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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2010 D-2672/2008

14. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,622 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Volltext

Abtei lung IV D-2672/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . April 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren [...], Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2672/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk, suchte am 4. November 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, der Vater seiner Freundin habe einer Heirat nicht zustimmen wollen und als er sie erwischt habe, wie sie miteinander geschlafen hätten, habe er ihm gedroht, ihn zu töten, und ihn bei den Asaish angezeigt, welche ihn dann auch gesucht hätten. B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen fehlender Asylrelevanz ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung wuchs am 4. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte es ihm mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk aufgewachsen sei und sich überdies noch Familienangehörige von ihm dort aufhielten. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. D. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Dabei führte er aus, die Familie seiner Freundin sinne weiter hin nach Blutrache und seine Familie könne die finanzielle Wiedergut machung nicht bezahlen. Von den Polizeiorganen könne er keinen Schutz erlangen. Weiter verwies er im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Zudem habe er sich in der Zwi- D-2672/2008 schenzeit in der Schweiz gut integriert, deutsch gelernt, sei nicht straf fällig geworden und habe eine Arbeitsstelle in Aussicht. E. Mit Verfügung vom 20. März 2008 – eröffnet am 26. März 2008 – hob das BFM die am 1. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. F. Mit Eingabe vom 25. April 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 30. April 2008 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 4. Juni 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in Sachen D-2672/2008 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme D-2672/2008 noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 In seinem Entscheid vom 20. März 2008 erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Diese Einschätzung werde zudem auch von anderen europäischen Staaten geteilt und das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konflikte im Zusammenhang mit der Blutrache, gelte es an den Erwägungen in der Verfügung vom 1. Dezember 2005 festzuhalten. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden seien gut dotiert und grundsätzlich in der Lage, Übergriffe zu ahnden. Das Rechts- und Justizsystem könne Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich lösen und die Schutz-Infrastruktur funktioniere. An dieser Einschätzung vermöge auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bezüglich des Vorbringens, seine Familie könne die finanzielle Wiedergutmachung nicht bezahlen, falle auf, dass er in seiner Asylbegründung nirgends das Argument mangelnden Geldes angeführt habe. Insofern erscheine sein nachträg- D-2672/2008 liches Vorbringen als Versuch, aus der Argumentation im Entscheid vom 1. Dezember 2005, worin auf die Möglichkeit der Beilegung des Konfliktes hingewiesen worden sei, ein neues Wegweisungshindernis konstruieren zu wollen. Das Argument wäre grundsätzlich im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2005 vorzubringen gewesen, was indessen damals nicht geschehen sei, denn der Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem gelte es, darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches angegeben habe, er habe für die Reise von seinem Vater und seinem Onkel US$ 6000.– erhalten. Die Familie scheine also durchaus über finanzielle Mittel zu verfügen. Überdies erscheine es fraglich, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich die einzige Person in der Familie sei, welche einer Er werbstätigkeit nachgehe, seien doch die [...] Brüder des Beschwerdeführers im Alter von [...] bis [...] Jahren und damit im erwerbsfähigen Alter. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass er im Alter von [...] Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich erst seit knapp zweieinhalb Jahren hier aufhalte. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland in der Provinz Dohuk verbracht und sei demnach mit Sprache, Kultur, Lebensund Arbeitsweise bestens vertraut. Somit sei davon auszugehen, dass der noch junge und – soweit den Akten zu entnehmen – gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in der Lage sein werde, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. So sei er denn auch bereits vor seiner Ausreise in seinem Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, indem er in einer Bäckerei gearbeitet habe. Zudem verfüge er mit seinem nach wie vor im Nordirak lebenden Vater sowie zahlreichen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm zumindest für eine Übergangszeit unterstützend zur Seite stehen könne. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne. Anzufügen bleibe, dass der Grad der Integration und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kein Kriterium darstelle. Hierbei sei nämlich einzig die Situation im Heimatland massgebend. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. D-2672/2008 4.2 In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Nordirak. Neben der instabilen Lage drohe ein Angriff der türkischen Armee, welche schon Truppen an der Grenze stationiert habe. Anschliessend legte er in allgemeiner Weise die archaische Tradition der Blutrache dar. Der Staat spiele dabei eine geringe Rolle. Er gehe zwar strafrechtlich gegen die Parteien vor und bestimmte Beteiligte würden verhaftet und verurteilt, aber verhindern könne er die Blutrache nicht. Schliesslich wiederholte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Asylvorbringen. Nach seiner Flucht sei es zweimal zu verbalen Streitigkeiten und Handgemengen zwischen den Familien gekommen. Durch die Vermittlung anderer Personen sei der Konflikt momentan einigermassen entschärft. Da er der Missetäter sei und es die Familie seiner Freundin hauptsächlich auf ihn abgesehen habe, würde sich der Konflikt bei seiner Rückkehr aber mit Sicherheit wieder verschärfen. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das BFM im Wesentlichen noch einmal daraufhin, dass es den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Wie bereits in den Verfügungen vom 1. Dezember 2005 und 20. März 2008 dargelegt, erachte es zudem die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden als gegeben. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten zu keiner anderen Einschätzung führen, seien dieser doch keine einzelfallspezifischen Gründe zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Schutz seiner heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könne. 4.4 In seiner Stellungnahme wies der Beschwerdeführer erneut auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak hin. Weiter treffe die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Behörden in der Lage seien, ihn zu schützen, nicht zu. Diese müssten sich nämlich in bestimmten Fäl len vor der Macht der Stämme in Acht nehmen. Andere Stammesführer hätten sich in den Familienkonflikt eingemischt, aber auch ihnen sei es nicht gelungen, eine friedliche Lösung zu finden. Die Familie seiner Freundin wolle sich vor allem an ihm rächen, deren Bruder habe ihn bereits beim Polizeikommando des Bezirks Z._______ wegen Entführung angezeigt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl wegen Entführung vom 23. September 2005 ein. D-2672/2008 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner Verfügung vom 1. Dezember 2005, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen D-2672/2008 würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage im Zusammenhang mit einer Blutrache nicht gelungen. Das BFM wies sowohl in seiner rechtskräftigen Verfügung vom 1. Dezember 2005 als auch in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2008 mit überzeugender und ausführlicher Begründung – sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann – darauf hin, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, da er bei den nordirakischen Behörden Schutz gegen allfällige Übergriffe Dritter suchen könne. An dieser Einschätzung vermögen weder seine Stellungnahme vom 25. Januar 2008 im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch die vorliegende Beschwerde etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich diesbezüglich nämlich auf allgemeine Ausführungen zur Blutrache und auf die Wiederholung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts, ohne sich näher mit den Ausführungen des BFM auseinanderzusetzen. Neu reicht er zwar als Beweismittel einen gegen ihn gerichteten Haftbefehl wegen Entführung vom [...] 2005 ein. Diesbezüglich kommen jedoch bereits deshalb Zweifel auf, weil der angeblich am [...] 2005 ausgestellte Haftbefehl nicht bereits viel früher eingereicht worden ist. Der Erlass eines Haftbefehls wegen eines allfälligen Gesetzesverstosses stellt jedoch ohnehin eine rechtsstaatlich legitime Handlung eines Staates dar. Sie ist nur dann asylrelevant, wenn dem Strafverfahren eine Verfolgungsabsicht im Sinne von Artikel 3 AsylG zu Grunde liegen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Dafür gibt es aber vorliegend keine Hinweise und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Somit ist der Haftbefehl nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen ist – zu erschüttern. Die angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr ist damit nicht relevant. Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2008/4; UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). D-2672/2008 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). D-2672/2008 6.3 An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die schlechte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorgenommene Beurteilung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65). 6.4 Der alleinstehende, bald [...]jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus Y._______ in der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Kindheit bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren gemäss seinen Aussagen im Zeitpunkt seiner Ausreise sein Vater, diverse Geschwister und diverse Onkel und Tanten in Dohuk ansässig. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als [...] und Koch. In der Schweiz konnte er zudem als Hilfsarbeiter in einer Fabrik Berufserfahrung sammeln. Gestützt auf diese Erwägungen ist davon auszugehen, dass es ihm trotz der angespannten Arbeitsmarkt lage im Nordirak gelingen wird, sich dort innert nützlicher Frist eine wirtschaft liche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Festzuhalten bleibt, dass auch die mehr als vierjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun D-2672/2008 dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person, die sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2672/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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