Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-27/2018
Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2017 / N (…).
D-27/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2010 mit Verfügung vom 26. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 die vorläufige Aufnahme aufhob und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis am 14. Dezember 2011 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil D-6316/2011 vom 31. März 2012 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, worauf am 21. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2015 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil D-5243/2015 vom 7. September 2015 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung am 7. Juli 2017 erneut an das SEM gelangte, darauf verwies, die Fristen der Überstellung nach Frankreich seien abgelaufen, und um Feststellung ersuchte, die Zuständigkeit für das Asylverfahren liege bei der Schweiz und das nationale Asylverfahren sei durchzuführen, dass das SEM mit Verfügung vom 25. August 2017 die Verfügung vom 10. August 2015 aufhob und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. November 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Tamile und stamme aus B._______ in Jaffna,
D-27/2018 dass er sich in Sri Lanka für eine Studentenorganisation engagiert habe, welche den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahe gestanden habe, weshalb er im Jahr 2004 für einen Tag und im Jahr 2007 für (…) Tage verhaftet und festgehalten worden sei, dass im Jahr 2008 ein Kollege von ihm, welcher ebenfalls bei der Studentenorganisation gewesen sei, erschossen worden sei, dass ausserdem im Jahr 2010 vom Militär Zusatzidentitätskarten verteilt worden seien, welche jeder immer auf sich habe tragen müssen, ihm jedoch diese Identitätskarte weggenommen worden sei, weshalb er sich sehr unwohl gefühlt habe, ausgereist sei und nun nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren könne, dass ihn im Jahr 2012 Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) in Zivil bei ihm zuhause in Sri Lanka gesucht hätten, woraufhin seine Eltern letzteren mitgeteilt hätten, dass er sich in der Schweiz aufhalte, dass er aufgrund all dessen bei der Rückkehr nach Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2017 – eröffnet am 28. November 2017 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nicht glaubhaft machen können, dass er seit 2007 versteckt gelebt habe, ihm im Jahr 2008 die Identitätskarte abgenommen und er danach mehrfach von Personen in Zivil gesucht worden sei, dass er zudem aufgrund der beiden geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2004 und 2007 keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe glaubhaft machen können, dass zur neu geltend gemachten Suche nach ihm im (…) 2012 anzumerken sei, dass es sich dabei um eine einmalige Suche handle, deren politischen Motivation aufgrund der Nichtglaubhaftmachung der Vorverfolgung in Sri Lanka jegliche Grundlage entzogen sei, dass ferner die Motive für die Suche nach ihm unbekannt seien, falls diese im (…) 2012 tatsächlich stattgefunden haben sollte, weshalb nicht davon
D-27/2018 auszugehen sei, dass er aufgrund dieser einmaligen Suche nach ihm vor fünf Jahren eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, dass bezüglich des Vorliegens begründeter Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine Prüfung von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen sei, dass seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit von (…) Jahren und (…) Monaten gemäss der herrschenden Praxis nicht ausreichen würden, um bei seiner Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen ausgehen zu müssen, dass seine Hilfstätigkeiten für die LTTE ebenfalls nicht risikobegründend seien, weshalb kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei, da der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werde, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass ausserdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt habe, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung, dass sich auch bei der Risikoeinschätzung im konkreten Fall keine Anhaltspunkte ergäben, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Nordprovinz auch zumutbar sei, wie im Urteil D-6316/2011 vom 31. März 2012 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, dass sich bezüglich seiner familiären Situation im Heimatstaat und der weiteren Zumutbarkeitskriterien seither nichts Grundlegendes geändert habe, lediglich sein Bruder seit einiger Zeit in Katar arbeite, jedoch seine Eltern, Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka leben würden und ihn bei der Wiedereingliederung und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage unterstützen könnten,
D-27/2018 dass der Vollzug ferner ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass wegen verspäteter Zusendung aller Verfahrensakten das rechtliche Gehör verletzt worden sei, der Entscheid deshalb vollständig aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei, dass eventualiter der Entscheid der Vorinstanz vom 23. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, eventualiter die Zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 mitgeteilt wurde, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ihm Kopien der Aktenstücke (…) und (…) zur Kenntnisnahme zugestellt wurden und ihm Gelegenheit geboten wurde, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Januar 2018 eine Beschwerdeergänzung einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 9. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. März 2018 fristgerecht geleistet wurde,
D-27/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-27/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorerst anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf formeller Ebene rügte, nach Eintreffen der Akten des ersten Asylverfahrens seien nur noch zehn Tage zur Beschwerdeeinreichung verblieben, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Versand des SEM von Kopien entscheidwesentlicher Akten des zweiten Asylverfahrens am 30. November 2017 (vgl. act. B44/2) erst am 12. Dezember 2017 um Nachsendung der Akten des ersten Asylverfahrens ersuchte (vgl. act. B45/1) und in diesem Zusammenhang nicht von einer Verweigerung der Einsicht in die Akten durch das SEM gesprochen werden kann, auch wenn der Beschwerdeführer bereits am 28. November 2017 um Einsicht in „sämtliche Unterlagen“ ersucht hatte (vgl. act. B43/2), dass der Beschwerdeführer jedoch mit den vom SEM versandten unvollständigen Kopien trotzdem keine umfassende Akteneinsicht der entscheidwesentlichen Akten seitens des SEM erhielt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt wurde, dass diese Verletzung indessen während des Instruktionsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts geheilt wurde, indem dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 die vollständigen Kopien der betreffenden Akten zugestellt wurden und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gewährt wurde, welche er mit Eingabe vom 30. Januar 2018 auch wahrnahm, dass aus diesem Grund kein Anlass besteht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen, dass zudem die in der Beschwerde angebrachte formelle Rüge der unvollständigen Sachverhaltserhebung und damit verbundenen Verletzung des
