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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2010 D-2701/2010

17. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,565 Wörter·~33 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-2701/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2010 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. A.__________, geboren (...), B.___________, geboren (...), C.__________, geboren (...), D.__________, geboren (...), Mazedonien, alle vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende H._________, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2701/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten erstmals am 23. Mai 2001 in die Schweiz und reichten am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch zurückzog, weil sie mit der in der Schweiz geborenen Tochter ins Heimatland zurückkehren wollte, wurde ihr Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom 7. März 2002 abgeschrieben. Sie verliess die Schweiz mit ihrer Tochter am 27. März 2002. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFF vom 22. August 2002 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Oktober 2002 nach I.__________ zurückgeführt. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. B. Am 11. März 2003 gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz und reichte zwei Tage später das zweite Asylgesuch ein. Auf dieses trat das BFF mit Verfügung vom 24. März 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des verlangten Kostenvorschusses mit Urteil vom 5. Juni 2003 nicht ein. Am 2. September 2002 reiste der Beschwerdeführer nach I.__________ aus. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens wird auf die entsprechenden Akten verwiesen. C. Am 7. Januar 2010 und 13. Februar 2010 verliessen die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat erneut gemeinsam mit ihren beiden Kindern. Über E.___________ und F.___________, wo sie sich wieder getroffen haben, reisten sie unter Umgehung der Grenzkontrollen am 21. beziehungsweise 22. Februar 2010 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein weiteres Asylgesuch. Am 8. März 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._________ summarisch befragt. Am 23. und 31. März 2010 führte das BFM direkte Anhörungen durch und mit D-2701/2010 Verfügung des BFM vom 7. Mai 2010 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._________ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in I.__________, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Sein Bruder sei mit der Cousine seiner Ehefrau verheiratet. Diese sei vom Ehemann misshandelt worden. Ausserdem habe ihr dieser den Sohn weggenommen. Aus diesen Gründen seien zwischen den beiden Familien Konflikte entstanden. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau ohne das Einverständnis der Eltern und Schwiegereltern geheiratet, was die Familienbeziehungen zunächst zusätzlich belastet habe. Die Ehefrau sei von ihren Familienangehörigen verprügelt worden. Später sei es indessen zu einer Versöhnung zwischen den beiden Familien gekommen. Als sich dann aber die Cousine der Ehefrau von seinem Bruder getrennt habe und man sie ohne das Kind in ihr Elternhaus zurückgebracht habe, sei die Situation eskaliert. Er habe sein Elternhaus mit seiner Ehefrau verlassen müssen. Nachdem seine Ehefrau mit der in der Schweiz geborenen Tochter in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, habe sie erneut Probleme bekommen, weil seine Familie auf eine Scheidung zwischen ihnen hingearbeitet habe. Man habe sie verspottet und sie sei ins Gerede gekommen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 2002 sei er von seinen Eltern aufgefordert worden, sich entweder für die Familie oder für ein Leben allein mit seiner Ehefrau zu entscheiden. Daraufhin habe er sich für seine Ehefrau entschieden und den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Trotzdem sei es in der Folge seit dem Jahr 2002 zu mehreren tätlichen Auseinandersetzungen mit Drohungen durch seine Familienangehörigen gekommen, letztmals im November 2009. Damals habe ihn sein Bruder mit zwei Cousins in seiner Wohnung aufgesucht, was in einer Schlägerei geendet habe. Zudem hätten die Cousins seines Schwiegervaters mit ihm Streit gesucht, ihn beschimpft und bedrängt. Der Beschwerdeführer habe die Polizei zwar einmal eingeschaltet; diese sei indessen nicht erschienen, weil es sich um eine Familienangelegenheit handle. Seither habe er bei den Behörden nicht mehr um Schutz nachgesucht. Aus den dargelegten Gründen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 1997 unzählige Male den Wohnort wechseln müssen und – mit einer kurzen Ausnahme im Jahr 2002 – nicht mehr in seinem Elternhaus leben können. