Abtei lung IV D-2697/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung / Familiennachzug der Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...); Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2697/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ stellte am 21. Mai 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das BFF mit Verfügung vom 20. November 2003 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Eine gegen diese Verfügung bei der ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2003 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 ab. Das vom Beschwerdeführer erhobene Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2008 ab. A.b Am 13. Juli 2009 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. Gemäss eigenen Angaben verliess er die Schweiz am 7. Oktober 2008 und hielt sich bis zu seiner Wiedereinreise am 12. Juli 2009 illegal in F. auf. Sein Verfahren ist vor dem BFM noch hängig. B. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin B._______ die Türkei am 29. Juni 2009 und stellte am 7. Juli 2009 im EVZ E. ein Asylgesuch. Ihr Verfahren ist ebenfalls noch vor dem BFM hängig. C. Am 15. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch die Mutter, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, in der Schweiz ein Gesuch um die Ausstellung einer Einreisebewilligung für die beiden minderjährigen Kinder und deren Einbezug in das Asylgesuch beider Eltern stellen, um zu erreichen, dass die Kinder so schnell als möglich zu ihren Eltern in die Schweiz reisen könnten. Dabei machte sie unter anderem geltend, die Grossmutter, bei der sich die beiden Kinder bisher aufgehalten hätten, habe sich in Spitalpflege begeben müssen und die Kinder seien nun völlig auf sich allein gestellt. D. Das BFM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 mit der Begründung ab, die asylrechtlichen Voraussetzungen zum Familiennachzug seien nicht erfüllt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsse die in der Schweiz lebende Person, welche Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die D-2697/2010 Flüchtlingseigenschaft besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten haben. Asylsuchende hätten daher grundsätzlich kein Recht, die Familie nachkommen zu lassen. Den Akten sei ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei zahlreiche Familienangehörige hätten, darunter mehrere verheiratete Geschwister. Demzufolge werde das Gesuch um Familienzusammenführung abgewiesen. E. Am 19. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: "1. Die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Bearbeitung und Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. 2. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 26. März 2010 aufzuheben und es sei die Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz zu bewilligen. 3. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen." F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2010 wurde der Eingang der Beschwerde vom 19. April 2010 bestätigt. G. Am 10. Mai 2010 liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe per Fax festhalten, dass sie im Rahmen ihrer Verwaltungsbeschwerde vom 19. April 2010 zum einen auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hätten und ebenfalls um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersucht hätten. Auch sei klar festgehalten worden, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend Familienasyl handle, sondern um die Fragestellung der Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen eines hängigen Asylverfahrens für zwei minderjährige Kinder. Dennoch tauche das Wort Familienasyl im Schreiben vom 27. April 2010 auf. Das Bundesverwaltungsgericht sei aufzufordern, die Sache unverzüglich an die Hand zu nehmen und auch das Gesuch D-2697/2010 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei sofort zu behandeln, in diesem Zusammenhang werde auf BGE 110 Ib 332 E. 2c S. 335 f. verwiesen sowie auf die sich daraus ergebende Verpflichtung, die folgende Sache nun umgehend zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-2697/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom 26. März 2010 im Wesentlichen aus, im Falle der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben, da Asylsuchende grundsätzlich kein Recht hätten, die Familie nachkommen zulassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG müsse die in der Schweiz lebende Person, welche Familienangehörige in ihren Rechtsstatus einbeziehen lassen wolle, die Flüchtlingseigenschaft besitzen und in der Schweiz Asyl erhalten haben. Den Akten sei ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei zahlreiche Familienangehörige hätten, darunter mehrere verheiratete Geschwister. 4.2 Die Beschwerdeführenden rügen demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 19. April 2010 zunächst in formeller Hinsicht, sie hätten lediglich um die Erteilung einer Einreisebewilligung für ihre minderjährigen Kinder ersucht, damit diese in das Asylgesuch ihrer Mutter eingeschlossen werden könnten. Das BFM habe jedoch mit seiner Verfügung vom 26. März 2010 ein nie gestelltes Asylgesuch für die beiden Kinder abgelehnt. 4.3 4.3.1 Das Prinzip von Treu und Glauben, das gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als allgemeiner Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns gilt und dem darüber hinaus nach Art. 9 BV Grundrechtscharakter zukommt, gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BVGE 2007/19 E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, D-2697/2010 5. Aufl., Zürich 2006, N 622; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel u.a. 2003, N 1788 ff. u. 2397 ff.). In Konkretisierung dieses allgemeinen Verhaltensgebots sind schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden so auszulegen, wie sie nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren Hinweisen; RHINOW, a.a.O., N 2399; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 435 f.). Auch wenn es daher für die Auslegung eines Gesuchs nicht allein auf dessen Bezeichnung ankommen kann, so bildet diese doch ein Interpretationselement unter anderen, das es zu würdigen gilt. Entsprechendes lässt sich zur allfälligen Erwähnung von Gesetzesbestimmungen in einem Gesuch sagen, woran mit Blick auf dessen Auslegung auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) nichts ändert (vgl. dazu auch BVGE 2007/19). 4.3.2 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.3.3 Im vorliegenden Falle haben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter im Gesuch vom 15. März 2010 (act. C 38) ausdrücklich festgehalten, die Kinder seien in ihre Asylgesuche miteinzubeziehen. Eine drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wurde für die beiden nicht geltend gemacht. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte drohende Anordnung von Kindesschutzmassnahmen durch die türkischen Behörden kann ebenfalls nicht als Gefährdung gewertet werden, da diese Massnahmen, wie der Name schon sagt, zum Schutz der Kinder angeordnet werden würden. Das BFM durfte deshalb das Gesuch in einer Auslegung nach Treu und Glauben ohne weiteres als Begehren um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG interpretieren. 4.4 Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass Asylsuchende grundsätzlich kein Recht D-2697/2010 haben, die Familie nachkommen zu lassen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden denn auch nur Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, beziehungsweise nur sie erhalten Asyl, und dies auch nur, wenn keine besondern Umstände dagegen sprechen (vgl. Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG). Hingegen besteht während des Asylverfahrens (und im Falle dessen negativen Ausgangs bis zum Verlassen der Schweiz) kein Recht auf Familiennachzug. (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.43). Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, vorsorgliche Massnahmen zu treffen. 4.5 Es ist festzuhalten, dass kein Gesuch um Asyl bei der Schweizer Vertretung in der Türkei eingereicht wurde, weshalb in casu kein Gesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 AsylG vorliegt. Der Klarheit halber ist anzuführen, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen. Wie in Erwägung 4.4 dargelegt wurde, besteht für die Kinder indes keine drohende Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb eine Einreise zur Abklärung des Sachverhalts auch unter dem Blickwinkel von Art. 20 Abs. 2 AsylG von vornherein nicht in Betracht käme. Zudem ist ihnen der weitere Aufenthalt in der Türkei zumutbar, können sich doch die Tante und zwei Onkel (vgl. Beschwerdeeingabe vom 19.4.2010, S. 4) im Rahmen der traditionell ausgeprägten Familiensolidarität um sie kümmern, falls die Betreuung durch die Grossmutter nicht mehr gewährleistet wäre. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 20 AsylG nicht erfüllt. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen, und sie sich überwiegend auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vom hier zu beurteilenden unterscheidet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-2697/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2697/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 9