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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2011 D-2679/2011

20. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2679/2011 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Eritrea, und B._______, geboren Y._______, C._______, geboren Z._______, Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N_______.

D-2679/2011 Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer A._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und lehnte sein Asylgesuch vom 8. September 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 6. September 2010 stellte A._______ ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Familiennachzug jeweils zugunsten seiner sich in D._______ aufhaltenden Ehefrau B._______ und Tochter C._______. Zur Begründung führte A._______ aus, er habe am (...) seine Ehefrau geheiratet, wie aus der beigelegten Heiratsurkunde ersichtlich sei. Seine Ehefrau habe nach seiner Flucht (im Jahre [...]) bis im Jahre 2009 nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Seine Ehefrau habe sich in einer schwierigen ökonomischen Situation befunden und habe abwechslungsweise bei ihrer und seiner Familie gewohnt und sich durch die Bestellung eines kleinen Feldes über Wasser halten können. Ende Mai 2009 habe seine Ehefrau zwei Briefe der eritreischen Behörden erhalten. Man habe ihr mitgeteilt, dass ihr Feld beschlagnahmt werde und sie zudem eine Strafe zahlen müsse, da den Behörden seine Flucht bekannt geworden sei. Kurz darauf sei seine Ehefrau von der Polizei bei seinen Eltern gesucht worden. Seine Ehefrau habe sich aber im erwähnten Zeitpunkt bei ihren eigenen Eltern aufgehalten. In der Folge habe sie sich versteckt und sei einige Tage später zusammen mit ihrer Tochter von einem Cousin abgeholt worden, mit welchem sie nach D._______ geflohen seien und sich dort mittlerweile in einem Flüchtlingslager des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aufhalten würden. Seine Ehefrau habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen habe. Hinzu komme die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner Person. Seine Ehefrau verfüge im UNHCR-Lager weder über ein Einkommen noch habe sie enge Familienangehörige, die in der Nähe leben würden. Die Situation sei für eine auf sich alleine gestellte Frau mit einem kleinen Kind prekär, weshalb diesen ein längerer Aufenthalt in D._______ nicht zugemutet werden könne. Hingegen sei die Beziehungsnähe zur Schweiz

D-2679/2011 aufgrund seines Flüchtlingsstatus offensichtlich gegeben. Unter Berücksichtigung des Familienlebens und des Kindeswohls könne der Familie ein Leben in einem Drittstaat, getrennt von Ehemann und Vater, klarerweise nicht zugemutet werden. Sodann könne D._______ aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen, des erschwerten Zugangs zu einem Asylverfahren, der Gefahr einer Rückschaffung nach Eritrea und der angespannten Situation zwischen Eritrea und D._______ nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden. Mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 13. April 2011 – wies das BFM das für seine Familie eingereichte Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 52 Abs. 2 AsylG, Art. 51 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG sowie Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, da sich die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ in D._______ aufhielten sei zu prüfen, ob es diesen gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dies sei vorliegend zu bejahen. Auch wenn die Lage vor Ort nicht einfach sei, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in D._______ sei für B._______ und C._______ schlechterdings nicht möglich oder nicht zumutbar. Diese würden sich dem Vernehmen nach in E._______aufhalten, obwohl sie dem Flüchtlingslager F._______ zugeteilt worden seien. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in D._______ verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei daher B._______ und C._______ zuzumuten, sich zu diesem Zweck wieder in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager zurückzubegeben. Weiter sei die Befürchtung von B._______ und C._______, von den Behörden von D._______ nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, gestützt auf öffentliche Quellen als klar unbegründet zu erachten, zumal es seit bald zehn Jahren keine solchen Rückschaffungen mehr gegeben habe. Die Beschwerdeführerinnen würden daher den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen. Die Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. So seien die dabei zu beachtenden Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 8 der Konvention vom

D-2679/2011 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise für B._______ und C._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Ferner sei die unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wiederholte A._______ zunächst die bereits im Gesuch vom 6. September 2010 vorgebrachte Situation seiner Ehefrau und seiner Tochter und führte im Wesentlichen aus, das BFM habe die genauen Lebensumstände im Flüchtlingscamp des UNHCR nie genau abgeklärt, was jedoch zwingend hätte geschehen müssen, zumal vorliegend keine Botschaftsabklärung durchgeführt worden sei. Dadurch habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz in schwerer Weise verletzt. Seine Ehefrau und die Tochter würden im Flüchtlingscamp F._______ nicht ausreichend vorsorgt und die medizinische Hilfe für seine ständig kranke Tochter sei nicht ausreichend. B._______ und C._______ gehörten zur Gruppe der verletzlichen Personen und hätten folglich zum Vornherein mit schwierigen Bedingungen zu kämpfen. Es sei diesen nicht zumutbar, weiter in D._______ zu verbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d

D-2679/2011 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben

D-2679/2011 kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE, a.a.O., E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE, a.a.O., E. 5.7). Sodann ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE, a.a.O., E. 5.6 sowie 5.7). 2.2. In casu wurde durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba keine Befragung von B._______ und C._______ zu ihrem Asylgesuch vom 6. September 2010 durchgeführt. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ damit, dass die Schweizer Vertretung in Addis Abeba aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen durchzuführen. Vorliegend erübrige sich jedoch eine solche Befragung, da das schriftliche Asylgesuch bereits alle entscheidrelevanten Informationen enthalte, mithin gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre – dies kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden –, hätte das BFM den Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Erlass des Entscheides das rechtliche Gehör gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 2.1), was indessen unterlassen wurde. Überdies ist dem Gesuch vom 6. September 2010 zu entnehmen, dass diesem eine von B._______ an A._______ per Telefon mündlich übermittelte Schilderung der Geschehnisse zugrundeliege. Mit Hilfe eines Dolmetschers sei diese Schilderung übersetzt und nachfolgend zu Papier gebracht worden. In zutreffender Weise wird in der Gesuchseingabe danach der Schluss gezogen, dass aufgrund der langen Informationskette gewisse

D-2679/2011 Ungenauigkeiten zwischen dem im Gesuch dargelegten Sachverhalt und den von der Beschwerdeführerin B._______ erlebten Tatsachen bestehen könnten. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs vermöchte somit nicht nur die bereits vorliegenden Informationen zu ergänzen, sondern auch allenfalls aufgetretene Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten im bisherigen Sachverhaltsvortrag zu beseitigen. 2.3. Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, während dieses Verfahrens von der Vorinstanz unterlassene Handlungen nachzuholen. 3. Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ das rechtliche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt – respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt – wurde, kann nicht geschlossen werden, dass ihnen zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in D._______ für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. 4. 4.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2011 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______ das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen

D-2679/2011 Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist. Zudem ist mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden. 5.2. Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten wurden, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die selbstständige Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Daher ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2679/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführern B._______ und C._______ das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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