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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 D-2699/2008

4. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,327 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom...

Volltext

Abtei lung IV D-2699/2008 law/mam {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Gesuchstellerin. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 / D-478/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-2699/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 25. September 2000 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 11. Januar 2001 in Bezug auf die Gesuchstellerin das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde vom 12. Februar 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Umfang der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs anfocht, dass die ARK die Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2004 vollumfänglich abwies, dass die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter dem BFM am 14. Februar 2007 eine als "Wiedererwägungsgesuch / zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift zukommen liess, worin zur Hauptsache beantragt wurde, es sei wiedererwägungsweise für sie die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 das - als solches behandelte - Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2007 als aussichtslos einstufte und die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 17b Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.- bis zum 12. März 2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. November 2007 nicht eintrat, die Akten zur Fortsetzung des Asylverfahrens an das BFM überwies und die Berechtigung der Gesuchstellerin zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Asylverfahrens bestätigte, wobei es erläuternd festhielt, bei der Rechtsschrift vom 14. Februar 2007 handle es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch, sondern um ein D-2699/2008 neues Asylgesuch, weshalb sich die Gesuchstellerin wiederum im Asylverfahren befinde, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 26. November 2007 das zweite Asylgesuch der Gesuchstellerin als aussichtslos erklärte, erneut einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- erhob und zu dessen Leistung eine bis zum 11. Dezember 2007 laufende Frist ansetzte, dass es zur Begründung der Aussichtslosigkeit im Wesentlichen ausführte, die Gesuchstellerin habe eine äthiopische Identitätskarte besessen, gelte deshalb als äthiopische Staatsangehörige und habe sich zudem lange in Äthiopien aufgehalten, weshalb sie dorthin zurückkehren könne, ohne Gefahr zu laufen, durch die heimatlichen Behörden nach Eritrea deportiert zu werden, dass es ergänzend argumentierte, die nachgereichte Identitätskarte der Mutter vermöge nicht als Beleg für eine eritreische Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin zu gelten, da sie nur Angaben über die Karteninhaberin enthalte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 auf das Asylgesuch vom 14. Februar 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung für das Nichteintreten auf das Asylgesuch anführte, die Gesuchstellerin habe den Gebührenvorschuss innert der ihr gewährten Frist nicht geleistet, dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 24. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Gesuchs beantragte, dass sie zur Begründung des Begehrens zusammenfassend geltend machte, entgegen des vom BFM vertretenen Standpunktes gelte Äthiopien nicht als ihr Heimatstaat, da sich ihre Mutter am Referendum beteiligt und zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt habe, wie die nachgereichte Identitätskarte belege, dass sie daraus den Schluss zog, sie habe - sofern sie überhaupt je im Besitz derselben gewesen sei - ihre äthiopische Staatsangehörigkeit D-2699/2008 zweifellos verloren und müsse deshalb wegen ihrer eritreischen Herkunft mit einer Deportation nach Eritrea rechnen, wo sie die Wehrpflicht erfüllen müsse und aufgrund der Asylbeantragung in der Schweiz mit einer unverhältnismässig schweren Haftstrafe, Folter und Verschleppung zu rechnen habe, dass das Bundesverwaltungericht die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2008 abwies und sich in seiner Entscheidbegründung der vorinstanzlichen Argumentation vollumfänglich anschloss, wonach die Gesuchstellerin wegen ihrer eigenen Aussage im ersten Asylverfahren, äthiopische Staatsangehörige zu sein und eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben, als äthiopische Staatangehörige gelte, zumal die nachgereichte Identitätskarte ihrer Mutter mangels Angaben über die Gesuchstellerin selbst nicht zum Beweis für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit geeignet sei, weshalb wiederum in ihrem Fall ein Risiko, nach Eritrea ausgewiesen zu werden, nicht bestehe und die in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 3 entwickelten Grundsätze nicht zum Tragen kämen, dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. April 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 ersuchte, dass sie im Hauptpunkt beantragte, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten, das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2008 aufzuheben, das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass sie mittels Eventualbegehren beantragte, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihrem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen, D-2699/2008 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008 das Revisionsgesuch aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos einschätzte und die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abwies, dass er gleichzeitig die Gesuchstellerin unter Einräumung einer bis zum 26. Mai 2008 laufenden Frist aufforderte, einen Vorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten, dass er die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verband, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass die Gesuchstellerin am 19. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam), D-2699/2008 dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 19. Februar 2008 hat und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sie überdies den einverlangten Kostenvorschuss innert gewährter Frist in vollem Umfang einbezahlt hat, dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass vorliegend im Revisionsgesuch vom 24. April 2008 eine klare Benennung von gesetzlichen Revisionsgründen (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen [Art. 121 Bst. d BGG, nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel [Art. 66 Abs. 2 Bst. d VwVG, recte: Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG]) zu erkennen ist und von der Gesuchstellerin auch mit spezifischer Begründung dargelegt wird, inwiefern ihres Erachtens das Gesuch unter Wahrung der massgeblichen Fristen eingereicht wurde, dass das Revisionsgesuch demnach mit einer hinreichenden, den oben beschriebenen Anforderungen genügenden Begründung ausgestattet ist, dass die Gesuchstellerin indes verkennt, dass auf ihr Revisionsgesuch die in Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG festgeschriebene Frist von 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids Anwendung findet, insoweit sie den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft (Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Ausnahme derjeniger D-2699/2008 über den Ausstand; NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 6 und 9 zu Art. 124 BGG, S. 532), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 am 20. Februar 2008 in seiner vollständigen Fassung an die Gesuchstellerin versandt und das dagegen eingereichte Revisionsgesuch am 24. April 2008 der Post übergeben wurde, dass das Revisionsgesuch somit als verspätet zu erachten und darauf nicht einzutreten ist, insoweit sich dieses auf den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG abstützt, dass die Gesuchstellerin in einem zweiten Punkt unter sinngemässer Heranziehung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, sie könne zusammen mit dem Revisionsgesuch zwei Fotos einreichen, welche sie in Gesellschaft ihrer Mutter bzw. ihres Vater zeigten, und die sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht beigebracht habe, weil sie im Ausland nicht hätten beschafft werden können, dass sich das Revisionsgesuch in diesem Umfang als frist- und formgerecht eingereicht erweist (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) und folgerichtig in diesem Punkt darauf einzutreten ist, dass die Gesuchstellerin mit Hilfe der beiden Fotos den Beweis dafür zu erbringen versucht, dass sie die Tochter der Inhaberin der von ihr im ordentlichen Verfahren im Original eingereichten eritreischen Identitätskarte ist, dass, sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Titeln bewiesen werden, die um Revision ersuchende Person auch darzutun hat, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht hat beibringen können (vgl. VON WERDT, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 123 BGG, S. 527), dass vorliegend im Revisionsgesuch nicht in substanziierter Form aufgezeigt wird, weshalb die Gesuchstellerin nicht hätte in der Lage sein sollen, die beiden Fotos bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu geben, dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im frü- D-2699/2008 heren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern („Verlängerung“ der ordentlichen Beschwerdefrist, vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass im vorliegenden Fall glaubhafte (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) Gründe, aus denen die Gesuchstellerin trotz der von ihr zu verlangenden Umsicht nicht hätte in der Lage sein sollen, die beiden Fotos in das dem Urteil vom 19. Februar 2008 vorangegangene Beschwerdeverfahren - oder auch schon weit früher - zu den Akten zu geben, nicht erkennbar sind, dass insbesondere der spekulativ anmutende Hinweis auf die Überwachung des Briefverkehrs in die Schweiz und die Gefahr der Öffnung von Postsendungen keine plausible Erklärung für einen wohlüberlegten Verzicht auf Bemühungen zur Beschaffung der Fotos im ordentlichen Verfahren darstellt, zumal nicht ersichtlich ist, in welcher Weise das darauf Abgebildete für die Gesuchstellerin überhaupt eine kompromittierende Wirkung entfalten könnte, dass im Übrigen mit Bezug auf die beiden Fotos abgesehen von deren verspäteter Einreichung auch bereits das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt ist, weil es sich nicht um "entscheidende" Beweismittel nach dem Verständnis von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung des antragsgemäss zu revidierenden Urteils vom 19. Februar 2008 (vgl. daselbst E. 4.2 S. 8) unter anderem ausführte, aus der Argumentation der Gesuchstellerin, wonach sich ihre Mutter mit der Teilnahme am Referendum zur eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt habe, könne nicht gefolgert werden, die Gesuchstellerin habe damit - entgegen ihren früheren Angaben - die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren, dass angesichts dessen für den Fall, das Bundesverwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung der Beschwerde vom 24. Januar 2008 darauf abgestellt, bei der im damaligen Verfahren im Original nachgereichten eritreischen Identitätskarte handelte es sich tatsächlich um diejenige der Mutter der Gesuchstellerin, nicht davon auszugehen ist, dass es D-2699/2008 von seiner Einschätzung abgerückt wäre, wonach die Gesuchstellerin als äthiopische Staatangehörige gelte und daran auch die eritreische Herkunft nichts ändere, dass dementsprechend nicht angenommen werden muss, die beiden Fotos hätten bei Vorliegen im Hauptverfahren zu einem anderen Entscheid geführt (vgl. VON WERDT, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 123 BGG, S. 527, dass nach dem Gesagten von der Gesuchstellerin kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den am 19. Mai 2008 geleisteten Vorschuss von Fr. 1'200.-- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-2699/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: zwei Fotos) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 10

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