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland würde es wieder zu Problemen zwischen den Familien kommen. Man müsse sogar mit D-2701/2010 einem bewaffneten Konflikt rechnen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei ethnische Albanerin mit letztem Wohnsitz in I.__________. Sie habe keine eigenen Ausreisegründe, sondern sei wegen ihres Ehemannes ausgereist, da man sie seinetwegen malträtiert habe. Nachdem sie mit ihrer Tochter aus der Schweiz ins Elternhaus des Ehemannes zurückgekehrt sei, habe man sie aufgefordert, ihren Ehemann zu verlassen und die Tochter der Familie zu geben. Weil sie dies nicht akzeptiert habe, sei sie geschlagen worden. Ausserdem hätten ihr die Männer beider Familien verboten, ihre Eltern zu besuchen. Der Bruder ihres Ehemannes habe sie geschlagen und ihr vorgeworfen, sie würde sich wie eine Zarin benehmen. Auch sonst habe es Bedrohungen gegeben. Immer wieder sei damit gedroht worden, dass man ihren Vater verprügeln oder ihre Eltern in Brand stecken werde, wenn sie ihren Ehemann nicht verlasse. Vor drei Jahren habe sie nach einer tätlichen Auseinandersetzung versucht, sich das Leben zu nehmen. Das letzte Mal, als der Bruder des Ehemannes gekommen sei, habe dieser damit gedroht, seinen Bruder zu erschiessen, worauf sie Angst bekommen hätten. Danach seien sie zu ihrem Onkel gezogen und bis zur Ausreise dort geblieben. Aufgrund dieser Schwierigkeiten würden sie und ihre Kinder unter Stress leiden. Die Polizei gewähre ihnen keinen Schutz. Die Beschwerdeführenden gaben ihre Reisepässe und der Beschwerdeführer zusätzlich seine Identitätskarte zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. D. Mit Verfügung vom 7. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Mazedonien vom Bundesrat als „safe country“ bezeichnet worden sei und vorliegend keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, da die Beschwerdeführenden familiäre Probleme geltend gemacht hätten. Zudem handle es sich dabei um nachgeschobene Vorbringen, weil sie in den vorangehenden Asylverfahren – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – an keiner Stelle angesprochen worden seien. Die damals zu Protokoll gegebenen Aussagen bezüglich der Wohnadressen, der Unterstützung und Reisefinanzierung durch die Eltern D-2701/2010 würden zudem gegen das nunmehr vorgebrachte problematische Verhältnis zwischen den beiden Familien sprechen. Die Beschwerdeführenden hätten ferner den Zeitpunkt des Beginns ihrer Probleme, die konkreten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Familie seiner Ehefrau und die letzte Adresse widersprüchlich angegeben. Folglich seien die geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft, weshalb es sich erübrige, auf die weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen einzugehen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, die Beschwerdeführenden seien gesund und hätten zahlreiche im Heimatland sowie in verschiedenen europäischen Staaten lebende Verwandte, auf deren Hilfe sie im Bedarfsfall zurückgreifen könnten. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über einen Mittelschulabschluss. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden, vertreten durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region (...), beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch zwecks pflichtgemässer Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten sowie eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei infolge eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen und subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse pflichtgemäss abzuklären und eine begründete Verfügung zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die ganze Familie unter der psychischen Belastung sichtlich gelitten habe. Gemäss einer ärztlichen Untersuchung im Empfangs- und Verfahrenszentrum müsse der fünfjährige Sohn von einem Psychiater untersucht und behandelt werden, sobald die Familie einem Kanton zugeteilt worden sei. Ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. Es handle sich somit bei den Beschwerdeführenden – entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung des BFM – nicht um gesunde Personen, was sich auch daran gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Teils der Anhörung immer wieder geweint habe, so dass schliesslich die Anhörung habe abgebrochen werden müssen. Vorliegend seien klare Hinweise auf eine Verfolgung gegeben, da die Beschwerdeführenden von ihrer Verwandtschaft verfolgt und bedroht D-2701/2010 worden seien. Die Polizei habe ihnen keinen Schutz gewährt und im Fall der Beschwerdeführerin sogar zugeschaut, als sie zusammengeschlagen worden sei. Bei Nichteintretensentscheiden sei ein tiefes Beweismass anzusetzen und das BFM hätte eine echte Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Da im Entscheid lediglich zwei unbedeutende Widersprüche bezüglich des Zeitpunkts des Beginns der Probleme und zur letzten Wohnadresse erwähnt worden seien, müsse von einer ungenügenden Begründung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführenden hätten anlässlich der Anhörung erklärt, warum sie sich bei den früheren Asylverfahren nicht zu den nunmehr geltend gemachten Problemen geäussert hätten. Damals habe im Heimatland Krieg geherrscht und sie seien nur kurz zu ihren Asylgründen befragt worden. Diese Probleme seien dannzumal im Mittelpunkt gestanden. Zudem habe sich die Situation mit der Geburt der beiden Kinder verschärft. Beide Beschwerdeführenden hätten zudem ausgesagt, dass es seit ihrer Heirat im Jahr 1997 zu Spannungen gekommen sei, nachdem sich die Cousine der Beschwerdeführerin und der Bruder des Beschwerdeführers hätten scheiden lassen. Es sei ferner verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin nach 17 Wohnungswechseln nicht mehr an alle Adressen erinnern könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verschob er auf einen späteren Zeitpunkt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden zudem aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mittels aktuellen Arztberichten zu belegen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. G. Mit Eingabe vom 24. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden ein kurzes ärztliches Attest vom 20. April 2010 über den Sohn zu den Akten. Sie machten geltend, eine Diagnose habe noch nicht gestellt werden können. D-2701/2010 H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichten die Beschwerdeführenden den Arztbericht vom 3. Mai 2010 der J.___________ – ihren Sohn betreffend – zu den Akten. Sie machten geltend, sie könnten keine Fürsorgebestätigung abgeben. Sie befänden sich nun seit zwei Monaten im Empfangs- und Verfahrenszentrum und unterlägen einem Arbeitsverbot. Ihre Bedürftigkeit ergebe sich aus den geltenden Rechtsgrundlagen. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 zeigte die Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende H._________ an, dass sie die Beschwerdeführenden ab sofort vertrete. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2010 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere legte es dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung – entgegen der Darstellung in der Beschwerde – als nachgeschoben und zusätzlich in drei zentralen Bereichen als widersprüchlich qualifiziert worden seien. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie die familiären Probleme in den vorangehenden Asylverfahren deshalb nicht zur Sprache gebracht hätten, weil der Krieg damals im Vordergrund gestanden habe und sie nur kurz befragt worden seien, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In den drei vorangehenden Asylverfahren seien insgesamt drei Befragungen zur Person und drei Anhörungen durchgeführt worden. Ausserdem sei eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingereicht worden. Dies zeige, dass die Beschwerdeführenden mehrfach Gelegenheit gehabt hätten, ihre familiären Probleme darzulegen. Zudem gehe aus den Akten der beiden ersten Asylverfahren deutlich hervor, dass die Beschwerdeführenden entweder bei den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern oder in einer Wohnung, welche den Eltern der Beschwerdeführerin gehört habe, gelebt hätten. Die Eltern hätten sie auch bei der Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Ausreisekosten unterstützt. Hinsichtlich der von den J._________ angeregten kinderpsychiatrischen Abklärung legte das BFM dar, dass in der Universitätsklinik und mehreren weiteren medizinischen Einrichtungen von I.