftslage im Vanni-Gebiet bleibt zwar prekär, doch dürfte eine Person, die auf familiäre beziehungsweise anderweitige Unterstützung vor Ort zurückgreifen kann und Zugang zu einer Wohnmöglichkeit hat, mit der Aussicht, zukünftig ihre Grundbedürfnisse zu decken, in der Lage sein, sich bei einer Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten dort niederzulassen. Daher kann der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet – unter Voraussetzung des Zugangs zu einer Wohnmöglichkeit und der ausreichenden Sicherstellung der Befriedigung der Grundbedürfnisse – nicht als unzumutbar gelten. Hingegen gilt der Wegweisungsvollzug in Hinblick auf verletzliche Personen, die der sozialen Isolation oder extremen Armut ausgesetzt wären (wie alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Personen mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder betagte Personen) als grundsätzlich unzumutbar, es sei denn, es liegen besonders begünstigende Faktoren vor. 9.3.3 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vanni- Gebiet Land besitzt, auf dem er bis zu seiner Ausreise (…) betrieben hat, die seinen Angaben in der BzP zufolge von seiner Frau weitergeführt wurde. Da die Verfolgung des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, ist auch seinen Angaben in der Anhörung, seine Angehörigen würden einer Reflexverfolgung unterliegen und müssten sich versteckt halten, die Grundlage entzogen. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dort eine Wohnmöglichkeit vorfinden und seine Tätigkeit im familieneigenen Betrieb wieder aufnehmen kann, wodurch eine ausreichende Deckung seiner Grundbedürfnisse als gegeben anzunehmen ist. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer trotz Ankündigung in der Beschwerdeschrift keinen medizinischen Sachverhalt vorgebracht, der gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-2701/2015 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 eine Honorarnote ein. Darin wurde der Aufwand insgesamt mit Fr. 2880.– beziffert, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen und ein Vertretungsaufwand von 14 Stunden geltend gemacht wurde, der in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erachten ist. Für das amtliche Honorar ist der Stundensatz unter Berücksichtigung der genannten massgeblichen Faktoren entsprechend zu
D-2701/2015 kürzen. Das amtliche Honorar beträgt somit Fr. 2180.– (inklusive Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
D-2701/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2180.– zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Wildt
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