D-27/2018 rechtlichen Gehörs nicht zu greifen vermag, da sich die angesprochenen Punkte auf den Sachverhalt beziehen, welcher bereits in der Verfügung des SEM vom 26. März 2010 behandelt wurde, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass dem SEM demzufolge nicht mehr vorgeworfen werden kann, den Sachverhalt unvollständig erhoben zu haben, da die älteren Vorbringen bereits abgehandelt waren und es anlässlich des neu aufgenommenen Asylverfahrens hauptsächlich darum ging, die neuen Vorbringen – nämlich dass der Beschwerdeführer im (…) 2012 vom CID gesucht worden sein soll – zu erfassen und abzuklären, wobei die Befragung und Erhebungen des SEM diesbezüglich nicht zu beanstanden sind, dass somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten auch hinsichtlich der materiellen Rügen zum Schluss gelangt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung ablehnte, dass der Beurteilung des SEM in seiner Verfügung bezüglich seiner Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz der Vorfluchtgründe vollumfänglich zuzustimmen ist, da ausser der Einen neu geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer im (…) 2012 nichts Weiteres zu seinen Vorbringen dazukam, was vom SEM nicht bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 26. März 2010 gewürdigt wurde, dass bezüglich der in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung gemachten Ausführungen zu seiner Tätigkeit in der LTTE-nahen Studentenorganisation, zum Generalverdacht bezüglich der Sympathien der Bewohnerinnen und Bewohner seines Dorfs für die LTTE sowie zur Bekanntschaften von ihm und seinem Vater mit LTTE-Mitgliedern ebenfalls auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des SEM vom 26. März 2010 zu verweisen und deswegen nicht weiter darauf einzugehen ist, dass die vorgebrachte Suche nach ihm im Jahr 2012 über vier Jahre später geschehen ist als seine übrigen geltend gemachten Verfolgungsakte, so dass, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Suche glaubhaft gemacht ist, ein grosser zeitlicher Unterschied zu den vorherigen Vorfällen besteht und somit kein direkter Zusammenhang ersichtlich ist,
D-27/2018 dass ferner nicht angeführt wird, aus welchem Grund spezifisch nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sein soll, weshalb insgesamt von keiner aktuellen und gezielten Verfolgung im asylrechtlich relevanten Sinne auszugehen ist, dass dazu anzumerken ist, dass es nicht unlogisch erscheinen würde, dass die sri-lankischen Behörden anlässlich des Errichtens eines Militärcamps in der Nähe des Hauses der Eltern des Beschwerdeführers die Bewohnerinnen und Bewohner der umliegenden Häuser aufsuchen und sich über sie erkundigen würden, dass indessen alleine davon auf keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme geschlossen werden muss, dass zur Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka festzuhalten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3), dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die bereits über neun Jahre dauernde Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen, dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Ausland zu messen, dass auch die angeblichen Hilfstätigkeiten für die LTTE sowie die geltend gemachten Kontakte von ihm persönlich, aber auch von seinem Vater zu hochrangigen Angehörigen und Führungspersonen der LTTE das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht derart zu schärfen vermögen, dass davon ausgegangen werden muss, er werde als Person mit besonders engen Beziehungen zu den LTTE angesehen,
D-27/2018 dass er überdies nicht vorbringt, intensiven Kontakt zu diesen Personengehabt zu haben, sondern dass er diese lediglich gekannt habe, dass er zudem nicht angibt, selbst eine hohe Position bei den LTTE innegehabt zu haben oder überhaupt Mitglied der LTTE gewesen zu sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den sri-lankischen Behörden deshalb besonders aufgefallen wäre oder dies in Zukunft würde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, aufgrund seines Engagements für die LTTE zweimal in den Jahren 2004 und 2007 verhaftet und einmal dabei gefoltert worden zu sein, weshalb er von den sri-lankischen Behörden bei der Rückkehr speziell bemerkt werden würde, ebenfalls keinen Risikofaktor begründen, da diese Vorbringen in der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 26. März 2010 nicht als asylrechtlich relevant eingestuft wurden und diese überdies bereits mehr als zehn Jahre in der Vergangenheit liegen – falls sie denn tatsächlich stattgefunden haben sollten, dass ferner eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstelle, dass sein exilpolitisches Engagement diese Einschätzung ebenfalls nicht zu ändern vermag, da dieses nur minimal ist, weshalb vorliegend klar zu verneinen ist, dass dem Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4), dass überdies die Narbe am (...) bezüglich des Risikoprofils des Beschwerdeführers zwar ein Indiz darstellen kann, aufgrund dessen er den sri-lankischen Behörden auffallen könnte, sie indessen für sich alleine keine ausreichende Relevanz hat, auch da sie lediglich einer Platzwunde am (...) entstammt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
D-27/2018 BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai
D-27/2018 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69, sowie Urteil E-1866/2015 E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein „real risk“ darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus denselben vorgebrachten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinzen Sri Lankas (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3),
D-27/2018 dass die Vorinstanz mit Hinweis auf das Urteil D-6316/2011 vom 31. März 2012 den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz nach wie vor als zumutbar erachtete, dass sich bezüglich der familiären Situation des Beschwerdeführers im Heimatstaat und der weiteren Zumutbarkeitskriterien seither nichts Grundlegendes geändert habe, lediglich sein Bruder seit einiger Zeit in Katar arbeite, jedoch seine Eltern, Schwestern sowie diverse Onkel und Tanten nach wie vor in Sri Lanka leben würden und ihn bei der Wiedereingliederung und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage unterstützen könnten, dass dem SEM bei der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich zuzustimmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 19. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird,
D-27/2018 dass die Parteientschädigung in casu aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– zulasten der Vorinstanz festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-27/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 100.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: