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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2015 D-270/2015

27. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,832 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-270/2015

Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2015 / N _______.

D-270/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat im November 2014. Am 23. Dezember 2014 reichte er im Flughafen B._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm, mit Verfügung des BFM, die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. A.b Am 26. Dezember 2014 fand im Flughafen B._______ die Befragung zur Person statt und am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Aus seinen Ausführungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Er habe zusammen mit seiner Mutter in der Ortschaft C._______ gelebt, wo er seinen Unterhalt vom Einkommen seiner verpachteten Agrarimmobilien bestritten habe. Parallel habe er im Jahr 2002 eine Schule für Kinder aus armen Verhältnissen finanziert und geführt. 2010 sei er in dieser Schule von Taliban aufgesucht worden. Sie hätten verlangt, seinen Schülern Propaganda über den Dschihad vermitteln zu können. Als er sich jedoch geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen, hätten sie ihn bedroht. Daraufhin habe er die Schule verlassen. Den Behörden habe er den Vorfall nicht gemeldet, weil er die Sache nicht ernst genommen habe. Vor drei bis vier Monaten, im Jahr 2014, seien erneut Taliban bei ihm in der Schule aufgetaucht und hätten dieselbe Aufforderung wie bereits 2010 gemacht. Ihr Ziel sei gewesen, Vorträge vor den Kindern zu halten, um sie von der Teilnahme am Dschihad zu überzeugen. Zunächst seien die Taliban freundlich gewesen, weil er aber eine Zusammenarbeit erneut zurückgewiesen habe, sei er von ihnen bedroht worden. Nach einer Stunde hätten sie seine Schule verlassen. In der Folge seien sie drei- bis viermal zu ihm gekommen. Beim letzten Besuch, an einem ihm nicht bekannten Datum, hätten sie ihn mitgenommen und einige Stunden festgehalten. Während dieser Haft sei er geschlagen und mit einer Eisenstange am Arm gebrannt worden, bevor sie ihn zur Schule zurückgebracht und weiter bedroht hätten. Nach diesem letzten Vorfall habe er die Schule geschlossen und sich bei verschiedenen Angehörigen und Bekannten versteckt. Die Behörden habe er nicht benachrichtigt, da die Polizei mit den Taliban zusammenarbeite. Aus Angst vor weiteren Schwierigkeiten habe er sich sodann entschlossen, das Heimatland zu verlassen. Vor rund einem Monat, im November 2014, sei er ausgereist. Der Reiseweg kenne er nicht. Von einem

D-270/2015 unbekannten Ort in Europa sei er mit dem Zug zum Flughafen B._______ gefahren, von wo aus er nach D._______ habe weiterreisen wollen. Aufgrund seines gefälschten britischen Reisepasses sei er jedoch von der Grenzpolizei angehalten worden, woraufhin er sich entschieden habe, um Asyl nachzusuchen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer beim SEM Kopien einer abgelaufenen Identitätskarte und zweier Schuldiplome sowie einen Ausdruck aus dem Internet über das Technische Institut in E._______ zu den Akten. Weitere Dokumente beziehungsweise allgemeine Informationen über die Situation in Pakistan wurden vom SEM nicht entgegengenommen.

Hinsichtlich des Originals der Identitätskarte gab der Beschwerdeführer an, dieses habe er zu Hause zurückgelassen. A.d Gemäss Bericht der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei B._______ handelt es sich bei dem von der Flughafenpolizei sichergestellten britischen Reisepass um ein gefälschtes Dokument. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2015 – gleichentags im Flughafen B._______ eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 23. Dezember 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 bei der Flughafenpolizei B._______ Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

D-270/2015 zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu informieren.

Auf die Begründung der Beschwerde und die Beschwerdebeilagen (Ausdruck betreffend die F._______, Zeitungsartikel und handgeschriebene Notizen des Beschwerdeführers) wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. D. Am 14. Januar 2015 überwies die Flughafenpolizei die Beschwerde per Telefax zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Original ging am 15. Januar 2015 beim Gericht ein. E. Mit Telefaxeingabe vom 22. Januar 2015 reichte die Flughafenpolizei dem Gericht weitere Unterlagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der F._______ zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-270/2015 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerde wurde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre. Aus prozessökonomischen Gründen ist indessen darauf zu verzichten, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann.

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, ist auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4. Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann jedoch zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der

D-270/2015 Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Januar 2015 abgelehnt, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Im Übrigen deutet aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, ist folglich abzuweisen. Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben hat, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-270/2015 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids führte die Vorinstanz an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er ehrenamtlich eine Schule für Kinder aus armen Verhältnissen aufgebaut und geleitet habe, nicht zu überzeugen vermöchten. Die Motivation für sein soziales Engagement habe er nicht ausführlich beschreiben können, sondern habe sich mit Allgemeinheiten begnügt beziehungsweise lediglich erklärt, dass es ein Dienst für die Menschen gewesen sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. Januar 2015, A14 S. 5). Weiter erstaune, dass er für seine Schule keine amtliche Bewilligung gebraucht haben wolle. Nicht plausibel sei darüber hinaus, dass er in diesem Rahmen weder mit Hilfsorganisationen, mit den Behörden noch mit religiösen Vorgesetzten Kontakte gepflegt haben wolle (A14 S. 5-6). Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er sinngemäss gesagt, in Pakistan sei es so. Es sei jedoch davon auszugehen, dass in Pakistan, insbesondere in einer Kleinstadt wie C._______, der Stifter einer Gratisschule mit anderen Akteuren der Gemeinschaft in Kontakt stehen würde. Dies umso mehr, als seine Schüler nur vier Klassen hätten absolvieren können und daraufhin eine staatliche oder eine Privatschule hätten besuchen müssen (A14 S. 6). Diesbezüglich habe er lediglich erklärt, dass er nach der vierten Klasse nicht mehr verantwortlich gewesen sei und er nicht wisse, wie die Eltern die weiteren Schuljahre finanziert hätten (A14 S. 6). Schliesslich erstaune, dass er die Existenz seiner Schule mit keinerlei Dokumenten habe belegen können. Darauf angesprochen, habe er angegeben, seine Priorität sei gewesen, seinen Kopf zu retten (A14 S. 6). Diese Antwort vermöge nicht zu überzeugen.

Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Taliban versucht hätten, in seiner Schule Kinder zu rekrutieren. Im Jahr 2010 seien die islami-

D-270/2015 schen Kämpfer zum ersten Mal zu ihm gekommen. Da er deren Aufforderung abgelehnt habe, hätten sie ihn bedroht. 2014 seien sie mehrmals aufgetaucht. Beim zweiten Mal habe man ihn mitgenommen, bedroht und geschlagen. Dann sei er zur Schule zurückgebracht worden.

Auch diesbezüglich vermöchten seine Angaben nicht zu überzeugen. Es sei zunächst festzustellen, dass er kein einziges Datum habe nennen können. Mehrmals gebeten, die Vorfälle zu datieren (A14 S. 9), habe er lediglich erklärt, er sei im Stress gewesen und könne deshalb keine Daten angeben. Weiter erstaune es, dass er weder den Besuch von 2010 noch die Vorfälle von 2014 den städtischen oder religiösen Behörden gemeldet haben wolle (A14 S. 10). Darauf angesprochen, habe er angegeben, es wäre für ihn gefährlich gewesen, da die Polizei mit den Taliban zusammenarbeite. Diese Antwort überzeuge nicht. Es treffe zu, dass die Taliban auf eine gewisse Passivität der Behörden zählen könnten. Doch als wohlhabende Person und Leiter einer Schule hätte er in seiner Heimatstadt auf jeden Fall Zugang zu den Behörden gehabt. Zu den Vorfällen habe er keine detaillierten Angaben machen können. So habe er sich auf eine kurze, detaillose und stereotype Darstellung beschränkt, in der keine Realkennzeichen ersichtlich seien (A14 S. 8-9). Weiter falle auf, dass er keinerlei Informationen über die Taliban zu Protokoll habe geben können. Er habe sich mit der Angabe begnügt, bei den Taliban handle es sich um Tahriq-Taliban, welche in Miramshah basiert seien. Weitere Details fehlten gänzlich. Zusammengefasst seien seine Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft.

Schliesslich falle auf, dass auch seine Darstellung des Reisewegs äusserst lückenhaft sei.

Den eingereichten Dokumenten (zwei Schuldiplome, Auszug aus dem Internet betreffend das Technical Institute in E._______) komme keine Beweiskraft zu. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorbringen und diesen Dokumenten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.

D-270/2015 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er habe im erstinstanzlichen Verfahren versucht, korrekt zu antworten und habe angeboten, das Interview in Englisch durchzuführen, weil das Verständnis nicht perfekt gewesen sei. Da der Dolmetscher nicht aus Pakistan, sondern aus Afghanistan gekommen sei, habe er nicht frei erklären und alle Details darlegen können. Er habe sich kurz fassen müssen.

Im Jahr 2002 habe er in seinem Dorf die F._______ eröffnet, eine Schule für arme und obdachlose Kinder, welche eine Grundausbildung benötigten. Es sei sein Traum gewesen, etwas für diese Kinder zu tun. Er sei eine grosszügige Person und die Dorfbewohner würden ihn mögen und vertrauten ihm. Die Schule habe er mit Spendengeldern und dem Verkauf von Erträgen seines landwirtschaftlichen Grundstücks finanziert.

Sein Leben sei in Gefahr. Er habe von den Taliban Drohungen erhalten, weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, dass sie seine Schüler für Selbstmordattentate rekrutieren wollten. Sie hätten ihn gefoltert. Er habe die Schüler vor den Taliban gerettet und sie zu ihren Eltern zurückgebracht, bevor er Pakistan verlassen habe. Aus Zeitungen und anderen Medien werde ersichtlich, dass Pakistan für Lehrer äusserst gefährlich sei. Viele Unschuldige würden getötet. Die pakistanische Regierung könne einzelne Personen nicht schützen. Jemanden in Lebensgefahr auszuweisen, widerspreche den Menschenrechten.

Die Polizei helfe bei Drohungen seitens der Taliban nicht und einige der Polizisten hätten islamisches Gedankengut. Die Taliban seien überall in Pakistan vernetzt und man werde erwischt. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er innert einer Woche getötet werden, weshalb er um Hilfe bitte. 7.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen des SEM zu entkräften, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. 7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus den angeblichen Verständigungsproblemen anlässlich des Interviews nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. So ist den Akten – entgegen anderslautender Argumentation – nicht zu entnehmen, dass es ihm ein Anliegen

D-270/2015 gewesen wäre, das Interview in Englisch durchführen zu lassen. Vielmehr wurden sowohl die Befragung als auch die Anhörung in seiner Muttersprache (Paschtu) durchgeführt (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Dezember 2014, A8 S. 2/3; A14 S. 14) und er gab bei beiden Gelegenheiten an, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise gut verstanden zu haben (vgl. A8 S. 2 und 10, A14 S. 1 F1). Im Weiteren bestätigte er jeweils unterschriftlich, dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A8 S. 10, A14 S. 14). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin keinerlei Einwände zum Protokoll anzumelden hatte (vgl. A14 S. 15). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer am Ende der Befragung gefragt wurde, ob er noch etwas anfügen möchte beziehungsweise bei der Anhörung die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe detailliert darzulegen und er frei erzählen konnte (vgl. A8 S. 10, A14 S. 4 F22 ff.), ist sein Vorwurf, er habe sich kurz fassen müssen, nicht zu hören. 7.3.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die F._______ gegründet haben will und dort als Schulleiter und Englischlehrer tätig gewesen sein will (vgl. A14 S. 3 F11, S. 5 F36), erstaunt es im Weiteren doch sehr, dass er in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Ausdruck, worin die Schule vorgestellt und deren Personal namentlich genannt wird, nirgends mit Namen aufgeführt ist. Dies wäre jedoch zu erwarten, zumal der Gründer beziehungsweise Leiter einer Schule innerhalb derselben eine wesentliche Funktion wahrnimmt. Auch der Umstand, wonach dieser Ausdruck eine Fotografie enthält, auf welcher ein Mann abgebildet ist, vermag keinen Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, zumal es sich hierbei lediglich um ein hineinkopiertes Bild handelt. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den weiteren Schulunterlagen ebenso wenig zu seinem Vorteil ableiten, zumal er auch darin nirgends namentlich als Schulleiter erwähnt wird, sondern bei "Signature Principal" lediglich seine Unterschrift vermerkt ist. Dies lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass er der Gründer beziehungsweise Leiter dieser Schule ist, umso weniger, als es sich bei den Unterlagen um Kopien handelt, was Zweifel am Beweiswert zulässt, zumal gemäss der Rechtsprechung Fotokopien grundsätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1).