__________ psychotherapeutische Behandlungen angeboten würden. Dort stehe spezialisiertes Personal zur Verfügung. Die Behandlung psychischer D-2701/2010 Erkrankungen werde in Mazedonien grösstenteils von der staatlichen Krankenversicherung übernommen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine ethnisch bedingte Benachteiligung bei der medizinischen Behandlung in diesem Land. Zwar falle ein kleiner Prozentsatz der Behandlungskosten als Patientenbeteiligung an. Im staatlichen Sektor seien jedoch die anfallenden Kosten im Vergleich zur Schweiz gering. Somit sei der Vollzug der Wegweisung auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. K. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2010 unter Einräumung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Zudem wurden sie aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist mitzuteilen, von wem sie im heutigen Zeitpunkt vertreten würden. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 legte die Beratungsstelle für Asyl suchende der Region (...) das Mandat nieder. M. Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Insbesondere machten sie geltend, dass der Beschwerdeführer die familiären Probleme bereits am 19. März 2003 anlässlich der Anhörung andeutungsweise vorgebracht habe. Er habe die Frage, ob die Probleme mit der Unterkunft seine Ausreise motiviert hätten, insofern beantwortet, als er ausgesagt habe: „Non, ce n'est pas le principal, j'ai eu d'autres problèmes“ (Akte B6 S. 2). Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung gehe aus dem Protokoll auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden ständig bei den Eltern oder Schwiegereltern gelebt hätten. Insbesondere sei nicht nachgefragt worden, weshalb sie die Wohnung hätten wechseln müssen und ob sie an weiteren Orten gelebt hätten. Die Beschwerdeführenden würden nicht abstreiten, dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten bei den Eltern beziehungsweise den Schwiegereltern gelebt hätten. Auch wenn das BFM die Behandlung des Sohnes und der psychisch angeschlagenen Eltern in Mazedonien für möglich halte, sage die ferne Möglichkeit einer psychotherapeutischen Behandlung in I.__________ nichts über deren effektiven Zugang zur Behandlung aus. Die Beschwerdeführenden hätten weder Wohnsitz noch Einkommen in Mazedonien. Zudem bedürfe der Sohn der kinder- D-2701/2010 psychiatrischen Behandlung, was vom BFM nicht angesprochen worden sei. Die Behandlung des Sohnes in der Schweiz habe erst am 21. Juni 2010 beginnen können. Ein detaillierter ärztlicher Bericht werde nach einigen Behandlungen nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das D-2701/2010 BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich demzufolge einer selbständigen materiellen Prüfung. Stattdessen hebt sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). In der Frage der Wegweisung und des Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht beschränkt, weil sich das BFM diesbezüglich materiell zu äussern hatte (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. 4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG. Dieser weite Verfolgungsbegriff umfasst nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Ausserdem ist dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM hätte eine echte Glaubhaftigkeitsprüfung vornehmen müssen. Indem es seine Verfügung auf D-2701/2010 bloss zwei unbedeutende Widersprüche gestützt habe, sei von einer ungenügenden Begründung auszugehen. 5.1.1 Allfällige Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG sind keiner vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Vielmehr muss sich die Unglaubhaftigkeit der Aussagen auf den ersten Blick ergeben, um Art. 34 Abs. 1 AsylG anwenden zu können. Hätte das BFM eine gründliche Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, würde dies einer materiellen Prüfung gleichkommen, was unter dem Titel der Nichteintretensentscheide nicht zulässig gewesen wäre. Die vorliegende, in der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck kommende, summarische Prüfung der Glaubhaftigkeit ist somit mit der Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu vereinbaren. 5.1.2 Zudem ist dem Einwand des BFM in seiner Vernehmlassung, es habe nicht nur mit zwei unbedeutenden Widersprüchen argumentiert, sondern seine Verfügung insbesondere auf nachgeschobene Vorbringen und Widersprüchlichkeiten in drei Bereichen gestützt, zuzustimmen. Wie der angefochtenen Verfügung entnommen werden kann, erachtet das BFM die geltend gemachten familiären Probleme als nachgeschoben und somit als unglaubhaft. Zudem argumentierte es, die Angaben der Beschwerdeführenden seien hinsichtlich des Zeit punkts des Beginns der Probleme, der konkreten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit der Familie seiner Ehefrau und der letzten Adresse widersprüchlich ausgefallen. Der Einwand, die Verfügung sei nicht genügend begründet worden, ist somit nicht berechtigt. 