Abtei lung IV D-2698/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2698/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 22. Januar 2003 und reiste am 12. Februar 2003 in die Schweiz ein. Am 13. Februar 2003 suchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Chiasso um Asyl nach, wobei er ein Dokument zu seiner Identifizierung schuldig blieb und die rubrizierten Angaben in das Personalienblatt eintrug. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn am 25. Februar 2003 summarisch und am 27. Februar 2003 einlässlich zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zu seiner Person führte er ergänzend aus, er sei in B._______ in der Provinz Dohuk (heutige föderale Region Kurdistan-Irak) geboren worden, sei sunnitischer Kurde und habe in den letzten 25 Jahren zusammen mit seiner Familie in der Ortschaft C._______ (Provinz Dohuk) gelebt, wo er ein Geschäft für (...) geführt habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei seinem Heimatland auf Anraten des von ihm um Hilfe ersuchten Muhtars entflohen, nachdem er zu Unrecht beschuldigt worden sei, die Ehre einer Frau beschmutzt zu haben. Am 10. Januar 2003 sei ein ihm nicht bekannter Mann in sein Geschäft hineingetreten und habe ihm unter Beschimpfungen vorgeworfen, eine als Kundin anwesende Frau sexuell zu belästigen und mit dieser eine verbotene Beziehung zu pflegen. In der Folge sei er mehrmals zu Hause und im Geschäft von drei unbekannten Männern gesucht worden, welche zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihn umbringen würden, sollten sie jemals seiner habhaft werden. Als er in Begleitung des Muhtars auf dem Kommissariat vorgesprochen habe, um die Angelegenheit zu regeln, habe man ihm gesagt, dass es für ihn keinen Ausweg gebe, weil es bei der Sache um die Ehre gehe und solche Verfehlungen für gewöhnlich mit dem Tod gesühnt würden. Dabei habe er auch erfahren, dass der ihn zu Unrecht beschuldigende Mann niemand anderes als der Ehegatte der im Geschäft anwesenden Kundin sei und es sich bei ihm zudem um einen Parteifunktionär handle. Man habe ihn bei gleicher Gelegenheit auch darauf hingewiesen, dass die Frau eine einflussreiche Familie hinter sich wisse. In dieser Situation habe er sich zur Ausreise gezwungen gesehen. A.b Mit Verfügung vom 4. März 2003 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der D-2698/2008 Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es im Dispositiv ausdrücklich festhielt, dass eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak im aktuellen Zeitpunkt nicht in Betracht gezogen werde. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, erfahrungswidrig, unlogisch und stereotyp ausgefallen, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und ihre Asylrelevanz nicht geprüft zu werden brauche. So habe er beispielsweise zunächst verlauten lassen, nach dem Verlassen des Geschäfts am 10. Januar 2003 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein, in der Folge hingegen erklärt, er sei vom Geschäft aus nach Hause gegangen und dort bis am Abend des nächsten Tages geblieben. B. B.a Am 7. April 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine vom 20. März 2003 datierende Beschwerde ein, in welcher er beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 4. März 2003 im Umfang der den Vollzug der Wegweisung betreffenden Dispositivziffern 4-6 aufzuheben und ihm bei gleichzeitiger Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. B.b Mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 5. Mai 2003 trat die ARK wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist von 30 Tagen auf die Beschwerde nicht ein. C. Auf ein Wiedererwägungesuch des Beschwerdeführers vom 10. April 2006 (Poststempel: 12. April 2006) hin hob das BFM mit Verfügung vom 21. April 2006 den ursprünglichen Entscheid vom 4. März 2003 im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, in Würdigung aller Umstände, namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der Aktenlage werde vom Vollzug der D-2698/2008 Wegweisung abgesehen, weil ein solcher im aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. D. D.a Das BFM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2008, es erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Angesichts der Sicherheits- und Menschenrechtslage, wie sie sich in den drei von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya präsentiere, herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Infolgedessen erachte es den Wegweisungsvollzug grundsätzlich und im Besonderen für jene Kategorie von Männern als zumutbar, welche - wie der Beschwerdeführer - aus dieser Region stammten und sich alleine in der Schweiz aufhielten. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihm deshalb die Möglichkeit geboten, bis zum 26. März 2008 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe zu benennen, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. D.b Mit Eingabe vom 12. März 2008 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat das BFM darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen und ihm den Aufenthalt in der Schweiz einstweilen für weitere zwei Jahre zu bewilligen. Zur Begründung machte er geltend, der Gedanke an eine Rückkehr in den Nordirak versetze ihn in Todesangst, zumal er vor seiner Ausreise in seinem Heimatort verfolgt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch Stichverletzungen am Bauch erlitten habe, die ihm mit einem Messer zugefügt worden seien. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass sich erst kürzlich in Mosul ein Terroranschlag ereignet habe. Eine Rückkehr in den Nordirak sei deshalb für ihn nicht möglich. Hinzu komme, dass er hier in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Sozialhilfe beziehe und von einer Rentnerin betreut werde, die seinen Wegzug sehr bedauern würde. E. Mit Verfügung vom 25. März 2008 - eröffnet am 27. März 2008 - hob das BFM die mit Verfügung vom 21. April 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und räumte dem Beschwerdeführer eine bis zum 25. Mai 2008 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz ein. F. Mit Beschwerde vom 24. April 2008 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. März 2008 durch seinen Rechtsvertreter D-2698/2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Als Begehren liess er einbringen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zusätzlich beantragen, es sei von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2008 - eröffnet am 8. Mai 2008 - die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig wies er den Beschwerdeführer unter Abweisung des diesbezüglichen Verzichtsgesuchs auf, bis zum 22. Mai 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Im Weiteren setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen an, um die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. H. Der Beschwerdeführer zahlte am 9. Mai 2008 einen Betrag von Fr. 600.-- in die Gerichtskasse ein. I. Am 7. Juli 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument in der Form einer Fotokopie zu den Akten, aus welchem - so die Darstellung im Begleitschreiben seines Rechtsvertreters - hervorgehen soll, dass seine Familienangehörigen unauffindbar seien, und er nicht in den Nordirak zurückkehren könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG), welches mit dem angefochtenen Entscheid betreffend Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und daher ein zulässi- D-2698/2008 ges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Art. 32 VGG sieht im Bereich des Asyls keine Ausnahmen vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 105 AsylG). Es befasst sich mit der Sache als letzte Instanz, weil seine Entscheide auf dem Gebiet des Asyls nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat den Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem Umfang geleistet. Er hat ausserdem am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. D-2698/2008 4. 4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3 AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFF vom 4. März 2003 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt, weil die Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die betreffende Verfügung erwuchs am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist in Rechtskraft (Nichteintreten auf die verspätete Beschwerde durch Urteil der ARK vom 5. Mai 2003, vgl. Bst. B.b hiervor). Insofern weist das BFM in der angefochtenen Verfügung mit Recht darauf hin, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im rechtskräftigen Entscheid vom 4. März 2003 als stereotyp, "unhaltbar", widersprüchlich und deshalb insgesamt als unglaubhaft beurteilt worden seien. Diese Tatsache verkennt der Beschwerdeführer, insoweit er in der Beschwerde vom 24. April 2008 den zentralen Asylgrund wieder aufgreift, wonach er Gefahr laufe, wegen einer ihm fälschlichweise vorgeworfenen sexuellen Belästigung einer Frau das Opfer eines Ehrenmordes zu werden. D-2698/2008 Mit seiner Version in der Beschwerde, gemäss welcher es wegen des ihm unterstellten sexuellen Übergriffs zu einer Anzeige beim Anführer des Stammes der Frau gekommen sei und er mit handgreiflichen Behelligungen von Seiten des Ehemannes beziehungsweise dessen Brüder zu rechnen habe, rekapituliert er rechtskräftig als unglaubhaft beurteilte Sachvorbringen oder knüpft an ebensolche an, so dass konsequenterweise auch im vorliegenden Verfahren von unglaubhaften Vorbringen auszugehen ist. Somit erfüllt er die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von Art. 3 AsylG nicht - nur schon deswegen nicht, weil er den im Hinblick darauf behaupteten Sachverhalt weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen vermag (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aus diesem Grund kommt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK als rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Vorbringen im abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten des vorliegenden Aufhebungsverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch nicht, weil seine Bedenken, von den Stammesangehörigen einer Frau wegen eines in Wirklichkeit nicht begangenen sexuellen Übergriffs zur Rechenschaft gezogen zu werden, auf nicht plausiblen Behauptungen beruhen. Zur Begründung kann hier auf die Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft im vorstehenden Absatz beziehungsweise in der rechtskräftigen Verfügung des BFF vom 4. März 2003 verwiesen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 45 3. Absatz). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK D-2698/2008 hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Nordirak schliesslich lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 4.2.1 In diesem Zusammenhang führt das BFM in der Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Situation im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Zumal eine nachhaltig Verschlechterung nicht zu erwarten sei, präsentiere sich der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich als zumutbar. Diese Einschätzung werde auch von anderen europäischen Staaten und vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) geteilt. Zudem sprächen im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser verfüge in seiner engeren Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und habe dort vor der Ausreise als Stoffhändler ein eigenes Geschäft geführt, wes- D-2698/2008 halb er in der Lage sein dürfte, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien. 4.2.2 Im Gegensatz dazu vertritt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Standpunkt, die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat sei als äusserst instabil und gewaltbestimmt zu charakterisieren. Es sei nicht absehbar, wie sich aus der gegenwärtigen Situation eine friedliche gesellschaftliche Entwicklung ergeben könne, welche seine Rückkehr in Sicherheit zulasse. Wohl präsentiere sich die Lage in den drei von der KRG (Kurdistan Regional Government) verwalteten Provinzen im Nordirak als relativ stabil und ruhig im Vergleich zu den übrigen Regionen des Landes. Nichtsdestotrotz bleibe die Sicherheitslage auch dort aufgrund verschiedener politischer Faktoren wie namentlich der Ungewissheit über die Verträglichkeit der beiden führenden Parteien KDP (Kurdische Demokratische Partei) und PUK (Patriotische Union Kurdistans) bei der Ausübung der gemeinsamen Kontrolle angespannt und unvorhersehbar. Für ihn persönlich komme erschwerend hinzu, dass er nach fünf Jahren Auslandaufenthalt über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr verfüge, auf welches er bei der Wiedereingliederung zurückgreifen könne. Seine Mutter und seine Ehefrau hätten seinetwegen beziehungsweise wegen des beständigen Druckes der Stammesführer den Nordirak verlassen müssen und hielten sich heute im Iran bei Verwandten auf. Als Nachteil falle sodann ins Gewicht, dass er über keinerlei Beziehungen zu den dominierenden kurdischen Parteien verfüge. 4.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen zwei Grundsatzurteilen vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak befasst. Gemäss der - weiterhin gültigen - Einschätzung im zweitgenannten Urteil herrscht innerhalb des von der kurdischen Regionalregierung (KRG) kontrollierten Gebietes keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden muss. Gleichwohl setzt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls ist ein Misslingen der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die D-2698/2008 kurdische Gesellschaft absehbar, weil der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist deshalb in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Nach diesem Massstab bemessen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Dieser hat von seiner Geburt bis zur Ausreise stets in der Provinz Dohuk gelebt. Die Version in der Beschwerde, wonach seine Mutter und seine Ehefrau sich nicht mehr dort, sondern im Iran aufhielten, kommt einer in den Raum gestellten Behauptung gleich. Zumal er die angebliche Ausreise seiner Mutter und seiner Ehefrau wiederum mit dem ihm zu Unrecht vorgeworfenen sexuellen Übergriff beziehungsweise mit dem daraus resultierenden Druck der Stammesführer erklärt, erscheint diese vor dem Hintergrund der Erwägungen des BFF in der rechtskräftigen Verfügung vom 4. März 2003 als nicht glaubhaft. Aus der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Fotokopie vermag er bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil im Rahmen des diesbezüglichen technischen Vorganges beliebige Manipulationen möglich sind. Abgesehen davon bleibt er jede Erklärung zur Ausstellung und Beschaffung des Dokuments schuldig. Es liegen somit keinerlei Garantien vor, dass das der Kopie zu Grunde liegende Originaldokument von einer kompetenten und der objektiven Wahrheit verpflichteten Stelle nach vorgängiger Verifizierung ausgefertigt worden ist. Folgerichtig ist dem Dokument unter Verzicht auf weiter führende Abklärungen wie etwa einer wörtlichen Übersetzung eine relevante Beweiseignung abzusprechen, zumal aufgrund der übrigen Aktenlage klar absehbar ist, dass solche Schritte zu keinen für die vorliegende Prüfung bedeutsamen Erkenntnissen führen würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). Im Übrigen leben nach den Angaben des Beschwerdeführers bei Einreichung des Asylgesuchs in der Empfangsstelle auch ein Bruder und zwei Schwestern in C._______, so dass darauf abgestellt werden darf, dieser verfüge über Bezugspersonen, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten. Weil mit genügender Sicherheit von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann, ist nicht weiter zu erörtern, inwiefern D-2698/2008 die angeblich fehlenden Beziehungen zur PUK und zur KDP eine Reintegration des Beschwerdeführers erschweren könnten. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Inhaber eines Geschäfts für (...) selbständig erwerbstätig gewesen und steht in der Schweiz seit mehreren Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis mit den (...). Einschränkungen gesundheitlicher Natur beklagt er nicht. Damit bringt er überdurchschnittliche Voraussetzungen mit, die es ihm ermöglichen sollten, selbst unter den nicht einfachen Bedingungen in seiner Heimat in absehbarer Zeit ein Einkommen zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen. Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, er habe sich hierzulande gut integriert, verständige sich in der deutschen Sprache und lebe unabhängig von der Fürsorge. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des BFM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Die Rückkehr in seine nordirakische Heimat, in der er den weitaus grösseren Teil seines Lebens verbracht hat, präsentiert sich somit auch unter diesem Aspekt nicht als unzumutbare Folge. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. D-2698/2008 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2698/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14