D-270/2015 Ein Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der erwähnten Schule ist nach dem Gesagten ernsthaft zu bezweifeln. Demzufolge können ihm auch die angeblich mit dieser Schule zusammenhängenden Probleme mit den Taliban nicht geglaubt werden, umso mehr, als er mit seiner Schilderung nicht den Eindruck erweckt, auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können. So wäre in Anbetracht des Umstands, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sein will, sie ihn angeblich mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, mit einem heissen Eisenstab am Ellbogen verbrannt, mit den Füssen getreten und mit den Fäusten geschlagen haben (vgl. A14 S. 7 F54), zu erwarten gewesen, dass er sich an ein genaues Datum hätte erinnern können. Dies umso mehr, als ihm die Erinnerung an diesen Angriff noch präsent sein müsste, zumal dieser erst drei oder vier Monate zurückliegen soll und angeblich zu einer Kopfwunde geführt hat, welche genäht werden musste (vgl. A8 S. 9, A14 S. 7 F54). Sein Argument, er könne kein Datum nennen, weil er im Stress gewesen sei (vgl. A14 S. 9 F71), vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass die Taliban für einen erneuten Rekrutierungsversuch seit dem ersten Vorfall von 2010 wohl nicht bis ins Jahr 2014 zugewartet hätten, sondern der Beschwerdeführer bereits früher wieder behelligt worden wäre (vgl. A14 S. 7 F56). Ausserdem ist angesichts dessen, dass er mit dem Tod bedroht worden sein soll (vgl. A14 S. 9 F78), davon auszugehen, er hätte den Ernst der Lage erkannt und die Vorfälle den Behörden gemeldet. Sein Rechtfertigungsversuch, die pakistanische Regierung könne einzelne Personen nicht schützen und die Polizei helfe bei Drohungen seitens der Taliban nicht, ist vielmehr als unbehelfliche Schutzbehauptung zu werten, zumal der pakistanische Staat von Taliban verübte Übergriffe nicht duldet. So wurde beispielsweise auf ein Taliban-Massaker in einer Schule in Peschawar am 16. Dezember 2014 dahingehend reagiert, dass ein seit 2008 geltendes Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe aufgehoben wurde, die Polizei mehrere Verdächtige festnahm und der Premierminister ausserdem sein Versprechen bekräftigte, das Vorgehen gegen Extremisten zu verschärfen und dem von Gewalt geplagten Land endlich Frieden zu bringen.

In Anbetracht der Umstände kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner als unglaubhaft zu qualifizierenden Schilderung versucht hat, sich in den Medien präsente Übergriffe an Lehrpersonen in Pakistan zu Nutze zu machen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beweismittel, welche Taliban-Attacken auf

D-270/2015 Lehrer und andere Personen betreffen, näher einzugehen. Weder die eingereichten Zeitungsartikel noch die handgeschriebenen Notizen haben einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sich auch seine Schilderung zum Reiseweg negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung auswirkt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So wusste er weder anzugeben, durch welche Länder ihn die Reise geführt habe, von wo er abgeflogen sei, wo er den Zug bestiegen habe noch welche Dokumente bei der Ausreise benutzt worden seien (vgl. A8 S. 4/5 Ziff. 2.04). Da der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und das Abitur gemacht hat (vgl. A8 S. 4 Ziff. 1.17.04, A14 S. 3 F12), hätten auch diesbezüglich detaillierte Angaben erwartet werden dürfen. Stattdessen erweckt er mit seinem Aussageverhalten den Eindruck, den Asylbehörden die genaue Reiseroute verheimlichen zu wollen. 7.3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,

D-270/2015 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

D-270/2015 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Angesichts des Umstands, wonach in Pakistan derzeit weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch kriegerische respektive bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 9.3.2 Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Mit seinen Englischkenntnissen, dem mehrjährigen Schulbesuch und dem Abitur (vgl. A8 S. 3 Ziff. 1.17.02, S. 4 Ziff. 1.17.04; A14 S. 3 F12) verfügt er über gute Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Ausserdem gab er an, nicht arm zu sein. Die Familie besitze viel Land und sie hätten von der Agrarwirtschaft gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 1.17.05, A14 S. 11 F94). Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer in Pakistan, wo er seit der Geburt bis zur Ausreise gelebt hat (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01), über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, ein Bruder und vier Schwestern [vgl. A8 S. 5 Ziff. 3.01, A14 S. 3 F15]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE

D-270/2015 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung ebenso als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Aufgrund dessen, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Somit ist auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil hinfällig. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.─ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-270/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.─ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei B._______ und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-270/2015 — Bundesverwaltungsgericht 27.01.2015 D-270/2015 — Swissrulings