5.2 In der Beschwerde wird ferner sinngemäss geltend gemacht, dass Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, welche sich nicht auf den ersten Blick als haltlos erwiesen, weshalb das BFM eine materielle Prüfung hätte vornehmen müssen. Die Einwände des BMF seien nicht stichhaltig. Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Vielmehr ist der Argumentation des BFM vollumfänglich beizupflichten. 5.2.1 Die Durchsicht der Protokolle der früheren Asylverfahren der Beschwerdeführenden ergibt folgendes Bild: 5.2.1.1 Anlässlich der ersten Befragung vom 28. Mai 2001 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei von der Polizei angehalten, auf den Polizeiposten mitgenommen und während 24 Stunden festgehalten worden. Man habe ihn unter der Auflage, sich bis am 14. Mai 2001 bei D-2701/2010 den Militärbehörden zu melden, freigelassen. Aus Angst, in den Krieg geschickt zu werden, sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Da er schon vor einem Jahr wegen seines Bruders von der Polizei gesucht worden sei, habe er seither bei seinem Schwiegervater übernachtet. Seit seiner Geburt bis am 15. Mai 2001 habe er in K.__________ ((...)) gelebt, wo sich auch seine Familienangehörigen befänden. Die grössten Probleme seien aufgrund der allgemeinen Lage entstanden. Die Frage, ob es noch weitere Gründe gebe, verneinte er (vgl. Akte A1/9 S. 1, 3 und 4 ff.). Im Protokoll der kantonalen Anhörung vom 14. Juni 2001 ist zu lesen, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers nach L.___________ begeben hätten, was er von seiner Cousine gehört habe. Er selber habe sich bis am 15. Mai 2001 zuhause aufgehalten. Danach habe er sein Haus verlassen. Die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, verneinte er. Er bestätigte, alles gesagt zu haben (vgl. Akte A7/12 S. 3 und 6 ff.). 5.2.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte am 28. Mai 2001 zunächst vor, sie habe seit ihrer Geburt bis am 15. Mai 2001 in M.__________ ((...)) gelebt, ergänzte dann aber, sie habe nach der Heirat während fast drei Jahren im Dorf K.__________ gelebt und sei dann zu ihren Eltern nach M.__________ zurückgekehrt. Sie habe persönlich keine Probleme und sei wegen ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen. Die Frage, ob sie andere Gründe habe, verneinte sie (Akte A2/8 S. 1 und 4). Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 12. Juni 2001 bestätigte sie ihre zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen. Die Frage, ob sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig sei, bejahte sie. Zudem sagte sie aus, sie habe mit ihren Eltern telefoniert und erfahren, dass es ihnen gut gehe (Akte A8/9 S. 3 ff.). 5.2.1.3 Anlässlich des zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 13. März 2003 vor, er habe seit 1999 in einer Wohnung, welche den Schwiegereltern gehöre und sich in I.__________ befinde, gelebt. Vor eineinhalb Monaten sei er zu seinen Eltern nach K.__________ zurückgekehrt. Von dort aus habe er die Reise in die Schweiz angetreten. Nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz sei er an die genannte Adresse nach I.__________ zurückgekehrt. Er habe sein Heimatland verlassen wollen, weil die allgemeine Lage dort sehr unsicher sei und man seine Tochter nicht impfen wolle. Sein Leben sei deshalb in Gefahr. Ausserdem sei er auf dem Weg in den Kosovo festgenommen, nach I.__________ überführt und dort während zwei Tagen festgehalten worden. Unter der Auflage, D-2701/2010 sich am 20. Februar 2003 wieder zu melden, habe man ihn freigelassen, worauf er sich in K.__________ bis zu seiner Ausreise versteckt habe. Die Frage, ob es andere Gründe gebe, verneinte er (Akte B1/9 S. 1 und 5 f.). Anlässlich der direkten Anhörung vom 19. März 2003 machte er geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz zu seinem Schwiegervater zurückgekehrt, wo er für drei Monate ein Appartement gemietet habe. Danach, am 1. Januar 2003, sei er mit seiner Ehefrau und der Tochter nach K.