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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-2690/2020

21. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,320 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2690/2020

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (…).

D-2690/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Oktober 2018 in Richtung Türkei. Mithilfe eines Schleppers gelangte er über Griechenland und verschiedene weitere europäische Staaten am 1. Januar 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am 9. Januar 2019 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 20. Februar 2020. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dorf C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) geboren und aufgewachsen. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, danach im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters mitgearbeitet und später begonnen, als sogenannter "Kolbar" illegal Waren über die Grenze in die Türkei und wieder zurück zu bringen. Nach Absolvierung des Militärdienstes habe er geheiratet und sei einige Jahre später in die Stadt D._______ gezogen. Er sei aber weiterhin seinen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und als Kolbar nachgegangen. Seine ältere Schwester E._______ habe sich vor vielen Jahren einer kurdischen Partei angeschlossen und sei in den Irak gegangen. In den folgenden Jahren sei sein Vater deswegen immer wieder vom iranischen Geheimdienst Ettelaat befragt und gefoltert worden. Dieser grosse Stress habe einen Herzinfarkt ausgelöst, an welchem sein Vater verstorben sei. Danach sei er anstelle des Vaters ins Visier des Ettelaat geraten und mehrmals mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Des Weiteren sei er von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beschuldigt worden, eines ihrer Mitglieder vergiftet zu haben. Sie hätten ihn deshalb festgenommen, unter Folter verhört sowie anderweitig schwer misshandelt. Er sei zu einer Basis der PKK im Kharkuk-Gebirge gebracht und vor ein PKK-Gericht gestellt worden. Nach einem Jahr hätten sie ihn schliesslich für unschuldig erklärt und freigelassen. In der Folge habe er jedoch mit dem Ettelaat Probleme bekommen, da ihn dieser verdächtigt habe, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Seine Familie sei ohnehin bereits im Fokus der Regierung gewesen, da mehrere seiner Angehörigen politisch aktiv gewesen seien. Zwei seiner Onkel seien erhängt worden, zwei weitere seien inhaftiert gewesen und später ins Ausland geflohen. Zudem seien mehrere Cousins und ein

D-2690/2020 Neffe Parteimitglieder und der Ehemann seiner Schwester sei ein hochrangiger Kader. Etwa ein Jahr nach seiner Freilassung durch die PKK seien Angehörige der (…) aus dem Dorf C._______ auf ihn zugekommen und hätten ihn gebeten, sie mit verschiedenen Gütern zu versorgen. Er habe sich damit einverstanden erklärt und in den folgenden zwei Jahren mit der Partei zusammengearbeitet. Eines Tages müsse ihn aber jemand denunziert haben. Als er sich gerade nicht zu Hause aufgehalten habe, seien Angehörige des Ettelaat zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten alles durchsucht und nach ihm gefragt. Gleichentags habe der Ettelaat auch das Haus seiner Mutter im Dorf durchsucht, wobei für die Partei bestimmte Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Seine Mutter habe ihn angerufen und ihm davon erzählt, woraufhin er aus Angst in die Berge geflohen sei. Da er befürchtet habe, er werde – wenn der Ettelaat ihn erwische – hingerichtet, habe er sich zur Ausreise entschieden. Sein Bruder sei später festgenommen, gefoltert und aufgefordert worden, ihn zurückzubringen. Nachdem die Behörden erfahren hätten, dass er sich im Ausland aufhalte, hätten sie seine Familie in Ruhe gelassen. In der Schweiz unterstütze er die (…) weiterhin, indem er den Mitgliederbeitrag bezahle und an Parteifesten teilnehme. Aufnahmen eines solchen Festes seien auf (…) ausgestrahlt worden, wobei er in der Sendung zu erkennen gewesen sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: seine Melli-Karte im Original, eine Kopie seiner Shenasnameh, ein Beleg für eine Einzahlung ans (…), ein Schreiben der (…) vom 18. Februar 2020 und eine CD mit Aufnahmen von der Gründungsfeier der (…). Daneben gab er Ausdrucke von Fotos zu den Akten, welche seine Ehefrau beim Arzt sowie ihn selbst an zwei Veranstaltungen der (…) in der Schweiz zeigen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 (Postaufgabe 25. Mai 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu

D-2690/2020 gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 25. Mai 2020 bei. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1

D-2690/2020 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

D-2690/2020 5. 5.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe an der BzP und der Anhörung in eklatanter Weise unterschiedlich dargelegt. So habe er bei der ersten Befragung angegeben, er habe den Iran verlassen, weil seine Tätigkeiten für die (…) aufgedeckt worden seien und er deswegen gesucht worden sei. Zudem sei er nach dem Tod seines Vaters etwa einmal jährlich vom Geheimdienst im Zusammenhang mit seiner Schwester E._______ befragt worden. Weitergehende Probleme habe er nicht erwähnt. Demgegenüber habe er bei der Anhörung vollkommen andere Angaben gemacht und drei Gründe genannt, die ihn zur Ausreise bewogen hätten. Erstens sei er wegen der Tätigkeit seiner Schwester unzählige Male vom Ettelaat mitgenommen und gefoltert worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, er kooperiere mit der Partei. Als zweiten Grund habe er eine einjährige Haft bei der PKK erwähnt, die er teilweise im Ausland verbracht habe und während der er auf schwerste Art misshandelt worden sei. Es sei äusserst erstaunlich, dass er diese offensichtlich enorm prägenden Erlebnisse in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dies lasse grundlegende Zweifel an seinen gesamten Darlegungen aufkommen, zumal er bei der BzP ausdrücklich angegeben habe, dass er weder mit Parteien noch mit Organisationen Probleme gehabt habe und nie in Haft gewesen sei. Schliesslich habe er bei der Anhörung als dritten Asylgrund die Aufdeckung seiner Unterstützung für die (…) durch den Ettelaat genannt. Es entstehe der Eindruck, als habe der Beschwerdeführer bei der BzP noch nicht genau gewusst, welche Asylgründe er den Schweizer Behörden gegenüber geltend machen wolle. Dieses Verhalten und die Zurückhaltung von wichtigen Erlebnissen anlässlich der BzP – oder aber die Nachschiebung von relevanten Vorfällen in der Anhörung – spreche klar gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ausreisegründe. Sodann gebe es in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere markante Widersprüche und Ungereimtheiten. Bei der BzP habe er angegeben, er sei im Dorf C._______ bei seiner Mutter gewesen, als sein Haus in D._______ durchsucht worden sei. Am nächsten Morgen habe seine Frau ihn darüber informiert und am folgenden Tag oder einen Tag später habe der Ettelaat auch das Haus seiner Mutter aufgesucht. Es mute seltsam an, dass seine Ehefrau ihn erst am Morgen danach und nicht umgehend über die Ereignisse in Kenntnis gesetzt habe, zumal sie den Behörden mitgeteilt habe, dass er sich in C._______ aufhalte. Letzteres sei an und für sich bereits als fragwürdiges Verhalten anzusehen. Bei der BzP sei er zudem gefragt worden, ob nach seiner Ausreise noch etwas passiert sei. Er habe

D-2690/2020 zuerst gesagt, dass er dies nicht wisse und sei der Frage ausgewichen, bevor er auf die zweite Nachfrage hin angegeben habe, dass nur nach ihm gesucht worden sei, als er noch im Iran geweilt habe. Unmittelbar darauf habe er dann nachgeschoben, dass sein Bruder vorgeladen und nach ihm gefragt worden sei. Es erschliesse sich nicht, weshalb er dies nicht von Anfang an erwähnt habe, und es entstehe der Eindruck, dass er seine Aussagen den Fragen angepasst habe. Bei der Anhörung habe er dieses Ereignis dann als viel gravierenderer beschrieben und ausgeführt, sein Bruder sei vom Ettelaat festgenommen, bedroht und gefoltert worden. Weiter habe er angegeben, der Bruder sei viele Male mitgenommen, unter Druck gesetzt und gefoltert worden. Kurz darauf habe er dies wieder relativiert und erklärt, dass sein Bruder nicht mehrmals verhaftet und gefoltert, sondern nur einmal festgenommen worden sei. Weiter habe er bei der BzP erwähnt, dass der Ettelaat bei der Hausdurchsuchung nichts mitgenommen habe, weil er auch "nichts" zu Hause gehabt habe. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, dass damals sein Pass, seine Shenasnameh sowie Fotos von F._______ beschlagnahmt worden seien. Dies habe er jedoch erst erfahren, als er seine Familie im Anschluss an die BzP gebeten habe, ihm seine Identitätspapiere zuzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Ehefrau zuerst nicht bemerkt haben wolle, dass die Beamten anlässlich der Hausdurchsuchung etwas mitgenommen hätten, und ihr Monate später plötzlich in den Sinn komme, dass die Beamten einen Plastiksack – welcher wohl die erwähnten Gegenstände beinhaltet habe – dabeigehabt hätten. Die unpräzisen, widersprüchlichen und unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers deuteten auf eine konstruierte Schilderung des Handlungsablaufs hin. Zudem habe er bei der Anhörung nachgeschoben, dass bei der Durchsuchung des Hauses seiner Mutter für die (…) bestimmte Gegenstände beschlagnahmt worden seien. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers zu den Erlebnissen bei der PKK gegenüber den Beschreibungen seiner Tätigkeiten für die Partei und die Suche nach ihm um ein Vielfaches substanziierter und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen seien. Dies lasse die dargelegte Gefährdungssituation vor der Ausreise umso mehr als unglaubhaft erscheinen. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Haft bei der PKK gelte es festzuhalten, dass sich diese Ereignisse in der Türkei sowie im Irak und damit nicht im Heimatstaat des Beschwerdeführers abgespielt haben dürften. Zudem handle es sich nicht um Übergriffe von Seiten des Staates. Er sei auch erst drei Jahre nach der Freilassung durch die PKK ausgereist, weswegen es an einem zeitlichen

D-2690/2020 Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Flucht nach Europa fehle. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Schwester im Iran Schwierigkeiten erhalten habe. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen allfälligen politischen Aktivitäten von anderen, weiter entfernten Verwandten Probleme mit den Behörden bekomme. Er habe denn auch nicht erwähnt, dass er zuvor solche gehabt habe respektive dass dies bei den Befragungen wegen seiner Schwester ein Thema gewesen sei. Der Umstand, dass sein Bruder nach seiner Ausreise nur einmal mitgenommen worden sei, spreche ebenfalls nicht dafür, dass er oder seine Familie besonders im Visier der Behörden gestanden habe. Entsprechend seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Engagement seiner Familie nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in der Schweiz nur niederschwellig exilpolitisch betätigt, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er deswegen bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung haben müsste. Den eingereichten Beweismitteln lasse sich entnehmen, dass er lediglich Sympathisant der (…) sei und nicht Parteimitglied. Eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche ein ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden an seiner Person begründen könnte, liege nicht vor. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er habe stets die Wahrheit gesagt, bei der ersten Befragung aber nicht ausführlich über seine Fluchtgründe sprechen können. Der Dolmetscher habe mit ihm Farsi und nicht Kurdisch gesprochen. Dies habe er als sehr eigenartig empfunden und bei ihm den Eindruck erweckt, dass der Dolmetscher auf der Seite des iranischen Staates stehe. Er habe sich in seine Befragungen beim Ettelaat zurückgesetzt gefühlt, dem Dolmetscher nicht vertraut und Hemmungen gehabt, über seine Probleme mit dem Geheimdienst und seine Unterstützung der (…) zu sprechen. Seine Aussagen seien denn auch teilweise falsch interpretiert oder falsch übersetzt worden. So habe er ausgesagt, dass der Ettelaat bei Dunkelheit in den frühen Morgenstunden, etwa zwischen drei und vier Uhr, zu ihnen nach Hause gekommen sei. Im Protokoll stehe, dass sie in der Nacht gekommen seien. Seine Ehefrau habe panische Angst vor den Geheimdienstleuten gehabt und ihnen daher wahrheitsgemäss gesagt, dass er sich im Dorf befinde. Nachdem die Beamten das Haus verlassen hätten, habe sie ihn benachrichtigt. Zu dieser Zeit sei der Morgen bereits angebrochen gewesen. Wenige Stunden später habe der Ettelaat auch das Haus seiner Mutter durchsucht, wobei er sich

D-2690/2020 unweit davon entfernt auf dem Feld aufgehalten habe. Sein Reisepass sei schon längst abgelaufen gewesen und habe zusammen mit der Shenasnameh in irgendeiner Kommode gelegen. Erst nachdem er seine Frau gebeten habe, ihm diese Dokumente zu schicken, habe sie deren Fehlen bemerkt. Des Weiteren sei ihm bei der ersten Befragung gesagt worden, er solle nur einen kurzen, zusammengefassten Bericht von seinen Fluchtgründen geben. Ihm seien keine spezifischen Fragen zu den Fluchtgründen gestellt worden und man habe ihm empfohlen, alles Geschehene im zweiten Interview darzulegen. Er sei nicht dazu befragt worden, was seinem Bruder nach der Ausreise widerfahren sei. Auch zu den unzähligen Malen, die er selbst vom Ettelaat mitgenommen, befragt und gefoltert worden sei, seien ihm keine Fragen gestellt worden. Er könne diese Vorfälle im Detail beschreiben und sei gerne bereit, seine Gründe erneut darzulegen. Zu seinen Asylgründen sei festzuhalten, dass er rund ein Jahr in den Bergen von Kharkuk in Gefangenschaft der PKK verbracht habe. Nach der Freilassung sei sein Leben nur noch schlimmer geworden, da er immer wieder vom Ettelaat verhaftet, befragt, beleidigt und geschlagen worden sei. Er habe in ständiger Angst gelebt. Da es normal gewesen sei, dass man bei Mitnahmen durch den Ettelaat geschlagen werde, habe er dies bei der BzP nicht detailliert ausgeführt. Zudem sei er schon immer Sympathisant der (…) gewesen und habe die Partei unterstützt. In der Schweiz habe er an einem Parteifest teilgenommen, das im (…) ausgestrahlt worden sei. Im Anschluss daran hätten ihn mehrere Personen aus dem Iran kontaktiert und gesagt, sie hätten ihn im Fernsehen gesehen. Mit Sicherheit sei auch der Geheimdienst darüber informiert, und bei einer Rückkehr in den Iran drohe ihm der Tod. Bis zu seiner Ausreise sei seine Parteimitgliedschaft nicht öffentlich gewesen. Nachdem er sich jedoch in der Schweiz politisch engagiere und auch im Fernsehen zu sehen gewesen sei, wisse der iranische Staat nun darüber Bescheid. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant seien, an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. A17, Ziff. II) sowie auf die Zusammenfassung oben in E. 5.1 verwiesen werden.

D-2690/2020 6.2 Das SEM stellte zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung in erheblichem Masse voneinander abweichen. Der Beschwerdeführer begründet die unterschiedlichen Angaben insbesondere damit, dass er bei der BzP wegen des Dolmetschers Hemmungen gehabt habe, über seine Probleme mit dem Ettelaat sowie seine Unterstützung für die (…) zu sprechen. Es trifft zwar zu, dass die BzP in Farsi und nicht in Kurdisch, der Muttersprache des Beschwerdeführers, durchgeführt worden ist. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer angab, er beherrsche diese Sprache genügend für die Anhörung und verstehe die Dolmetscherin gut (vgl. A5, S. 2 und 11 sowie Ziff. 1.17.01 f.). Sodann gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP seine illegale Tätigkeit als Kolbar, seine angebliche Zusammenarbeit mit der (…), die Parteimitgliedschaft seiner Schwester sowie die Probleme darlegte, die sein Vater mit dem Ettelaat gehabt habe. Er erwähnte auch, dass sie nach dem Tod des Vaters noch ungefähr einmal pro Jahr vom Ettelaat befragt worden seien (vgl. A5, Ziff. 7.01). Demgegenüber machte er keine Angaben zur Haft bei der PKK und verneinte die Frage, ob er jemals mit einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation Probleme gehabt habe. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer aufgeführte Begründung für die abweichenden Angaben wenig überzeugend. Er verschwieg bei der BzP gerade nicht, dass er respektive seine Familie Schwierigkeiten mit dem Ettelaat gehabt habe und dass er für die (…) tätig gewesen sei. Weshalb er aus Misstrauen gegenüber der Farsi sprechenden Dolmetscherin die Haft bei der PKK nicht hätte erwähnen sollen, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig wird ausgeführt, warum er zwar Probleme mit dem Ettelaat hätte erwähnen, diese aber als erheblich weniger gravierend hätte darstellen sollen. Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die protokollierte Aussage, der Ettelaat sei bei Nacht zum Haus seiner Ehefrau gekommen, eine fehlerhafte Übersetzung oder Interpretation seiner Aussage darstellt, wenn die Beamten zwischen drei und vier Uhr morgens vorbeigekommen sein sollen. Zwar trifft es zu, dass seine Ehefrau ihn folglich – wenn sie ihn am nächsten Morgen angerufen hat – tatsächlich unmittelbar nach dem Weggang der Geheimdienstleute benachrichtigte. Es wäre auch verständlich, dass sie den Beamten aus Angst seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt gegeben hätte. Es ist jedoch als erstaunlich anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der BzP nicht mehr erinnern konnte, ob die Hausdurchsuchung bei seiner Mutter im Dorf noch am selben Tag stattgefunden habe oder erst einen Tag später, zumal er sich ebenfalls im Dorf und damit in unmittelbarer Nähe befunden haben will (vgl. A5, Ziff. 7.01 und A16, F58).

D-2690/2020 Insgesamt gibt es im Protokoll der BzP keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen wäre. Es gelingt dem Beschwerdeführer auch nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er wegen der Dolmetscherin bei der BzP unvollständige respektive unzutreffende Angaben hätte machen sollen. 6.3 Des Weiteren trifft es zwar zu, dass bei der BzP die Asylgründe nur summarisch erhoben werden. Dies erklärt jedoch nicht, warum der Beschwerdeführer die geltend gemachten Probleme mit dem Ettelaat bei der BzP als erheblich geringfügiger darstellte als bei der Anhörung und weshalb er ein Ereignis wie die Gefangenschaft bei der PKK – welche er bei der Anhörung über mehrere Seiten hinweg im freien Bericht ausführlich schilderte (vgl. A16, F53) – nicht einmal ansatzweise erwähnte. Letzteres hängt möglicherweise damit zusammen, dass die Haft bei der PKK gerade nicht der Grund für die Ausreise darstellte, zumal der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Probleme mit der PKK befürchtete und die Freilassung im Zeitpunkt der Ausreise bereits mindestens drei Jahre zurücklag (vgl. A16, F54 ff.). Es ist auch nicht auszuschliessen, dass die geltend gemachte Verhaftung durch die PKK bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt stattfand, nachdem der Beschwerdeführer erwähnte, er habe zum damaligen Zeitpunkt erst ein Kind gehabt (vgl. A16, S. 9) und seine zweite Tochter im Jahr (…) zur Welt kam (vgl. A5, Ziff. 3.01). Der Umstand, dass die BzP summarischen Charakter hat, erscheint jedenfalls nicht geeignet, die gravierenden Unterschiede zwischen der Darstellung der Ereignisse bei der BzP und bei der Anhörung zu erklären. Schliesslich bemängelte der Beschwerdeführer, dass das SEM ihm bei der BzP keine spezifischen Fragen zu den Fluchtgründen gestellt und ihn später weder zur Festnahme seines Bruders noch zu den unzähligen Malen, die er selbst vom Ettelaat mitgenommen und gefoltert worden sei, befragt habe. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Bei der BzP wurden zahlreiche Fragen zu den geltend gemachten Fluchtgründen gestellt (vgl. A5, Ziff. 7.02). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den von ihm genannten Punkten zu äussern (vgl. A16, F59 f., F64 ff. und F79 ff.). 6.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung den Eindruck erwecken, als stelle er die Behelligungen seiner Familie durch den Ettelaat überzeichnet dar. Ihre Probleme sollen vor allem darauf zurückzuführen gewesen sein, dass sich seine Schwester E._______ einer kurdischen Partei angeschlossen habe. Deren Ausreise erfolgte jedoch rund 27 bis 30 Jahre zuvor (vgl. A16, F74). Verschiedene

D-2690/2020 ihrer nahen Angehörigen – zwei weitere Brüder, drei Schwestern und ihre Mutter – halten sich noch heute in derselben Region, teilweise sogar im selben Dorf, auf (vgl. A5, Ziff. 3.01). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass diese ebenfalls zahlreichen Befragungen unter Folter ausgesetzt gewesen wären, wie das bei ihm nach dem Tod seines Vaters der Fall gewesen sein soll (vgl. A16, F53 und F71). Auch er selbst erwähnte bei der BzP lediglich, dass sie jeweils noch etwa einmal pro Jahr befragt worden seien (vgl. A5, Ziff. 7.01). Weshalb er die bei der Anhörung als sehr gravierend dargestellten Behelligungen durch den Ettelaat nicht bereits früher erwähnte und weshalb davon nur er betroffen gewesen sein soll, nicht aber die anderen Familienmitglieder, ist nicht nachvollziehbar. Dies bestärkt die Zweifel an den von nachgeschobenen Vorbringen und Ungereimtheiten geprägten Aussagen des Beschwerdeführers. Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob der iranische Geheimdienst die Familie auch fast drei Jahrzehnte nach der Ausreise der Schwester noch immer regelmässig nach dieser gefragt habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es schwer vorstellbar erscheint, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Jahre hinweg immer wieder vom Ettelaat verhaftet, befragt und misshandelt worden sein soll, sich dann jedoch umgehend zur Ausreise entschlossen habe, als er – ohne den genauen Grund dafür zu kennen (vgl. A5, Ziff. 7.02) – befürchtete, der Ettelaat wolle ihn verhaften. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. Zu beurteilen bleibt demnach, ob beim Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, er sei schon immer Sympathisant der (…) gewesen. Seine Tätigkeit für die Partei soll jedoch erst etwa 2015/2016 begonnen haben (vgl. A16, F89). Dabei wusste er nicht einmal, was die Mitgliedschaft oder Registrierung bei der Partei überhaupt bedeute (vgl. A16, F92 f.). Seine Tätigkeit soll sich denn auch auf die Versorgung von Parteimitgliedern beschränkt haben, ohne dass er selbst direkt politisch aktiv gewesen wäre (vgl. A5, Ziff. 7.02). Diese Angaben lassen nicht auf eine besonders enge Verbundenheit zur Partei schliessen. In der Schweiz nahm er insbesondere an einem Parteifest teil, wobei eine Aufnahme davon auf dem Sender (…) ausgestrahlt worden sei (vgl. A16,

D-2690/2020 F96). Während er eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich ein offizielles Mitglied der Partei geworden sei (vgl. A16, F128), lässt sich der vorgelegten Bestätigung lediglich entnehmen, dass er Sympathisant sei (vgl. A4, Beweismittel 8). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als niederschwellig einzustufen sind und nicht geeignet erscheinen, ihn in den Augen der iranischen Behörden als massgeblichen Aktivisten erscheinen zu lassen. Seine Aktivitäten sind als massentypisch zu qualifizieren und er hat sich – trotz der geltend gemachten Erkennbarkeit in einem TV-Beitrag über ein Parteifest – nicht besonders exponiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind respektive dass er als Regimegegner identifiziert wurde und bei einer Rückkehr entsprechend gefährdet wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammen soll respektive mehrere Angehörige habe, welche sich für die (…) engagieren würden. Er machte – abgesehen von den Problemen aufgrund seiner Schwester E._______ – nicht geltend, wegen diesen im Heimatstaat Probleme gehabt zu haben. Ebenso wenig brachte er vor, dass seine im Iran lebenden Geschwister diesbezüglich von den Behörden angegangen worden seien. Die exilpolitischen Tätigkeiten vermögen sein Profil nicht massgeblich zu verschärfen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-2690/2020 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig, weil – wie oben dargelegt – nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Iran Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Somit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-2690/2020 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er im Iran in der Landwirtschaft und als Kolbar, wobei die Familie vom Einkommen gut habe leben können (vgl. A5, Ziff. 1.17.05). Zudem befinden sich mehrere Landwirtschaftsbetriebe im Besitz der Familie (vgl. A16, F47 ff.). Zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor im Iran (vgl. A5, Ziff. 3.01 und A16, F26), womit er über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bestanden bereits vor der Ausreise und wurden im Iran entsprechend behandelt (vgl. A5, Ziff. 8.02). Es ist daher davon auszugehen, dass er allfällige weiterhin notwendige medizinische Behandlungen auch im Heimatstaat erhalten kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-2690/2020 12. 12.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2690/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-2690/2020 — Bundesverwaltungsgericht 21.10.2020 D-2690/2020 — Swissrulings