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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2009 D-2693/2009

30. April 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,393 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-2693/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2693/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie bei der Erstbefragung vom 2. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 17. April 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie sei russische Staatsangehörige und stamme aus C._______ (Russland), dass sie im Jahre (...) mit ihrer Familie nach D._______ (Lettland) gezogen sei, wo sie - weil ihre Angehörigen (...) aus Lettland stammten - ein Aufenthaltsrecht erhalten habe, dass sie von (...) bis (...) in D._______ eine Ausbildung zur (...) absolviert habe, dass sie sich im Jahre (...) von ihrem ersten Ehemann, welchen sie im Jahre (...) geheiratet habe und welcher vermutlich (...) Staatsangehöriger gewesen sei, habe scheiden lassen, dass sie sich am (Datum) mit dem lettischen Staatsangehörigen E._______ verheiratet habe, dass sie sich nie politisch betätigt und auch nie Probleme mit den Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt habe, dass ihr Ehemann jedoch psychische Probleme habe beziehungsweise an einer "(...) Krankheit" leide, in Lettland jedoch nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalte und sie sich deshalb entschlossen hätten, Lettland zu verlassen, dass sie via F._______ und G._______ nach H._______, und dann am 27. März 2009 legal - mit ihren Reisepässen und ohne Visum - in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden lediglich je eine Faxkopie einer ihr und ihrer (...) (Verwandten) gehörenden Ausweisschrift einreichte, D-2693/2009 dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie und ihr Ehemann hätten nach der Einreise in die Schweiz ihre Reisepässe (sie selber habe einen russischen Pass besessen) in einem Feld vergraben, dass sich ihre Pässe - als sie sie wieder hätten holen wollen - nicht mehr dort befunden hätten und die Erde beim Versteck aufgewühlt gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 - der Beschwerdeführerin gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 28. März 2009 nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Asylgesuch des angeblichen Ehemannes der Beschwerdeführerin (N ...), welcher am 28. März 2009 bereits zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, dass die Vorinstanz zur Begründung des die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass es sich bei den abgegebenen Faxkopien zweier Ausweisschriften nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, dass auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihren Reisepass erst versteckt und dann nicht mehr gefunden zu haben, nicht plausibel sei, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden ihre Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen beziehungsweise um ihre Identität zu verheimlichen, D-2693/2009 dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sodann weder die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte (Jahr) Russland wegen privater Gründe verlassen, um in Lettland zu leben, noch das Vorbringen, sie habe mit ihrem Ehemann die Ausreise aus Lettland angetreten, weil dieser in Lettland medizinisch nicht behandelt werden könne, Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2009 (Poststempel: 27. April 2009) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-2693/2009 dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in (knapp) gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Asylgewährung beantragt wird, dass demgegenüber in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-2693/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, D-2693/2009 dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, bei den abgegebenen Faxkopien zweier Ausweisschriften - von denen nur die eine die Beschwerdeführerin betrifft - handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1, dass sodann die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren russischen Reisepass nach der Einreise in die Schweiz in einem Feld vergraben, doch sei das Dokument später von Unbekannten wieder ausgegraben worden, in der Tat nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Grund für die Ausreise (ihr Ehemann habe in Lettland nicht die erforderliche medizinische Behandlung erhalten) keine Asylrelevanz zu entfalten vermag, dass schliesslich auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen knappe Hinweise auf die angeblich bestehenden Missstände im lettischen Gesundheitswesen beziehungsweise auf die schlechte medizinische Versorgungslage in Lettland) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-2693/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Russland (wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben geboren wurde und über dessen Staatsangehörigkeit sie angeblich verfügt) als auch nach Lettland (wo ihr angeblicher Ehemann herkommt, wo sie ihren Angaben zufolge seit ihrem (...) Lebensjahr gewohnt, die Schulen besucht und gearbeitet hat und wo sie gemäss eigenen Angaben über ein Aufenthaltsrecht verfügt), zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Russland oder nach Lettland unzumutbar wäre, dass weder bezüglich Russland noch bezüglich Lettland - welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist und vom Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") bezeichnet wurde - unter den heute bestehenden Verhältnissen von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in ihre Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass sodann auch keine anderen, individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland oder Lettland sprechen, dass die Beschwerdeführerin (...) ist, über eine (...) Schulbildung sowie über Berufserfahrung als (...) verfügt und Verwandte und Bekannte in D-2693/2009 Russland (...) und in Lettland (Familie ihres angeblichen Ehemanns, dessen am 24. April 2009 [Poststempel: 27. April 2009] gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. April 2009 erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls - soweit darauf einzutreten war - abgewiesen wurde [Verfahrensnummer]) hat, dass - obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. April 2009 (Poststempel: 27. April 2009) geltend macht, sie sei selber auch "nicht ganz gesund" - keine konreten Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Russland oder Lettland aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Russland oder Lettland schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2693/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des BFM, (...) - das BFM, (...) (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-2693/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Russland Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-2693/2009 (N ...), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 11

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