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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2011 D-2693/2011

17. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,790 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2693/2011 law/rep Urteil vom 17. Juni 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).

D-2693/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger vom Stamme der B._______ (Subclan: C._______), seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2008 verliess und am 30. Oktober 2008 via Äthiopien und Frankreich in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 20. November 2008 im Transitzentrum D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn zum Reiseweg und – summarisch – zu seinen Ausreisegründen befragte (vgl. act. A1/11), dass das BFM ihn am 4. Februar 2010 in E._______ einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte (vgl. act. A14/10), dass der Beschwerdeführer dabei zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorbrachte, er sei in F._______, Quartier G._______, Subquartier H._______ geboren, wo er nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1996 zusammen mit seiner älteren Halbschwester und deren Ehemann gelebt habe, dass sein Schwager im Jahre 1999 in jenem Stadtteil ein Ton- und Fotostudio eröffnet habe, dass er selbst seit Ende 1999 bis Mitte des Jahres 2008 die Schule besucht habe, dass er seit etwa dem Jahr 2004 nachmittags regelmässig im Musik- und Fotostudio seines Schwagers mitgearbeitet habe, dass dieses Studio im Verlaufe des Jahres 2006 auf Geheiss neu an die Macht gelangter islamistischer Kreise geschlossen worden sei, dass sein Schwager indessen das Studio im Februar 2007 wieder eröffnet habe, nachdem die Islamisten im Januar 2007 von äthiopischen Truppen aus dem Stadtteil G._______ vertrieben worden seien, dass er und sein Schwager deswegen mehrere Male von Untergrundkämpfern bedroht worden seien, die weiterhin Anstoss an ihrem Studio genommen hätten,

D-2693/2011 dass im Juli beziehungsweise August 2007 drei Untergrundkämpfer in ihrem Studio erschienen seien, sie mit Waffen bedroht und das Studio angezündet hätten, dass er, sein Schwager und ein Kunde aus dem Studio entkommen seien, wobei sein Schwager leicht verletzt worden sei, dass er selbst nach diesem Vorfall in einen anderen Stadtteil in F._______ (I._______-Quartier) umgezogen sei, wo er bei einem Freund seines Vaters gelebt und dort die J._______ besucht habe, dass sein Schwager nach der Zerstörung seines Studios als Soldat bei der Übergangsregierung gearbeitet habe, dass dieser im Februar 2008 von Untergrundkämpfern hingerichtet worden sei, dass die Untergrundkämpfer später auch bei seiner Schwester aufgetaucht seien und damit gedroht hätten, auch ihn – den Beschwerdeführer – umzubringen, dass er schliesslich im Oktober 2008 Somalia verlassen habe, nachdem seine Schwester die Geldmittel zur Finanzierung der Schlepperorganisation besorgt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anordnete, dass der Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, worin er beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmittelschrift eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des TRZ K._______ vom 10. Mai

D-2693/2011 2011 sowie Kopien eines Artikels der Zeitung L._______ vom 4. Februar 2008 und einer Werbeschrift für das M._______, welche ihm seine in F._______ lebende Schwester per E-Mail zugestellt habe, beifügte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Juni 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 31. Mai 2011 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

D-2693/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden können, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Beschwerde – von der pauschalen Behauptung abgesehen, die beiden von ihm eingereichten Beweismittel würden seine Verfolgungssituation belegen – keinen

D-2693/2011 Versuch unternommen hat, die von der Vorinstanz namhaft gemachten Widersprüche und Ungereimtheiten plausibel auszuräumen, dass das BFM in seiner Verfügung zunächst zutreffend erwogen hat, die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers erschienen angesichts unterschiedlicher Angaben zu wesentlichen Punkten als zweifelhaft, da er einerseits angegeben habe, sein Schwager sei im Februar 2008 von Leuten der islamischen Gerichte umgebracht worden, weil er das Studio nicht geschlossen habe (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15), andererseits aber erklärt habe, das Studio sei im Jahre 2007 von Leuten der islamischen Gerichte angezündet und zerstört worden, wobei sein Schwager leicht verletzt worden sei; letzterer sei im Februar 2008 von Untergrundkämpfern getötet worden, nachdem er bei der Übergangsregierung als Soldat zu arbeiten begonnen habe (vgl. act. A14/10 S. 5 Antw. 34 i.V.m. S. 6 Antw. 43), dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Transitzentrum D._______ (act. A1/11) auch nicht als verkürzte Erzählversion seiner Schilderungen beim BFM (act. A14/10) gelten können, sondern als Widerspruch zu betrachten sind, handelt es sich doch bei der Brandstiftung am Studio des Schwagers um ein zentrales Vorkommnis, das er anlässlich der ersten Befragung im Transitzentrum nicht einmal ansatzweise thematisiert hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Transitzentrum die ergänzenden Fragen, ob er "persönlich schon jemals Probleme mit der Übergangsregierung, den äthiopischen Soldaten, irgendwelchen Milizen, der Union der islamischen Gerichte, irgendwelchen Clans oder den Behörden gehabt habe" beziehungsweise ob ihm "sonst noch etwas passiert" sei (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15), wohl nicht verneint hätte, wenn ihn im Juli beziehungsweise August 2007 tatsächlich drei Personen im Studio mit Pistolen bedroht und dieses anschliessend in Brand gesetzt hätten, wobei ihm, seinem Schwager und einem ihrer Kunden nur knapp die Rettung aus einem Fenster des Studios gelungen sei (vgl. act. A14/10 S. 5 f. Antw. 34 und 43 f.), dass somit die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind,

D-2693/2011 dass überdies ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Kernvorbringen auffällt, dass der Beschwerdeführer erst bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen geltend machte, die Milizen hätten nach der Brandstiftung beziehungsweise nach der Tötung seines Schwagers auch nach ihm gesucht (vgl. act. A14/10 S. 5 Antw. 34 und S. 6/7 Antw. 51 f.), wogegen er bei der ersten Befragung im Transitzentrum die Frage, ob nach der Tötung seines Schwagers noch etwas passiert sei, verneint und lediglich angefügt hat, er habe nicht gewusst, was er machen sollte und keine Zukunftsperspektive gesehen (vgl. act. A1/11 S. 6 Ziff. 15), dass somit keine glaubhaften Hinweise dafür bestehen, dass er selbst nach der angeblichen Tötung seines Schwagers durch Leute der islamischen Gerichte beziehungsweise Untergrundkämpfer ebenfalls um sein Leben fürchten musste, dass an dieser Einschätzung auch der mit der Beschwerde und lediglich in Kopie eingereichte Artikel aus der Zeitung L._______ vom 4. Februar 2008, worin ein gewisser N._______ eine Warnung für das M._______ ausgesprochen habe, nichts zu ändern vermag, da sich allein daraus keine Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM in seiner Verfügung vom 11. April 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,

D-2693/2011 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 31. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2693/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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