__________ gegangen, weil der Eigentümer der Wohnung aus dem Kosovo zurückgekehrt sei. Es sei für ihn keine angenehme Situation gewesen sei, mit seiner Ehefrau und der Tochter bei den Eltern oder den Schwiegereltern zu leben. Er habe mehrmals umziehen müssen. Seine Ehefrau befinde sich nun mit der Tochter bei ihrem Vater. Diese Probleme stellten jedoch nicht die wesentlichen Ausreisegründe dar. Er habe kein eigenes Einkommen gehabt und sei von seinen Eltern, die als Händler arbeiteten, und von seinem Schwiegervater nicht schlecht unterstützt worden. Am 10. Februar 2003 habe er, da er sich seinerzeit freiwillig zur Rückreise angemeldet habe, die letzten Tausend Franken erhalten. Sieben Tage später habe er trotzdem erneut in die Schweiz reisen wollen, sei indessen an der Grenze zum Kosovo festgehalten, nach I.__________ überführt und nach zwei Tagen freigelassen worden unter der Auflage, sich am 20. Februar 2003 zu melden. Er denke, man vermute, er sei Mitglied der Albanischen Nationalarmee (AKSH). Aus Angst, man werde ihn als Kollaborateur bezichtigen, habe er der Vorladung keine Folge geleistet. Zudem habe man bisher seine Tochter seinetwegen nicht registrieren und impfen können, was jedoch nicht an fehlenden Geldmittel gelegen sei. Er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz auch schlecht integrieren können. Deshalb habe er sich entschlossen, erneut in die Schweiz zu kommen. Die Ausreise sei vom Schwiegervater und vom Vater bezahlt worden. Auf die Frage, ob er noch etwas anfügen wolle, erklärte er, er habe alles gesagt und nichts anzufügen. 5.2.2 Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass sie weder anlässlich des ersten Asylgesuchs im Mai 2001 noch im Rahmen des vom Beschwerdeführer allein eingereichten zweiten Asylgesuchs im März 2003 familiäre Schwierigkeiten geltend machten. Zwar legte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 dar, er habe mehrmals die Wohnung wechseln müssen und habe mit seiner Ehefrau sowohl bei seinen Eltern als auch bei den Schwiegereltern gelebt, was für das Privatleben unangenehm gewesen sei. Indessen können diesen Aus- D-2701/2010 sagen auch nicht ansatzweise die nunmehr behaupteten familiären Probleme entnommen werden. Vielmehr ist an keiner Stelle der vorangehenden Asylverfahren der Beschwerdeführenden von Wohnungswechseln infolge familiärer Probleme die Rede. Es kommt an keiner Stelle in den Protokollen – auch nicht sinngemäss – zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführenden ihre Unterkunft mehrmals hätten wechseln müssen, um Streitigkeiten zwischen den beiden Familien entgehen zu können. 5.2.3 Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Asylgesuchs unterschiedlich darlegte, wo er sich nach der Rückkehr aus der Schweiz (nach Abschluss des ersten Asylverfahrens) aufgehalten haben will. Während dies gemäss der einen Version die Wohnung des Schwiegervaters gewesen sein soll, will er gemäss der andern Version in einer Wohnung gelebt haben, deren Eigentümer nach drei Monaten aus dem Kosovo zurückgekommen sei, weshalb er und seine Ehefrau diese Wohnung hätten verlassen müssen. Weder die eine noch die andere Version lassen sich darüber hinaus mit den Angaben der Beschwerdeführerin im aktuellen Asylverfahren vereinbaren. Sie machte nämlich geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz zuerst zu den Schwiegereltern nach K.__________ gegangen, und habe, nachdem sie vom Schwager geschlagen worden sei, mit dem Geld aus der Rückkehrhilfe eine Wohnung gemietet, in die der Ehemann später nach seiner Rückkehr aus der Schweiz auch zurückgekommen sei (Akte C16/16 S. 6). Diese Wohnung hätten sie infolge der Schwierigkeiten und Streitereien wieder verlassen müssen (Akte C16/16 S. 6), was mit den Angaben des Beschwerdeführers, sie hätten infolge der Rückkehr des Eigentümers aus dem Kosovo aus der Wohnung ausziehen müssen, nicht zu vereinbaren ist. 5.2.4 Ferner legten die Beschwerdeführenden in den vorangehenden Asylverfahren zu keiner Zeit und in keiner Weise dar, sie hätten ohne das Einverständnis der Eltern geheiratet und deswegen familiäre Probleme bekommen. Auch machte der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Ehefrau sei nach ihrer Rückkehr im Jahr 2002 von seinen Eltern derart schikaniert und geschlagen worden, dass sie mit dem von der Rückkehrhilfe erhaltenen Geld eine andere Wohnung habe mieten müssen. Den Aussagen des Beschwerdeführers kann vielmehr entnommen werden, dass er von seinen eigenen Eltern und vom D-2701/2010 Schwiegervater in finanzieller Weise unterstützt wurde, sei es zur Bestreitung des Lebensunterhaltes oder sei es für die Ausreise. 5.2.5 Unter diesen Umständen qualifizierte das BFM die vorgebrachten familiären Schwierigkeiten zu Recht als nachgeschoben und damit als unglaubhaft. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an. Der Einwand in der Beschwerde, anlässlich des ersten Asylgesuchs sei der Krieg im Vordergrund gestanden und die Anhörungen seien kurz gewesen, weshalb sich die Beschwerdeführenden über die familiären Probleme nicht geäussert hätten, vermag indessen nicht zu überzeugen, zumal beide Beschwerdeführenden mehrmals gefragt wurden, ob noch andere Gründe zur Einreichung des Asylgesuchs geführt hätten. Unter diesen Umständen bestand trotz der mit dem Krieg verbundenen Schwierigkeiten und der eher knappen Anhörungen Raum und Zeit, allfällig bestehende weitere – auch familiäre – Probleme wenigstens kurz anzusprechen. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden sind deshalb als Schutzbehauptungen zu sehen. 5.2.6 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bereits anlässlich des zweiten Asylverfahrens ansatzweise Probleme im Zusammenhang mit der Wohnsituation geltend gemacht, kann nicht gehört werden, da allein aus diesen nicht auf familiäre Zwistigkeiten zu schliessen ist. 5.2.7 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten familiären Probleme infolge Nachschiebens nicht als glaubhaft zu erachten sind. 5.2.8 Unter diesen Umständen brauchen die vom BFM darüber hinaus aufgeführten Widersprüchlichkeiten nicht weiter geprüft zu werden, da sie am Resultat nichts zu ändern vermöchten. Immerhin ist festzuhalten, dass beide Beschwerdeführenden vorbrachten, ihre familiären Probleme seien nach der Heirat im Jahr 1997 entstanden (vgl. Beschwerdeführer: Akte C1/9 S. 5 und C11/14 S. 4, Beschwerdeführerin: Akte C12/6 S. 4), was nur schwer als Widerspruch erkennbar ist. Da sich diese Aussagen indessen nicht mit den Aussagen aus den früheren Asylverfahren in der Schweiz vereinbaren lassen, sind sie trotzdem nicht glaubhaft. D-2701/2010 5.2.9 Soweit die Beschwerdeführenden Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Lage in Mazedonien geltend machen, sind diese praxisgemäss nicht als Hinweise auf Verfolgung zu qualifizieren. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären. Somit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung in ihrem Heimatland zu widerlegen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). D-2701/2010 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass D-2701/2010 ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Mit dem im Monat August 2001 unterzeichneten Vertragswerk von Ohrid wurde eine Verfassungs- und Gesetzesreform in Gang gesetzt, mit welcher die politische Gleichberechtigung insbesondere der albanischen Bevölkerungsgruppe, aber auch anderer ethnischer Minderheiten rechtlich verankert ist. Die ARK hat in einem Urteil aus dem Jahre 2005 festgehalten, dass etwa die Anstrengungen im Hinblick auf eine gemischt-ethnische Zusammensetzung der Polizei ein Indiz für die positiven Auswirkungen jener Entwicklung sei und einen wesentlichen Beitrag zur Befriedung unter den verschiedenen Volksgruppen leisten solle. Des Weiteren hielt die ARK fest, inzwischen hätten alle grossen Gemeinden im Westen Mazedoniens eine albanische Bevölkerungsmehrheit, was zu einer stärkeren Vertretung der ethnischen Albaner und Albanerinnen führen solle. Der Wandel sei nach übereinstimmenden Berichten allgemein mit einer wesentlichen Beruhigung der Sicherheitslage verbunden, selbst wenn noch vereinzelt gewalt tätige Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen vorkommen könnten (vgl. EMARK 2005 Nr. 4 E. 6.2). Im Verlaufe der letzten Jahre ist es Mazedonien unter verschiedenen Regierungen gelungen, sich weiter zu konsolidieren. Insgesamt ergibt sich unter dem Aspekt der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. D-2701/2010 7.4.2 Hinsichtlich der Prüfung individueller Vollzugshindernisse machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten alle unter der psychischen Belastung gelitten und seien krank. Insbesondere habe sich anlässlich einer Untersuchung im Empfangs- und Verfahrenszentrum gezeigt, dass der Sohn grosse psychische Schwierigkeiten habe. Diesbezüglich wurden die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. April 2010 aufgefordert, innert der ihnen angesetzten Frist aktuelle Arztbericht zu einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. 7.4.2.1 Bezüglich des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Tochter gingen bis heute keine Arztberichte zu den Akten, weshalb die – in allgemeiner Form geltend gemachten – gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Zudem gaben die Beschwerdeführenden auf den Personalienblättern (Akte C3/2) nicht an, krank zu sein. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie als gesund zu betrachten sind. 7.4.2.2 Den Sohn betreffend gingen insbesondere der Arztbericht vom 3. Mai 2010 der J.__________ und die Bestätigung der N._________vom 7. Juli 2010 zu den Akten. Danach war eine eingehende diagnostische Abklärung bisher nicht möglich. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, ob in erster Linie eine reaktive Symptomatik auf schwierige Umstände mit verstärkt auftretenden situativen Ängsten oder ob eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vorliege. In jedem Fall handle es sich um einen sehr verunsicherten Jungen. Es wurde eine kinderpsychiatrische Abklärung angeregt. 7.4.2.3 Gestützt auf diese Informationen steht vorliegend – im Unterschied zu dem in der Replik erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5005/20306 vom 18. März 2010 – nicht fest, welche konkrete Therapie der Sohn der Beschwerdeführenden benötigt. Vielmehr ist dieser Sachverhalt – sowie die Diagnose – zunächst abzuklären. Dies ist indessen auch in Mazedonien möglich. Insbesondere in I.__________, wo die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben vor der Ausreise gelebt haben wollen, stehen – wie das BFM zutreffend ausführte – verschiedene Institutionen für Kinder mit psychischen Problemen zur Verfügung. In Ergänzung dazu ist insbesondere auf das Institute for mental health of children and youth D-2701/2010 in I.__________ zu verweisen. Diese medizinische Einrichtung behandelt Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen und bietet unter anderem auch Einzel- oder Gruppentherapien sowie Spielund Maltherapien an (vgl. Autism Macedonia, Institutions, Institute for mental health of children and youth – I.__________, gefunden am 5. August 2010 auf www.mnza.org.mk/autismmk/zmzdmse.htm ). Darüber hinaus stellen auch die in Mazedonien entstandenen Community Mental Health Centres (CMHC), wovon eines in Skopje liegt, entsprechende Hilfe an. Auch wenn in Mazedonien in Sachen Kinderpsychiatrie und Psychotherapie für Kinder noch vieles im Aufbau ist, rechtfertigt dies einen Aufenthalt in der Schweiz zwecks Behandlung nicht, zumal allein der gegenüber den schweizerischen Verhältnissen tiefere Standard einer Behandlung im Heimatland praxisgemäss nicht zur vorläufigen Aufnahme führt. Insbesondere in grösseren Städten wie Skopje sind in den letzten Jahren – seit der Implementierung des Gesundheitsgesetzes im Jahr 1991 und des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 2000 entsprechende Fortschritte erzielt worden (vgl. World Health Organization [WHO], WHO-AIMS Report on Mental Health System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, Skopje 2009). Den Beschwerdeführenden ist es ferner zuzumuten, wieder in Mazedonien Wohnsitz zu nehmen, sich – und insbesondere ihren Sohn – bei einer Krankenversicherung anzumelden und ihm damit die grösstenteils unentgeltliche Behandlung zu ermöglichen. Grundsätzlich hat in Mazedonien die Bevölkerung Zugang zur medizinischen – auch psychiatrischen – Behandlung (vgl. WHO, a.a.O.). Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, den in der Replik vom 27. Juli 2010 in Aussicht gestellten, weiteren ärztlichen Bericht abzuwarten. Eine entsprechende Frist wird nicht angesetzt. Für den – gestützt auf die Aktenlage – gesunden und jungen Beschwerdeführer ist es ausserdem zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um für sich und seine Familie den Lebensunterhalt und damit auch allfällige Kosten einer medizinischen Behandlung decken zu können. Da den Beschwerdeführenden überdies – wie in den vorangehenden Erwägungen dargelegt wurde – nicht geglaubt werden kann, sie hätten mit ihren Angehörigen ernsthafte Probleme, können sie auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihnen nach ihrer Rückkehr eine gewisse Unterstützung zukommen lassen kann. Dies ist umso mehr anzunehmen, als die Eltern des Beschwerdeführers und der Vater der Beschwerdeführerin schon zu früheren Zeitpunkten an den Lebensunterhalt der Familie und an die Ausreisekosten beigesteuert haben. http://www.mnza.org.mk/autismmk/zmzdmse.htm

D-2701/2010 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2701/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 22

D-2701/2010 — Bundesverwaltungsgericht 17.09.2010 D-2701/2010 — Swissrulings